{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_231-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"V ZR 231/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. September 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 883 Abs. 1 Satz 2; GesO § 9 Abs. 1 Satz 3 Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvoll- streckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 231/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. September 2001\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 883 Abs. 1 Satz 2; GesO § 9 Abs. 1 Satz 3\n\nEin künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.\n\nBGH, Urt. v. 14. September 2001 - V ZR 231/00 - OLG Rostock\n\n LG Rostock\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Klägers\n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des\n\nim Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs als\n\nunzulässig abgewiesen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des\n\nT. B.\n\nT. B. war zusammen mit H. P. zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks\n\nin R.-W., für das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zu-\n\ngunsten der W. GmbH bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts mach-\n\nten B. und P. am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Form\n\nein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über das\n\nGrundstück, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleich-\n\nzeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am\n\n9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 DM\n\nzahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996\n\ndas Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des T. B. eröffnet\n\nworden war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Ur-\n\nkunde vom 14. März 1997 an.\n\nDer Kläger meint, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekom-\n\nmen, weshalb auch die Vormerkung erloschen sei. Er hat die Beklagten im\n\nWege der Grundbuchberichtigung zunächst nur auf Zustimmung zur Löschung\n\nder Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen, hilfsweise nur insoweit,\n\nals diese den Miteigentumsanteil des Schuldners B. betrifft. Das Landgericht\n\nhat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der\n\nKläger - nachdem die Beklagten als Miteigentümer nach H. P. in das Grund-\n\nbuch eingetragen worden sind - die Klage erweitert und von den Beklagten de-\n\nren Zustimmung zur Wiedereintragung der H. P. als Miteigentümerin verlangt.\n\nDie Beklagten haben den Kläger widerklagend auf Zustimmung zu ihrer Ein-\n\ntragung als Miteigentümer nach T. B., hilfsweise auf Erklärung der Auflassung\n\ninsoweit in Anspruch genommen und weiter hilfsweise die Feststellung bean-\n\ntragt, daß der Kläger zur Erstattung der Herstellungskosten eines von ihnen\n\nauf dem Grundstück errichteten Gebäudes und zum Wertersatz des hierdurch\n\ngesteigerten Verkehrswertes verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Kla-\n\nge abgewiesen und den Kläger auf den Hauptantrag der Widerklage verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt ge-\n\nstellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Berichtigungsanspruch aus § 894\n\nBGB, weil die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Vormer-\n\nkung mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme. Ein durch eine Vormerkung\n\nzu sichernder künftiger Anspruch ergebe sich aus dem unwiderruflichen Ver-\n\ntragsangebot, denn danach sei die Entstehung des Anspruchs nur noch vom\n\nWillen der Beklagten abhängig gewesen. Die Vormerkung sei, weil bereits vor\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen, nach § 9 Abs. 1\n\nGesO insolvenzfest. Hieraus folge die Verpflichtung des Klägers, sämtliche\n\nErfüllungshandlungen vorzunehmen, die ohne Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens der Gemeinschuldner hätte erbringen müssen. Die Widerkla-\n\nge sei danach schon im Hauptantrag begründet. Dem stehe nicht