{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_224-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"V ZR 224/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) UStG § 14 Abs. 1; BGB § 242 Ba Verkündet am: 2. November 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises \"zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer\" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestands- kräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH, NJW 1989, 302 ff). 2) UStG § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet. 3) AO § 42; BGB §§ 157 D, 242 Cd, 812 a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmiß- bräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 ff). b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsaus- legung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 224/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\n1) UStG § 14 Abs. 1; BGB § 242 Ba\n\nVerkündet am:\n2. November 2001\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der\nVereinbarung eines Nettopreises \"zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer\" entweder nur bei\nobjektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestands-\nkräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH,\nNJW 1989, 302 ff).\n\n2) UStG § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3\n\nOb an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung\neiner Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980,\n2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich\nvorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung\nerweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt\nfestzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese\nGrundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu\nbeantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nrechtlicher Natur begegnet.\n\n3) AO § 42; BGB §§ 157 D, 242 Cd, 812\n\na) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4\nNr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmiß-\nbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen\n\nVerkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer\nverrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der\nanfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von\nBFHE 165, 1 ff).\n\nb) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm\ngewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß\nan BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den\nVerkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsaus-\nlegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812\nAbs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.\n\nBGH, Urt. v. 2. November 2001- V ZR 224/00 - OLG Münster\n\n LG Landshut\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der hilfsweise gestellte\n\nAntrag auf Zahlung abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Revi-\n\nsion mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auf Rec h-\n\nnungserteilung als endgültig unbegründet abgewiesen wird.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. Dezember/31. Dezember 1996 verkaufte\n\nder Beklagte ein gewerblich genutztes Grundstück zum Preis von 3,2 Mio. DM\n\nzuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Kläger. Der Kaufpreis sollte da-\n\ndurch entrichtet werden, daß der Kläger einen Teilbetrag von höchstens\n\n1,2 Mio. DM an die R.bank F. zur Ablösung von - durch Bürgschaften des Klä-\n\ngers und seines Bruders über jeweils 600.000 DM abgesicherten - Verbindlich-\n\nkeiten des Beklagten bezahlte und in Höhe des Restbetrages von ca. 2 Mio.