{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_212-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"V ZR 212/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 212/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-\n\nLang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 1999 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt gefaßt wird: Die\n\nKlage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 9. März 1972 erwarb die Klägerin von der\n\nBeklagten eine 600 qm große Teilfläche des im Grundbuch von E. für H. ein-\n\ngetragenen Grundstücks Flur Nr. 562 (nunmehr 562/1), welches sie mit einem\n\nbis heute von ihr bewohnten Eigenheim bebaute. Unter Ziffer VIII des Vertra-\n\nges vereinbarten die Parteien folgendes:\n\n\"Der Verkäufer räumt dem Käufer auf einer weiteren Teilfläche\naus Flur Nr. 562 das persönliche Vorkaufsrecht ein. Die Teilfläche\n\nist im Lageplan blau schraffiert eingezeichnet; sie ist zur Vervoll-\nständigung des Bauplatzes des Käufers gemäß Bebauungsplan\nder Gemeinde H. nötig.\"\n\nIm August 1992 erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte die Teilfläche in-\n\nzwischen an die Eheleute R. veräußert hatte, die zu diesem Zeitpunkt bereits\n\nals Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Nachdem Verhandlungen mit\n\nder Beklagten und den Eheleuten R. über den Erwerb der Teilfläche erfolglos\n\ngeblieben waren, erhob die Klägerin im Jahre 1993 bei dem Landgericht Nürn-\n\nberg-Fürth Klage \"auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtli-\n\nchen Schaden zu ersetzen, der in Zukunft dadurch entstehe, daß die Beklagte\n\nihr das Vorkaufsrecht ... nicht eingeräumt habe\". Das Landgericht wies die Kla-\n\nge mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab. Auf die Berufung der\n\nKlägerin gab das Oberlandesgericht der Klage mit rechtskräftigem Urteil vom\n\n30. Dezember 1993, welches keinen Tatbestand enthält, statt. Zwischenzeitlich\n\nist auf der Teilfläche ein Einfamilienhaus errichtet.\n\nNunmehr verlangt die Klägerin Schadensersatz einschließlich Gutach-\n\nterkosten in Höhe von 64.929,10 DM. Das Landgericht hat ein Grundurteil mit\n\nfolgender Formel erlassen:\n\n\"Es wird festgestellt, daß der durch die Beklagte der Klägerin zu\nersetzende Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Be-\nklagte der Klägerin nicht das Vorkaufsrecht an einer Teilfläche\ndes Grundstücks, Flur-Nr.: 562 der Gemarkung H., vorgetragen\nim Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen für H., Bd. 5 Bl. 2152,\ngemäß notarieller Urkunde des Notars B. G. vom 09.03.1972 (Ur-\nkundenrolle-Nr.: 3/1) eingeräumt hat, in einer Wertminderung des\nklägerischen Grundstücks (FlNr.: 562/1 Gemarkung H.) aufgrund\nder Bebauung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks\nbesteht.\n\nDieser Schaden berechnet sich nach der Differenz zwischen:\n\n1. Grundstück der Klägerin mit eigenem Bauwerk und Grundflä-\nche, auf welche sich das Vorkaufsrecht bezog, im unbebauten\nZustand, abzüglich sämtlicher Aufwendungen, die durch den Kauf\nderselben entstanden wären\n\n und\n\n2. Grundstück der Klägerin mit eigenem Bauwerk ohne Grund-\nfläche, welche dem Vorkaufsrecht unterlag, im bebauten Zustand.\nHinsichtlich des Zeitpunktes ist auf den der Bebauung des Nach-\nbargrundstückes R. (1999) abzustellen.\"\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die\n\nBeklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz\n\ndes Nichterfüllungsschadens. Über das Bestehen eines solchen Anspruchs sei\n\ndurch das rechtskräftige Feststellungsurteil im Vorprozeß nicht entschieden\n\nworden. Die Auslegung des Urteils rechtfertige zwar die Annahme, daß die Be-\n\nklagte dafür haften solle, daß sie der Klägerin den Verkauf des Grundstücks\n\nnicht angezeigt habe und damit der Klägerin die Möglichkeit der Ausübung des\n\nVorkaufsrechts nicht eingeräumt habe. Die Klägerin könne deshalb Ersatz der\n\nSchäden verlangen, die künftig aus dieser Nichtanzeige resultierten. Hingegen\n\nkönne dem Urteil nicht entnommen werden, daß die Beklagte für einen der\n\nKlägerin entstandenen Nichterfüllungsschaden unbeschadet des Umstands\n\neinstehen solle, daß diese ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt habe und die Aus-\n\nübungsfrist verstrichen sei. Einem Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungs-\n\nschadens aus §§ 325, 326 BGB stehe das Nichtzustandekommen eines Kauf-\n\nvertrags entgegen. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der An-\n\nzeigepflicht aus § 510 Abs. 1 BGB sei nicht auf das Erfüllungsinteresse ge-\n\nrichtet.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß im angefochtenen Urteil die Bindung\n\ndes Berufungsgerichts an das Feststellungsurteil aus dem Vorprozeß verkannt\n\nist. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, ist\n\nvon dem Feststellungsausspruch im Vorprozeß erfaßt:\n\na) Die Klägerin hat den Schadenersatzanspruch zunächst auf der\n\nGrundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens als Differenz zwischen dem\n\nVerkehrswert der von dem Vorkaufsrecht betroffenen Teilfläche und den\n\n- hypothetischen - Erwerbskosten im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts\n\nberechnet. Ob ein solcher Anspruch von dem Feststellungsurteil aus dem Vor-\n\nprozeß erfaßt wäre (wegen dessen Gegenstand nachfolgend zu b), kann offen\n\nbleiben. Das Landgericht hat durch sein Grundurteil nämlich nicht über diesen\n\nAnspruch entschieden. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils besteht\n\nder zu ersetzende Schaden der Klägerin vielmehr in einer durch die Bebauung\n\nder Teilfläche bewirkten Wertminderung ihres eigenen Grundstücks. Ob das\n\nLandgericht in dieser Weise entscheiden durfte oder ob es damit über einen\n\nStreitgegenstand befunden hat, den die Klägerin bis dahin nicht in den Prozeß\n\neingeführt hatte, kann dahinstehen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrem Antrag\n\nauf Zurückweisung der Berufung ihr Klagebegehren auf die Schadensberech-\n\nnung gerichtet, die im landgerichtlichen Grundurteil enthalten ist (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 21. Juli 1998, VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411). Streitgegenstand der\n\nKlage ist deshalb seit der Berufungserwiderung ein Schadenersatzanspruch\n\nder Klägerin wegen der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts und einer durch die\n\nnachfolgende Bebauung der Teilfläche bewirkten Wertminderung ihres eigenen\n\nGrundstücks. Jedenfalls dieser Anspruch ist Gegenstand des Feststellungsur-\n\nteils aus dem Vorprozeß.\n\nb) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß der\n\nFeststellungsausspruch auslegungsbedürftig ist. Die Beklagte hatte der Kläge-\n\nrin das Vorkaufsrecht in dem 1972 geschlossenen notariellen Vertrag einge-\n\nräumt. Entgegen dem Wortlaut des Urteilstenors im Vorprozeß kann von einem\n\naus einer Nichteinräumung des Vorkaufsrechts entstandenen Schaden der\n\nKlägerin deshalb keine Rede sein. Entgegen seiner Ansicht führt die Ausle-\n\ngung des Urteils indes zu dem Ergebnis, daß der Feststellungsausspruch den\n\nSchadenersatzanspruch, der Gegenstand des Berufungsverfahrens war, er-\n\nfaßt:\n\nDa das Urteil aus dem Vorprozeß weder einen Tatbestand enthält noch\n\nseine Entscheidungsgründe erkennen lassen, unter welche materiellrechtliche\n\nAnspruchsgrundlage das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch subsu-\n\nmiert hatte, ist für die Frage des Umfanges der Rechtskraftwirkung in erster\n\nLinie auf den damaligen Vortrag der Klägerin abzustellen, wie er sich aus dem\n\nTatbestand des Urteils des Landgerichts und der Berufungsbegründung ergibt.\n\nDie Klägerin hatte danach ihren Feststellungsanspruch im Vorprozeß darauf\n\ngestützt, im Falle einer Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles ihr Vorkaufs-\n\nrecht ausgeübt zu haben. Durch die Veräußerung der Teilfläche an einen Drit-\n\nten sei die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich, weil die Fläche voraus-\n\nsichtlich bebaut werde und sich die Grundstückssituation dadurch für die Klä-\n\ngerin nachteilig verändere. Die Klägerin hat somit in dem Vorprozeß die Fest-\n\nstellung eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht, der – entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts - materiellrechtlich aus einer Verletzung der\n\nMitteilungspflicht der Beklagten aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt. Zweck die-\n\nser Verpflichtung ist es, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu\n\nsichern, weil er erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles in die\n\nLage versetzt wird, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfül-\n\nlungsanspruch zu begründen (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 510, Rdn. 1;\n\nRGRK/Mezger, BGB, 12. Aufl., § 510, Rdn. 1, Lorenz, JuS 1995, 569, 571).\n\nDer aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht entstehende und vom Mittei-\n\nlungspflichtigen zu ersetzende Schaden (RGZ 170, 208, 213; Palandt/Putzo,\n\nBGB, 60. Aufl., § 510, Rdn. 1) kann deshalb auch auf den Ausgleich des Erfül-\n\nlungsinteresses gerichtet sein, sofern er durch die Unterlassung der Mitteilung\n\nadäquat verursacht wurde. So liegt der Fall hier. Wäre die Beklagte ihrer Ver-\n\npflichtung aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen, den Eintritt des Vor-\n\nkaufsfalles unverzüglich, jedenfalls vor der Erfüllung des Vertrages mit dem\n\nDrittkäufer, mitzuteilen, so hätte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. In\n\ndiesem Fall hätte die Beklagte entweder dem Erfüllungsanspruch der Klägerin\n\ndurch Vollzug des Kaufvertrages entsprochen, oder sie hätte, sofern sie den\n\nVertrag gegenüber dem Drittkäufer erfüllt hätte, der Klägerin deren Erfüllungs-\n\ninteresse nach §§ 440, 325 BGB in Geld ersetzen müssen. Gegenstand eines\n\nsolchen Anspruches der Klägerin aus §§ 440, 325 BGB auf geldwerten Ersatz\n\nihres Erfüllungsinteresses kann im Rahmen einer konkreten Schadensberech-\n\nnung auch ein Ausgleich für die Wertminderung ihres Grundstücks, ausgelöst\n\ndurch die heranrückende Bebauung, sein. Eine solche Berechnung war\n\nGrundlage des Vorprozesses.\n\n2. Der Senat kann über den Grund des Anspruchs abschließend ent-\n\nscheiden (§ 304 ZPO). Das Urteil des Landgerichts ist bei sachgerechter Aus-\n\nlegung dahin zu verstehen, daß die getroffene \"Feststellung\" den Gegenstand\n\ndes dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs, nicht ein bloßes Element\n\ndesselben (Gegenstand des Schadens) zum Inhalt hat. Das Urteil ist wieder-\n\nherzustellen und im Ausspruch darauf zu beschränken, daß die Klage dem\n\nGrunde nach gerechtfertigt ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/v-zr-212-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/v-zr-212-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:31.310381+00:00"}}