entgegen,\n\ndaß vom Beklagten die Annahme erst nach Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens erklärt worden sei. Insbesondere sei ein Zugang der Annah-\n\nmeerklärung nicht erforderlich gewesen, weil die Vertragsparteien hierauf ver-\n\nzichtet hätten. Der mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei trotz der\n\ngemeinsamen Absicht der Umgehung des Vorkaufsrechts auch nicht wegen\n\nSittenwidrigkeit nichtig. Das hierfür erforderliche Gepräge der Sittenwidrigkeit\n\nnach dem Gesamtcharakter des Vertrages könne nicht festgestellt werden, weil\n\nnicht ersichtlich sei, daß die Berechtigte von dem Vorkaufsrecht habe Ge-\n\nbrauch machen wollen oder sich hieran gehindert gesehen habe.\n\nII.\n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Klage hat weder mit\n\nden ursprünglichen Anträgen, noch mit dem im Wege der Klageerweiterung\n\ngeltend gemachten zusätzlichen Antrag Erfolg. Auch die Verurteilung des Klä-\n\ngers auf die Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Kein Raum ist für die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechts-\n\nstreit habe insoweit seine Erledigung gefunden, als der Kläger mit dem schon\n\nin erster Instanz verfolgten Hauptantrag die Löschung der zugunsten der Be-\n\nklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung bezüglich des Miteigen-\n\ntumsanteils P. erstrebt. Die Erledigung setzt ein entsprechendes Verhalten des\n\nKlägers voraus, an dem es jedoch fehlt. Insbesondere kann hierfür - entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Erweiterung der Klage, die sich\n\nnun auch gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentümer nach H. P.\n\nrichtet, herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß im\n\nGrundbuch keine infolge Erfüllung erloschene Vormerkung zur Sicherung der\n\nÜbertragung des Anteils der Miteigentümerin P., sondern eine Vormerkung zur\n\nSicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück im\n\nGanzen eingetragen ist. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen wer-\n\nden, der Kläger sei nach der von ihm angegriffenen Umschreibung des Mitei-\n\ngentumsanteils an der Verfolgung seines Hauptantrages nicht länger interes-\n\nsiert.\n\n2. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Grundbuchberichtigung gel-\n\ntend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 BGB folgenden Prozeßstand-\n\nschaft zulässig (vgl. Senat, BGHZ 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober\n\n1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167). In der Sache selbst scheitert\n\nder Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) jedoch daran, daß die im\n\nGrundbuch durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung verlautbarte\n\nRechtslage mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.\n\na) Die Unrichtigkeit folgt nicht daraus, daß mangels eines zu sichernden\n\nAnspruchs auch die von diesem abhängige (akzessorische) Vormerkung (vgl.\n\nSenat, BGHZ 143, 175, 179) von Anfang an nicht entstanden ist. Bereits der\n\naus dem notariellen Kaufangebot vom 19. März 1993 folgende künftige Auflas-\n\nsungsanspruch war gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig. Künf-\n\ntige Ansprüche können Vormerkungsschutz jedenfalls dann genießen, wenn\n\nbereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches An-\n\ngebot soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom\n\nWillen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 117 f;\n\nUrt. v. 31. Mai 1974, V ZR 190/72, LM § 883 BGB Nr. 13; Urt. v. 31. Oktober\n\n1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f). Dies ist insbesondere dann der Fall,\n\nwenn - wie hier - ein unwiderrufliches formgültiges Verkaufsangebot abgege-\n\nben wurde (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 190/80, WM 1981,\n\n1357).\n\nb) Das Grundbuch ist auch nicht im nachhinein dadurch unrichtig ge-\n\nworden, daß mangels rechtzeitiger, wirksamer Annahme des Vertragsangebo-\n\ntes wegen §§ 146, 148 BGB ein sicherer Rechtsboden für den Auflassungsan-\n\nspruch nicht länger gegeben und damit auch die Vormerkung erloschen ist (vgl.