{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_275-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"V ZR 275/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 459 Abs. 2 Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tat- sächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft spre- chen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 275/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 459 Abs. 2\n\nDie Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen\n\nund ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tat-\n\nsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft spre-\n\nchen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung\n\n(Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001,\n\n2551).\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2001 - V ZR 275/00 - KG\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der\n\nStreithilfe, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 2 war bis zum 4. November 1997 alleinvertretungsbe-\n\nrechtigter Vorstand der Beklagten zu 1. Zu deren Gunsten war die Auflassung\n\nhinsichtlich eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks\n\nin B.-L. erklärt worden. Mit notariell beurkundetem Einlieferungsvertrag vom\n\n5. November 1996 beauftragte die Beklagte zu 1 den Auktionator Pl. mit der\n\nVersteigerung des noch nicht auf ihr Eigentum umgeschriebenen Grundstücks.\n\nBei der Beschreibung des Anwesens ist unter § 1 Nr. 1 der Urkunde vermerkt:\n\n\"Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohn- und Geschäftshaus.\nEs hat 2102 m² Wohn-/Gewerbefläche inklusive Garagenhof mit ei-\nner Jahresbruttokaltmiete von ca. 194.000 DM.\"\n\nIn einem Sachverständigengutachten, das der Auktionator in Auftrag ge-\n\ngeben hatte, wurde für das Grundstück nach dem Ertragswertverfahren ein\n\nVerkehrswert von 2.000.000 DM ermittelt. Der Sachverständige legte eine Jah-\n\nresrohmiete (Nettokaltmiete) von 152.652 DM zugrunde und berücksichtigte\n\nhierbei einen Mietvertrag über Ladenräume und die gesamte Hoffläche mit ei-\n\nner monatlichen Nettokaltmiete von 4.980 DM. Dieser Mietvertrag war unter\n\ndem 25. Juli 1996 zwischen der Beklagten zu 1 und Wolfgang P., einem Be-\n\nkannten des Beklagten zu 2 und jetzigen Abwickler der Beklagten zu 1, mit ei-\n\nner Laufzeit bis zum 31. Dezember 2001 geschlossen worden. P. machte an-\n\nschließend von der Möglichkeit Gebrauch, die ihm in einer schriftlichen Zusatz-\n\nvereinbarung vom 8. August 1996 von der Beklagten zu 1 eingeräumt worden\n\nwar, und benannte die von ihm als Geschäftsführer geleitete A. H. mbH als\n\nMieterin.\n\nDie Klägerin erhielt als einzige Bieterin bei dem Mindestgebot von\n\n1.850.000 DM den Zuschlag. Nach der notariellen Urkunde, die über die Ver-\n\nsteigerung am 16. Dezember 1996 errichtet wurde, nahm der Auktionator auf\n\ndie ebenfalls notariell beurkundeten Versteigerungsbedingungen sowie die\n\nObjektbeschreibung im Katalog Bezug und \"hob\" neben anderen Einzelheiten\n\n\"hervor\":\n\n\"Jahresmiete brutto ca. 199.928 DM. In der Bruttomiete enthaltener\nBetriebskostenanteil ca. 48.950 DM ...\"\n\nZum 1. Februar 1997 wurde das Grundstück vereinbarungsgemäß der\n\nKlägerin übergeben. Seit August 1997 ist sie auch als Eigentümerin eingetra-\n\ngen. Nach Zahlung der Februarmiete an die Klägerin machte die A. H. mbH\n\nschon im März 1997 ein Zurückbehaltungsrecht unter Berufung auf den weite-\n\nren Inhalt der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 8. August 1996 geltend\n\nund zahlte von nun an keine Miete mehr. In der Zusatzvereinbarung hatte sich\n\ndie Beklagte zu 1 auch dazu verpflichtet, bis zum 31. März 1997 \"die baurecht-\n\nliche Genehmigung für die Errichtung eines Werkstattgebäudes mit einer\n\nGrundfläche von mindestens 100 m² zu erwirken.\" Die Klägerin hielt die Ertei-\n\nlung einer solchen Baugenehmigung für ausgeschlossen und konnte am\n\n18. Februar 1998 mit der Mieterin einen Räumungsvergleich schließen, mit\n\ndem sie auf die Zahlung des von März 1997 bis Februar 1998 aufgelaufenen\n\nMietzinses in Höhe von 62.307 DM verzichtete.\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung\n\nvon 314.283,20 DM als Minderung, hilfsweise als Schadensersatz. Sie hat be-\n\nhauptet, die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag habe beim Versteigerungs-\n\ntermin nicht vorgelegen und sei dem Auktionator auch nicht übersandt worden.\n\nDen Beklagten sei es im Zusammenwirken mit P. darum gegangen, einen hö-\n\nheren Ertragswert der Immobilie vorzutäuschen. Der Mietvertrag sei nur zum\n\nSchein abgeschlossen und ein Bauantrag nie gestellt worden. Den Kaufpreis\n\nhabe der Beklagte zu 2 selbst vereinnahmt.