{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_186-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"V ZR 186/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 186/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2001\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 2000 im Kosten-\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Herausga-\nbe des Grundbesitzes und zur Auskunfterteilung verurteilt und\nihre Widerklage gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 2 ab-\ngewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. März 1998\nabgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird im Verhältnis der Beklagten und der\nKlägerin und Widerbeklagten zu 2 festgestellt, daß der am\n16. März 1993 vor dem Notar B. K., B., zwischen ihr und den\nWiderbeklagten zu 1 und 3 geschlossene Grundstückskaufver-\ntrag (UR-Nr. ) wirksam ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungs- und in der\nRevisionsinstanz trägt die Beklagte die außergerichtlichen Ko-\nsten der Widerbeklagten zu 1 und 3. Die übrigen Kosten trägt\ndie Klägerin und Widerbeklagte zu 2.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 16. März 1993 kaufte die Beklagte von der\n\nWiderbeklagten zu 1, deren gesetzliche Vertreterin die Widerbeklagte zu 3\n\nwar, ein rund 42.000 qm großes Areal in D.. Die Wirksamkeit des für die Ver-\n\nkäuferin von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages hing von\n\nder Genehmigung der Widerbeklagten zu 3 ab.\n\nDie Besitzübergabe war für den 1. April 1993 vereinbart, sollte aber da-\n\nvon abhängig sein, daß eine als Steuer- und Zollbürge zugelassene deutsche\n\nBank bis zum 30. März 1993 in Höhe eines Kaufpreisteils von 6.743.700 DM zu\n\nHänden der Widerbeklagten zu 3 schriftlich erklärte, daß sie den \"Kauf-\n\npreisanteil für den Käufer zahlen werde (Schuldbeitritt)\" (§ 4 Abs. 1 des notari-\n\nellen Vertrages). Außerdem enthielt der Vertrag die Klausel, daß er unter der\n\nauflösenden Bedingung geschlossen werde, daß diese schriftliche Erklärung\n\nnicht bis zum 30. März 1993 vorliege (§ 20 Abs. 3 des notariellen Vertrages).\n\nDie Widerbeklagte zu 3 genehmigte den Vertrag durch Erklärung vom\n\n22. April 1993, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1993 eine\n\nErklärung der Deutschen Pfandbrief- und Hypothekenbank AG (im folgenden:\n\nBank) vom 25. März 1993 vorgelegt hatte, wonach die Bank Zahlung des Be-\n\ntrages von 6.743.700 DM bei Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen und\n\nnach Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 23. Mio. DM an dem Kauf-\n\ngrundstück und dem Grundstück des Parallelprozesses (V ZR 185/00) zusagte.\n\nDie Widerbeklagte zu 1 setzte die Beklagte \"rückwirkend\" zum 1. April\n\n1993 in den Besitz, und in der Folgezeit wurde mit der Vollziehung des Vertra-\n\nges begonnen.\n\nIm September 1994 äußerte die Widerbeklagte zu 3 gegenüber der\n\nBank und der Beklagten die Auffassung, daß die Bankerklärung nicht die Qua-\n\nlität eines Schuldbeitritts habe. Nachverhandlungen mit der Bank und der Be-\n\nklagten führten zu keinem Ergebnis.\n\nDie Widerbeklagte zu 1 hat daraufhin das Kaufgrundstück zurückver-\n\nlangt und die Beklagte auf Auskunft zur Vorbereitung einer Klage auf Heraus-\n\ngabe gezogener Nutzungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der\n\nKlage stattgegeben.\n\nIn zweiter Instanz ist die jetzige Klägerin (und Widerbeklagte zu 2) dem\n\nRechtsstreit mit dem Vorbringen beigetreten, sie sei durch Verschmelzung mit\n\nder Widerbeklagten zu 1 deren Rechtsnachfolgerin geworden. Die Beklagte hat\n\ndas Urteil mit dem Ziel der Klageabweisung angefochten und eine Zwischen-\n\nfeststellungswiderklage gegen die Widerbeklagten zu 1 bis 3 erhoben. Sie hat\n\n- im wesentlichen - festzustellen beantragt, daß die Widerbeklagte zu 2 nicht\n\nRechtsnachfolgerin der Widerbeklagten zu 1 sei und daß der Kaufvertrag wirk-\n\nsam sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen und die Widerklage abgewiesen.