{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_252-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"V ZR 252/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1018, 133 C, 157 B a) Eine Baubeschränkung auf \"eineinhalbgeschossige\" Bauweise kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. b) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: \"eineinhalbgeschossi- ge\" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der be- teiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die Landschaft zu verbauen) beigemessen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 252/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1018, 133 C, 157 B\n\na) Eine Baubeschränkung auf \"eineinhalbgeschossige\" Bauweise kann Inhalt einer\n\nGrunddienstbarkeit sein.\n\nb) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: \"eineinhalbgeschossi-\n\nge\" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der be-\n\nteiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die\n\nLandschaft zu verbauen) beigemessen werden.\n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 2002 - V ZR 252/00 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\nger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel\n\ndas Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\nvom 10. Mai 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Kläger werden die Beklagten unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der\n\nweitergehenden Klage verurteilt, das auf dem Grundstück Straße,\n\nI., Flur Nr. 50/2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W.,\n\nGemarkung I., Band 60, Blatt 2077, errichtete Gebäude soweit\n\nabzutragen, bis dieses einer eineinhalbgeschossigen Bauweise\n\nentspricht, nämlich im Obergeschoß auf mehr als einem Drittel\n\nder Geschoßfläche hinter einer Höhe von 2,30 m (gerechnet von\n\nder fertigen Fußbodenoberkante bis zur fertigen Dachaußenhaut)\n\nzurück bleibt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3, die Be-\n\nklagten zu 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren von den Beklagten die teilweise Abtragung eines\n\nvon diesen aufgestockten Gebäudes.\n\nDie Parteien sind Nachbarn an der I. Straße in I. Die Kläger sind Eigen-\n\ntümer des Hausgrundstücks Nr. 16, die Beklagten des darunter befindlichen\n\nHausgrundstücks Nr. 8. Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstücks der Be-\n\nklagten seit dem 26. Mai 1959 eine Bebauungs- und Bepflanzungsbeschrän-\n\nkung eingetragen. Die Eintragung nimmt auf die im Kaufvertrag vom 27. Juli\n\n1957 von den Voreigentümern erteilte Bewilligung folgenden Wortlauts Bezug:\n\n\"Die Käufer verpflichten sich hiermit mit Wirkung gegen sich und ihre\nRechtsnachfolger im Eigentum der heutigen Vertragsfläche zugunsten\ndes jeweiligen Eigentümers der Restfläche der (damaligen) Fl.Nr. 50 den\nBewuchs auf der Vertragsfläche so zu halten und zu gestalten, daß er\nnicht höher als 3 m wird und außerdem nur mit Bauwerken zu bebauen,\ndie eineinhalbgeschossig sind.\"\n\nDie Beklagten erwarben im Jahre 1992 das Grundstück und nahmen\n\neinen Umbau vor.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten das vormals einein-\n\nhalbgeschossige Haus zweistöckig ausgebaut und ihnen den freien Blick auf\n\ndie Landschaft verbaut. Sie haben (in erster Linie) beantragt, die Beklagten zu\n\nverurteilen, das Gebäude bis auf eine Gesamthöhe von 5,50 m, gerechnet ab\n\nder Fußbodenoberfläche des Erdgeschosses abzutragen. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger den erstin-\n\nstanzlichen Antrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagten zu\n\nverurteilen, das Gebäude so weit abzutragen, daß bei dem niedrigstmöglichen\n\ngenehmigungsfähigen Dachneigungswinkel - unter größtmöglicher Erhaltung\n\ndes Ausblicks auf die Alpenkette und des Einblicks in das Isartal vom Erdge-\n\nschoß des Gebäudes der Kläger aus - höchstens die Hälfte der Geschoßfläche\n\ndes Dachgeschosses eine lichte Höhe von 2,20 m aufweist. Das Oberlandes-\n\ngericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Be-\n\nklagten verurteilt, das Gebäude bis auf eine Höhe von 667,37 m ü.N.N. abzu-\n\ntragen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-\n\nderherstellung des Urteils des Landgerichts anstreben. Die Kläger beantragen\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision\n\nihre zweitinstanzlichen Anträge fort. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-\n\nsung der Anschlußrevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Begriff der \"eineinhalbge-\n\nschossigen\" Bauweise sei hinreichend bestimmt. Der Ausbau des Oberge-\n\nschosses auf dem Grundstück der Beklagten führe, wie sich aus den Berech-\n\nnungen des beigezogenen Sachverständigen ergebe, zu einem zweiten Voll-\n\ngeschoß. Das Gebäude sei auf 667,37 m ü.N.N. abzutragen, denn nach dem\n\nSinn und Zweck der Dienstbarkeit müsse die Firsthöhe des eineinhalbge-\n\nschossigen Bauwerks noch einen durchgehenden Blick auf die Alpenkette und\n\nin das Isartal zulassen. Hierbei sei auf den Blickwinkel einer im Wohnzimmer\n\nder Kläger aufrechtstehenden Person weiblichen Geschlechts mit durchschnitt-\n\nlicher Größe abzustellen, deren Augenhöhe das Berufungsgericht mit 1,60 m\n\nveranschlagt. Ihm sei, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten fest-\n\nstellt, bei der angegebenen Differenz zur Meereshöhe Rechnung getragen.\n\nDies hält den Angriffen von Revision und Anschlußrevision nicht stand.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet die Grund-\n\ndienstbarkeit die Beklagten als Eigentümer des belasteten Grundstücks ledig-\n\nlich, auf diesem kein Bauwerk zu errichten, das eine eineinhalbgeschossige\n\nBauweise übersteigt. Es ist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht geboten,\n\neine bestimmte Firsthöhe des Hauses einzuhalten. Diese richtet sich danach,\n\nwas die Vorschriften des Bauordnungsrechts für die nach der Dienstbarkeit\n\nzulässige Bauweise erlauben. Die Kläger haben eine Bebauung, die sich in\n\ndiesem Rahmen hält, hinzunehmen, auch wenn ihnen hierdurch der Alpen- und\n\nIsarblick eingeschränkt wird. Der in Frage kommende Zweck der Bebauungs-\n\nbeschränkung (\"Alpen- und Isarblick\") ist nicht mit dem Inhalt der Grunddienst-\n\nbarkeit gleichzusetzen.\n\n1. Die im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung ist zulässiger Ge-\n\ngenstand einer Grunddienstbarkeit im Sinne von §§ 1018, 1019 BGB (vgl. nur\n\nMünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Auflage, § 1018, Rdn. 35 ff. m.w.N.). Zur\n\nErmittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der\n\nGrundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintra-\n\ngungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter\n\nals nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb\n\ndieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie\n\nnach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weite-\n\nres erkennbar sind (st. Senatsrspr., vgl. BGHZ 92, 351 (355); Urt. v. 3. Juli\n\n1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Danach hat, wovon das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgeht, der von den Bestellern der Dienstbarkeit verwendete\n\nBegriff der \"eineinhalbgeschossigen\" Bauweise einen objektiv bestimmbaren\n\nund damit hinreichend bestimmten (zutr. Staudinger/Ring, BGB, 1994, § 1018\n\nRdn. 76 m.w.N.) Sinn (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1996, 171; auch Erman-\n\nKüchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1018 Rdn. 8). Es genügt grundsätzlich,\n\ndie Bebauung in Höhe und Länge oder durch Beschränkung auf eine konkrete\n\nArt und Weise festzulegen (vgl. Falckenberg aaO, Rdn. 35; BGB-RGRK/Rothe,\n\nBGB, 12. Aufl., § 1018 Rdn. 25; Staudinger/Ring, aaO, § 1018 Rdn. 51). Das\n\nist durch den Hinweis auf die Geschoßzahl geschehen. Die \"Eineinhalbge-\n\nschossigkeit\" ist zwar in den bayerischen Baugesetzen und -verordnungen\n\nnicht definiert. Allein aus dem Fehlen einer solchen Definition kann aber nicht\n\nauf eine inhaltliche Unbestimmtheit geschlossen werden (vgl. OLG Hamm aaO,\n\n172). Für einen unbefangenen Betrachter ist aus der Eintragungsbewilligung\n\nohne weiteres deren nächstliegende Bedeutung erkennbar, daß nämlich kein\n\nzweigeschossiges Gebäude errichtet werden darf. Dies stimmt mit der vom Be-\n\nrufungsgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Landratsamts Bad T.