\n\nDM nebst der gesamten Mehrwertsteuer eine gegen den Beklagten gerichtete\n\nGesamtforderung von knapp 4,6 Mio. DM teilweise erließ. Diese Forderung\n\nhatte die B. L.bank (BLB) dem Kläger am 27. Juni/1. Juli 1996 zum Preis von 2\n\nMio. DM verkauft. Zugleich hatte sie ihm eine an dem Kaufgrundstück bestellte\n\nGrundschuld über 5,0 Mio. DM übertragen und eine Teilforderung in Höhe von\n\n2,0 Mio. DM aus einem von dem Beklagten abgegebenen abstrakten Schuld-\n\nversprechen abgetreten. In der Folgezeit leistete der Kläger den Gesamtkauf-\n\npreis von 3,68 Mio. DM in der vereinbarten Weise. Am 18. April 1997 gab der\n\nBeklagte die eidesstattliche Versicherung ab.\n\nDer damalige anwaltliche Bevollmächtigte des Beklagten und Bruder des\n\nKlägers stellte dem Kläger am 1. September 1997 eine Rechnung über\n\n3,2 Mio. DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (480.000 DM) aus. Ob er dabei im\n\nEinverständnis des Beklagten handelte, steht im Streit. Nachdem das für die\n\nVeranlagung des Beklagten zuständige Finanzamt diesen mit Schreiben vom\n\n4. August 1998 darauf hingewiesen hatte, daß er durch seine Option zur Um-\n\nsatzsteuer Steuerrückstände in Höhe von 480.000 DM begründet habe, korri-\n\ngierte er am 14. August 1998 die Rechnung auf 3,2 Mio. DM ohne Mehrwert-\n\nsteuer. Der Verkauf des Grundstücks wurde bislang nicht bestandskräftig der\n\nUmsatzsteuer unterworfen.\n\nDer Kläger will den geleisteten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abset-\n\nzen und verlangt daher von dem Beklagten eine Rechnung mit gesondertem\n\nAusweis der Umsatzsteuer. Das Landgericht hat dieses Begehren und den auf\n\nRückzahlung von 480.000 DM gerichteten Hilfsantrag als unbegründet abge-\n\nwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in Haupt- und Hilfsantrag als\n\nderzeit unbegründet erachtet und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Be-\n\nklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet. Angesichts\n\nder im notariellen Vertrag vom 23. Dezember/31. Dezember 1996 vorgesehe-\n\nnen Zahlungsbedingungen liege ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\n\nim Sinne von § 42 Satz 1 AO auf Seiten des Klägers nicht fern. Folglich könne\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß eine Umsatzsteuerpflicht nicht wirksam be-\n\ngründet worden sei (§ 42 Satz 2 AO). Damit liege eine zweifelhafte Steuerlage\n\nvor, die es vor bestandskräftiger Feststellung der Umsatzsteuerpflicht als un-\n\nzumutbar erscheinen lasse, den Beklagten zur Erteilung einer Rechnung nach\n\n§ 14 Abs. 1 UStG zu verpflichten. Denn andernfalls liefe der Beklagte Gefahr,\n\nwegen der Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG auch dann der Umsatzsteuer unter-\n\nworfen zu sein, wenn die Steuerbehörden in Abweichung zu den Zivilgerichten\n\nder Ansicht sein sollten, die Rechnung sei zu Unrecht erteilt worden. Da die\n\naufgeworfenen Steuerfragen bislang nicht endgültig geklärt seien, könne auch\n\nnoch nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger der hilfsweise geltend\n\ngemachte Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.\n\nII.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Abweisung\n\nder Klage auf Rechnungserteilung. Zwar hat das Berufungsgericht diese Klage\n\nrechtsfehlerhaft als derzeit unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Urteil\n\nhat insoweit aber dennoch Bestand, da die Klage ohne Einschränkung als un-\n\nbegründet abzuweisen ist und sich das Urteil damit im Ergebnis als richtig er-\n\nweist (§ 563 ZPO).