{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_264-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"V ZR 264/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1030, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051 a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirt- schaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben. b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er be- reits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen. c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegü- ter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n2. November 2001\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 264/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1030, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051\n\na) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt\n\nist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirt-\n\nschaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben.\n\nb) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er be-\n\nreits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition\n\nden landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm\n\nein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch\n\ndurch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen.\n\nc) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegü-\n\nter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.\n\nBGH, Urt. v. 2. November 2001- V ZR 264/00 - Schlesw.Holst. OLG in Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 11. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nes den Anspruch auf Sicherheitsleistung zum Gegenstand hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter\n\nE. H. (im folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin des Guts F. in L.,\n\ndas als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus,\n\nWirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht.\n\nHofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatz-\n\nweise die Beklagte.\n\nUrsprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-\n\nerbin einzusetzen. Indessen räumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich\n\neinen lebenslangen Nießbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und\n\nPassiven übernehmen sollte.\n\nMit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Beklagte die Ackerflächen\n\ndes Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen (17,5 ha) bis zum 30. Juni\n\n2005 an die N. Saatzuchtgesellschaft mbH (im folgenden: Pächterin). In dem\n\nVertrag wurde vereinbart, daß die Pächterin bei Pachtbeginn den Gutsbesatz,\n\nbestehend aus totem Inventar, Feldinventar und Vorräten, von der Beklagten\n\nkaufen und diese den Gutsbesatz bei Pachtende zurückkaufen sollte.\n\nDie Beklagte verkaufte der Pächterin totes Inventar für 320.000 DM, das\n\ndiese kurz nach Pachtbeginn weiter veräußerte und vom Hof entfernte. Der\n\nKläger genehmigte die Veräußerung. Außerdem verkaufte die Beklagte die\n\nzum Gut gehörenden Milchkühe, nachdem bereits die Erblasserin auf die Ver-\n\nmarktung von Milcherzeugnissen verzichtet hatte. Schließlich verkaufte die Be-\n\nklagte noch die mit dem Nießbrauch übernommenen Aktien einer Zuckerfabrik\n\nsowie Molkerei- und Viehverwertungsanteile für zusammen 50.560,16 DM.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen und\n\nweiteren Veräußerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u.a.) für die Er-\n\nfüllung seines bei Beendigung des Nießbrauchs entstehenden Anspruchs auf\n\nvollständige Übergabe Sicherheitsleistung in Höhe von 961.970,16 DM ver-\n\nlangt. Das Landgericht hat dem Anspruch nur insoweit stattgegeben, als ihm\n\ndie Veräußerung von totem Inventar, Milchkühen und Geschäftsanteilen zu-\n\ngrunde liegt, und die Sicherheitsleistung auf 331.570,16 DM bemessen. Die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt sie den Antrag auf volle Abweisung des An-\n\nspruchs auf Sicherheitsleistung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte an dem Gut F.\n\neinen Unternehmensnießbrauch erhalten. Das Gut sei ihr mit dem Umlaufver-\n\nmögen sowie den Geschäftsforderungen, verbunden mit einer weitgehenden\n\nVerfügungsbefugnis im Rahmen der geschuldeten ordnungsgemäßen Ge-\n\nschäftsführung, übertragen worden. Von den Beschränkungen der §§ 1036\n\nAbs. 2, 1037 Abs. 1 BGB sei sie weitgehend befreit. Deswegen sei sie berech-\n\ntigt gewesen, die Verkäufe vorzunehmen. Allerdings müßten die Erlöse zeitnah\n\nin das Anlagevermögen des Betriebs reinvestiert werden (§ 1041 BGB). Zum\n\nAusgleich von Substanzverlusten erst bei Beendigung des Nießbrauchs sei die\n\nBeklagte nicht berechtigt, sie müsse das Gut während der gesamten Dauer des\n\nNießbrauchs in der Substanz erhalten. Die Beklagte sei ihrer Reinvestiti-\n\nonspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB habe\n\nsie dem Kläger Sicherheit zu leisten.