\n\nStaudinger/Gursky, BGB [1995], § 886 Rdn. 13).\n\naa) Das Vertragsangebot ist von den Beklagten durch die notariell beur-\n\nkundete Erklärung vom 14. März 1997 - vor Ablauf der Annahmefrist - rechtzei-\n\ntig angenommen worden. Entscheidend ist allein das Datum der Abgabe der\n\nAnnahmeerklärung; entgegen der Auffassung der Revision kommt es wegen\n\n§ 152 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung bei den Antragenden nicht\n\nan. Diese Vorschrift ist nicht etwa abbedungen. Zwar ist das regelmäßig der\n\nFall, wenn für die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt worden ist (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 16. September 1988, V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199), hier\n\nist aber als Besonderheit zu beachten, daß in der Vorbemerkung der Ange-\n\nbotsurkunde ausdrücklich erklärt wird, es komme für die Rechtzeitigkeit nicht\n\nauf den Zugang der Annahme bei den Anbietenden an. Waren die Anbietenden\n\ndaher nicht am Zugang der Angebotserklärung innerhalb der Annahmefrist in-\n\nteressiert, so brauchte von § 152 BGB nicht abgewichen zu werden.\n\nbb) Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahrens über das Vermögen eines der zu verpflichtenden Miteigentümer\n\nwaren die Beklagten an der rechtzeitigen Annahme des Vertragsangebotes\n\ndurch die formwirksame Erklärung vom 14. März 1997 nicht gehindert. Ein\n\nKaufvertrag ist danach nicht allenfalls mit der Miteigentümerin P. zustande ge-\n\nkommen, die Identität zwischen dem vormerkungsgesicherten künftigen An-\n\nspruch und dem durch die Angebotsannahme entstandenen Anspruch (vgl.\n\nStaudinger/\n\nGursky, aaO, § 883 Rdn. 128) steht außer Frage.\n\nUm die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebotes während des\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Antragenden zu be-\n\ngründen, bedarf es nicht der entsprechenden Heranziehung des § 153 BGB.\n\nZwar wird vertreten, daß zu den Rechtshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1\n\nKO auch die Entgegennahme empfangsbedürftiger Willenserklärungen (vgl.\n\nKuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 7 Rdn. 2a; K. Schmidt, Insolvenzgesetze,\n\n17. Aufl., § 7 KO Anm. 1 a) zähle, während eine andere Ansicht dies verneint,\n\ndie Wirksamkeit solcher Erklärungen aber daran scheitern läßt, daß nicht der\n\nGemeinschuldner, sondern der Verwalter für massebezogene Erklärungen der\n\nrichtige Adressat sei (so Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 3). Vorliegend\n\nist für all diese Überlegungen indessen kein Raum, weil der Gemeinschuldner\n\nim Konkursverfahren trotz § 7 KO (enger jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht\n\nseine Verpflichtungsfähigkeit verliert (vgl. v. Olshausen, ZIP 1998, 1093 m.w.N.\n\nin Fußn. 6), so daß ein von ihm gemachtes Kaufangebot auch nach der Ko n-\n\nkurseröffnung angenommen werden kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO, § 7 Rdn.\n\n41; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; zur InsO: MünchKomm-BGB/\n\nKramer, 4. Aufl., § 153 Rdn. 2; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 153 Rdn. 4).\n\nDies gilt entsprechend auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren, dessen\n\nRegeln hier weiterhin Anwendung finden (Art. 103 EGInsO). Die Möglichkeit\n\ndes Schuldners, sich Dritten gegenüber rechtsgeschäftlich zu verpflichten,\n\nbleibt von der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebenfalls unbe-\n\nrührt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/\n\nWienberg, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 10, 10a). Zwar können die vom Schuldner\n\nwährend des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen nicht zu einer Ver-\n\nkürzung der Masse führen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 7 Rdn. 