\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,\n\ndaß sich ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatz-\n\nsteuerausweis im Streitfall nur aus § 14 Abs. 1 UStG ergeben kann und daher\n\nvoraussetzt, daß tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers\n\nerbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 284, 288; BGH, Urt. v. 10. November 1988,\n\nVII ZR 137/87, NJW 1989, 302). Die Revision wendet hiergegen vergeblich ein,\n\ndem Kläger stehe bereits unmittelbar aus dem Kaufvertrag ein nicht an die\n\nAnforderungen des § 14 Abs. 1 UStG geknüpfter Anspruch auf Ausstellung ei-\n\nner solchen Rechnung zu. Die Vereinbarung eines Kaufpreises von\n\n“3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer” legt zwar den Umfang der\n\ngeschuldeten Vergütung fest (vgl für den Fall eines Bruttopreises: BGH, Urt. v.\n\n10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO), begründet aber trotz der hierin zum\n\nAusdruck kommenden Umsatzsteueroption keine Verpflichtung des Beklagten,\n\nunabhängig von der objektiven Steuerlage eine die Umsatzsteuer ausweisende\n\nRechnung zu erteilen. Vielmehr folgt hieraus lediglich eine vertragliche Neben-\n\npflicht, dem Kläger die Durchsetzung eines - berechtigten - Vorsteuerabzugs\n\ngemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu ermöglichen. Diese an sich auf Treu\n\nund Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückli-\n\nche Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 11. Dezember\n\n1974, VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; BFHE 135, 118, 123; BFH BStBl II\n\n1982, 315, 316). Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter\n\nAngabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der er-\n\nbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer - vorliegend nicht\n\nerfolgten - bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden\n\n(BGHZ 103, 284, 288, 297; BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87,\n\naaO, 302, 303). Der Leistungsempfänger hat auch nur in diesen Fällen ein\n\nschutzwürdiges Interesse an dem Ausweis der Umsatzsteuer; denn ein Vor-\n\nsteuerabzug setzt ebenfalls voraus, daß eine Steuer für den berechneten Um-\n\nsatz tatsächlich geschuldet wird (vgl. BFHE 185, 536, 540 = BStBl II 1998,\n\n695).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch des Klägers auf\n\nRechnungserteilung. Denn die im Streitfall erfolgte Grundstücksveräußerung\n\nist steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie nicht der Umsatzsteuerpflicht\n\nunterläge (§ 42 Satz 2 AO), und berechtigt den Kläger folglich nicht zum Vor-\n\nsteuerabzug. Das Berufungsgericht hat diese Frage von seinem Standpunkt\n\naus folgerichtig, aber in Verkennung der Reichweite der Prüfungspflicht der\n\nZivilgerichte nicht abschließend geklärt.\n\na) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen nimmt das\n\nBerufungsgericht allerdings an, der Beklagte habe durch die Vereinbarung ei-\n\nnes Kaufpreises von 3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ge-\n\nmäß § 9 UStG auf die in § 4 Nr. 9 a UStG vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung\n\nverzichtet. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung wurde gleichwohl nicht wirksam\n\nbegründet; denn aufgrund der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingun-\n\ngen liegt zumindest auf Seiten des Klägers ein Mißbrauch von Gestaltungs-\n\nmöglichkeiten vor. Daher ist die steuerliche Lage so zu beurteilen, als ob der\n\nBeklagte die Umsatzsteueroption nach § 9 Abs. 1 UStG nie ausgeübt hätte\n\n(§ 42 Satz 2 AO, vgl. BFHE 165, 1, 5). Mit dieser steuerrechtlichen Vorfrage\n\nhat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend befaßt.\n\nb) Es verkennt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen die Recht-\n\nsprechung den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausge-\n\nwiesener Umsatzsteuer einschränkt.