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.\n\nII.\n\nNicht mit der angegebenen Begründung, wohl aber im Ergebnis zutref-\n\nfend, bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Sicher-\n\nheitsleistung für den Fall, daß eine Reinvestition der erzielten Erlöse unterblie-\n\nben ist.\n\n1. Rechtlich unbedenklich und von der Revision auch nicht angegriffen\n\nist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten ein Nießbrauch\n\nan dem Hof eingeräumt wurde, der ihr die Stellung der verantwortlichen Leite-\n\nrin des landwirtschaftlichen Betriebs verschaffte (zum \"Unternehmensnieß-\n\nbrauch mit Unternehmerstellung\" vgl. Staudinger/Frank, BGB [1994], Anhang\n\nzu §§ 1068, 1069 Rdn. 24 f.). Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon\n\naus, daß sie danach befugt war, über die Gegenstände, deren Veräußerung\n\nGrundlage des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist, zu verfügen. Hinsichtlich\n\ndes toten Inventars hatte der Kläger als Hoferbe dem Geschäft zudem zuge-\n\nstimmt. Der Verkauf des Milchviehs war durch die Entscheidung der Erblasse-\n\nrin, auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen zu verzichten, bereits vorge-\n\nzeichnet. Eine Konsequenz dieser Entscheidung war auch die Veräußerung\n\nder Molkerei- und Viehverwertungsanteile. Für die Aktien der Zuckerrübenfa-\n\nbrik kann von einer Vorentscheidung der früheren Hofinhaberin oder einer Zu-\n\nstimmung des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Anteile mögen, je nach\n\nden Umständen, als Hofbestandteil (§ 2 Buchst. b HöfeO) auch zum Anlage-\n\nvermögen des Betriebes (vgl. § 266 Abs. 2 A III Nr. 3 i.V.m. § 271 Abs. 1 HGB)\n\ngerechnet und deshalb von einem Eigentumserwerb durch die Beklagte als\n\nUnternehmensnießbraucherin \n\nentsprechend \n\n§ 1067 BGB \n\n(vgl. Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1085 Rdn. 6) ausgeschlossen gewesen sei-\n\nen. Die gegenüber dem Nießbraucher einer Sache, eines Inbegriffs von Sa-\n\nchen im Sinne des § 1035 BGB, oder eines einzelnen Rechtes erweiterte Ent-\n\nscheidungsbefugnis des Nießbrauchers an einem Unternehmen ließ den Ve r-\n\nkauf dieser Beteiligungen, auch wenn mit ihnen Anlieferungsrechte verbunden\n\ngewesen sein sollten (vgl. Senat, BGHZ 111, 110), zu. Hierbei braucht nicht\n\nentschieden zu werden, inwieweit es § 1036 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 1037 Abs. 1\n\nBGB dem Nießbraucher eines Unternehmens generell gestatten, die bisherigen\n\nGeschäftszwecke zu verlassen oder diese einzuschränken. Die Aufgabe eines\n\neinzelnen Betriebszweigs unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Betriebs\n\nim übrigen verläßt jedenfalls die dem Nießbraucher des Hofes zustehenden\n\nBefugnisse nicht.\n\n2. Hiervon ausgehend verbietet es sich aber, einen Anspruch des Klä-\n\ngers auf Ausgleich für die veräußerten Teile des Anlagevermögens und, im\n\nVorfeld dazu, auf Sicherheitsleistung, auf die entsprechende Anwendung des\n\n§ 1039 BGB zu stützen, der die übermäßige Fruchtziehung zum Gegenstand\n\nhat. Veräußerungen, die der Nießbraucher des Hofes befugterweise vornimmt,\n\nsind mit einer übermäßigen Fruchtziehung, insbesondere wenn sie auf einem\n\nVerstoß gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung (§ 1036\n\nAbs. 2, 2. Halbs. BGB) beruht, nicht zu vergleichen. Das Berufungsgericht geht\n\nauch, zutreffend, aber in Abweichung von § 1039 BGB, der grundsätzlich\n\nWertersatz bei Beendigung des Nießbrauchs vorsieht, davon aus, daß der aus\n\nder Veräußerung der Vermögensstücke entstandene Erlös nach § 1041 Satz 1\n\nBGB alsbald dem Betrieb wieder zugeführt werden muß. Die übermäßige\n\nFruchtziehung führt nicht notwendig zu einem Eingriff in den durch § 1041\n\nSatz 1 BGB geschützten wirtschaftlichen Bestand des Nießbrauchgegenstan-\n\ndes. Sie kann, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, bei Ende\n\ndes Nießbrauchs in Geld ausgeglichen werden. Die Verkürzung der Unterneh-\n\nmenssubstanz durch Veräußerung von Anlagegütern erfordert dagegen regel-\n\nmäßig unmittelbaren Ausgleich. Grundlage des Anspruchs des Bestellers auf\n\nSicherheitsleistung ist in diesem Falle § 1051 BGB, der die Besorgnis einer\n\nerheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers zur Voraussetzung hat.