7;\n\nHess/Binz/Wienberg, aaO, § 7 Rdn. 10a), dies ist unter den gegeben Umstän-\n\nden aber selbst bei einer Erfüllung nicht der Fall. Da die Wirkungen der Auflas-\n\nsungsvormerkung trotz des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten bleiben\n\nund mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt der Eintragung geltend gemacht\n\nwerden können (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO, 447), zählte die vom\n\ngesicherten Anspruch betroffene Vermögensposition von Anfang an nicht zu\n\nden Bestandteilen der Masse (vgl. Schellewald, Die Sicherung künftiger An-\n\nsprüche im Vermögen des Schuldners, Diss. Bonn, 1986, S. 158 f).\n\n3. Der (künftige) Anspruch der Beklagten teilt nämlich wegen seiner Si-\n\ncherung durch die Vormerkung nicht das Schicksal anderer Forderungen nach\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, sondern ist nach § 9 Abs. 1\n\nSatz 3 GesO, dessen Regelungsgehalt dem der § 24 KO und § 106 InsO ent-\n\nspricht, insolvenzfest: Der Anspruch muß - nach seiner Entstehung - ungehin-\n\ndert von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO, § 103\n\nInsO) von dem Verwalter erfüllt werden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24\n\nRdn. 1).\n\na) Damit sich eine - rechtsgeschäftlich begründete (zu Vormerkungen\n\naufgrund einstweiliger Verfügung vgl. BGHZ 142, 208, 212; auch Senat, BGHZ\n\n144, 181, 183) - Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in der Gesamtvoll-\n\nstreckung durchsetzen kann, ist es grundsätzlich erforderlich, daß sie vor der\n\nEröffnung des Verfahrens sowie ggf. vor Erlaß eines vorläufigen richterlichen\n\nVeräußerungs- und Verfügungsverbotes (§ 2 Abs. 3 GesO) im Grundbuch ein-\n\ngetragen worden ist (vgl. Smid, GesO, 3. Aufl., § 9 Rdn. 79; Hess/Binz/Wien-\n\nberg, aaO, § 9 Rdn. 92h; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 19). Diese Voraus-\n\nsetzung ist vorliegend erfüllt.\n\nb) Der Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, daß der durch die Vor-\n\nmerkung zunächst als künftiges Recht gesicherte Anspruch auf Eigentumsver-\n\nschaffung erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die\n\nAngebotsannahme entstanden ist. Wie der Senat bereits in anderem Zusam-\n\nmenhang ausgeführt hat, wäre der vom Gesetzgeber zugelassene Vormer-\n\nkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert,\n\nwollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die gesi-\n\ncherten Ansprüche entstehen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79,\n\nNJW 1981, 446, 447). Aus diesen Überlegungen folgt, daß ein vormerkungs-\n\ngesicherter künftiger Auflassungsanspruch Insolvenzfestigkeit erlangt und auch\n\nnach seinem Entstehen erst während des Gesamtvollstreckungsverfahrens von\n\ndem Verwalter zu erfüllen ist. Sobald die Vormerkung zur Sicherung des künfti-\n\ngen Auflassungsanspruchs wirksam entstanden ist, erlaubt die gesetzliche Re-\n\ngelung auch im Falle der Insolvenz des Schuldners keine Ausnahme von dem\n\ndurch § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO, § 106 InsO) angeordneten Vormer-\n\nkungsschutz (vgl. Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 249).\n\naa) Allerdings setzt nach der in der Vergangenheit herrschenden Auf-\n\nfassung, der sich die Revision anschließt, die Anwendung des § 24 KO voraus,\n\ndaß bei einer Vormerkung zur Sicherung künftiger Rechte der Anspruch zum\n\nZeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden ist (vgl. aus der älteren Li-\n\nteratur insbesondere Pfeiffer, LZ 1911, 606, 769 f; ders., ZBlFG 14, 552; Jae-\n\nger, LZ 1911, 606 f, 770; aus neuerer Zeit: RGRK-Augustin, 12. Aufl., § 883\n\nRdn. 101; Schumacher, Die Sicherung der Konkursmasse gegen Rechtsverlu-\n\nste, die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen, Diss.