\n\naa) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes, daß die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer\n\nin den Fällen, in denen ernstliche Zweifel daran bestehen, ob eine Leistung der\n\nUmsatzsteuerpflicht unterliegt, nur verlangt werden kann, wenn die zuständige\n\nFinanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat\n\n(vgl. BGH Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, NJW 1980, 2710; BGHZ 103,\n\n284, 291 ff; Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO). Dem liegt die Er-\n\nwägung zugrunde, daß es dem Leistenden regelmäßig nicht zuzumuten ist,\n\neine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen, die unter Umständen\n\nnach der Beurteilung des zuständigen Finanzamts unberechtigt ist und ihn der\n\nSteuer nur aufgrund der Sanktionen nach § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 UStG\n\n(zur Abgrenzung der Sanktionswirkungen vgl. BFHE 133, 127, 128 ff) unter-\n\nwirft. Die Revision zieht in Zweifel, ob diese für den Fall der Vereinbarung ei-\n\nnes Bruttopreises entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BGH, Urt. v.\n\n14. Januar 1980, II ZR 76/79, aaO) auch auf die vorliegende Kaufpreisabrede\n\n(Nettobetrag nebst Mehrwertsteuer) Anwendung finden. Dies kann jedoch ge-\n\nnauso dahin stehen wie die Frage, ob bei zweifelhafter Steuerrechtslage eine\n\nVerpflichtung zur Rechnungserteilung trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich\n\nuneingeschränkt vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwi-\n\nschen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines\n\nunrichtigen Steuerausweises bzw. der hiermit verbundenen Folgen (vgl. EuG-\n\nHE 89, 4227, 4247; EuGH UR 2000, 470 ff; BGH, Urt. v. 23. November 1995,\n\nIX ZR 225/94, NJW 1996, 842, 843 f; BFHE 129, 569, 575 ff; vgl. auch Radei-\n\nsen \n\nin Vogel/Reinisch/Hoffmann, UStG, 2001, § 14 Rdn. 337; Boh-\n\nnert/Kostrzewa, DB 2001, 667 ff) nach wie vor in aller Regel als unzumutbar\n\nanzusehen ist (kritisch insoweit Weiss, UR 1889, 105 ff; Klein, BB 1996, 135,\n\n138 f). Denn die Klage erweist sich unabhängig von eventuellen Zumutbar-\n\nkeitserwägungen als unbegründet.\n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die steuer-\n\nrechtlichen Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbständig zu be-\n\nantworten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, aaO; ferner Klein,\n\naaO, 138). Die angerufenen Gerichte haben über den Streitgegenstand regel-\n\nmäßig eine einheitliche und endgültige Entscheidung zu treffen und die sich\n\nhierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon zu klären, welchem Rechtsge-\n\nbiet diese zuzuordnen sind (Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 17; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 13 GVG Rdn. 42; Rosenberg/Schwab/Gottwald,\n\nZivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 14 IV 1). Dies ist zur Gewährleistung eines wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfGE 54, 277, 291). Nur wenn\n\neine endgültige Beurteilung der objektiven Steuerpflicht auf erhebliche Schwie-\n\nrigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr\n\nbesteht, daß die Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht abweichend von\n\nder Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen, dürfen sich diese, um die Sankti-\n\nonswirkungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG zu vermeiden, ausnahmsweise\n\nmit der Feststellung begnügen, die Steuerrechtslage sei zumindest ernstlich\n\nzweifelhaft (so in den vom BGH entschiedenen Fällen). Lassen sich die steuer-\n\nlichen Vorfragen aber ohne Schwierigkeiten klären, dann ist einer Klage auf\n\nRechnungserteilung entweder stattzugeben oder ihr vollständig der Erfolg zu\n\nversagen. Eine auf Zumutbarkeitserwägungen gestützte Abweisung als derzeit\n\nunbegründet kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.