{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_268-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-10-12","aktenzeichen":"V ZR 268/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 93, 94 Abs. 1 a) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzuse- hen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehö- rig ist, von der aus übergebaut ist. b) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen wer- den, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; ande- renfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 268/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Oktober 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 93, 94 Abs. 1\n\na) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines\n\nvon mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzuse-\n\nhen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehö-\n\nrig ist, von der aus übergebaut ist.\n\nb) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils\n\ndas darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen wer-\n\nden, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; ande-\n\nrenfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.\n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang\n\nund die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2000\n\naufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist,\n\nund das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover\n\nvom 27. August 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Gast-\n\nstätte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die Gaststätte ver-\n\nkaufen und den Wohngebäudeteil behalten. Daher ließ sie das Grundstück an\n\nder Stelle, wo Gaststätte und Anbau zusammenstoßen, teilen, bedachte aber\n\nnicht, daß die Nutzung im Inneren der Gebäude zum Teil anders verläuft. Im\n\nErdgeschoß ragen die Toiletten der Gaststätte in den Wohnbereich hinein, im\n\nersten Obergeschoß ragen Wohn- und Schlafzimmer der Beklagten in einer\n\nGröße von rund 40 Quadratmetern in den Gaststättenbereich hinein.\n\nMit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 erwarb die Klägerin den nach\n\nDurchführung der Teilung entstandenen Grundstücksteil mit der Gaststätte für\n\n310.000 DM von der Beklagten. Sie verlangt nun - soweit im Revisionsverfah-\n\nren noch im Streit - Herausgabe der von der Beklagten genutzten Räume, so-\n\nweit sie über der Grundstücksfläche liegen, die sie, die Klägerin, erworben hat.\n\nFerner beansprucht sie eine Nutzungsentschädigung für diese Räume seit dem\n\n1. August 1993 bis zum 31. März 1999 in Höhe von 32.640 DM nebst Zinsen\n\nund begehrt die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden\n\nverpflichtet sei, der durch die Vorenthaltung der herausverlangten Räume ent-\n\nstehen werde.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\nden Zahlungsanspruch auf 26.856 DM nebst gestaffelter Zinsen reduziert und\n\ndie Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte\n\nihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei Eigentümerin der über\n\ndem von ihr erworbenen Grundstücksteil liegenden Räume, die von der Be-\n\nklagten genutzt werden. Das folge aus dem klaren Wortlaut des Grund-\n\nstücksübereignungsvertrages, wonach die Vertragsparteien die Vorstellung\n\neiner vertikalen Grundstücksteilung und nicht einer wabenförmigen Ver-\n\nschachtelung gehabt hätten. Infolge dessen sei die Beklagte zur Herausgabe\n\nder Räume (§ 985 BGB) und - in dem zugesprochenen Umfang - zur Zahlung\n\neiner Nutzungsentschädigung (§ 988 BGB) verpflichtet; wegen künftiger Vor-\n\nenthaltungsschäden sei die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung\n\ngerechtfertigt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nZutreffend ist allerdings, daß sich die Eigentumsübertragung allein auf\n\ndie Grundstücksfläche bezieht, die durch die in dem Vertrag genannten Flur-\n\nstücke bestimmt wird, also auf das durch Teilung entstandene Grundstück, das\n\nmit der Gaststätte bebaut ist. Das hat aber nicht zur Folge, daß die Klägerin die\n\nin ihr Grundstück hineinragenden Räume im ersten Obergeschoß zu Eigentum\n\nerworben hat, die von der Beklagten genutzt werden. Rechtsfehlerhaft nimmt\n\ndas Berufungsgericht nämlich an, die durch die Grundstücksteilung entstande-\n\nne Grenze verlaufe vertikal durch das auf beiden Teilen errichtete Gebäude, so\n\ndaß sich die Eigentumsübertragung auf den übergebauten Gebäudeteil im er-\n\nsten Obergeschoß erstreckt habe. Das wäre zwar richtig, wenn sich das Ge-\n\nbäude seiner wirtschaftlichen Funktion entsprechend auf der