{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_239-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"V ZR 239/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Mai 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SachenRBerG §§ 85, 87, 104, 108; ZPO § 511 a) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der Anspruchsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur die Anspruchsberechtigung als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auch immer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig. b) Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG) von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermitt- lungsverfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen. c) Die Flächenangabe in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerG kann eine Rechtsmittelbeschwer begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 239/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2001\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG §§ 85, 87, 104, 108; ZPO § 511\n\na) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der\n\nAnspruchsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur die\n\nAnspruchsberechtigung als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auch\n\nimmer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig.\n\nb) Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG)\n\nvon der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermitt-\n\nlungsverfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichen\n\nVerfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen.\n\nc) Die Flächenangabe in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerG\n\nkann eine Rechtsmittelbeschwer begründen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2001 - V ZR 239/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2000\n\naufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHalle teilweise abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Klägerin hinsichtlich des im Grund-\n\nbuch von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6 Flur-\n\nstück 34/1 anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz ist.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegenein-\n\nander aufgehoben. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens\n\n(5 U 1505/97 OLG Naumburg) - mit Ausnahme der durch die\n\nSäumnis der Klägerin in dem Termin am 4. März 1998 verur-\n\nsachten Kosten, welche die Klägerin allein trägt - fallen der Kläge-\n\nrin zu ¼ und den Beklagten zu ¾ zur Last.\n\nDie Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und des Revisions-\n\nverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des im\n\nGrundbuch von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6, Flurstück\n\n34/1, zur Größe von 19.055 qm. Darauf errichtete der VEB D. Mitte der sechzi-\n\nger Jahre zwei Einfamilienhäuser. Die Klägerin hat nach § 108 SachenRBerG\n\nals Rechtsnachfolgerin des VEB die Feststellung der Verpflichtung der Be-\n\nklagten zum Verkauf einer Teilfläche von ca. 1.788 qm des genannten Grund-\n\nstücks zum Preis von 15 DM/qm beantragt. Diese Klage hat das Landgericht\n\nals unzulässig abgewiesen, weil kein notarielles Vermittlungsverfahren durch-\n\ngeführt worden sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Be-\n\ngehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur\n\nAuflassung und zunächst auch zur Einräumung eines Wegerechts geltend ge-\n\nmacht. Letztlich hat sie nur noch die Feststellung der Veräußerungs- und Auf-\n\nlassungsverpflichtung der Beklagten für eine 1.788 qm große Teilfläche ver-\n\nlangt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat das angefochte-\n\nne Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht zurückverwiesen (erstes Berufungsurteil). In den Ent-\n\nscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt:\n\n\"Unzulässig war lediglich der Antrag auf Feststellung, die Beklagten sei-\nen verpflichtet, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Dagegen be-\ngegnet der Antrag auf Feststellung einer bestimmten Größe des zu ver-\nkaufenden Grundstücks keinen Zulässigkeitsbedenken. ... Im vorliegen-\nden Fall besteht die Besonderheit, daß das streitgegenständliche Ge-\nsamtgrundstück größer ist als die von der Klägerin begehrte Teilfläche,\nbezüglich derer sie ein Nutzungsrecht behauptet. Die Bezeichnung der\nGrundstücksgröße soll offenbar lediglich die Beschränkung auf diese\nTeilfläche zum Ausdruck bringen, nicht aber auch die endgültige Festle-\n\ngung der betroffenen Fläche zum Ziel haben. Für diesen Zweck und im\nRahmen des Feststellungsantrages war - und ist - der Antrag i.V.m. dem\nder Klageschrift beigegebenen Lageplan ausreichend.