\n\nNach übereinstimmender Erledigungserklärung eines weiteren, auf Frei-\n\nstellung von Schadensersatzansprüchen der Mieterin gerichteten Klageantra-\n\nges ist die Klage in erster Instanz erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils\n\ndes Landgerichts erstrebt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Minde-\n\nrung des Kaufpreises. Daß die Mieteinnahmen im Versteigerungsverfahren zu\n\nhoch angesetzt worden seien, begründe keinen Sachmangel des Grundstücks.\n\nNach den Versteigerungsbedingungen sei der Mietertrag auch nicht zugesi-\n\nchert worden. Ebensowenig hätten die Beklagten Jahresmieteinnahmen von\n\netwa 199.928 DM arglistig vorgespiegelt, insbesondere habe es sich bei dem\n\nmit P. geschlossenen Mietvertrag nicht um ein Scheingeschäft gehandelt. Zwar\n\nsei die Miete wegen der Zusatzvereinbarung und des nicht ernsthaft betriebe-\n\nnen Baugenehmigungsverfahrens nicht zu erzielen gewesen, die Klägerin habe\n\njedoch nicht beweisen können, daß die Beklagten ihre Aufklärungspflicht ver-\n\nletzt hätten, weil nur der Mietvertrag, nicht aber auch die Zusatzvereinbarung\n\nan den Auktionator übersandt worden sei. Hiernach seien auch die Vorausset-\n\nzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1, der hilfs-\n\nweise gemäß § 463 Satz 1 BGB oder wegen Verletzung der Offenbarungs-\n\npflicht gelten gemacht werde, nicht gegeben. Der Beklagte zu 2 schulde eben-\n\nfalls keinen Schadensersatz. Für seine persönliche Haftung wegen eines un-\n\nmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses reiche weder seine Beteiligung als\n\nVorstand der Beklagten zu 1 noch die Alleinaktionärsstellung seiner Ehefrau\n\naus. Daß der Beklagte zu 2 den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis für sich\n\nvereinnahmt habe, könne zwar möglicherweise eine Eigenhaftung begründen,\n\nlasse sich aber nicht feststellen. Schließlich scheide eine deliktsrechtliche\n\nHaftung des Beklagten zu 2 aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\neine zielgerichtete Verhinderung der Information über den Vertragsinhalt durch\n\nunvollständige Übersendung des Mietvertrages an den Auktionator nicht nach-\n\ngewiesen sei.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klägerin\n\ngegenüber der Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Kaufpreisminderung gemäß\n\n§§ 459 Abs. 2, 462 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zu-\n\nstehen.\n\na) Zwischen der Klägerin und der durch den Auktionator vertretenen Be-\n\nklagten zu 1 ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 20. Oktober 1982, VIII ZR 186/81, NJW 1983, 1186). Die notarielle Urkunde\n\nvom 16. Dezember 1996 genügt dem Formerfordernis aus § 313 Satz 1 BGB,\n\nweil hier in Abweichung von § 156 BGB ein gesonderter Kaufvertrag beurkun-\n\ndet wurde (vgl. Senat, BGHZ 138, 339, 345; Schwarz, JR 2000, 20, 21).\n\nb) Die Revision rügt mit Erfolg Rechtsfehler bei der Auslegung des\n\nKaufvertrages. Das Berufungsgericht hat es versäumt, die maßgeblichen Um-\n\nstände und Interessen vollständig zu berücksichtigen und umfassend zu würdi-\n\ngen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46;\n\nBGH, Urt. v. 16. Oktober 1991, VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170). Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 Mieterträge unter Ein-\n\nschluß solcher aus dem Mietverhältnis mit der A. H. mbH im Sinne von § 459\n\nAbs. 2 BGB zugesichert.\n\naa) Nach gefestigter - und von dem Berufungsgericht im Ansatz auch\n\nbeachteter - Rechtsprechung des Senats sind die in einem Kaufvertrag ent-\n\nhaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen gemachten\n\nAngaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig als Zusicherung ei-\n\nner Eigenschaft zu verstehen (Senat, Urt. v. 8. Februar 1980, V ZR 174/78,\n\nNJW 1980, 1456, 1457; Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981,\n\n45, 46; Urt. v. 2. Dezember 1988, V ZR 91/87, NJW 1989, 1795; Urt. v.\n\n3. November 1989, V ZR 154/88, NJW 1990, 902; Urt. v. 30. März 2001, V ZR\n\n461/99, NJW 2001, 2551, 2552; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Oktober 1997, VIII ZR\n\n373/96, NJW 1998, 445, 446). Der Mietertrag ist nicht allein für den obligatori-\n\nschen Anspruch gegen die Mieter bedeutsam. Da sich ein vertraglich verein-\n\nbarter Mietzins in der Regel nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten als\n\nMarktpreis bildet, gilt der zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich aus dem\n\nHausgrundstück gezogene Nutzen nach der Verkehrsanschauung als ein si-\n\ncherer Maßstab und als eine der wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähig-\n\nkeit und damit für die Wertschätzung eines Hausgrundstücks. Dies ist auch der\n\nGrund dafür, daß die tatsächlichen Mieterträge in Grundstückskaufverträgen\n\naufgeführt werden (vgl. Senat, Urt. v. 8. Februar und 19. September 1980, bei-\n\nde aaO).