\n\nGöttingen, 1975, S. 58 f; Wörbelauer, DNotZ 1963, 586, 580 in Fußn. 24a;\n\nHaegele, BWNotZ 1971, 1, 8; Ertl, Rpfleger 1977, 345, 354; Ludwig, NJW\n\n1983, 2792, 2798; ders., Rpfleger 1986, 345, 350 ff). Dagegen nimmt nach ei-\n\nner im Vordringen begriffenen neueren Auffassung jedenfalls ein erst während\n\ndes Konkursverfahrens durch Angebotsannahme entstandener Auflassungsan-\n\nspruch, der zunächst als künftiger Anspruch wirksam durch eine Vormerkung\n\ngesichert war (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), teil an dem konkursrechtlichen\n\nSchutz durch § 24 KO (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196;\n\nK. Schmidt, aaO., § 24 KO Anm. 2b; Schellewald, aaO, S. 146 ff; Assmann,\n\naaO, S. 247 ff; Knott, MittRhNotK 1967, 586, 590; Allerkamp, MittRhNotK 1981,\n\n55, 58; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; wohl auch Jaeger/Henckel, aaO, § 24\n\nRdn. 18; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 2; AK-BGB/v. Schweinitz, § 883\n\nRdn. 34; Rosien, Der Schutz des Vormerkungsberechtigten, 1994, S. 48 in\n\nFn. 118), § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 78) oder auch\n\ndurch § 106 InsO (vgl. Smid, InsO, § 106 Rdn. 5; Kübler/Prütting/Tintelnot,\n\nInsO, § 106 Rdn. 16).\n\nbb) Für die Auffassung, die Vormerkungen zur Sicherung künftiger, zum\n\nZeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandener Ansprüche, dem An-\n\nwendungsbereich der § 24 KO, § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO entziehen\n\nwill, finden sich keine überzeugenden Gründe. So verhindert zwar § 15 KO\n\n(§ 91 InsO), daß nach Konkurseröffnung insbesondere Rechte jeder Art an\n\nMassegegenständen mit Wirkung gegenüber den Konkursgläubigern erworben\n\nwerden. Aus dieser Vorschrift, die im Gesamtvollstreckungsverfahren entspre-\n\nchend gilt (BGHZ 137, 267, 285 f für Satz 1; BGHZ 138, 179, 186 für Satz 2),\n\nkann jedoch nichts gegen die Insolvenzfestigkeit vormerkungsgesicherter künf-\n\ntiger Ansprüche hergeleitet werden (a.A. Jaeger, LZ 1911, 606, 607). Die Vor-\n\nmerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schafft keine nur künftige\n\nSicherung, deren Entstehung vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an durch\n\n§ 15 KO ein Riegel vorgeschoben werden könnte (so aber Jaeger, aaO). Es\n\nhandelt sich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen An-\n\nspruchs (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO), auch wenn der gesicherte\n\nAnspruch erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden kann. Ebenso-\n\nwenig kann die Unanwendbarkeit des § 24 KO mit einem § 3 KO (§ 38 InsO)\n\nzugrundeliegenden Prinzip begründet werden, nach dem am Konkurs nur der-\n\njenige teilnehmen könne, dem schon zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung\n\nein Vermögensanspruch zugestanden habe (so aber Pfeiffer, LZ 1911, 606;\n\n769, 770; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; Schumacher, aaO). Selbst wenn\n\neine § 3 KO entsprechende Regelung für das Gesamtvollstreckungsverfahren\n\nangenommen (so Smid, GesO, 3. Aufl., § 2 Rdn. 2) und überdies der geschil-\n\nderte Grundsatz unterstellt wird, ist dessen Geltung doch hier durch die ge-\n\nsetzliche Regelung zugunsten des Vormerkungsberechtigten durchbrochen.\n\nDer vormerkungsgesicherte Anspruch zählt nämlich nicht zu den in § 3 KO an-\n\ngesprochenen Konkursforderungen, den für diese geltenden Beschränkungen\n\n(§§ 12, 14 Abs. 1, 15, 61 ff, 138 ff, 193 KO) ist er nicht unterworfen (vgl. Ass-\n\nmann, aaO, S. 254; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; Knott, MittRhNotK 1967,\n\n590). Da § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dessen Sicherung durch eine Vormer-\n\nkung zuläßt, kann für einen künftigen Anspruch nichts anderes gelten (vgl.\n\nDenck, aaO: \"Die par conditio creditorum hat dem zu weichen\"; auch Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; Schellewald, aaO, S. 154 f). Schließlich sind\n\nWertungswidersprüche, die für den Fall von Hypothekenvormerkungen bei\n\nkünftigen Forderungen geltend gemacht werden, weil dann zwar die Vormer-\n\nkung, wegen § 15 KO nicht aber die Hypothek selbst insolvenzfest sein könne\n\n(vgl. Pfeiffer, LZ 1911, 606, 707; ders., ZBlFG 14, 552; gegen diese Argumen-\n\ntation aber Assmann, aaO., S. 248 f), zumindest im gegebenen Fall einer Auf-\n\nlassungsvormerkung ausgeschlossen (vgl. Denck, aaO).