{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_190-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-20","aktenzeichen":"V ZR 190/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 190/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider\n\nund Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abge-\n\nlehnt.\n\n2. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2000 wird\n\nauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIn der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers vom\n\n21. Februar 2000 hatte das Oberlandesgericht Termin zur Verkündung einer\n\nEntscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkün-\n\ndete, die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeß-\n\nbevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des Verfah-\n\nrens unterrichtete der Korrespondenzanwalt den Kläger mit Schreiben vom\n\n30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. April\n\n2000 hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Klä-\n\nger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.\n\nDer Kläger war am 20. März 2000 in die Universitätsklinik Hannover ein-\n\ngewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am\n\n9. April 2000 begab er sich zu Freunden nach Sylt und wurde dort in der Nord-\n\nsee Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-Klinik\n\nAufnahme, wohin er sich unmittelbar von Sylt aus begab. Nach seiner Entlas-\n\nsung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzan-\n\nwalts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim Bundesgerichtshof eingegan-\n\ngenen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision ein-\n\ngelegt.\n\nII.\n\n1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger hat\n\nnicht glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit vom 9. April bis zum Ablauf der Re-\n\nvisionsfrist, in der er sich bei Freunden zur Erholung befand, außerstande ge-\n\nwesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um seine\n\nPost zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrund\n\nder mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an die\n\nParteivertreter am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daß\n\nzum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vor-\n\ntrag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den Kläger\n\nüber das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich\n\nderen Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat der\n\nKläger nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von Sylt\n\naus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten\n\noder dem Korrespondenzanwalt aufzunehmen und sich so über den Ausgang\n\ndes Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis des\n\nVerkündungstermins bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewe-\n\nsen.\n\n2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552,\n\n554 a ZPO).\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Tropf\n\n Schneider\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_190-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-20/v-zr-190-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_190-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_190-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-20/v-zr-190-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_190-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:06.108880+00:00"}}