\n\nc) Im Streitfall begegnet die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen keinen\n\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Wie das Landgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, liegt aufgrund der im notariellen Kaufvertrag verein-\n\nbarten Zahlungsweise jedenfalls auf Seiten des - Vorsteuerabzüge geltend ma-\n\nchenden - Klägers ein rechtlicher Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 42 AO\n\nvor. Auch das Berufungsgericht stellt diese Einschätzung letztlich nicht in Fra-\n\nge; denn es hat nur Feststellungen getroffen, die für einen solchen Gestal-\n\ntungsmißbrauch sprechen, und hat keine gegenteiligen Gesichtspunkte aufge-\n\nzeigt. Die gegen die Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs im Sinne von § 42\n\nAO gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.\n\naa) Eine Gestaltung ist nach § 42 AO dann rechtsmißbräuchlich, wenn\n\nsie, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen und ungewöhnlich ist,\n\nder Steuerminderung (Vorsteuererstattung) dienen soll und nicht durch wirt-\n\nschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen\n\nist (vgl. BFHE 152, 170, 174; 152, 496, 498; 165, 1, 3). Dabei sind, wenn - wie\n\nhier – letztlich um die Durchsetzung eines Vorsteuerabzugs gestritten wird, für\n\ndas Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs die Verhältnisse in der Person des Lei-\n\nstungsempfängers, hier also des Grundstückserwerbers, maßgebend (vgl.\n\nBFHE 165, 1, 4; 173, 468, 470; BFH/NV 1994, 745; 1995, 1029, 1030). Ver-\n\nzichtet ein Grundstücksveräußerer auf die Steuerfreiheit der Grundstücksüber-\n\ntragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), ist ein hiermit korrespondierender Vorsteuerab-\n\nzug des Erwerbers zwar grundsätzlich nicht als rechtsmißbräuchlich im Sinne\n\nvon § 42 AO zu werten (vgl. BFHE 171, 7, 9; 172, 172, 174; 173, 468, 470;\n\nBFH/NV 1994, 510, 511; 1994, 745; 1995, 746, 747 f; 1995, 1029, 1030). Et-\n\nwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch\n\ndann, wenn der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis einschließlich der Um-\n\nsatzsteuer dem Veräußerer gar nicht auszahlt, sondern mit eigenen – infolge\n\nder wirtschaftlichen Situation des Verkäufers - notleidenden Forderungen ver-\n\nrechnet (BFHE 161, 1, 4 f; 171, 7; 172, 174; 173, 468; BFH BStBl II 1996, 491,\n\n492 f; BFH/NV 1994, 745 f; 1995, 1029, 1030). Ein Gestaltungsmißbrauch\n\nkommt schließlich auch dann in Betracht, wenn der Erwerber den geschuldeten\n\nKaufpreis zwar durch Übernahme von Verbindlichkeiten des Verkäufers getilgt\n\nund die ausgewiesene Umsatzsteuer gesondert an den Konkursverwalter des\n\nVeräußerers entrichtet hat, jedoch den zur Begleichung der Umsatzsteuer ge-\n\nzahlten Betrag ohnehin aufgrund einer Bürgschaft an die Konkursgläubiger\n\nhätte leisten müssen (vgl. BFH BStBl II 1996, 491, 493). Entgegen der Ansicht\n\nder Revision ist damit ein Gestaltungsmißbrauch bei ausgeübter Umsatzsteu-\n\neroption nicht auf die Fälle begrenzt, in denen der Erwerber die gesamte Kauf-\n\npreisforderung mit eigenen notleidenden Forderungen verrechnet. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, daß der Erwerber den Umsatzsteuerbetrag nicht an den Ver-\n\nkäufer auskehrt, sondern ihn zur Befriedigung eigener notleidender Forderun-\n\ngen (z. B. durch Verrechnung) oder zur Begleichung eigener fälliger Verbind-\n\nlichkeiten (z. B. aus Bürgschaft) verwendet und dem Veräußerer auch den ver-\n\neinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer\n\nzur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt. Denn in diesen Fällen\n\nkann der Fiskus die anfallende Umsatzsteuer beim überschuldeten Verkäufer\n\naller Voraussicht nach nicht erheben, während der Erwerber, wirtschaftlich be-\n\ntrachtet, in Höhe des Umsatzsteuerbetrags entweder eine eigene notleidende\n\nForderung durch einen sicher realisierbaren Vorsteuerabzugsanspruch aus-\n\ntauscht (BFHE 165, 4 f; 173, 468, 470 f; BStBl II 1996, 491, 492 f BFH/NV\n\n1994, 745 f; 1995, 1029, 1030) oder infolge des Vorsteuerabzugs ohne zusätz-\n\nliche Aufwendungen eigene Verbindlichkeiten tilgen kann (vgl. BFH BStBl II\n\n1996, 491, 493). Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, löst die im\n\nStreitfall gewählte Vertragsgestaltung gerade diese steuerrechtlich zu mißbilli-\n\ngenden Folgen aus.\n\nbb) Der Kläger hat an den Beklagten keine Zahlungen geleistet. Viel-\n\nmehr hat er in Höhe von 1,2 Mio. DM Bankschulden des Beklagten getilgt, für\n\ndie er und sein Bruder Bürgschaften über jeweils 600.000 DM gestellt hatten.\n\nDen restlichen Kaufpreisanteil von 2 Mio. DM nebst der gesamten Umsatz-\n\nsteuer hat der Kläger dadurch beglichen, daß er dem Beklagten eine gegen\n\ndiesen gerichtete Gesamtforderung über knapp 4,6 Mio. DM in Höhe von\n\n2,48 Mio. DM erließ. Diese - dinglich abgesicherte - Gegenforderung hatte der\n\nKläger kurz zuvor für einen Preis von 2 Mio. DM von der BLB erworben. Das\n\nBerufungsgericht entnimmt diesen Umständen rechtsfehlerfrei, daß die von der\n\nBLB veräußerte Forderung notleidend war. Dies bekämpft die Revision ohne\n\nErfolg. Sie verkennt, daß eine Forderung auch dann notleidend ist, wenn sie\n\nzwar nicht wertlos, aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Schuldners aber\n\njedenfalls gegenwärtig nicht vollwertig ist (vgl. BFHE 173, 468, 470 f; BFH/NV\n\n1995, 1029, 1030). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Umstand,\n\ndaß die von dem Kläger erworbene Forderung durch eine - nach dem Vorbrin-\n\ngen des Klägers werthaltige - Grundschuld über 5 Mio. DM abgesichert war,\n\nkeine Bedeutung beigemessen. Diese Sicherung verleiht der von dem Beklag-\n\nten nicht bedienten und daher von der BLB in ihrem Wert wesentlich herabge-\n\nstuften Forderung keine volle Werthaltigkeit. Hinzu kommt, daß sich der Kläger\n\ndurch den Erwerb des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks die Mög-\n\nlichkeit nahm, die gekaufte Forderung durch Geltendmachung dieses Grund-\n\npfandrechts zu realisieren.\n\ncc) Mit Recht geht das Berufungsgericht daher davon aus, der Kläger\n\nhabe aufgrund der im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedin-\n\ngungen nicht nur eine notleidende Forderung in Höhe von 2 Mio. DM verwirk-\n\nlicht und damit den für den Erwerb einer Gesamtforderung von ca. 4,6 Mio. DM\n\naufgewendeten Kaufpreis von 2 Mio. DM wirtschaftlich ausgeglichen, sondern\n\nvon der noch offenen und aller Voraussicht nach uneinbringlichen Restforde-\n\nrung über ca. 2,6 Mio. DM einen Teilbetrag von 480.000 DM (Umsatzsteuer)\n\nauf Kosten des Fiskus realisiert. Da weder der Umsatzsteuerbetrag noch der\n\nausgehandelte Nettokaufpreis an den Beklagten ausgekehrt wurden, flossen\n\ndem Beklagten aus dem Grundstücksverkauf keine Geldmittel zur Tilgung der\n\nanfallenden Umsatzsteuer zu. Damit ist die Erhebung der Umsatzsteuer bei\n\ndem in Vermögensfall geratenen Beklagten praktisch ausgeschlossen. Dem\n\nKläger wurde dagegen durch die ausgeübte Umsatzsteueroption die Möglich-\n\nkeit eröffnet, den verrechneten Umsatzsteuerbetrag (480.000 DM) im Wege\n\ndes Vorsteuerabzugs von den Finanzbehörden zu erlangen und dadurch eine\n\nnotleidende Forderung in Höhe von 480.000 DM gegen einen werthaltigen\n\nVorsteuerabzugsanspruch auszutauschen. Angesichts dieser Vertragsgestal-\n\ntung liegt nach den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Maßstäben objektiv ein\n\nGestaltungsmißbrauch im Sinne § 42 AO vor.