\n\nDas Berufungsgericht verkennt, daß dies bei einer (freiwilligen) Verstei-\n\ngerung nicht anders ist. Daß hier keine individuellen Vertragsverhandlungen\n\nmit Interessenten stattfinden, ändert nichts daran, daß bei einer Versteigerung\n\ndie Angabe des Mietertrages ebenfalls Aufschluß über die Ertragsfähigkeit des\n\nObjekts gibt, sich die Ertragsfähigkeit nach der Verkehrsanschauung auf die\n\nWertschätzung eines Hausgrundstücks auswirkt und daher für den Käufer von\n\nbesonderem Interesse ist. Demgemäß hat auch der von dem Auktionator hin-\n\nzugezogene Sachverständige den Verkehrswert des Grundstücks nach dem\n\nErtragswertverfahren auf der Grundlage der Mieteinnahmen ermittelt. Bestätigt\n\nwird die Bedeutung des Mietertrages bei einer Versteigerung ferner durch die\n\nAngabe der Jahresbruttomiete in der Zeitungsanzeige, mit der der Auktionator\n\nauf die Versteigerung auch des von der Beklagten zu 1 eingelieferten Grund-\n\nstücks aufmerksam gemacht hat (vgl. Senat, Urt. v. 8. Februar 1980, aaO).\n\nSelbst wenn die Klägerin von Anfang an beabsichtigt haben sollte, das\n\nerworbene Hausgrundstück nach einer Instandsetzung und aufgeteilt in Woh-\n\nnungs- und Teileigentumseinheiten zu veräußern, könnte dies an einer Eigen-\n\nschaftszusicherung nichts ändern. Um eine Zusicherung auszuschließen, hätte\n\ndie Klägerin aufgrund besonderer Umstände andere Vorstellungen über den\n\nWert des Kaufgrundstücks hegen müssen, als die nach der Verkehrsanschau-\n\nung bei solchen Objekten mit dem zugesicherten Mietertrag verbundenen (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 3. November 1989, aaO). Dies war aber nicht der Fall. Durch die\n\netwaigen Pläne wurde weder die Bedeutung des Mietertrages für die Bestim-\n\nmung des Verkehrswertes berührt, noch das Interesse der Klägerin, den von\n\nihr zu zahlenden Kaufpreis an dem Verkehrswert des Anwesens zu orientieren.\n\nbb) Angaben über den Mietertrag enthält zum einen die Urkunde vom\n\n16. Dezember 1996 unter lit. a durch die Aufnahme der Höhe der Jahresbrut-\n\ntomiete mit 199.928 DM. Selbst wenn man annehmen wollte, daß diese Passa-\n\nge noch nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufver-\n\ntrages sei, ergibt sich ein Mietertrag mit ca. 194.000 DM in vergleichbarer und\n\nnur unter Berücksichtigung des Mietvertrages mit P. zu begründender Größen-\n\nordnung aus § 1 Nr. 1 des Einlieferungsvertrages vom 5. November 1996.\n\nNach Nr. 7 Abs. 1 der in den Kaufvertrag einbezogenen Versteigerungsbedin-\n\ngungen (Seite 7 lit. e der Urkunde vom 16. Dezember 1996) gilt diese Angabe\n\nder Beklagten zu 1 auch zugunsten der Klägerin und ist damit Gegenstand der\n\nVereinbarungen zwischen den Parteien.\n\ncc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Annahme einer Eigen-\n\nschaftszusicherung stehe der Haftungsausschluß nach Nr. 9 der Versteige-\n\nrungsbedingungen entgegen, ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Die\n\nKlausel betrifft ausdrücklich die Richtigkeit der von dem Auktionator veranlaß-\n\nten Feststellung des Soll-Mietzinses und damit nicht die Angaben, die der Ver-\n\nkäufer selbst zum Mietertrag gemacht hat. Außerdem wird nur die Haftung des\n\nAuktionators geregelt, nicht aber die des Verkäufers. Für die Auslegung der\n\nErklärungen der Beklagten zu 1 ist der Haftungsausschluß in den Versteige-\n\nrungsbedingungen mithin ohne Bedeutung.\n\nEbensowenig wird die Zusicherung der Mieterträge durch die Versiche-\n\nrungen, die die Beklagte zu 1 zu ihrer fehlenden Kenntnis von nicht erkennba-\n\nren Mängeln und weiteren Umständen unter § 1 Nr. 3 des Einlieferungsvertra-\n\nges machte, ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß nichts für die - nicht\n\nweiter begründete - Annahme des Berufungsgerichts spricht, die aufgezählten\n\nPunkte seien abschließend gemeint, kann diese Vertragsklausel schon nach\n\nihrem Regelungsgehalt keinen Hinweis für die Auslegung der Angaben zum\n\nMietertrag geben. Die Beklagte zu 1 versichert dort lediglich die Richtigkeit von\n\nErklärungen zu ihrem Kenntnisstand, mit denen aber auch hinsichtlich ver-\n\nsteckter Mängel nicht die Zusicherung einer Eigenschaft verbunden ist (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 9. November 1990, V ZR 194/89 NJW 1991, 1181, 1182; Urt. v.\n\n22. November 1991, V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333).