\"\n\nDas Landgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben, wobei es zur Be-\n\ngründung der Zulässigkeit des auf eine bestimmte Fläche gerichteten Fest-\n\nstellungsantrags auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Naumburg Bezug genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der\n\nsie sich lediglich gegen die Feststellung ihrer Veräußerungs- und Auflassungs-\n\nverpflichtung hinsichtlich einer exakten Teilfläche von 1.788 qm und gegen die\n\nerstinstanzliche Kostenentscheidung gewendet haben, hat der 8. Zivilsenat des\n\nOberlandesgerichts Naumburg als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich\n\ndie - unbeschränkt statthafte - Revision der Beklagten, mit der sie ihr Beru-\n\nfungsbegehren weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel unzulässig,\n\nweil es nicht auf die Beseitigung einer aus der Entscheidung des Landgerichts\n\nfolgenden Beschwer der Beklagten gerichtet sei. Der zur Abänderung gestellte\n\nInhalt des erstinstanzlichen Urteils sei nicht der Rechtskraft fähig. Die Ausle-\n\ngung des gesamten Urteils ergebe, daß die Flächenangabe im Urteilstenor\n\nnicht als Bestandteil des Entscheidungssatzes anzusehen sei, denn das Land-\n\ngericht habe hierüber nicht befunden. Deswegen liege keine bindende Ent-\n\nscheidung über die von der Sachenrechtsbereinigung betroffene Teilfläche vor.\n\nII.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die\n\nZulässigkeit des Rechtsmittels eine Beschwer sowie das Bestreben voraus-\n\nsetzt, diese mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999,\n\nX ZR 175/98, NJW 1999, 3564 m.w.N.). Ihm ist auch darin beizupflichten, daß\n\nsich die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach\n\ndem Urteilstenor richtet (BGH, aaO), daß aber gegebenenfalls zu seiner Aus-\n\nlegung auch der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und das Parteivorbrin-\n\ngen heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 15. Juni 1982, VI ZR 179/80, NJW 1982,\n\n2257 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß der Tenor zu Zweifeln Anlaß gibt.\n\nÜberdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Inter-\n\nesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar\n\nzum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urt. v. 15. Juni 1982, VI ZR 179/80, aaO).\n\nDanach ist die Auslegung des Feststellungsausspruchs, die das Beru-\n\nfungsgericht vorgenommen hat, nicht möglich. Der Tenor der landgerichtlichen\n\nEntscheidung ist nämlich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Er\n\nenthält die Feststellung, daß die Beklagten zur Veräußerung und Auflassung\n\neiner Teilfläche von 1.788 qm des Flurstücks 34/1 verpflichtet sind. Irgendwel-\n\nche Zweifel ergeben sich daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts,\n\ndaß der Tenor mit dem Ausspruch zu der Auflassungsverpflichtung über den in\n\n§ 108 SachenRBerG geregelten Inhalt der Feststellung der Anspruchsberech-\n\ntigung hinausgeht und insoweit unbestimmt ist, als ihm nicht entnommen wer-\n\nden kann, auf welche Teilfläche des Gesamtgrundstücks sich die Verpflichtung\n\nder Beklagten erstreckt. Das ist nämlich nur die Folge der fehlerhaften Ent-\n\nscheidung des Landgerichts über die Bestimmtheit und Begründetheit des Kla-\n\ngeantrags. Sie führt nicht dazu, daß der - eindeutige - Tenor ausgelegt werden\n\nmüßte; denn maßgebend dafür, was in einem Urteil zum Ausdruck gebracht\n\nwird, ist nur das, was das Gericht gesagt hat, nicht, was es hätte sagen müs-\n\nsen (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1961, VII ZR 12/61, LM § 1042 ZPO Nr.\n\n8).\n\nDanach sind die Beklagten durch den Feststellungsausspruch be-\n\nschwert, weil sie auf eine bestimmte Flächengröße festgelegt werden und der\n\nVerkauf einer kleineren Fläche nicht in Frage kommt. Darauf, ob das Landge-\n\nricht innerprozessual an die im ersten Berufungsurteil geäußerte Rechtsauffas-\n\nsung zur Zulässigkeit des Klageantrags gebunden war, kommt es für die Be-\n\nschwer nicht an. Das Berufungsgericht durfte deswegen das Rechtsmittel nicht\n\nals unzulässig verwerfen.\n\n2. Ist die Revision der Beklagten somit begründet, führt dies zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten die An-\n\nspruchsberechtigung der Klägerin als solche im Berufungsrechtszug nicht mehr\n\nin Frage gestellt haben, ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß der\n\nSenat selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das führt zur teil-\n\nweisen Abänderung des Urteils des Landgerichts mit der Folge, daß die An-\n\nkaufsberechtigung der Klägerin - ohne Beschränkung auf eine Teilfläche des\n\nbetroffenen Grundstücks - festzustellen ist.