\n\nDie Revision der Beklagten, mit der sie ihre früheren Anträge weiterver-\n\nfolgt hat, hat der Senat nur angenommen, soweit sie sich gegen die Klagever-\n\nurteilung richtet und gegen die Abweisung des Widerklageantrags gegenüber\n\nder Widerbeklagten zu 2 auf Feststellung der Wirksamkeit des Kaufvertrages.\n\nDie Widerbeklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin und Wi-\n\nderbeklagten zu 2. Es nimmt an, daß sie infolge Verschmelzung Rechtsnach-\n\nfolgerin der Widerbeklagten zu 1 geworden und infolgedessen als Partei an\n\nderen Stelle getreten sei und daß ihr ein Anspruch auf Herausgabe des Grund-\n\nstücks nach § 985 BGB zustehe. Der notarielle Kaufvertrag vom 16. März 1993\n\nsei nämlich durch Eintritt der auflösenden Bedingung, daß bis zum 30. März\n\n1993 die schriftliche Schuldbeitrittserklärung der Bank nicht vorliege, wegge-\n\nfallen. Infolgedessen sei auch die Widerklage unbegründet.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\neiner Rechtsnachfolge zwischen der Widerbeklagten zu 1 und der Widerbe-\n\nklagten zu 2 aufgrund einer Verschmelzung. Eine solche war im vorliegenden\n\nFall an sich nur unter den Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 3\n\nUmwG möglich. Ob diese Voraussetzungen im einzelnen gegeben waren,\n\nkonnte das Berufungsgericht aber - entgegen der Auffassung der Revision -\n\ndahingestellt sein lassen, da etwaige Mängel der Verschmelzung nach § 20\n\nAbs. 2 UmwG unbeachtlich bleiben, nachdem die Verschmelzung in das Han-\n\ndelsregister eingetragen worden ist. Diese Wirkungen treten, wie der Bundes-\n\ngerichtshof zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990\n\nbzw. des § 34 Abs. 2 LwAnpG 1991 entschieden hat, nur dann nicht ein, wenn\n\nder Mangel der Umwandlung derart gravierend ist, daß die Verschmelzung als\n\nnichtig anzusehen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn die gewählte Um-\n\nwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte,\n\nnicht dem Gesetz entsprach (vgl. BGHZ 132, 353; 137, 134; s. auch BGH,\n\nBeschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, ZIP 1999, 840; ebenso BGH, Urt. v.\n\n17. Mai 1999, II ZR 293/98, ZIP 1999, 1126; s. auch schon Senat, Urt. v.\n\n2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434). Um solche schwerwiegenden\n\nMängel geht es hier nicht. Das Gesetz läßt die gewählte Form der Verschmel-\n\nzung zu, und es erlaubt die Verschmelzung einer GmbH i.L. mit einer GmbH.\n\nDaß die GmbH i.L. im konkreten Fall nach § 3 Abs. 3 UmwG nicht mehr hätte\n\numgewandelt werden dürfen, wenn - wie die Beklagte vorgetragen hat - das\n\nVermögen der Widerbeklagten zu 1 bereits voll verteilt war, stellt dann zwar\n\neinen Fehler dar, läßt aber nicht generell die Rechtsgrundlage für die Ver-\n\nschmelzung entfallen.\n\n2. Keinen Bestand hat hingegen die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndaß der notarielle Kaufvertrag unwirksam sei und nicht zum Eigentumserwerb\n\nder Beklagten geführt habe.\n\na) Allerdings konnte der Kaufvertrag ohnehin nicht den Eigentumserwerb\n\nherbeiführen, sondern nur die Verpflichtung dazu begründen. Die Auflassung\n\nals ein Akt der Eigentumsübertragung wurde von den Vertragsparteien noch\n\nnicht erklärt. Sie bevollmächtigten hierzu lediglich eine Notariatsangestellte,\n\ndie die entsprechenden Erklärungen aber noch nicht abgegeben hat.\n\nb) Gleichwohl kommt es auf die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertra-\n\nges an. Besteht er fort, begründet er für die Beklagte ein Recht zum Besitz, so\n\ndaß die auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage abzuweisen ist. Davon ist\n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auszugehen.