\n\n3. Allerdings könnten am Bedürfnis nach Sicherheitsleistung Zweifel be-\n\nstehen, wenn dem Besteller ein sofort fälliger Anspruch auf Ausgleich der Ver-\n\näußerung durch Reinvestition zusteht. Dies würde indessen den Verhältnissen\n\nbeim Unternehmensnießbrauch nicht gerecht. Anders als der Nießbraucher\n\neiner Sache oder einer Sachgesamtheit im Sinn des § 1035 BGB, dem aus\n\n§ 1041 Satz 1 BGB gegenständlich umrissene Handlungspflichten erwachsen\n\n(etwa Ausbesserung bestimmter Sachen, soweit dies nicht von § 1041 Satz 2\n\nBGB ausgeschlossen wird, oder deren Wiederbeschaffung), ist dem Unter-\n\nnehmensnießbraucher bei der gebotenen Reinvestition des Erlöses ein wirt-\n\nschaftlicher Ermessensspielraum eröffnet. Die Reduzierung seines unterneh-\n\nmerischen Ermessens auf eine bestimmte Reinvestitionsmaßnahme stellt eher\n\nden Ausnahmefall dar. Insbesondere wird ein Anspruch auf Wiederbeschaffung\n\nder Anlagegüter, die der Nießbraucher befugterweise aufgegeben hat, im Re-\n\ngelfalle nicht in Frage kommen. Sie würde ihn dem Zwang aussetzen, seine\n\nEntscheidung im Ergebnis rückgängig zu machen. Sind Erlöse aus dem Ver-\n\nkauf von Anlagegütern entstanden, aber nicht in das Unternehmen zurückge-\n\nführt, ist ein berechtigtes Interesse des Bestellers, sich des Risikos eines Ein-\n\ngriffs in den rechtlich gesicherten Ermessensspielraum des Unternehmens-\n\nnießbrauchers zu enthalten, dafür aber Sicherheitsleistung zu fordern, nicht\n\nvon der Hand zu weisen. Der erweiterten Entscheidungsbefugnis des Nieß-\n\nbrauchers über die Unternehmensteile steht ein gesteigertes, rechtlich anzuer-\n\nkennendes Interesse des Bestellers an einer Sicherheitsleistung gegenüber.\n\nDie Voraussetzungen des § 1051 BGB dürfen in solchen Fällen nicht über-\n\nspannt werden. Die Absonderung der Erlöse über einen längeren Zeitraum, im\n\nStreitfalle nach der Behauptung des Klägers über mehr als ein Jahrzehnt, aus\n\ndem Anlagevermögen des Unternehmens ist geeignet, die Besorgnis einer er-\n\nheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers aus § 1041 Satz 1 BGB zu be-\n\ngründen. Dem Sicherungsverlangen des Klägers stattzugeben, ist das Beru-\n\nfungsgericht nicht durch den Umstand gehindert, daß dieser seinem Antrag,\n\njedenfalls zeitweise, Wertersatz nach § 1039 BGB zugrunde gelegt hat. Hierbei\n\nhandelt es sich lediglich um eine unzutreffende rechtliche Einordnung des Be-\n\ngehrens, die dessen nach § 308 ZPO maßgeblichen Inhalt unberührt läßt. Im\n\nübrigen geht das von dem Kläger verteidigte Berufungsurteil bereits von einer\n\nsofort fälligen Reinvestitionspflicht aus.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da die Feststellung,\n\nnennenswerte Reinvestitionen aus dem Erlös, einer Summe \n\nvon\n\n341.841,72 DM, seien nicht erfolgt, auf einer unzutreffenden Beurteilung des\n\nsachlichen Rechts beruht. Das Berufungsgericht meint, allerdings ohne Be-\n\ngründung, die von der Beklagten behauptete Tilgung von Hofverbindlichkeiten\n\nin Höhe von annähernd 200.000 DM komme als Reinvestition nicht in Betracht.\n\nDem ist nicht zu folgen. Der Unternehmensnießbraucher hat den Zinsdienst für\n\ndie Betriebskredite zu tragen, nicht aber deren Tilgung herbeizuführen (§ 1047\n\nBGB entspr.). Die Tilgung von Hofverbindlichkeiten aus dem Erlös stellt einen\n\nBeitrag zum wirtschaftlichen Bestand des Hofes im Sinne des § 1041 Satz 1\n\nBGB dar. In der Buchführung des Unternehmens kommt dies durch eine Entla-\n\nstung der Passivseite der Jahresabrechnung zum Ausdruck. Was die über die\n\nGebäudeaufwendungen der Beklagten hinausgehenden weiteren Investitionen\n\nangeht, wird das Berufungsgericht die Erfüllung des Anspruchs aus § 1041\n\nSatz 1 BGB nicht mit dem bisherigen Argument verneinen können, das Anlage-\n\nvermögen des Hofes habe einen weiteren Substanzverlust erlitten. Dieser\n\nkann, auch bei Schließung der durch die Verkäufe entstandenen Substanzlük-\n\nke, auf Mängel der Wirtschaftsführung (vgl. die Beurteilung der Betriebsfüh-\n\nrung des Gutes in dem beigezogenen Sachverständigengutachten) zurückzu-\n\nführen sein. Die weitere Überlegung, die Reinvestitionen seien nicht zeitnah\n\nerfolgt, spielt für die Frage, ob ein Sicherungsbedürfnis des Klägers noch zu\n\nbejahen ist, keine Rolle.\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-02/v-zr-264-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1039","ref_norm":"1039","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1051","ref_norm":"1051","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1037","ref_norm":"1037","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1035","ref_norm":"1035","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1047","ref_norm":"1047","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1067","ref_norm":"1067","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-02/v-zr-264-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:43.487127+00:00"}}