{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_293-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"V ZR 293/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 293/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. März 2002\nS t r a u s s ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nwurde.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 86 des\n\nLandgerichts Berlin vom 25. Juni 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit einem vor dem Beklagten zu 2 verhandelten notariellen Vertrag vom\n\n17. Dezember 1993 kauften die Kläger von dem Beklagten zu 1 ein bebautes\n\nGrundstück in B.-S. zum Preis von 4.900.000 DM. Der Beklagte hatte für sie-\n\nben Wohnungen in dem von ihm errichteten Anwesen öffentliche Fördermittel\n\nin Anspruch genommen. Durch Bescheide vom 30. Januar 1980 und 4. Mai\n\n1984 wurden durch die W.-K. B. (jetzt: Investitionsbank B., im folgenden: IBB)\n\nverlorene Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen in Höhe von ins-\n\ngesamt etwa 2.400.000 DM bewilligt, die von 1982 bis 1997 auszuzahlen wa-\n\nren. Für den als Darlehen gewährten Teil der Förderung in Höhe von etwa\n\n800.000 DM wurde im März 1980 eine Grundschuld über 487.400 DM in das\n\nGrundbuch eingetragen. Die Eintragung einer weiteren, von dem Beklagten\n\nzu 1 bereits bewilligten Grundschuld über 325.100 DM unterblieb. Bis zum\n\n31. Dezember 1993 zahlte die IBB insgesamt 621.110,80 DM als Aufwen-\n\ndungsdarlehen an den Beklagten aus.\n\nZwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, daß die Kläger ver-\n\nschiedene Belastungen des Grundstücks, darunter auch die Grundschuld zu-\n\ngunsten der IBB, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen und daß sie\n\nin das Förderverhältnis mit der IBB eintreten sollten. Bei der Beurkundung des\n\nKaufvertrags waren sie sich indes über die Höhe des bis dahin von der IBB\n\nausgezahlten Aufwendungsdarlehens im unklaren. Der Beklagte zu 1 wollte die\n\nGrundschuld im Hinblick auf die noch ausstehenden Darlehensanteile und\n\nAufwendungszuschüsse durch die IBB zunächst mit Null ansetzen. Die Kläge-\n\nrin zu 2 und ihr Steuerberater gingen dagegen von einem Darlehensbetrag von\n\n500.000 DM aus. Bei den anschließenden Verhandlungen wies der Beklagte\n\nzu 1 darauf hin, daß ein im Vertragsentwurf angegebener Darlehensbetrag in\n\nHöhe von 105.000 DM zu niedrig sei. Aufgrund der jährlich unterschiedlichen\n\nNachbewilligung von Fördermitteln könne er den Auszahlungsbetrag aber nicht\n\ngenau beziffern. Er erstellte schließlich auf einem im Beurkundungstermin vor-\n\nliegenden \"Berechnungsblatt\" der IBB vom 17. Oktober 1991 eine handschrift-\n\nliche Berechnung, mit der er den bislang an ihn ausgezahlten Darlehensbetrag\n\nfehlerhaft nur mit etwa 327.000 DM ermittelte. Daraufhin vereinbarten die Ver-\n\ntragsparteien in III. des notariellen Kaufvertrages folgendes:\n\n\"...\n\n2) Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:\n\na) Ca. 2.675.000,- DM werden dadurch belegt, daß der Käufer\nals Gesamtschuldner die den Belastungen Abt. III lfd. Nrn.\n38, 39 und 43 zugrundeliegenden Darlehensrückzahlungs-\nverpflichtungen mit einem Valutastand per 31.12.1993 von\nvoraussichtlich 2.324.137,03 DM übernimmt sowie in die\nRechte und Pflichten des zum Objekt erlassenen Bewilli-\ngungsbescheides der ... per 31.12.1993 eintritt. Die Betei-\nligten nehmen den ausgezahlten Darlehensanteil der bisher\nausgezahlten Annuitätenzuschüsse per 31.12.1993 mit ca.\n357.000,- DM (richtig: 327.000,- DM) an.\n\n...\n\nEventuell sich ergebende Valutadifferenzen zu dem ange-\nnommenen Betrag von 2.324.137,03 DM gleichen die Par-\nteien bis spätestens 31.1.1994 unter sich direkt aus. Der\nDarlehensbetrag der ... wird fest mit 350.000 DM verrechnet,\nein Valutenausgleich findet hier nicht statt.