\n\naa) In konstruktiver Hinsicht ist die Begründung des Berufungsgerichts\n\nnur schlüssig, wenn die auflösende Bedingung eingetreten ist, so daß die\n\nspäter erklärte Genehmigung ins Leere ging. Das setzt aber voraus, daß die\n\nErklärung der Bank vom 25. März 1993 nicht den vertraglichen Anforderungen\n\nentsprach. Davon ist das Berufungsgericht - im Einvernehmen mit dem Landge-\n\nricht - ohne weiteres ausgegangen, weil es angenommen hat, nur ein Schuld-\n\nbeitritt im Rechtssinne sei vertragsgemäß gewesen und habe den Eintritt der\n\nauflösenden Bedingung hindern können. Die Revision rügt zu Recht, daß dies\n\neine nähere Begründung vermissen läßt. Zutreffend wäre diese Sicht nur, wenn\n\n§ 4 Abs. 1 des Vertrages eindeutig die Erklärung des Schuldbeitritts der Bank\n\nverlangte. Denn als Schuldbeitritt kann das Schreiben vom 25. März 1993 nicht\n\naufgefaßt werden. Der Vertragswortlaut ist aber keineswegs eindeutig und da-\n\nmit einer Auslegung nicht entzogen. Der Begriff Schuldbeitritt wird zwar ver-\n\nwendet, taucht aber nur in einem Klammerzusatz auf. Die Erklärung, den Kauf-\n\npreisteil \"für den Käufer zahlen\" zu wollen, deutet demgegenüber in eine ande-\n\nre Richtung. Wer einer Schuld beitritt, zahlt nicht für einen anderen, sondern\n\nerfüllt in erster Linie die eigene, als Gesamtschuldner übernommene Schuld.\n\nWas die Vertragsparteien mit der verlangten Erklärung gemeint haben, bedarf\n\nsomit der Auslegung, die nicht unberücksichtigt lassen kann, daß zum einen\n\ndie Übernahme einer gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung durch den Kre-\n\nditgeber nicht selbstverständlich ist und daß andererseits den Interessen der\n\nVerkäuferseite Genüge getan sein konnte, wenn ihr seitens der Bank eine ge-\n\nsicherte Finanzierung und die vertragsgemäße Zahlung auf Anweisung des\n\nKäufers bestätigt wurde.\n\nbb) Der Senat braucht jedoch die gebotene Auslegung nicht nachzuho-\n\nlen, weil die Klage schon aus einem anderen Grund abweisungsreif ist. Selbst\n\nwenn die Bankerklärung den Anforderungen nicht vollständig genügte, ist es\n\nder Klägerin und Widerbeklagten zu 2 nämlich nach § 242 BGB verwehrt, sich\n\nauf den Eintritt der auflösenden Bedingung zu berufen. Danach ist der Kauf-\n\nvertrag mit Erteilung der Genehmigung durch die Widerbeklagte zu 3 wirksam\n\ngeworden.\n\nDie Regelung der auflösenden Bedingung steht in engem inhaltlichen\n\nZusammenhang mit dem Genehmigungserfordernis. Nach § 20 Abs. 2 des\n\nVertrages war die Genehmigung durch die Widerbeklagte zu 3 nur zu erwarten,\n\nwenn die Bankerklärung nach § 4 Abs. 1 des Vertrages bis zum 30. März 1993\n\nvorlag. Nach § 20 Abs. 3 des Vertrages sollte die nicht rechtzeitige Vorlage der\n\nBankerklärung die Versagung der Genehmigung entbehrlich machen und das\n\nScheitern des Vertrages durch den Eintritt der auflösenden Bedingung bewir-\n\nken. Beide Regelungen dienten dem Anliegen der Verkäuferseite, den Vertrag\n\nnur mit einem Käufer durchzuführen, dessen Bonität gesichert war, und diese\n\nFrage innerhalb kurzer Frist zu klären.\n\nDieser Regelungszweck ist vorliegend auch dann erreicht worden, wenn\n\nan sich die Vorlage eines Schuldbeitritts erforderlich war. Die Widerbeklagte\n\nzu 3 hat nämlich in Kenntnis aller Umstände die rechtzeitig vorgelegte Banker-\n\nklärung geprüft, als vertragsgemäß akzeptiert und den Vertrag zeitnah geneh-\n\nmigt. Sie mag dazu nach § 20 Abs. 2 des Vertrages nicht verpflichtet gewesen\n\nsein, weil die Erklärung nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 des Vertrages\n\ngenügte, aber sie hat sie gebilligt und durch die Genehmigung des Vertrages\n\ndeutlich gemacht, daß sie ihn - trotz der an sich eingetretenen auflösenden\n\nBedingung - als wirksam behandeln wollte. Hinzu kommt, daß sie auch in der\n\nFolgezeit den Vollzug des Vertrages betrieb. Sie setzte die Beklagte in den\n\nBesitz des Grundstücks. Sie informierte die Widerbeklagte zu 1, daß sie den\n\nVertrag genehmigt habe, und bat diese um Vertragsvollzug. Von der Beklagten\n\nwünschte sie im Jahre 1994 Nachweise über die vereinbarten Arbeitsplatzzu-\n\nsagen und die Einhaltung des Veräußerungsverbotes.