{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_291-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"V ZR 291/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 291/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. September 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n13. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war Eigentümer eines Grund-\n\nstücks in N., das er durch die später in Konkurs gefallene frühere Beklagte zu 1\n\nals Bauunternehmerin unter der Bauleitung des früheren Beklagten zu 3 be-\n\nbauen lassen wollte. Der Kläger ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbar-\n\ngrundstücks, das durch die Erdarbeiten nach starken Regenfällen den Halt\n\nverlor und abrutschte. Dabei wurden das Gartenhaus des Klägers vollständig\n\nund ein Zaun teilweise zerstört. Der Kläger hat deswegen Schadenersatz in\n\nHöhe von 46.900,64 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß\n\ndie Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind.\n\nDie Klage gegen den früheren Beklagten zu 3 ist rechtskräftig abgewie-\n\nsen. Das Landgericht hat den Beklagten zusammen mit der früheren Beklagten\n\nzu 1 zur Zahlung von 40.634,24 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststel-\n\nlungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil gegen-\n\nüber dem Beklagten den Zahlungsanspruch um den Betrag der Mehrwertsteuer\n\nvon 6.266,40 DM erhöht und die Feststellung bestätigt. Mit der Revision ficht\n\nder Beklagte das Urteil zwar insgesamt an, wendet sich in der Begründung\n\naber nur gegen die Höhe. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten für den einge-\n\ntretenen Schaden in der geltend gemachten Höhe aus dem Gesichtspunkt des\n\nverschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach\n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Den Einwand des Beklagten, den Kläger\n\ntreffe wegen ungünstiger Bodenqualität seines Grundstücks und unsachgemä-\n\nßer Einleitung von Regenwasser ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB,\n\nhält das Berufungsgericht ebenso für unbegründet wie verschiedene Angriffe\n\ngegen einzelne Schadenspositionen.\n\nII.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde\n\nnach für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, auch ohne daß ihn dar-\n\nan ein Verschulden trifft, ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den Grundsätzen,\n\ndie der Bundesgerichtshof für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtli-\n\nchen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB entwickelt hat (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384;\n\n90, 255, 262). Zur Schadenshöhe hält das angefochtene Urteil demgegenüber\n\nden Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen lehnt das Berufungsgericht die\n\nAnwendung des § 254 Abs. 1 BGB ab.\n\nAuch im Rahmen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen\n\nAusgleichsanspruchs ist § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar entgegen der\n\nMeinung des Berufungsgerichts nicht nur im Falle des Mitverschuldens, son-\n\ndern auch im Falle bloßer Mitverursachung (Senat, Urt. v. 18. September 1987,\n\nV ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138). Das bedeutet, daß nicht nur in dem\n\nFall, daß der mitursächliche Umstand von dem Geschädigten zu vertreten ist,\n\neine Anspruchsminderung in Betracht kommt. Vielmehr kann schon - wie der\n\nSenat ausdrücklich entschieden hat - der schadensanfällige Zustand des\n\nGrundstücks, das durch die Vertiefung des Nachbargrundstücks geschädigt\n\nwird, ein im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigungsfähiger Umstand\n\nsein (ebenso BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2884,\n\n2885). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten lag hier ein\n\nsolcher Umstand vor. Danach war für den Schaden mitursächlich, daß das\n\nGrundstück des Klägers im Bereich des Abrutschens bis zu 2,6 m künstlich\n\naufgeschüttet war. Trifft weiter der Vortrag zu, daß der Kläger Regenwasser\n\nüber eine Sickergrube in die Erde geleitet und so die Gefahr des Abrutschens\n\nbegünstigt hat, so ist auch dies ein Umstand, der in die Erwägung nach § 254\n\nAbs. 1 BGB einzubeziehen ist.\n\n2. Nicht tragfähig ist auch die Begründung mit der das Berufungsgericht\n\ndem Kläger den Kostenaufwand für die Entfernung des zerstörten Gartenhau-\n\nses als Schaden zuerkannt hat. Sind diese Arbeiten nämlich, wie der Beklagte\n\nunter Beweisantritt vorgetragen hat, von der späteren Käuferin des Grund-\n\nstücks ohne Gegenleistung übernommen worden, so ist dem Kläger insoweit\n\nrechnerisch kein Schaden verblieben. Denn die Leistung der Käuferin erspart\n\nihm die Abrißkosten. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon\n\naus, daß bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Schaden zu bejahen sein\n\nkann, wenn die Leistung des Dritten, hier also die Übernahme des Abrisses\n\ndurch die Käuferin, eine Leistung mit Fürsorge- oder Versorgungscharakter\n\ndargestellt hat, die den Schädiger nicht entlasten, sondern allein dem Geschä-\n\ndigten zugute kommen sollte (Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB, vgl.\n\nBGHZ 21, 113, 116 f; 54, 269, 272 ff; 91, 357, 363 ff; Staudinger/Schiemann,\n\nBGB [1998], § 249 Rdn. 151 ff). Die Revision rügt indes zu Recht, daß das Be-\n\nrufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die diese Wertung stützen. Sie\n\ndrängt sich auch nicht auf. Enge soziale Beziehungen, die Grundlage für eine\n\nZuwendung an den Kläger sein könnten und eine Entlastung des Beklagten\n\nausschlössen, bestanden zwischen ihm und der Käuferin nicht.\n\nEs ist auch nicht offensichtlich, daß die Berücksichtigung der Leistung\n\ndes Dritten den Beklagten als Schädiger unbillig entlasten würde. Dabei kann\n\nnicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zubilligung eines verschuldensunab-\n\nhängigen Ausgleichsanspruchs ohnehin auf dem Gedanken eines Interessen-\n\nausgleichs nach Billigkeitsgesichtspunkten beruht. Gewährt wird daher auch\n\nkein voller Schadensersatz, sondern eine angemessene Geldentschädigung\n\nnach Aufopferungsgesichtspunkten (vgl. BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263), die\n\nallerdings bei Substanzschäden bis zum vollen Schadensersatz gehen kann\n\n(Senatsurteil v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). Maßgeblich ist\n\ndabei, daß dem Geschädigten ein Opfer zugemutet wird, das er aus tatsächli-\n\nchen oder rechtlichen Gründen nicht abzuwehren in der Lage war. Hierfür soll\n\nihn der Verursacher angemessen entschädigen, obwohl diesen an dem Scha-\n\ndenseintritt kein Verschulden trifft. Denn er steht dem Ereignis näher als der\n\nGeschädigte. Bei dieser Risikoverteilung erscheint es - vorbehaltlich besonde-\n\nrer Umstände - nicht unbillig, wenn dem Betroffenen eine Entschädigung hin-\n\nsichtlich solcher Vermögensnachteile versagt wird, die ein Dritter bereits aus-\n\ngeglichen hat.\n\n3. Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Beme s-\n\nsung der Entschädigung für die Errichtung des neuen Gartenhauses unberück-\n\nsichtigt läßt, daß das neue Haus eine erheblich längere Nutzungsdauer hat als\n\ndas alte. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Sach-\n\nverständigengutachten, das von einer Restlebensdauer des zerstörten Garten-\n\nhauses von 40 Jahren bei einem angenommenen Alter von 20 Jahren ausgeht.\n\nDie Errichtung eines neuen Gartenhauses verschaffte dem Kläger damit einen\n\nvermögenswerten Vorteil, der bei der Bemessung der Geldentschädigung zu\n\nberücksichtigen ist (Abzug \"neu für alt\", vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992,\n\nIII ZR 101/91, NJW 1992, 2883, 2884).\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Umstand\n\nder Beurteilung nicht dadurch entzogen, daß er von der Beklagten in der Be-\n\nrufungsbegründung nicht angesprochen worden ist. Dessen bedurfte es nicht.\n\nAusreichend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist insoweit, daß\n\nsich die Beklagte - auch - gegen die Höhe des zuerkannten Entschädigungs-\n\nanspruchs gewandt hat. Infolgedessen war die in diesem Zusammenhang be-\n\nachtliche Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Abzug wegen des Alters des zer-\n\nstörten Gartenhauses zu machen ist. Die zur Beurteilung dieser Frage erfor-\n\nderlichen tatsächlichen Angaben konnten dem Prozeßstoff entnommen werden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht wird daher den Einwendungen des Beklagten in\n\ndiesen drei Punkten nachzugehen haben. Da der Mitverursachungseinwand\n\n(§ 254 Abs. 1 BGB) die Haftung dem Grunde nach betrifft, mußte das Urteil\n\nauch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht aufgehoben werden.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-14/v-zr-291-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-14/v-zr-291-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:37.638967+00:00"}}