\n\nc) Gegenstand der Zusicherung ist allerdings nur, daß die Mieten - ne-\n\nben ihrer Erwirtschaftung in zulässiger Weise - im Zeitpunkt des Gefahrüber-\n\ngangs auch tatsächlich gezahlt werden (vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR\n\n126/89, NJW-RR 1990, 1161, 1162; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1997, aaO). Dies\n\nwar hier der Fall; denn nach der Übergabe des Anwesens am 1. Februar 1997\n\nkonnte die Klägerin die fällige Miete für den laufenden Monat unstreitig verein-\n\nnahmen. Dagegen ist eine Zusicherung, die den Eintritt zukünftiger Ereignisse\n\nin Gestalt bestimmter Mieterträge als sicher darstellt, nicht möglich (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 8. Februar 1995, VIII ZR 8/94, NJW 1995, 1547,1548).\n\nd) Anders liegen die Dinge jedoch, sollte es sich bei dem Mietvertrag um\n\nein Scheingeschäft gehandelt haben. Dann wäre ein Mietertrag unter Ein-\n\nschluß des Mietverhältnisses mit P. bzw. der A. H. mbH tatsächlich nicht gege-\n\nben, woran die Zahlung der \"Februarmiete\", die dann ohne rechtlichen Grund\n\ngeleistet wurde, nichts ändern könnte.\n\naa) Das Berufungsgericht verneint ein Scheingeschäft, weil die Vertrags-\n\nparteien mit Rechtsbindungswillen hätten handeln müssen, um durch einen\n\nüberhöhten Mietwert den Grundstückswert steigern zu können. Dies beanstan-\n\ndet die Revision zu Recht. Ob ein Rechtsgeschäft ernst gemeint ist oder nur\n\nScheincharakter hat, ist zwar überwiegend Tatfrage und als solche der Nach-\n\nprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Ja-\n\nnuar 1991, III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098). Zu prüfen ist aber, ob der\n\nTatrichter bei seiner Entscheidung alle relevanten Umstände des Falles be-\n\nrücksichtigt und gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996,\n\nXI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238). Das ist im angefochtenen Urteil nicht ge-\n\nschehen. Entscheidend für die Annahme eines Scheingeschäfts ist der fehlen-\n\nde Geschäftswille und damit die Frage, ob die Vertragsparteien zur Erreichung\n\ndes mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genü-\n\ngend oder ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben\n\n(Senat, BGHZ 36, 84, 88). Um einen höheren Grundstückswert vorzuspiegeln,\n\nbedurfte es aber keines wirksamen Mietvertrages. Es reichte ohne weiteres\n\naus, daß die Beklagten gegenüber den Kaufinteressenten den äußeren A n-\n\nschein eines Mietvertrages erweckten. Hier ist ein Scheingeschäft mithin kei-\n\nneswegs ausgeschlossen, sondern insbesondere dann anzunehmen, wenn\n\n- wie die Klägerin behauptet hat - P. bzw. die A. H. mbH nach dem überein-\n\nstimmenden Willen der Vertragsparteien tatsächlich keine Miete schulden\n\nsollten (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1981, III ZR 149/80, NJW 1982, 569, 570;\n\nUrt. v. 29. Oktober 1996, aaO).\n\nbb) Indizien, die den Schluß auf diesen Willen der Vertragsparteien zu-\n\nlassen, hat die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt. So soll der von\n\nder Klägerin als Zeuge benannte Streithelfer der Beklagten bestätigen, daß\n\nvon den Beklagten ein Geschäftsbetrieb der Mieterin, der A. H. mbH, nur vor-\n\ngetäuscht worden und überdies keine Mietzahlung erfolgt sei. Können diese\n\nBehauptungen bewiesen werden, so kommt nach dem gegenwärtigen Vorbrin-\n\ngen ein anderer Schluß als der auf ein Scheingeschäft nicht in Betracht, der\n\nIndizienbeweis wäre damit überzeugungskräftig (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar\n\n1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938). Dies gilt um so mehr, als das Be-\n\nrufungsgericht selbst festgestellt hat, daß von der Beklagten zu 1 das Bauge-\n\nnehmigungsverfahren für das Werkstattgebäude nicht ernsthaft betrieben wur-\n\nde. Zusammen mit den anderen Indizien bestätigt dies die Annahme eines\n\nScheingeschäfts. Wären die Vereinbarungen tatsächlich gewollt gewesen,\n\nhätte sich die Beklagte zu 1 schon im eigenen Interesse mit Nachdruck um die\n\nrechtzeitige Erteilung der Baugenehmigung bemühen müssen.\n\nDer Schlußfolgerung auf ein Scheingeschäft steht nicht entgegen, daß\n\nmit der Zusatzvereinbarung durch den Eintritt einer Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung in das Mietverhältnis und die Verpflichtung zur Beschaffung\n\neiner Baugenehmigung eine Konstruktion geschaffen wurde, die die Inan-\n\nspruchnahme einer natürlichen Person verhinderte und es zudem ermöglichte,\n\ndas Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Dies war vielmehr erforderlich, um\n\nMietverpflichtungen im Verhältnis zur Klägerin (§ 571 BGB a.F.) zu entgehen,\n\nohne ihr den nur vorgetäuschten Mietvertrag offenbaren zu müssen.