\n\nb) Der Restkaufpreis in Höhe von 2.225.000,- DM ist bis zum\n15.1.1994 auf das ... Notar-Anderkonto ... zu hinterlegen.\n\nDer Notar wird angewiesen, über den hinterlegten Betrag erst\nzu verfügen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n...\n\ne) die Schuldübernahmegenehmigungen der Gläubiger der Po-\n\nsten Abt. III lfd. Nr. 38, 39, 43 und 40 vorliegt. ...\"\n\nDie Kläger hinterlegten den Betrag von 2.225.000 DM im Januar 1994\n\nauf einem Anderkonto des Beklagten zu 2. Mitte Februar 1994 zahlte dieser\n\nden Betrag an den Beklagten zu 1 aus. Die Kläger wurden im April 1994 als\n\nEigentümer in das Grundbuch eingetragen. In der Folge versagte die IBB die\n\nGenehmigung zum Eintritt der Kläger in das bestehende Förderverhältnis,\n\nnachdem die fehlende Eintragung der zweiten Grundschuld bemerkt worden\n\nwar und die Kläger nicht bereit waren, eine dingliche Sicherheit in Höhe der\n\ntatsächlich ausgezahlten und noch auszuzahlenden Darlehensbeträge zu be-\n\nwilligen.\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1 die Rückzahlung des\n\ndurch Hinterlegung entrichteten Kaufpreises in Höhe von 2.225.000 DM Zug\n\num Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des Grundstücks und von dem\n\nBeklagten zu 2 Schadensersatz in Höhe dieses Betrages Zug um Zug gegen\n\nAbtretung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht\n\ndiese Entscheidung geändert und der Klage im wesentlichen stattgegeben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht von einem Schadensersatzanspruch der Klä-\n\nger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß durch den Beklagten zu 1 aus. Er\n\nhabe eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem er es pflichtwidrig un-\n\nterlassen habe, die Kläger darauf hinzuweisen, daß die IBB weitaus höhere\n\nDarlehensbeträge an ihn ausgezahlt habe, als dies nach der eingetragenen\n\nGrundschuld zu erwarten gewesen sei. Die Höhe des Auszahlungsbetrages sei\n\nerkennbar für die Kläger von wesentlicher Bedeutung für ihren Entschluß ge-\n\nwesen, das Grundstück zu den ausgehandelten Bedingungen zu erwerben. Der\n\nBeklagte zu 1 habe die deshalb gebotene Aufklärung auch schuldhaft unterlas-\n\nsen, weil er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt anhand des Berechnungs-\n\nblattes der IBB habe erkennen können, daß der Grundbuchstand weit hinter\n\ndem tatsächlichen Auszahlungsbetrag zurückgeblieben sei. Die unterlassene\n\nAufklärung sei für einen den Klägern entstandenen Schaden ursächlich gewor-\n\nden. Der Vermögensschaden liege darin, daß die Kläger einen wirtschaftlich\n\nnachteiligen Vertrag geschlossen hätten, weil sie durch die Übernahme weite-\n\nrer Verbindlichkeiten Mehraufwendungen in Höhe von 240.000 DM erbringen\n\nmüßten, ohne daß dem ein entsprechender Vorteil gegenüber stehe.\n\nDer Beklagte zu 2 sei den Klägern wegen einer Amtspflichtverletzung\n\nnach § 19 Abs. 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet. Das gelte auch\n\ndann, wenn er den hinterlegten Geldbetrag, wie von ihm behauptet, auf Anwei-\n\nsung der Kläger vorzeitig an den Beklagten zu 1 ausbezahlt habe. Er habe die\n\nihm als Amtspflichten obliegenden Warn- und Hinweispflichten verletzt, indem\n\ner den hinterlegten Betrag vor der Genehmigung der IBB ausbezahlt habe, oh-\n\nne die Kläger über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Diese Pflicht-\n\nverletzung sei ursächlich für einen den Klägern entstandenen Schaden, weil\n\nohne sie der hinterlegte Betrag noch zur Befriedigung der Ansprüche der Klä-\n\nger zur Verfügung stünde.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte zu 1 sei wegen Verschuldens bei Vertragsschluß\n\ndeshalb zu Schadensersatz verpflichtet, weil er es unterlassen habe, die Klä-\n\nger auf den tatsächlich ausgezahlten, höheren Darlehensanteil hinzuweisen.