{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_260-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"V ZR 260/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ErbbRVO § 9 Die Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurechts- vertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn der Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war, die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem vereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 260/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nErbbRVO § 9\n\nDie Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurechts-\n\nvertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn\n\nder Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war,\n\ndie im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem\n\nvereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April\n\n1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f).\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001- V ZR 260/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Heidelberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 im Kosten-\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\nkannt worden ist.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung ab dem 11. November\n1997 (Martini) einer Erhöhung des jährlich am 11. November\n(Martini) im voraus zahlbaren Erbbauzinses für das Erbbaurecht\nan dem Grundstück der Gemarkung H./R., eingetragen im Erb-\nbaugrundbuch von H., Grundstück Flst.Nr. 26, auf 84.000 DM zu-\nzustimmen.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Reallast zu\nGunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers an nächst be-\nreiter Stelle im Erbbaugrundbuch von H., Grundstück Flst.-Nr. 26,\nzur Sicherung des Erbbauzinsmehrbetrages von 63.000 DM jähr-\nlich, zahlbar jeweils am 11. November (Martini) eines Jahres im\nvoraus, beginnend mit dem 11. November 1997, mit dinglicher\nWirkung ab Eintragung zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. November 1971 bestellte\n\nder Kläger dem Beklagten auf die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht an\n\neinem in einem Gewerbegebiet gelegenen Grundstück von 7000 qm Größe.\n\nDer Vertrag berechtigt den Beklagten zur Bebauung des Grundstücks mit einer\n\nLagerhalle und einem Bürogebäude mit Wohnung. Der am 11. November eines\n\njeden Jahres im Vorhinein fällige, durch eine Reallast am Erbbaurecht gesi-\n\ncherte Erbbauzins wurde auf 11.500 DM vereinbart. Zu seiner Änderung heißt\n\nes im Vertrag:\n\n\"Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse all-\ngemein oder hinsichtlich des Grundstückswertes in dem Maße, daß\nder vereinbarte Erbbauzins für den Eigentümer oder den Erbbaube-\nrechtigten nicht mehr angemessen sein sollte (hinsichtlich des\nGrundstückswertes um mehr als 25 %), so kann jede Partei verlan-\ngen, daß der dann angemessene Erbbauzins neu festgesetzt wird.\"\n\nMit Schreiben vom 15. August 1986 verlangte der Kläger im Hinblick auf\n\neinen Anstieg des Wertes des Grundstücks das Einverständnis des Beklagten,\n\nden Erbbauzins beginnend mit dem 11. November 1987 auf 24.500 DM jährlich\n\nzu erhöhen. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit darauf, den Erbbauzins\n\nbeginnend mit dem 11. November 1988 auf 21.000 DM jährlich zu erhöhen und\n\ndas Erbbaurecht mit einer entsprechenden weiteren Reallast zu belasten. Mit\n\nder Behauptung, der Grundstückswert sei weiter gestiegen, verlangte der Klä-\n\nger mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 das Einverständnis des Beklagten zur\n\nErhöhung des Erbbauzinses ab dem 11. November 1997 auf 84.000 DM jähr-\n\nlich. Das lehnt der Beklagte ab.\n\nDer Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung\n\ndes Erbbauzinses um 63.000 DM auf jährlich 84.000 DM, beginnend mit dem\n\n11. November 1997, zuzustimmen und in die Eintragung einer entsprechenden\n\nReallast einzuwilligen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Erhö-\n\nhung des Erbbauzinses auf jährlich 52.500 DM zuzustimmen und in die Eintra-\n\ngung einer weiteren Reallast einzuwilligen. Auf die Berufung des Klägers hat\n\ndas Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Erhöhung des Erbbauzin-\n\nses auf 55.860 DM jährlich, beginnend mit dem 11. November 1997, zuzustim-\n\nmen und in die Eintragung einer Reallast in Höhe von 34.860 DM jährlich ein-\n\nzuwilligen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung\n\ndes Beklagten, mit der der Beklagte die Herabsetzung seiner Verurteilung be-\n\nantragt hat, hat es zurückgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten im\n\nUmfang seiner ursprünglichen Anträge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält das Erhöhungsverlangen nur teilweise für\n\nbegründet. Es stellt \n\nfest, der Grundstückswert sei seit der zum\n\n11.November 1988 wirksam gewordenen Erhöhung des Erbbauzinses von\n\n90 DM/qm bis 1997 auf 240 