\n\ne) Das Berufungsgericht wird daher den Beweisangeboten der Klägerin\n\nnachzugehen haben. Zwar darf und muß der Tatrichter vor einer Beweisauf-\n\nnahme über Hilfstatsachen zunächst prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig\n\nist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unter-\n\nstellt, ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGHZ 53,\n\n245, 261). Ist diese Frage aber - wie hier - zu bejahen, so ist die Beweisauf-\n\nnahme zur Ausschöpfung aller zu Gebote stehender Beweismöglichkeiten er-\n\nforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1982, VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447,\n\n2448).\n\nSollte die Klägerin ein Scheingeschäft beweisen können, käme es auf\n\ndie Frage, ob die Beklagte zu 1 den Auktionator über die Zusatzvereinbarung\n\nzum Mietvertrag unterrichtet hatte, nicht mehr an. Zu dem Betrag, um den der\n\nKaufpreis nach § 472 BGB zu mindern ist, hat die Klägerin vorgetragen. Fest-\n\nstellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folge-\n\nrichtig - noch nicht getroffen. Dies kann, wenn sich ein Anspruch dem Grunde\n\nnach feststellen läßt, nachgeholt werden.\n\n2. Für den Fall, daß das Berufungsgericht über den - zulässig (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 28. Februar 1996, VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962, 1963) - hilfsweise\n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB zu entscheiden\n\nhat, weist der Senat darauf hin, daß die Ablehnung dieses Anspruchs nicht frei\n\nvon Rechtsfehlern erfolgt ist.\n\na) Allerdings hat die Beklagte zu 1 keinen Fehler der Kaufsache ver-\n\nschwiegen. Da der Mietertrag nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsverein-\n\nbarung sein kann (Senat, Urt. v. 8. Februar 1980, V ZR 174/78, NJW 1980,\n\n1456, 1458), vermag der - hier wegen der Zusatzvereinbarung ungünstige -\n\nInhalt eines Mietvertrages keinen Fehler (§ 459 Abs. 1 BGB) des verkauften\n\nAnwesens zu begründen. Auch ist in dem behaupteten Verschweigen der Zu-\n\nsatzvereinbarung zum Mietvertrag kein Vorspiegeln einer nicht vorhandenen\n\nEigenschaft zu sehen. Inhalt der Zusicherung ist die Zahlung des betreffenden\n\nMietzinses zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, und dies war - wie ausgeführt\n\n- trotz der Zusatzvereinbarung gewährleistet.\n\nb) Wurde der Mietvertrag allerdings nur zum Schein abgeschlossen, so\n\nfehlte nicht nur eine zugesicherte Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB), sondern es\n\nwurde auf diese Weise von der Beklagten zu 1 auch eine höhere Ertragsfähig-\n\nkeit des Anwesens und damit eine nicht vorhandene Eigenschaft arglistig vor-\n\ngespiegelt. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB ist dem-\n\nnach die Beweisaufnahme zum Vorliegen eines Scheingeschäfts ebenfalls er-\n\nforderlich.\n\n3. Auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1\n\nwegen Verschuldens bei Vertragsschluß konnte das Berufungsgericht mit der\n\ngegebenen Begründung nicht verneinen.\n\na) Da die Beklagte zu 1 bei einem mit P. nur zum Schein abgeschlos-\n\nsenen Mietvertrag mit Vorsatz handelte, wäre ein Anspruch aus culpa in con-\n\ntrahendo nicht durch die spezielleren Vorschriften der §§ 459 ff BGB ausge-\n\nschlossen (vgl. Senat, BGHZ 60, 319, 231; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91,\n\nNJW 1992, 2564, 2565). Wenn durch das Vorspiegeln einer erhöhten Ertrags-\n\nfähigkeit unrichtige Tatsachenangaben gemacht werden, die für den Kaufent-\n\nschluß von Bedeutung sein können, so sind damit zugleich vorvertragliche\n\nPflichten verletzt (vgl. Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 66/86, NJW-RR\n\n1988, 458, 459; Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302).\n\nSollte ein Scheingeschäft bewiesen werden, könnte die Klägerin - würde sie\n\nnicht vorrangig auf Minderung klagen - daher auch einen ihr entstandenen\n\nVertrauensschaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ersetzt verlangen.\n\nb) Falls sich ein nur zum Schein abgeschlossener Mietvertrag nicht fest-\n\nstellen läßt, kommt eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-\n\npflichten der Beklagten zu 1 in Betracht. Wurde die Klägerin, wie sie behaup-\n\ntet, wegen der fehlenden Übersendung der Zusatzvereinbarung von der Ver-\n\nkäuferin nur unvollständig über den Inhalt des mit der A. H. mbH bestehenden\n\nMietverhältnisses unterrichtet, so ist die Beklagte zu 1 der sie treffenden Of-\n\nfenbarungspflicht nicht nachgekommen. Es bedarf keiner Entscheidung dar-\n\nüber, ob die Beklagte zu 1 Kaufinteressenten über die Zusatzvereinbarung\n\nschon deshalb ungefragt informieren mußte, weil es sich um einen Umstand\n\nhandelte, der zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet und für die Wil-\n\nlensbildung des Vertragspartners daher offensichtlich von ausschlaggebender\n\nBedeutung war (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460,\n\n2461). Die Offenlegung der Zusatzvereinbarung war schon deshalb erforder-\n\nlich, weil die Nichterfüllung der nur aus ihr ersichtlichen Pflicht des Vermieters\n\nzur kurzfristigen Beschaffung einer Baugenehmigung die künftigen Mietein-\n\nnahmen insbesondere für die Überlassung der Hoffläche schon vor Beendi-\n\ngung des Mietverhältnisses gefährden konnte. Ohne diese Information waren\n\ndie Angaben, die die Beklagte zu 1 über das betreffende Mietverhältnis durch\n\nVorlage nur des Mietvertrages vom 25. Juli 1996 gemacht hatte, mithin im Er-\n\ngebnis unzutreffend. Hingegen bedurfte es einer zusätzlichen Unterrichtung\n\nüber die eigenen, aus Sicht der Klägerin unzureichenden Bemühungen der\n\nBeklagten zu 1 zur Erlangung der Baugenehmigung nicht. Wußte die Klägerin\n\num die Bedeutung der Baugenehmigung für die Wirtschaftlichkeit des Objekts,\n\nso war sie in ihrem eigenen Interesse gehalten, sich selbst durch Nachfragen\n\nüber den Stand des Genehmigungsverfahrens zu informieren.\n\nUnter den gegebenen Umständen reichte es zur Erfüllung der Aufklä-\n\nrungspflicht aus, wenn die Beklagte zu 1 dem Auktionator die Unterlagen zum\n\nMietverhältnis vollständig, also unter Einschluß der Zusatzvereinbarung, über-\n\ngeben hatte. Da eine freiwillige Versteigerung des Grundstücks stattfinden\n\nsollte, kam es nicht zu Vertragsverhandlungen unmittelbar zwischen den späte-\n\nren Vertragsparteien, bei denen die Klägerin ihren Verpflichtungen hätte nach-\n\nkommen können. An deren Stelle trat insoweit die Aushändigung der Unterla-\n\ngen an den Auktionator, zu der sich die Beklagte zu 1 unter § 1 Nr. 4 des Ein-\n\nlieferungsvertrages auch ausdrücklich verpflichtet hatte, verbunden mit der\n\nMöglichkeit der Einsichtnahme für die Kaufinteressenten beim Auktionator. Daß\n\ndieser nicht alle der ihm vollständig übersandten Vertragsunterlagen den Inter-\n\nessenten zugänglich machte, ist nicht behauptet worden, weshalb sich die Fra-\n\nge nicht stellt, ob sich die Beklagte zu 1 ein Verschulden des Auktionators ent-\n\nsprechend § 278 BGB zurechnen lassen muß (vgl. Senat, BGHZ 140, 111,\n\n116; Urt. v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451, 452 für Makler\n\nals Erfüllungsgehilfen). Ob die Übersendung der vollständigen Vertragsunter-\n\nlagen an den von dem Auktionator mit der Wertermittlung beauftragten Sach-\n\nverständigen ausreichen kann, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung; denn\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Sachverständigen\n\ndie Zusatzvereinbarung nicht ausgehändigt. Dies läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.\n\nFür den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht muß vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden. Vielmehr ist Fahr-\n\nlässigkeit ausreichend, weil die Angaben zu den künftig erzielbaren Mietein-\n\nnahmen keine zusicherungsfähige Eigenschaften der Kaufsache gemäß § 459\n\nAbs. 2 BGB zum Gegenstand haben. Der Anspruch aus culpa in contrahendo\n\nkann daher nicht von den Vorschriften der §§ 459 ff BGB als vorgehender Son-\n\nderregelung für die Haftung des Verkäufers verdrängt werden (vgl. Senat,\n\nBGHZ 60, 319, 322 f; 114, 263, 266; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW\n\n1992, 2564, 2565).\n\nc) Soweit sie diesen Schadensersatzanspruch betreffen, sind die Aus-\n\nführungen im Berufungsurteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revi-\n\nsion rügt zu Recht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das die Über-\n\nsendung einer unvollständigen Fassung des Mietvertrages - ohne die Zusatz-\n\nvereinbarung - nicht hat feststellen können.\n\naa) Revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt auch das Beweismaß\n\n(BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Zwar hat\n\nder Tatrichter nach § 286 ZPO ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem\n\nGewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche\n\nZweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr\n\nüberzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Über-\n\nzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderun-\n\ngen stellen und keine unumstößliche Gewißheit bei der Prüfung verlangen, ob\n\neine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muß sich der Rich-\n\nter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben\n\nbrauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen ge-\n\nbietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f; BGH, Urt. v.