-W.\n\nüberein, wonach der Ausdruck \"eineinhalbgeschossiges Bauwerk\" für Gebäude\n\nEingang gefunden hat, die nicht mehr eingeschossig, aber auch noch nicht\n\nzweigeschossig sind, und inzwischen vielfach auch als \"E + D-Gebäude\" oder\n\n\"Kniestockhaus\" bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe\n\nläßt sich die Baugestaltung im übrigen nach den Vorschriften des Bauord-\n\nnungsrechts festlegen. Daß diese einer inhaltlichen Veränderung zugänglich\n\nsind, berührt ihre Eignung, den Inhalt des dinglichen Rechts zu bestimmen,\n\nnicht. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschränkungen,\n\ndenen sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks unterwirft, sind nicht\n\nein für allemal und unwandelbar festgelegt. Sie können vielmehr einer Anpas-\n\nsung an technische, wirtschaftliche aber auch rechtliche Entwicklungen unter-\n\nliegen, solange die Art der Nutzung oder der Eigentumsbeschränkung unver-\n\nändert bleibt (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673;\n\nUrt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, BGHR BGB § 1018, Ausübungsbe-\n\nschränkung 1). In diesem Rahmen bleiben Änderungen der rechtlichen Anfor-\n\nderungen an eine unter zwei Vollgeschossen bleibende Bauweise. Bautech-\n\nnisch sind ihnen zudem Grenzen gesetzt.\n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zweck, den die\n\nBesteller seinerzeit mit der Grunddienstbarkeit verbunden haben mochten\n\n(oben vor 1), nicht geeignet, der Bebaubarkeit des dienenden Grundstücks\n\nweitere Schranken zu setzen.\n\na) Selbst wenn die Beteiligten, was das Berufungsgericht nicht feststellt,\n\nden Zweck, den Blick auf Alpen und Isartal freizuhalten, übereinstimmend zum\n\nInhalt der Dienstbarkeit hätten machen wollen (dingliche Einigung), wäre eine\n\nDienstbarkeit dieses Inhalts nicht entstanden. Er findet nämlich in der Grund-\n\nbucheintragung auch unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung heranzu-\n\nziehenden Umstände (oben zu 1) keinen Ausdruck. Ein von der Eintragung\n\nabweichender Wille muß aber unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung\n\nihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt (§ 873 BGB) entzo-\n\ngen würde (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, aaO). Zwar können die Verhältnisse\n\nder beteiligten Grundstücke, insbesondere Lage und Verwendungsart des\n\nherrschenden Grundstücks, Hinweise für die Auslegung des Eingetragenen\n\ngeben. Dies wird vor allem der Fall sein, soweit das Eingetragene der Deutung\n\nbedarf und die äußeren Umstände dem Text eindeutig und offenkundig zu ei-\n\nnem bestimmten Inhalt verhelfen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW\n\n1992, 2885 f). Nicht zulässig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der\n\nDienstbarkeit (hier: Baubeschränkung auf eineinhalbgeschossige Bauweise)\n\naufgrund von Schlußfolgerungen, zu denen die Lage der Grundstücke Anlaß\n\ngab, einen veränderten Inhalt (eineinhalbgeschossige Bauweise, die zusätzlich\n\nden Blick auf Alpenkette und Isartal nicht verstellt) zu verschaffen.\n\nb) Abgesehen davon würde eine Baubeschränkung des Inhalts, den\n\nBlick freizuhalten, den Anforderungen an die Bestimmtheit des dinglichen\n\nRechts nicht standhalten. Dies belegen die Versuche des Berufungsgerichts,\n\nden Interessen der Parteien durch die Festlegung von Koordinaten gerecht zu\n\nwerden, die den der Einsicht vorbehaltenen Landschaftsausschnitt und den\n\nBlickwinkel des Betrachters festlegen sollen (Blick aus dem Wohnzimmerfen-\n\nster, dieser allerdings nicht aus Sitzhöhe, sondern im Stehen; Blickwinkel einer\n\nPerson mit geschlechtsspezifisch bestimmter Augenhöhe). Sie weichen die\n\nKonturen des Rechts auf und weisen ihm einen Inhalt zu, der im Unbestimmten\n\nund letztlich Beliebigen zerfließt.