\n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß bei\n\nVerletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht eine Haftung wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die kaufrechtlichen Gewährlei-\n\nstungsvorschriften wegen eines Sach- oder Rechtsmangels ausgeschlossen\n\nist. Abgesehen davon, daß jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-\n\nschadens nicht durch die Regelung der §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB ver-\n\ndrängt wird (Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 f), be-\n\ngründet der von den Vorstellungen der Vertragsparteien abweichende Betrag,\n\nin dessen Höhe die Darlehensanteile tatsächlich ausgezahlt waren, weder ei-\n\nnen Rechts- noch einen Sachmangel des verkauften Grundstücks.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der An-\n\nnahme, der Beklagte habe eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht schuldhaft ver-\n\nletzt.\n\naa) Eine derartige Pflichtverletzung liegt nicht bereits darin, daß er es\n\nunterlassen hat, die Kläger darauf hinzuweisen, daß die Grundschuld über\n\n325.100 DM nicht zur Entstehung gelangt ist. Denn die nicht eingetragene\n\nGrundschuld ist nicht Gegenstand der vertraglichen Abreden über den Kauf-\n\npreis. Soweit die Kläger unter III 2a des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1993\n\nin die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides der \n\nIBB per\n\n31. Dezember 1993 eingetreten sind und den ausgezahlten Darlehensanteil mit\n\nca. 357.000 DM angenommen haben, kann offen bleiben, ob von der die Kauf-\n\npreisbelegung betreffenden Schuldübernahme auch die aus dem Bewilligungs-\n\nbescheid vom 4. Mai 1984 erwachsenen Verbindlichkeiten erfaßt werden. Ist\n\ndas zu verneinen, fehlt für eine Aufklärungspflichtverletzung schon deswegen\n\njede Grundlage. Ist die Frage dagegen im Wege der Auslegung zu bejahen, ist\n\ndie Klage ebenfalls unbegründet.\n\nNach ständiger Rechtsprechung besteht allerdings bei Vertragsver-\n\nhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen,\n\neine Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm\n\nverfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von\n\nwesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffas-\n\nsung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM § 123\n\nBGB Nr. 45; v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243). Eine Einschrän-\n\nkung erfährt diese Pflicht dadurch, daß jedermann grundsätzlich davon ausge-\n\nhen darf, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang\n\nseiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Auf-\n\nklärungspflicht besteht deshalb nur dann, wenn wegen besonderer Umstände\n\ndes Einzelfalles davon ausgegangen werden muß, daß der zukünftige Ve r-\n\ntragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durch-\n\nschaut (BGH, Urt. v. 15. April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231).\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für\n\ndie Verletzung einer Aufklärungspflicht des Beklagten zu 1 hinsichtlich der tat-\n\nsächlichen Höhe der ausgezahlten Darlehensbeträge hier nicht erfüllt. Das Be-\n\nrechnungsblatt der IBB, aus dem sich die Beträge zutreffend ermitteln ließen,\n\nlag bei der Beurkundung des Vertrages vor und war somit auch den Klägern\n\nbekannt. Sie waren deshalb über die zur Ermittlung der bis dahin ausgezahlten\n\nDarlehensbeträge erforderlichen Informationen in gleicher Weise wie der Be-\n\nklagte zu 1 unterrichtet und somit in der Lage, sich über Art und Umfang ihrer\n\nVertragspflichten selbst Klarheit zu verschaffen. Tatsächlich hatte der Steuer-\n\nberater der Klägerin vor dem Notartermin auch einen Betrag in Höhe von\n\n500.000 DM ermittelt. Ein Wissensvorsprung des Beklagten zu 1 und somit\n\nAnlaß für die Annahme, die Kläger könnten die tatsächlichen Verhältnisse nicht\n\noder nicht in demselben Umfang durchschauen, wie er selbst, bestand deshalb\n\nnicht.