\n\n27. Mai 1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874, 2875; Urt. v. 14. Januar 1993,\n\naaO). Daran gemessen hat das Berufungsgericht die Anforderungen über-\n\nspannt.\n\nDas Berufungsgericht tendiert zwar dahin, den Zeugen Pl., der bekundet\n\nhat, er habe die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag nicht zugesandt erhalten,\n\nals glaubwürdig einzuschätzen, läßt diese Frage aber letztlich mit den Worten\n\noffen, von seiner Aussage, die Zusatzvereinbarung habe ihm nicht vorgelegen,\n\nsolle \"ausgegangen\" werden. Selbst nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen\n\nPl. meint das Berufungsgericht nämlich nicht feststellen zu können, daß weni-\n\nger als die zehn Seiten, die sich aus einem Vorblatt sowie dem Mietvertrag\n\nnebst Staffelmietvereinbarung, der Anlage vom 25. Juli 1996 und der Zusatz-\n\nvereinbarung vom 8. August 1996 ergeben, übersandt wurden. Da sich aus\n\ndem Protokoll des Telefaxgerätes des Zeugen Al. und den mit der Telefaxken-\n\nnung verbundenen Seitenzahlen ergebe, daß zehn Seiten per Telefax über-\n\nmittelt worden seien, müsse es bei der denkbaren und praktisch nicht aus-\n\nschließbaren Möglichkeit einer vollständigen Übersendung und des nachträgli-\n\nchen Verlustes einzelner Blätter vor der Vorlage an den Zeugen Pl. verbleiben.\n\nZwar ist es unter den Besonderheiten des konkreten Falls von dem tatrichterli-\n\nchen Ermessen gedeckt, daß das Berufungsgericht den Zugang von zehn Sei-\n\nten beim Empfänger angenommen hat. Ein Verlust der einzelnen Seiten ist\n\ndann aber nur vorstellbar, wenn die Bürokräfte des Zeugen Pl. gegen die ihnen\n\nerteilte - und von dem Zeugen ebenfalls bekundete - Weisung, ihm alle einge-\n\nhenden Telefaxe ohne Vorsortierung zu übergeben, verstoßen hätten. Wird\n\nweiter berücksichtigt, daß in diesem Fall gerade und ohne erkennbaren Grund\n\ndie aus Sicht von Kaufinteressenten nachteiligen Vertragsbestandteile, insbe-\n\nsondere die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, ausgesondert worden wären,\n\nund ferner beachtet, daß die nicht fortlaufende Seitennumerierung bei der Te-\n\nlefaxkennung eher für eine Manipulation - etwa durch Übersendung unbe-\n\nschriebener oder doppelter Seiten - als für eine komplette Übersendung in un-\n\ngeordneter Reihenfolge spricht, so ist der für das praktische Leben brauchbare\n\nGrad der Gewißheit hinsichtlich der unvollständigen Unterrichtung über den\n\nInhalt des Mietvertrages erreicht. Insoweit schadet es - entgegen der offenbar\n\nvon dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht - nicht, daß die Möglichkeit ei-\n\nner vollständigen Übersendung nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 1993, VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567, 568). Das\n\nBerufungsgericht wird daher eine Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des\n\nZeugen Pl. sowie erforderlichenfalls auch zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage\n\n(vgl. BGH, Urteil v. 13. März 1991, IV ZR 74/90, NJW 1991, 3284) nachzuholen\n\nhaben.\n\nbb) Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber der\n\nBeklagten zu 1 ist die - von dem Berufungsgericht problematisierte - Frage, ob\n\nder Beklagte zu 2 oder der Zeuge Al. den Mietvertrag per Telefax an den Auk-\n\ntionator übermittelte. Nach der eigenen, im Verhandlungstermin vor dem Beru-\n\nfungsgericht gemachten Darstellung des Beklagten zu 2 war der Zeuge Al. für\n\ndie Beklagte zu 1 bei dem fraglichen Geschäft als Verhandlungsgehilfe tätig,\n\nso daß sie sich auch dessen Verschulden bei der Anknüpfung der Vertragsbe-\n\nziehungen nach § 278 BGB zurechnen lassen muß (BGHZ 72, 92, 97; Senat,\n\nBGHZ 114, 263, 269).\n\ncc) Mit der Höhe eines Schadensersatzanspruchs hat sich das Beru-\n\nfungsgericht - folgerichtig - noch nicht befaßt. Sollten hierzu Feststellungen\n\nerforderlich werden, wird zu beachten sein, daß der Anspruch aus culpa in\n\ncontrahendo regelmäßig auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet ist\n\n(BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62). Schaden ist danach der Betrag, um den die\n\nKlägerin im Streitfall wegen der fehlenden Unterrichtung über die Zusatzver-\n\neinbarung das Grundstück zu teuer erworben hat (vgl. Senat, Urt. v. 6. April\n\n2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877 m.w.N.). Schwierigkeiten bei der\n\nErmittlung dieses Betrages sind nicht zu erwarten. Die Klägerin ist nämlich\n\nüber Umstände getäuscht worden, die für den Verkehrswert maßgeblich sind.\n\nSo können bei der Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren nur nach-\n\nhaltig erzielbare Mieteinnahmen Berücksichtigung finden (Senat, Urt. v.