\n\ncc) Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der - aus der\n\nEntstehungsgeschichte der Norm hergeleiteten - Forderung nach einer engen\n\nAuslegung des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Jaeger, LZ 1911, 770). Die bloße\n\nMöglichkeit eines Anspruchs reicht nach der Rechtsprechung des Senats noch\n\nnicht aus, um diesen durch eine Vormerkung sichern zu können. Der für die\n\nVormerkungsfähigkeit erforderliche sichere Rechtsboden für das Entstehen des\n\nkünftigen Anspruchs gewährleistet überdies auch dessen für eine Insolvenzfe-\n\nstigkeit notwendige Seriosität (vgl. Denck, NJW 1984, 1009, 1013). Vor einer\n\nSchmälerung der Masse durch nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen\n\nbesteht im übrigen uneingeschränkter Schutz, weil die Insolvenzfestigkeit nicht\n\nzu einer Verstärkung des Anspruchs selbst führt, so daß im Fall eines nach\n\n§ 10 GesO anfechtbaren Erwerbs auch die Vormerkung keine Wirkung mehr\n\nentfalten kann (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92k; Haarmeyer/Wutz-\n\nke/Förster, aaO, § 9 Rdn. 103; für die KO: BGH, Urt. v. 24. März 1988,\n\nIX ZR 118/87, NJW-RR 1988, 841, 842). Im vorliegenden Fall fehlt es nach\n\ndem maßgeblichen Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allerdings an\n\ntatsächlichen Hinweisen für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes ins-\n\nbesondere nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO.\n\n4. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus einer etwaigen\n\nNichtigkeit des Kaufvertrages.\n\na) Der Kaufvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)\n\nnichtig. Die mögliche Absicht, durch die gewählte Konstruktion (bis nach Ablauf\n\ndes Vorkaufsrechts bindendes Vertragsangebot, Sicherung durch Auflassungs-\n\nvormerkung, Kaufpreiszahlung und vorgezogener Besitzübergang, so daß die\n\nBeklagten bereits in einen Hausbau investieren konnten) das Vorkaufsrecht zu\n\nvereiteln, genügt noch nicht für die Begründung der Sittenwidrigkeit. Auch der\n\nVorkaufsverpflichtete soll von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die\n\nRechtsordnung bietet, grundsätzlich Gebrauch machen können. Erforderlich für\n\ndie Sittenwidrigkeit ist daher, daß der das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertrag\n\ndurch seinen Gesamtcharakter oder die Art und Weise seines Zustandekom-\n\nmens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhält (Senat, Urt. v. 11. Dezember\n\n1963, V ZR 41/62, NJW 1964, 540, 541; Urt. v. 14. November 1969,\n\nV ZR 115/66, WM 1970, 321, 322). Hierzu hat das Berufungsgericht, was\n\nRechtsfehler nicht erkennen läßt, keine Feststellungen getroffen. Die Revision\n\nmeint zwar, allein der ausschließliche Umgehungszweck müsse für die Sitten-\n\nwidrigkeit ausreichen. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.\n\nIm übrigen sind die Interessen des Vorkaufsberechtigten in solcher Si-\n\ntuation ohnehin sachgerechter geschützt, wenn über §§ 162, 242 BGB ein Vor-\n\nkaufsfall auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertragsangebotes und\n\nder damit zusammenhängenden weiteren Abreden begründet werden kann.\n\n§ 504 BGB ist wie jede andere gesetzliche Regelung einer interessengerech-\n\nten Auslegung zugänglich. Es gibt Vertragsgestaltungen, die einem Kauf im\n\nSinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daß sie ihm unter Berücksichti-\n\ngung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten\n\ngleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung\n\nseines Erwerbs- und Abwehrinteresses \"eintreten\" kann, ohne die vom Ver-\n\npflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen.\n\nBei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, müssen rein formale Kriterien\n\nzurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem inter-\n\nessengerechten Verständnis (Senat, BGHZ 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. März\n\n1998, V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137). Das könnte im vorliegenden Fall\n\ndafür sprechen, einen Vorkaufsfall bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des\n\nKaufangebotes - und nicht erst bei dessen Annahme nach Erlöschen des befri-\n\nsteten Vorkaufsrechts - anzunehmen. An der Wirksamkeit des Kaufvertrages\n\nmit den Beklagten würde dies aber nichts ändern.\n\nb) Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Seiner Wirksamkeit steht nicht\n\nentgegen, daß die Beklagten den Kaufpreis schon 1993 vor Annahme des\n\nKaufangebotes gezahlt hatten. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf\n\nhin, daß das Beurkundungserfordernis aus § 313 BGB Vereinbarungen zur An-\n\nrechnung von Vorleistungen auf den Kaufpreis umfaßt (vgl. Senat, Urt. v.\n\n11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 20. September\n\n1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248; Urt. v. 17. März 2000, V ZR 362/98, NJW\n\n2000, 2100). Dies gilt auch hier. Zu dem vereinbarten Gesamtgeschäft mit dem\n\nZiel, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vermeiden, gehörte die Zahlung des\n\nKaufpreises bereits nach Abgabe des Kaufangebotes; denn die Vertragspartei-\n\nen wollten die Wirkungen eines Kaufs gerade auf diesen Zeitpunkt vorverla-\n\ngern. Der Kaufvertrag gibt jedoch die Anrechnungsabrede nicht wieder.\n\nUnterbleibt die Beurkundung der Anrechnungsabrede, so ist mangels\n\nbesonderer Umstände zu vermuten, daß dies nach § 139 BGB die Nichtigkeit\n\ndes gesamten Grundstücksgeschäfts zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 85, 315,\n\n318; Urt. v. 20. September 1985, aaO). Hier ist diese Vermutung allerdings wi-\n\nderlegt. Die Beklagten können nämlich - durch die von ihnen in erster Instanz\n\npräsentierten Nachweise - die Kaufpreiszahlung ohne weiteres belegen (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721; Urt. v.\n\n17. März 2000, aaO, 2101).\n\n5. Schließlich ist das Grundbuch nicht wegen der zwischenzeitlichen\n\nUmschreibung des Anteils der Miteigentümerin P. auf die Beklagten unrichtig\n\ngeworden. Eine Vormerkung verliert ihre Wirkungen erst mit vollständiger Er-\n\nfüllung des gesicherten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 886 Rdn. 9;\n\nMünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 886 Rdn. 6). An einer vollständigen Er-\n\nfüllung fehlt es aber hier; denn die Vormerkung sichert den Anspruch der Be-\n\nklagten auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück im Ganzen.\n\n6. Mit dem in der Berufungsinstanz angefallenen (vgl. BGHZ 41, 38, 39)\n\nHilfsantrag, den das Berufungsgericht wegen der angenommenen Teilerledi-\n\ngung allein zum Gegenstand seiner Entscheidung machen konnte, hat die Kla-\n\nge ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag richtet sich gegen eine Vormerkung,\n\ndie einen Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteils\n\ndes Schuldners B. sichern soll. Ob - vergleichbar etwa der Situation bei Bela-\n\nstung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks mit einer Hypothek, mit der\n\neine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen verbunden sein soll (vgl.\n\nStaudinger/Langhein, BGB [1997], § 747 Rdn. 73) - eine solche Vormerkung\n\nüberhaupt besteht, obwohl im Grundbuch nur eine Vormerkung zur Sicherung\n\neines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks im Ganzen (vgl. § 747 Satz\n\n2 BGB) eingetragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Wird eine solche Vormer-\n\nkung zugunsten des Klägers unterstellt, so ist nach den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen die Rechtslage im Grundbuch auch insoweit zutreffend dargestellt.\n\n7. Auch mit seinem weiteren, gegen die Eintragung der Beklagten als\n\nMiteigentümer gerichteten Antrag bleibt der Kläger ohne Erfolg.