DM/qm, mithin um 166 %, gestiegen. Damit seien\n\ndie im Vertrag für eine erneute Anpassung des Erbbauzinses vereinbarten\n\nVoraussetzungen gegeben. Es meint, Maßstab der Erhöhung sei der Anstieg\n\ndes Grundstückswerts. Um das Verhältnis zwischen dem Erbbauzins und dem\n\nGrundstückswert, das der 1988 wirksam gewordenen Einigung der Parteien\n\nzugrunde gelegen habe, aufrecht zu erhalten, sei der seit dem 11. November\n\n1988 geschuldete Erbbauzins im selben Verhältnis wie der Anstieg des Wertes\n\ndes Grundstücks, beginnend mit dem 11. November 1997, um 166 % auf\n\n55.860 DM jährlich zu erhöhen. Dieser Betrag sei durch die Eintragung einer\n\nweiteren Reallast an dem Erbbaurecht zu sichern. Ein weitergehender An-\n\nspruch des Klägers bestehe nicht.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII.\n\nFehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die ver-\n\ntraglich vereinbarten Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen vorliegen.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Auslegung der Anpassungsklausel\n\ndahin, daß bei der Bestimmung des \"dann angemessenen Erbbauzinses\" nicht\n\nauf den im Anpassungszeitpunkt üblichen oder ortsüblichen Erbbauzins abzu-\n\nstellen ist, sondern auf das Ausmaß der Veränderung des Grundstückswerts\n\nmit der Möglichkeit einer Korrektur unter dem Gesichtspunkt der Angemessen-\n\nheit. Diese Auslegung ist möglich und weist keine revisionsrechtlichen Fehler\n\nauf. Daß es sich bei der Klausel um eine revisible Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngung handeln könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden.\n\nDie insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil für einen ent-\n\nsprechenden gerichtlichen Hinweis in diesem Zusammenhang kein Anlaß be-\n\nstand.\n\nNicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber insoweit, als es\n\nbei dem Steigerungssatz nicht von dem bei der letzten Anpassung einver-\n\nnehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert von 60 DM, sondern von dem da-\n\nmals tatsächlichen Verkehrswert von 90 DM ausgeht. Denn die Klausel knüpft\n\nbei den Anpassungsvoraussetzungen entsprechend der üblichen Orientierung\n\nam Bodenwert (Senatsurt. v. 16. April 1999, V ZR 37/98, WM 1999, 1715,\n\n1716) an den letzten dem Erbbauzins zugrundegelegten Grundstückswert an.\n\nDies muß nach der Auslegung des Berufungsgerichts dann auch für die Höhe\n\nder Anpassung gelten. Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings darauf\n\nhin, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei einem nicht Wohnzwecken\n\ndienenden Erbbaurecht die Prüfung, ob seit der letzten Erhöhung des Erbbau-\n\nzinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist, nicht\n\nein Maßstab angelegt werden darf, der überhöhte frühere Anpassungen aus-\n\ngleicht (Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088, 2089). Ent-\n\nscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch immer, ob durch die letzte An-\n\npassung der vereinbarte Anpassungsmaßstab verändert werden sollte oder\n\nnicht. Kommt der Eigentümer dem Erbbauberechtigten bei einer Anpassung\n\neinmal ausnahmsweise entgegen, indem er mit der Zahlung eines niedrigeren\n\nals dem sich aus der Anwendung des Maßstabs ergebenden Erbbauzins ein-\n\nverstanden ist, so hat dieses Entgegenkommen noch nicht eine Veränderung\n\ndes Anpassungsmaßstabs zur Folge und kann nicht dazu führen, daß dieses\n\neinmalige Entgegenkommen fortzuschreiben wäre. Daß die Parteien hier bei\n\nder letzten Anpassung von einem Grundstückswert von nur 60 DM ausgegan-\n\ngen sind, beruht nach dem Vortrag des Klägers darauf, daß er sich im Rahmen\n\neiner vergleichsweisen Regelung damit zufrieden gegeben hat, die Erhö-\n\nhungsmöglichkeit nicht vollständig auszuschöpfen. Auch nach dem Vortrag des\n\nBeklagten ist der Erhöhungszins frei ausgehandelt worden. Daß dabei der ver-\n\neinbarte Erhöhungsmaßstab abgeändert werden sollte, ist weder behauptet\n\nnoch festgestellt worden. Dann bleibt es dabei, daß bei der nunmehr anste-\n\nhenden Erhöhung nicht von dem bei der letzten Erhöhung geltenden tatsächli-\n\nchen Verkehrswert von 90 DM, sondern von dem durch die Parteien einver-\n\nnehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert von 60 DM auszugehen ist. Der\n\nVorteil aus dem Entgegenkommen bei der letzten Anpassung wird also für die\n\nZukunft nicht fortgeschrieben, sondern aufgefangen, indem nunmehr wieder\n\nder vereinbarte Anpassungsmaßstab zur Geltung kommt. Von daher ist die\n\nKlage in vollem Umfang begründet. Denn Umstände, die eine Korrektur unter\n\ndem Gesichtspunkt der Angemessenheit erforderten, sind weder vorgetragen\n\nnoch ersichtlich.\n\nWenzel Tropf Schneider\n\n Klein Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/v-zr-260-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/v-zr-260-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:44.891396+00:00"}}