\n\n3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht für seine Meinung die Recht-\n\nsprechung des Senats zur Pflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks\n\nin Anspruch, eine Baulasterklärung im Interesse der Bebaubarkeit des herr-\n\nschenden Grundstücks abzugeben (vgl. BGHZ 106, 348; Urt. v. 3. Juli 1992,\n\nV ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Die Pflicht zur Abgabe der rechtsgeschäftli-\n\nchen Erklärung ist ungeeignet, Inhalt des dinglichen Rechts im Sinne des\n\n§ 1018 BGB zu sein. Die Zweckbestimmung der Dienstbarkeit begründet nach\n\nder Rechtsprechung des Senats lediglich eine besondere Nebenpflicht in dem\n\nzwischen den Eigentümern des herrschenden und dienenden Grundstücks be-\n\nstehenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Für eine Erweiterung des Pflichten-\n\nkreises aus diesem Schuldverhältnis besteht im Streitfalle kein Bedürfnis. Die\n\ngebotene Rücksichtnahme bei der Ausübung der Dienstbarkeit ist bereits ge-\n\nsetzlich, nämlich in dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen\n\n§ 1020 BGB, angeordnet. Das Berufungsgericht übersieht indessen, daß der\n\nvon ihm angestrebte Erfolg, die Freihaltung des Ausblicks, nicht notwendig zu\n\neiner Schonung des Interesses der Beklagten als Eigentümer des dienenden\n\nGrundstücks führt. Die Bauweise unterhalb zweier Vollgeschosse läßt nach der\n\nBayerischen Bauordnung, wie die amtliche Auskunft des Landratsamts Bad T.-\n\nW. bestätigt, unterschiedliche Firsthöhen zu. In dem von dem Landratsamt\n\nzeichnerisch dargestellten Beispiel können sie bis ca. 1,70 m differieren. Maß-\n\ngeblich ist lediglich, daß die in Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 vorgeschriebenen\n\nMindestmaße eines Vollgeschosses nicht erreicht werden (im einzelnen nach-\n\nfolgend zu III). In einem bestimmten Zusammenhang mit dem Blick vom herr-\n\nschenden Grundstück auf die Landschaft stehen sie nicht.\n\nII.\n\nDanach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Nach § 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO a.F. kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.\n\nDie Bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901, die bei der Bestel-\n\nlung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1957 galt, verwendete zwar den Begriff\n\ndes Vollgeschosses noch nicht ausdrücklich; gleichwohl waren aber auch sei-\n\nnerzeit bestimmte Höhenangaben vorgegeben, die (auch) aus den lichten Hö-\n\nhen von Aufenthaltsräumen (vgl. heute Art. 45 ff BayBO 1998) folgten (vgl.\n\nRauscher \n\nin Simon, Bayerische Bauordnung, Stand Juni 2001, Art. 2\n\nRdn. 1253 f). Der seit der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom\n\n1. August 1962 ausdrücklich verwendete Begriff des Vollgeschosses setzt nach\n\nder gegenwärtigen Fassung des Gesetzes, Bayerische Bauordnung 1998, vor-\n\naus, daß das Geschoß, das vollständig über der natürlichen oder festgelegten\n\nGebäudegrundfläche zu liegen hat, über mindestens zwei Drittel seiner Grund-\n\nfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m einhält (Art. 2 Abs. 5). Das sind die\n\nden Beklagten für den Ausbau des Obergeschosses gesetzten Grenzen. Ge-\n\nmäß § 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB können die Kläger die Abtra-\n\ngung des vorhandenen Bauwerks auf die danach mögliche Höhe verlangen. In\n\ndiesem Rahmen steht es den Beklagten, wovon sie jedenfalls teilweise Ge-\n\nbrauch gemacht haben, frei, das Obergeschoß als Dachgeschoß unter Einzi e-\n\nhung eines Kniestockes (Aufmauerung der traufseitigen Außenwände im Be-\n\nreich eines Dachgeschosses) auszubauen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-08/v-zr-252-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 874","ref_norm":"874","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1019","ref_norm":"1019","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-08/v-zr-252-00","retrieved":"2026-07-10 12:53:17.754460+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-08/v-zr-252-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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