\n\n25. Oktober 1996, V ZR 212/95, NJW 1997, 129, 130; vgl. auch § 17 Abs. 1\n\nWertV 1988 sowie zur Anwendbarkeit der WertV 1988 Senat, Urt. v. 12. Januar\n\n2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997 f). Durch die Zusatzvereinbarung wird aber\n\ndie Nachhaltigkeit der Mieterträge, nämlich deren Erzielbarkeit bei ordnungs-\n\ngemäßer Bewirtschaftung in überschaubarer Zukunft (vgl. Senat, Urt. v.\n\n25. Oktober 1996, aaO), in Frage gestellt.\n\n4. Auch die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage\n\nist von Rechtsfehlern beeinflußt.\n\na) Die Haftung des Beklagten zu 2 kann im Falle eines Scheingeschäfts\n\nwegen der damit verbundenen arglistigen Täuschung über die Mieterträge aus\n\nDeliktsrecht, insbesondere gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, be-\n\ngründet sein (vgl. Senat, Urt. v. 11. Oktober 1991, V ZR 341/89, NJW-RR\n\n1992, 253, 254). Auch wenn die Beklagte zu 1 - entsprechend dem vorrangigen\n\nZiel der Klägerin - auf Minderung haften sollte, steht dies einer Gesamtschuld-\n\nnerschaft mit dem Beklagten zu 2 nicht entgegen (vgl. BGHZ 51, 275, 278;\n\nauch Senat, Urt. v. 11. Oktober 1991, aaO). Sollte sich eine Täuschung über\n\nden Mietertrag beweisen lassen, schuldet der Beklagte zu 2 der am Vertrag\n\nfesthaltenden Klägerin als Schadensersatz den Betrag, um den sie im Vertrau-\n\nen auf die Richtigkeit der Angaben über die Mieterträge das Wohn- und Ge-\n\nschäftshaus zu teuer erworben hat. Insoweit hat für die Eigenhaftung des ge-\n\nsetzlichen Vertreters aus unerlaubter Handlung nichts anderes zu gelten als für\n\ndie aus derselben arglistigen Täuschung infolge deren Zurechnung für die Ver-\n\nkäuferin sich ergebende vertragliche Gewährleistungshaftung aus § 463 Satz 2\n\nBGB oder für die quasi vertragliche Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 11. Oktober 1991, aaO).\n\nb) Eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 2 kommt auch dann\n\nin Betracht, wenn sich zwar ein Scheingeschäft nicht feststellen lassen sollte,\n\nder Beklagte zu 2 die Klägerin als Kaufinteressentin aber durch die unvollstän-\n\ndige Übermittlung des Mietvertrages ohne die Zusatzvereinbarung vorsätzlich\n\ngetäuscht haben sollte.\n\nc) Daneben ist eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2 wegen Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß möglich, wenn er selbst an dem Vertragsabschluß\n\nwirtschaftlich stark interessiert war und aus dem Geschäft eigenen Nutzen er-\n\nstrebte (Senat, Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512\n\nm.w.N.). Sollte diese Anspruchsgrundlage für die Entscheidung Bedeutung er-\n\nlangen, wird zu beachten sein, daß die Revision mit ihrer Rüge, das Beru-\n\nfungsgericht habe die Voraussetzungen einer Eigenhaftung des Beklagten zu 2\n\naus culpa in contrahendo zu Unrecht verneint, auf der Grundlage des bisheri-\n\ngen Sachvortrages nicht durchdringen kann. Für ein eigenes wirtschaftliches\n\nInteresse des Beklagten zu 2 als Vorstand der Beklagten zu 1 ist erforderlich,\n\ndaß er \"gleichsam in eigener Sache\" handelte, insbesondere schon bei Ab-\n\nschluß des Kaufvertrages mit der Klägerin die Absicht hatte, deren Gegenlei-\n\nstung nicht ordnungsgemäß an die Gesellschaft weiterzuleiten, sondern sie\n\nzum eigenen Nutzen dafür geeigneten Zwecken zuzuführen (vgl. BGHZ 126,\n\n181, 184 f; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1985, VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586,\n\n588; Urt. v. 27. März 1995, II ZR 136/94, NJW 1995, 1544). Für eine von An-\n\nfang an beabsichtigte Vereinnahmung der Gelder durch den Beklagten zu 2\n\nbesteht aber - mangels eines planmäßigen Vorgehens - zumindest dann kein\n\nAnhalt, wenn der Zeuge Al. die Klägerin eigenmächtig durch die unvollständige\n\nUnterrichtung über den Mietvertrag täuschte. Der nach Ablösung der Grund-\n\nstücksbelastung und Abzug der Kosten verbleibende Restbetrag des Kaufprei-\n\nses wurde bereits am 19. Februar 1997 von dem Notar unstreitig an die Be-\n\nklagte zu 1 gezahlt. Danach vergingen bis zum Wechsel im Amt des Vorstan-\n\ndes und zur anschließenden Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 nahezu neun Monate, in denen\n\ndiese erwerbswirtschaftlich tätig werden und eine Investition der vereinnahm-\n\nten Gelder beabsichtigt gewesen sein konnte.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufge-\n\nzeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen treffen kann\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-05/v-zr-275-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-05/v-zr-275-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:01.157846+00:00"}}