\n\nAngesichts dieser Umstände kam der Regelung über den Eintritt der\n\nauflösenden Bedingung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Prüfung ergab,\n\ndaß das Risiko, vor dem die Bestimmung schützen sollte, nicht bestand, daß\n\ndie Vollziehung des Vertrages nicht an fehlender Liquidität der Beklagten\n\nscheitern würde. Infolgedessen wäre es treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf\n\ndie formal gegebenen Voraussetzungen des Bedingungseintritts berufen\n\nkönnte, obwohl der Zweck des in der Regelung liegenden Vorbehalts ausweis-\n\nlich der erteilten Genehmigung erfüllt war.\n\nDaran ändert auch nichts der Umstand, daß die Widerbeklagte zu 3,\n\nzeitgleich mit der Vertragsgenehmigung, die Bank ersuchte, deutlich zu ma-\n\nchen, daß sie (die Bank) die gesamtschuldnerische Haftung übernehme und\n\ndaß ihre Einstandspflicht unabhängig von einer Weisung der Käufer sei. Im\n\nGegenteil, dies zeigt, daß die Widerbeklagte zu 3 in Kenntnis der Mängel der\n\nBankerklärung den Vertrag genehmigte, also zwar eine \"Nachbesserung\" der\n\nBankerklärung anstrebte, unabhängig davon aber den Vertrag als wirksam be-\n\ntrachtete. In gleicher Weise verhielt sich die Widerbeklagte zu 3 gegenüber der\n\nBeklagten. Sie informierte sie nicht etwa dahin, daß sie den Vertrag an dem\n\nfehlenden Schuldbeitritt scheitern lassen wolle, sondern sie bat sie, die Bank\n\nzu veranlassen, die bisherigen Erklärungen zu \"präzisieren\" und die \"Weisung\n\nzur Auszahlung der Darlehensvaluten an die Verkäuferin\" zu erklären, also\n\ninsbesondere das zur Durchführung des Vertrages Erforderliche einzuleiten.\n\nDem entsprach es, daß sie der Beklagten auch im Mai 1993 die Genehmi-\n\ngungserklärung übermittelte. Aus alledem ergibt sich eindeutig der Wille der\n\nWiderbeklagten zu 3, den Vertrag trotz der nicht der Vertragsbestimmung des\n\n§ 4 Abs. 1 entsprechenden Bankerklärung als wirksam zu betrachten.\n\nDaß die Klägerin und Widerbeklagte zu 2 - worauf die Revisionserwide-\n\nrung hinweist - nicht die Einzelheiten der Korrespondenzen zwischen der Be-\n\nklagten und der Widerbeklagten zu 3 kannte, ist ohne Belang. Denn sie muß\n\nsich als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin (Widerbeklagten zu 1) die Kennt-\n\nnis von deren gesetzlicher Vertreterin (Widerbeklagte zu 3) zurechnen lassen\n\n(§ 166 Abs. 1 BGB).\n\nUnerheblich ist auch, ob die Beklagte in der Folgezeit eine ausreichende\n\nFinanzierung durch die Bank nachgewiesen hat. Denn nachdem sich die Wi-\n\nderbeklagte zu 1 auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen hatte, konnte\n\nsie von der Beklagten nicht mehr den Nachweis der Finanzierung erwarten. Vor\n\ndem Abrücken der Widerbeklagten zu 1 und 3 von dem Vertrag hatte sich aber\n\nhinsichtlich der Finanzierungszusage der Bank nichts Entscheidendes geän-\n\ndert. Wie die Revisionserwiderung selbst anführt, bestätigte die Bank noch\n\nMitte des Jahres 1995 ihre Finanzierungszusage vom 25. März 1993. Daß sie\n\ngleichzeitig mitteilte, daß der Beklagten nur noch ein Darlehensbetrag von\n\n11.500.000 DM zur Verfügung gestellt werden solle (statt ursprünglich\n\n23.000.000 DM) läßt nicht auf ein Scheitern der Finanzierung schließen; denn\n\ndas entsprach dem Kaufpreis für beide Kaufgrundstücke.\n\n3. Aus dem Vorstehenden folgt, daß ein Anspruch auf Auskunftsertei-\n\nlung nicht gegeben ist. Ferner ergibt sich hieraus, daß der Feststellungswider-\n\nklageantrag - soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreits ist - begründet ist.\n\nDabei spielt der Umstand, daß die Klägerin sich auf den Eintritt der auflösen-\n\nden Bedingung - lediglich - nicht berufen kann, keine Rolle. Folge des Ein-\n\nwands aus § 242 BGB ist die rechtliche Wertung, daß der Kaufvertrag wirksam\n\nist. Es war daher nicht geboten, anstelle des diese Feststellung aussprechen-\n\nden Hauptwiderklageantrags dem ersten Hilfsantrag stattzugeben, mit dem die\n\nBeklagte den Besonderheiten des treuwidrigen Verhaltens Rechnung tragen\n\nwollte.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Schneider Krüger\n\n Klein Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-29/v-zr-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-29/v-zr-186-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:06.207817+00:00"}}