{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_282-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"V ZR 282/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 145, 147, 313 Haben die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Ausdruck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht; dem Risiko, daß das Verein- barte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag, bleiben sie allerdings ausgesetzt (zur Bezeichnung noch nicht gebildeten Woh- nungseigentums).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 282/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. November 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 145, 147, 313\n\nHaben die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Ausdruck gegeben, kommt\n\neine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht; dem Risiko, daß das Verein-\n\nbarte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag,\n\nbleiben sie allerdings ausgesetzt (zur Bezeichnung noch nicht gebildeten Woh-\n\nnungseigentums).\n\nBGH, Urt. v. 23. November 2001- V ZR 282/00 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erstellte 1994/1995 in F. vier Gebäude mit Eigentumswoh-\n\nnungen und Gewerberäumen. Die Beklagte war mit dem Vertrieb der Wohnun-\n\ngen beauftragt. Am 1. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine notariell\n\nbeurkundete Vertriebsvereinbarung, in der die Klägerin die Beklagte bevoll-\n\nmächtigte, die in dem Gebäude “A” entstandenen 19 Eigentumswohnungen zu\n\nveräußern. Von dem Verkaufserlös sollte ein Betrag von 2600 DM pro qm der\n\nKlägerin und der darüber hinausgehende Erlös der Beklagten zustehen. In der\n\nEinleitung der Vertriebsvereinbarung und im weiteren ist bestimmt:\n\n\"Die Firma H. Nord - Passagen GmbH & Co. KG (scil. Klägerin) ist Al-\nleineigentümerin des ... Grundstücks ... Flurstück ... zur Größe von\n346 qm. Auf diesem Grundstück wird – teilweise durch Umbau der vor-\nhandenen Bausubstanz – ein Wohn- und Geschäftshaus mit insgesamt\n19 Eigentumswohnungen und einer gewerblichen Einheit errichtet.\n\nEine Teilungserklärung zur Bildung von Wohnungs- und Teileigentum\ngemäß § 8 WEG wurde bereits am 26. Oktober 1994 ... erstellt; diese\nTeilungserklärung soll jedoch abgeändert und neu gefaßt werden. Bei\nAbänderung der Teilungserklärung soll ggf. berücksichtigt werden, daß\nnicht mehr das volle Flurstück , sondern lediglich die im anliegenden\nLageplan rot umrandete Teilfläche dieses Flurstücks Gegenstand der\nTeilungserklärung sein soll. Diese Teilfläche ist noch neu zu vermessen.\n\nDie Firma H. Nord – Passagen GmbH & Co. KG sichert zu, daß das\nBauvorhaben nach Maßgabe der dieser notariellen Niederschrift beige-\nfügten Baubeschreibung erstellt wird und bis spätestens 30. April 1995\nfertiggestellt ist.\n\nDie B. (scil. Beklagte) verpflichtet sich, die Eigentumswohnungen, die\nnicht bis zum 30. September 1995 von ihr veräußert worden sind, zum\n30.9.1995 zu einem Preis von 2600.- DM/Quadratmeter von der Firma H.\nNord-Passagen GmbH & Co. KG zu übernehmen und den Übernahme-\npreis binnen eines weiteren Monats zu zahlen, wobei vorausgesetzt\nwird, daß die Eigentumswohnungen nebst dem dazugehörenden Ge-\nmeinschaftseigentum bis spätestens 30.04.1995 fertiggestellt sind, die\nGebrauchsabnahme durch das zuständige Bauamt bis zu diesem Zeit-\npunkt vorliegt und außerdem die Wohnungsgrundbücher für die betref-\nfenden Wohneinheiten bis spätestens 30.06.1995 gebildet sind.”\n\nAm 19. Januar 1995 gab die Klägerin eine geänderte Teilungserklärung\n\nab. Die Wohnungsgrundbücher wurden am 22. März 1995 angelegt.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf den Erwerb von sieben bislang nicht\n\nveräußerten Wohnungen in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zu ver-\n\nurteilen, ihr nach näherer Bestimmung ein Angebot zum Erwerb der im Woh-\n\nnungsgrundbuch von F. Blatt 38, 46, 47, 50, 51, 52 und 53 eingetragenen\n\nWohnungen zu einem Kaufpreis von 2600 DM pro Quadratmeter zu machen.\n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte\n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen, wertet\n\ndas Berufungsgericht die für den Streit der Parteien maßgeblichen Teile der\n\nVertriebsvereinbarung als Vorvertrag, der die Beklagte zum Ankauf der bis zum\n\nvertraglichen Stichtag nicht an Dritte veräußerten Wohnungseigentumseinhei-\n\nten verpflichtet. Zu Unrecht meint es indessen, der Vertrag ermangele mit der\n\nNichtigkeitsfolge des § 125 Satz 1 BGB der gesetzlichen Form (§ 313 Satz 1\n\nBGB), da die \"Teilflächen der zu verkaufenden Wohnungen und der jeweilige\n\nAnteil am Gemeinschaftseigentum\" keine Aufnahme in die notarielle Urkunde\n\ngefunden hätten. Das träfe zu, wenn die Parteien in diesen Punkten bereits\n\nendgültige Festlegungen getroffen, der Dokumentation aber vorenthalten hät-\n\nten. Eine solche Feststellung enthält das Berufungsurteil indessen nicht. Sie\n\nläge auch fern; denn der in die Einleitung der Vertriebsvereinbarung aufge-\n\nnommene Vorbehalt zur endgültigen Größe des aufzuteilenden Grundstücks\n\nging darauf zurück, daß der Veränderungsnachweis über die zu bildende\n\nTeilfläche noch nicht erstellt war. Folgerichtig war auch eine endgültige Aussa-\n\nge über die Bruchteile am Gemeinschaftseigentum, die mit dem jeweiligen\n\nSondereigentum verbunden werden sollten, noch nicht möglich. Haben die\n\nParteien, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, dem Vereinbarten (wenn\n\nauch nur andeutungsweise, Senat, BGHZ 63, 359, 362) in der Urkunde Aus-\n\ndruck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht.\n\nDem Risiko, daß das Vereinbarte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts\n\nkeine Bindung zu erzeugen vermag (§§ 145, 147 BGB), bleiben sie allerdings\n\nausgesetzt. Im Streitfalle kommt dieses aber nicht zum Tragen.\n\n2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht nämlich ein Bestimmungs-\n\nrecht der Klägerin über den endgültigen Gegenstand der von der Beklagten\n\nübernommenen Ankaufsverpflichtung (§ 315 BGB). Die von ihm angeführten\n\nUmstände, die Bestimmung der endgültig aufzuteilenden Fläche nach den Vor-\n\ngaben des Lageplans und die alsbaldige Abgabe der geänderten Teilungser-\n\nklärung, markieren bei zutreffender rechtlicher Sicht die Grenzen des der Klä-\n\ngerin eingeräumten Bestimmungsrechts und den Inhalt der tatsächlich getrof-\n\nfenen Bestimmung. Diese ist, spätestens mit der Erhebung der Klage auf Ab-\n\nschluß des Hauptvertrags, der Beklagten gegenüber getroffen worden (§ 315\n\nAbs. 2 BGB).\n\n3. Zur Klärung der weiter strittigen Punkte ist die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/v-zr-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/v-zr-282-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:42.725451+00:00"}}