\n\nIn diesem Umfang ist die Klage unzulässig. Entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts fehlt es dem Kläger bereits an der Prozeßführungsbefugnis.\n\nZwar kann - wie schon ausgeführt - ein Grundbuchberichtigungsanspruch auch\n\nim Wege der Prozeßstandschaft für andere Miteigentümer verfolgt werden.\n\nVoraussetzung ist aber, daß der Anspruch \"in Ansehung der ganzen Sache\"\n\ngeltend gemacht wird, es sich also um einen gemeinschaftlichen Anspruch\n\nhandelt (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 1; Staudinger/\n\nGursky, BGB [1995], § 1011 Rdn. 5). Daran fehlt es hier, nachdem die Be-\n\nklagten nur als Berechtigte des Miteigentumsanteils nach H. P. eingetragen\n\nworden sind, und von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuches daher\n\nnicht die Rechtsposition des anderen Miteigentümers betroffen sein kann (vgl.\n\nKG, OLGZ 1988, 355, 359; auch Senat, BGHZ 115, 1, 10). Damit wäre ein\n\nRecht für andere Personen als die tatsächliche Rechtsträgerin gebucht wor-\n\nden, so daß nur die Miteigentümerin P. als Rechtsinhaberin auch Gläubigerin\n\ndes Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB ist (vgl. Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, § 894 Rdn. 60).\n\n8. Das Berufungsgericht hat den Kläger auf die Widerklage hin zu Recht\n\nverurteilt, der Eintragung der Beklagten als Miteigentümer nach dem Schuldner\n\nB. zuzustimmen.\n\na) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO ist der Kläger als Verwalter verpflichtet,\n\nalle Erklärungen abzugeben, die zur Erfüllung des insolvenzfesten kaufvertrag-\n\nlichen Anspruchs der Beklagten erforderlich sind (vgl. Hess/Binz/Wienberg,\n\naaO, § 9 Rdn. 92j; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 22). Nachdem der Anteil\n\nder Miteigentümerin P. bereits auf sie übertragen wurde, können sich die Be-\n\nklagten zum Erwerb des Eigentums als Ganzes darauf beschränken, nur noch\n\ndie Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/K. Schmidt, aaO, § 1008 Rdn. 14), nicht aber die an sich notwendige ge-\n\nmeinschaftliche Verfügung beider Miteigentümer (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar\n\n1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471), zu fordern. Dies setzt wegen der\n\nden Beklagten in der Urkunde vom 19. März 1993 unter Befreiung von § 181\n\nBGB eingeräumten Vollmacht zur Erklärung der Auflassung - nachdem die\n\nVerfügungsbefugnis des Schuldners entfallen ist (§ 7 Abs. 1 GesO) - nur noch\n\ndie der Sache nach eingeklagte Zustimmung (§ 185 BGB) und die mit ihr ver-\n\nbundene Eintragungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO voraus (vgl.\n\nDemharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 56, 60 f; Hess, KO, 6. Aufl., § 24 Rdn. 9).\n\nb) Allerdings kann der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in Anspruch genom-\n\nmene Verwalter gegen den vormerkungsgesicherten Anspruch alle Einwen-\n\ndungen und Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner außerhalb des\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens zugestanden hätten (vgl. Smid, aaO, § 9\n\nRdn. 85; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 9 Rdn. 103). Für das Bestehen\n\nsolcher Gegenrechte ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere steht - wie\n\nausgeführt - dem Anspruch der Beklagten weder die Sittenwidrigkeit noch die\n\nFormnichtigkeit des Kaufvertrages entgegen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_231-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-14/v-zr-231-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 504","ref_norm":"504","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_231-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_231-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-14/v-zr-231-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_231-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:35.695422+00:00"}}