\n\ndd) Dieser Gestaltungsmißbrauch ist dem Kläger auch subjektiv zuzu-\n\nrechnen. Der Einwand der Revision, nicht der Kläger, sondern der Beklagte\n\nhabe - zur Vermeidung einer Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15 a UStG -\n\nauf der Geltendmachung der Umsatzsteueroption bestanden, steht dem nicht\n\nentgegen. Denn in diesem Falle hätte der Kläger die mißbräuchliche Gestal-\n\ntungslage zwar nicht selbst geschaffen, sich diese aber zur Verwirklichung der\n\noben aufgezeigten Vorteile zu eigen gemacht. Dies genügt, um ihm die Folgen\n\nder Umgehung des Steuerrechts anzulasten (vgl. BGHE 155, 503, 509; BFH\n\nBStBl II 1992, 143, 147; Brockmeyer in Klein, AO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 24; Fi-\n\nscher in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 10. Aufl., § 42 Rdn. 102). Ob die An-\n\nwendung des § 42 AO daneben auch das Vorliegen einer Mißbrauchsabsicht\n\ndes Erwerbers voraussetzt (verneinend BFHE 155, 503, 510; 169, 259, 262\n\nBHF/NV 1990, 131, 132 f; bejahend BFHE 146, 158, 161; 166, 356, 363), kann\n\nvorliegend dahin stehen. Denn jedenfalls bestünde aufgrund der ungewöhnli-\n\nchen Gestaltung des von dem Kläger am 23. Dezember 1996 unterbreiteten\n\nKaufangebots eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für das Vorliegen\n\neiner solchen Absicht beim Kläger (vgl. BFHE 143, 393, 396; 167, 55, 57; 167,\n\n273, 276 f; 169, 258, 262;186, 288, 295 f; Brockmeyer in Klein, AO, aaO, § 42\n\nRdn 22). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Vermutung\n\nentkräften oder widerlegen könnten. Es ist - von steuerrechtlichen Erwägungen\n\nabgesehen - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb\n\nder Kläger davon absah, den Kaufpreisanteil von 2 Mio. DM an die BLB als\n\nerstrangige Grundpfandgläubigerin zu entrichten und den Umsatzsteuerbetrag\n\ndirekt an den Beklagten auszukehren, sondern statt dessen im Vorfeld des\n\nGrundstückskaufs von der BLB eine notleidende Forderung gegen den Be-\n\nklagten erwarb und diese anschließend mit einem Teil des Grundstückskauf-\n\npreises nebst Umsatzsteuer verrechnete. Die Revision wendet in diesem Zu-\n\nsammenhang vergeblich ein, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft\n\ndie Überzeugung gewonnen, dem Kläger könne bei Abschluß des Grund-\n\nstückskaufvertrages der drohende finanzielle Verfall des Beklagten nicht ver-\n\nborgen geblieben sein. Selbst wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine\n\nKenntnis über das gesamte Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des\n\nBeklagten gehabt haben sollte, so konnte ihm bereits aufgrund des Erwerbs\n\neiner Forderung über 4,6 Mio. DM zu einem weit unter dem nominellen Wert\n\nliegenden Preis nicht entgangen sein, daß die gekaufte Forderung von vorn-\n\nherein nur eingeschränkt werthaltig war und mit dem durch den Erwerb des\n\nbelasteten Grundstücks bewirkten Wegfall der dinglichen Sicherung noch mehr\n\nan Wert verlöre. Die Revision hat dem letztlich nichts entgegen zu setzen,\n\nsondern kann nur auf eine positive Mitteilung einer Wirtschaftsauskunftei vom\n\n17. November 1997 verweisen, die keine tragfähigen Rückschlüsse auf den\n\nKenntnisstand des Klägers im Jahre 1996 erlaubt. Mit Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht daher aus den objektiven Umständen auf den Willen des Klägers\n\ngeschlossen, den Fiskus durch Gewährung eines Vorsteuerabzugs zur Erfül-\n\nlung seiner notleidender Forderung heranzuziehen.