Grundstücksgren-\n\nze teilen ließe in den Gaststättenbereich einerseits und den Wohnbereich an-\n\ndererseits, kann aber nicht im vorliegenden Fall ohne Einschränkung gelten,\n\nder durch eine den Charakter eines Überbaus tragenden Nutzung im Erd- und\n\nim ersten Obergeschoß gekennzeichnet ist. Vielmehr ist anzunehmen, daß die\n\nüber die Grenze hinausragenden Räume im ersten Obergeschoß, die die Be-\n\nklagte als Wohn- und Schlafzimmer nutzt, im Eigentum der Beklagten verblie-\n\nben sind, und daß umgekehrt die zur Gaststätte gehörenden Toilettenräume im\n\nErdgeschoß auch insoweit in das Eigentum der Klägerin gelangt sind, als sie\n\nauf dem der Beklagten verbliebenen Grundstück liegen. Das ergibt sich aus\n\nfolgendem.\n\nDer Senat gibt für den Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus in\n\nständiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB geregelten Grundsatz des einheit-\n\nlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber der in § 94 Abs. 1\n\nBGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Ei-\n\ngentum am Grundstück. Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier\n\nbenachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die\n\nGrenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil\n\ndes überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB ent-\n\nspräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB)\n\neinen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus überge-\n\nbaut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9;\n\nBGHZ 102, 311, 314).\n\nDasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall, daß ein Grundstück in der\n\nWeise aufgeteilt wird, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der bei-\n\nden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen dann diese\n\nGrundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so soll das Eigentum\n\nan dem Gebäude als Ganzem (§ 93 BGB), wenn sich der nach Umfang, Lage\n\nund wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der\n\nGrundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden\n\nsein (BGHZ 64, 333).\n\nDas heißt für den vorliegenden Fall nicht, daß etwa der auf dem Grun d-\n\nstück der Beklagten stehende Anbau insgesamt der Gaststätte zuzuordnen und\n\nals einheitliches Gebäude mit dem Grundstück der Klägerin zu verbinden wäre.\n\nDer Senat hat vielmehr auch entschieden, daß bei einer Trennung eines Ge-\n\nbäudes, die zu zwei wirtschaftlich selbständigen Einheiten führt, jeder Gebäu-\n\ndeteil dem Grundstück zugeordnet werden kann, auf dem er steht (Grundsatz\n\nder vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl.\n\nBGHZ 102, 311, 315). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen\n\nGebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragen-\n\nden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, der in § 93\n\nBGB zum Ausdruck gekommene Gedanke, wirtschaftliche Werte möglichst zu\n\nerhalten, Anwendung (BGHZ 102, 311). Das heißt für den vorliegenden Fall,\n\ndie Räume, die im ersten Obergeschoß von der Lage, baulichen Eigenart und\n\nwirtschaftlichen Nutzung dem Anbau zugehörig sind, sind auch eigentums-\n\nrechtlich diesem (selbständigen) Gebäude zuzuordnen und werden mit dem\n\nEigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem der Anbau steht. Umgekehrt\n\n- worauf es hier aber nicht ankommt - gilt dasselbe für die Besonderheiten des\n\nErdgeschosses. Der Teil der Toiletten, der in das Grundstück der Beklagten\n\nhineinragt, nach Lage, baulicher Eigenart und Nutzung aber zu dem Gaststät-\n\ntengebäude gehört, ist eigentumsrechtlich der Gaststätte und damit dem\n\nGrundstück der Klägerin zuzuordnen.\n\nVor dem Hintergrund dieser sachenrechtlichen Lage konnte die Klägerin\n\nnicht das Eigentum an den von ihr herausverlangten Räumen erwerben. Es\n\nkann daher bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) nicht angenommen\n\nwerden, daß sich die dingliche Einigung auf diese Räume bezog. Aber selbst\n\nwenn die Parteien den Willen gehabt hätten, den übergebauten Gebäudeteil in\n\ndas Eigentum der Klägerin zu übertragen, wäre dies erfolglos geblieben, da die\n\nEinigung dann der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Die\n\nGrundstücksübertragung wäre dann insgesamt unwirksam. Die auf das Eigen-\n\ntum gestützte Klage ist daher unbegründet.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nKlein\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-12/v-zr-268-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-12/v-zr-268-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:08.687611+00:00"}}