\n\nbb) Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflicht auch nicht dadurch verletzt,\n\ndaß er sich bei der Ermittlung des Darlehensbetrages verrechnet und deshalb\n\nden Klägern eine unzutreffende Auskunft gegeben hat. Zwar müssen Angaben\n\neines Verkäufers, die für den Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung\n\nsein können, richtig sein (BGHZ 74, 103, 110; Senat, Urt. v. 20. November\n\n1987, V ZR 66/86, NJW-RR 1988, 458, 459; v. 26. September 1997,\n\nV ZR 29/96, NJW 1998, 302). Unrichtige tatsächliche Informationen begründen\n\nauch dann Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, wenn eine\n\nAufklärungspflicht nicht bestand \n\n(Senat, Urt. v. 20. September 1996,\n\nV ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145).\n\nDas gilt indes nicht, wenn ein Vertragspartner bei Vertragsschluß offen-\n\nbart, daß ihm die Kenntnis von bestimmten Tatsachen fehle und daß er de s-\n\nhalb, sei es ausdrücklich oder den Umständen nach, für seine gleichwohl ge-\n\nmachten Angaben die Gewähr für deren Richtigkeit nicht übernehme. In die-\n\nsem Fall kann der andere Teil nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht er-\n\nwarten, eine zutreffende Auskunft über die Tatsache, mag sie auch für seinen\n\nVertragsentschluß von wesentlicher Bedeutung sein, zu erhalten. So ist es\n\nhier. Es fehlt an einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 schon deshalb, weil\n\ner sich nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem\n\nnotariellen Beurkundungstermin für außerstande erklärt hat, genaue Angaben\n\nzur Höhe der bis dahin ausgezahlten Darlehensbeträge zu machen. Die Ver-\n\ntragsparteien haben deshalb auch das Risiko einer unzutreffenden Auskunft\n\nerkannt und in dem Vertrag geregelt, indem sie den vom Beklagten errechne-\n\nten Betrag von 327.000 DM auf 350.000 DM pauschaliert und außerdem ver-\n\neinbart haben, daß, sollte sich dieser Betrag als unzutreffend herausstellen,\n\nein Ausgleich zwischen ihnen nicht stattfinden soll. Waren sich die Vertrags-\n\nparteien somit bewußt, daß sie von einer unsicheren Tatsachengrundlage au s-\n\ngingen und haben sie die aus dieser Unsicherheit folgenden Risiken vertraglich\n\nin einer bestimmten Weise geregelt, so ist für die Annahme, die Kläger hätten\n\neine zutreffende Auskunft durch den Beklagten zu 1 erwarten dürfen und auch\n\nerwartet, kein Raum mehr.\n\n2. Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage ist auch\n\nnicht unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage be-\n\ngründet. Zwar können die Voraussetzungen hierfür auch bei einem beiderseiti-\n\ngen Kalkulationsirrtum erfüllt sein (Senat, BGHZ 25, 390, 392 f; Urt. v. 19. No-\n\nvember 1971, V ZR 103/69, NJW 1972, 152, 153 f). Ein solcher Anspruch\n\nkönnte aber hier nur auf eine Anpassung der Abrede über die Belegung des\n\nKaufpreises gerichtet sein, nicht dagegen die beantragte Rückabwicklung des\n\nVertrages tragen.\n\n3. Da die Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Rück-\n\nabwicklung des Vertrages haben, liegen auch die Voraussetzungen eines An-\n\nspruchs wegen Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten zu 2 nach § 19\n\nAbs. 1 BNotO nicht vor. Die Kläger können die Rückzahlung des Kaufpreises\n\nnicht durchsetzen und durch die - wenn auch möglicherweise verfrühte - Aus-\n\nzahlung des hinterlegten Betrages ist ihnen damit kein Schaden entstanden.\n\nWenzel\n\nder\n\nTropf\n\n Schnei-\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-293-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-15/v-zr-293-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_293-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:21.222647+00:00"}}