\n\nee) Liegt somit ein Gestaltungsmißbrauch vor, so entsteht der Steueran-\n\nspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Ge-\n\nstaltung entstünde (§ 42 Satz 2 AO). Vorliegend ist die steuerliche Lage daher\n\n- jedenfalls was den Vorsteueranspruch des Klägers betrifft – so zu behandeln,\n\nals ob der Beklagte auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes nicht ver-\n\nzichtet hätte (§ 9 Abs. 1, § 4 Nr. 9 a UStG) und daher nach § 14 Abs. 1 UStG\n\nweder befugt noch verpflichtet wäre, eine Rechnung mit gesondertem Umsatz-\n\nsteuerausweis auszustellen (vgl. BFHE 165, 1, 5). Die Klage auf Rechnungs-\n\nerteilung erweist sich damit ohne Einschränkung als unbegründet. Das Revisi-\n\nonsgericht ist nicht gehindert, das die Klage als derzeit unbegründet abwei-\n\nsende Berufungsurteil durch eine die Klage endgültig abweisende Entschei-\n\ndung zu ersetzen (§ 563 ZPO), denn der Kläger hat durch das angefochtene\n\nUrteil keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt (vgl. BGHZ 104, 212, 214 f ).\n\nIII.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Hilfsan-\n\ntrags als derzeit unbegründet.\n\nDa die steuerliche Lage so zu beurteilen ist, als ob der Beklagte nicht\n\nauf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet hätte, ist zu klären, ob der\n\nKläger den durch Verrechung geleisteten Umsatzsteuerbetrag zurück verlan-\n\ngen kann. Das Berufungsgericht erwägt insoweit einen Anspruch nach § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB. Hierbei verkennt es aber, daß § 42 AO nur ausschließt,\n\ndaß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte\n\nGestaltung beruft, jedoch nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gestaltung\n\nberührt (vgl. BFH BStBl II 1996, 377, 379; BFH/NV 1994, 903 f). Bleiben die\n\ngetroffenen Zahlungsabreden somit wirksam, hat der Kläger den auf die Um-\n\nsatzsteuer entfallenden Betrag von 480.000 DM nicht ohne Rechtsgrund gelei-\n\nstet. Damit steht aber noch nicht fest, daß der Kläger die Rückzahlung dieses\n\nBetrags nicht verlangen kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob vertragliche Rück-\n\nzahlungsansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder wegen Anpas-\n\nsung des Vertrags nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundla-\n\nge (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89; WM 1990, 1322, 1323; Urt.\n\nv. 26. Februar 1997, VIII 128/96, NJW-RR 1997, 1054, 1055; Senat, Urt. v.\n\n14. Januar 2000, V ZR 416/97; NJW-RR 2000, 1652, 1653; Urt. v. 11. Mai\n\n2001, V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465; ferner BGH, Urt. v. 18. November\n\n1976, VI ZR 153/73, DB 1976, 234, 235) oder subsidiäre bereicherungsrechtli-\n\nche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (vgl. BGHZ 84, 1, 10 f;\n\nSenat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776; BGH, Urt. v.\n\n26. Februar 1992, IV ZR 339/90, NJW-RR 1992, 669, 670; vgl. ferner BGH,\n\nUrt. v. 14. Mai 1991, X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269 f) in Betracht kommen.\n\nDas Berufungsgericht wird daher im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens\n\nzu klären haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen für die aufgezeigten An-\n\nspruchsgrundlagen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so könnte der Kläger,\n\nwenn die erlassene Forderung bereits fällig gewesen sein sollte, grundsätzlich\n\nnicht nur die Wiederbegründung dieser Forderung verlangen, sondern zugleich\n\nauch Zahlung beanspruchen (vgl. für den Fall eines ohne Rechtsgrund er-\n\nlangten Forderungserlasses: Senat, Urt. v. 9. März 1990, V ZR 260/88, JR\n\n1990, 509 m.w.N.; Staudinger/Rieble, 1999, § 397 BGB Rdn. 238, Staudin-\n\nger/Lorenz, 1999, § 818 BGB Rdn. 3).\n\nDie Sache ist daher hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags aufzu-\n\nheben und in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nTropf\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-02/v-zr-224-00","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":15},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-02/v-zr-224-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:49.761199+00:00"}}