\n\na) Mit der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG kann keine\n\nFestlegung der von der Ankaufsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche ver-\n\nlangt werden (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, Umdruck S. 11; OLG\n\nJena, OLG Report 2000, 121 [rechtskräftig durch Senatsurt. v. 29. September\n\n2000, V ZR 421/99, WM 2000, 2513]; OLG Naumburg, OLG Report 2000, 217;\n\nPurps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, \n\nIV\n\nRdn. 191; Tropf, \n\nin: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 108\n\nRdn. 8; a.A. von Falkenhayn, RVI Bd. III, § 108 SachenRBerG, Rdn. 3; Vossi-\n\nus, SachenRBerG, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Das folgt aus den unterschiedlichen\n\nVoraussetzungen, Inhalten und Zielen der in §§ 104, 108 SachenRBerG ge-\n\nnannten Klagen.\n\nKernbereich des in den §§ 103 bis 108 SachenRBerG geregelten\n\ngerichtlichen Verfahrens \n\nist die Bereinigungsklage \n\n(§§ 104 bis 107\n\nSachenRBerG). Sie geht auf die Feststellung über den Inhalt eines Erbbau-\n\nrechts nach § 32 SachenRBerG oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der\n\n§§ 61, 68 und 82 SachenRBerG und schließt andere Rechtsbehelfe zur Her-\n\nbeiführung des Bereinigungserfolgs aus. Die Ausschlußwirkung erfaßt jedoch\n\nnicht die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 108 SachenRBerG,\n\nweil die Bereinigungsklage den (erfolglosen) Abschluß des notariellen Ver-\n\nmittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG voraussetzt, dort aber keine\n\nMöglichkeit besteht, die Berechtigung des Antragstellers verbindlich festzu-\n\nstellen (Tropf, VIZ 1999, 377, 385). Denn der Notar soll die Vermittlung ausset-\n\nzen, wenn die Anspruchsberechtigung des Antragstellers bestritten wird (§ 94\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diesem bleibt dann nur der Weg, über die\n\nFeststellungsklage nach § 108 SachenRBerG die Frage seiner Anspruchsbe-\n\nrechtigung zu klären. Dafür bedarf es indes keiner Klärung der Größe der\n\nTeilfläche des Grundstücks, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbaube-\n\nrechtigten (§ 55 SachenRBerG) erstrecken oder die Gegenstand des Kaufver-\n\ntrags (§ 65 SachenRBerG) sein soll. Denn selbst wenn sie abweichend vom\n\nUmfang des Nutzungsrechts bestimmt wird (§ 26 SachenRBerG), berührt das\n\nnicht die Anspruchsberechtigung als solche. Auch kann die Flächengröße als\n\nein Teil des konkreten Inhalts des abzuschließenden Erbbaurechts- oder Kauf-\n\nvertrags in dem notariellen Vermittlungsverfahren geklärt werden. Scheitert\n\ndieses (vgl. § 99 SachenRBerG), steht dem Antragsteller die Bereinigungskla-\n\nge nach § 104 SachenRBerG offen. Für eine Klärung der Flächengröße im\n\nRahmen der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG ist somit kein\n\nRaum.\n\nb) Ist Gegenstand der Klage nach § 108 SachenRBerG ausschließlich\n\ndie Feststellung der Anspruchsberechtigung als solcher, so kann in diesem\n\nVerfahren die Anspruchsberechtigung auch nicht auf eine unvermessene\n\nTeilfläche des betroffenen Grundstücks beschränkt werden. Dies ist der Berei-\n\nnigungsklage nach § 104 SachenRBerG vorbehalten. Nur dort kann als Inhalt\n\ndes abzuschließenden Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrags festgelegt werden,\n\nwelche Fläche von der Sachenrechtsbereinigung erfaßt wird.\n\nc) Das alles verbietet es, in dem Feststellungsantrag nach § 108\n\nSachenRBerG eine Flächengröße anzugeben, sei es eine konkrete, eine ma-\n\nximale oder ungefähre, in deren Rahmen die Anspruchsberechtigung festge-\n\nstellt werden soll. Aus dem Senatsurteil vom 6. April 2001 (aaO) ergibt sich\n\nnichts anderes. Dort betraf die Flächenangabe nicht das Ausmaß der Ankaufs-\n\nberechtigung, sondern den Umfang der Nutzung.\n\n3. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Kostenent-\n\nscheidung in dem erstinstanzlichen Urteil. Das Landgericht hat nämlich § 269\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO nicht beachtet.\n\nDie Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Schneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-239-00","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":12},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-239-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:15.586208+00:00"}}