{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_170-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-07-20","aktenzeichen":"V ZR 170/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 Bei Verbindung einer Zahlungs- mit einer Feststellungsklage kann eine Zurückver- weisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf die Feststellungsklage erstreckt werden (Anschluß an BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. November 1987, VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 170/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Juli 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3\n\nBei Verbindung einer Zahlungs- mit einer Feststellungsklage kann eine Zurückver-\n\nweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf die Feststellungsklage erstreckt\n\nwerden (Anschluß an BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962,\n\n252, 253 f; Urt. v. 24. November 1987, VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f).\n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 2001- V ZR 170/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1997 verkaufte die Zeugin K. an\n\ndie Klägerin zum Preis von 1.400.000 DM, zahlbar in zwei Raten, ein Grund-\n\nstück in B. G. Die Klägerin zahlte die erste Kaufpreisrate von 700.000 DM; die\n\nZahlung der zweiten Rate unterblieb. Daraufhin ging die Beklagte, an die die\n\nVerkäuferin ihre Ansprüche abgetreten hatte, aus einer Bürgschaft auf erstes\n\nAnfordern, die von der Klägerin für die Restkaufpreisschuld vereinbarungsge-\n\nmäß gestellt worden war, vor und forderte die Bürgin mit Schreiben vom\n\n23. April 1998 zur Zahlung auf. Am 4. Mai 1998 erklärte die Klägerin gegen-\n\nüber der Beklagten die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in\n\nHöhe von 200.000 DM. Zwei Tage später zahlte die Bürgin an die Beklagte\n\n700.000 DM sowie weitere 26.950 DM für Zinsen. Mit der Summe belastete die\n\nBürgin das bei ihr geführte Konto der Klägerin.\n\nZur Begründung des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-\n\nspruchs hat die Klägerin behauptet, unter der Erdoberfläche des verkauften\n\nGrundstücks seien massive Fundamente sowie Reste von Mauern, Brennöfen,\n\nKaminen und anderen Baukörpern vorhanden gewesen. Für deren Beseitigung\n\nsei mit Kosten in Höhe von 191.000 DM zu rechnen. Die Verkäuferin habe die\n\naus einer früheren Bebauung mit Fabrikanlagen herrührenden Bauwerksreste\n\narglistig verschwiegen.\n\nDie Klägerin verlangt - in zweiter Instanz auch aus abgetretenem Recht\n\nder Bürgin - von der Beklagten Zahlung von zuletzt 191.000 DM nebst Zinsen\n\nsowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen weiteren\n\nSchaden wegen der Entsorgung der Bauwerksreste bis zu höchstens\n\n9.000 DM nebst Zinsen zu erstatten.\n\nIn erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache\n\nzur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs und über\n\ndie Feststellungsklage an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Köln, NJW-\n\nRR 2000, 1264 mit Anm. Simon, EWiR 2000, 765). Hiergegen richtet sich die\n\nRevision der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterver-\n\nfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Rückforde-\n\nrungsanspruch zu, soweit die Beklagte die Bürgin zu Unrecht in Anspruch ge-\n\nnommen habe. Dieser ergebe sich aus der Sicherungsabrede, die der Bürg-\n\nschaft zugrunde liege, und aus dem von der Bürgin abgetretenen Bereiche-\n\nrungsanspruch. Die Beklagte habe aus der Bürgschaft nicht vorgehen dürfen,\n\nsoweit die Klägerin gegenüber der Kaufpreisforderung mit einem Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen des von der Verkäuferin arglistig verschwiegenen Grund-\n\nstücksmangels mit Erfolg aufgerechnet habe. Nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme stehe fest, daß sich im Boden des verkauften Grundstücks Funda-\n\nment-, Mauer-, Brennofen- und Kaminreste befunden hätten. Erwiesen sei\n\nauch, daß diese baulichen Altlasten jedenfalls dem Ehemann der Verkäuferin\n\nbei Abschluß des Kaufvertrags bekannt gewesen seien. Da er für sie die Ver-\n\ntragsverhandlungen mit der Klägerin geführt habe, müsse sich die Verkäuferin\n\nseine Kenntnis zurechnen lassen. Die schwerwiegende und kostenträchtige\n\nBelastung des Erdreichs hätte der Klägerin mitgeteilt werden müssen. Dies sei\n\nnicht geschehen; denn der Ehemann der Verkäuferin habe auf Fragen nach\n\nder zu erwartenden Bodenbeschaffenheit lediglich von Bauschutt, nicht aber\n\nvon den tatsächlich vorhandenen massiven Überresten alter Fabrikbauten ge-\n\nsprochen. Der Leistungsantrag sei allerdings noch nicht entscheidungsreif,\n\nweil der Aufwand der Klägerin für die Beseitigung der Fundamente noch durch\n\nBeweisaufnahme geklärt werden müsse. Deshalb sei der Rechtsstreit nach\n\n§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Aus Gründen\n\nder Prozeßökonomie und wegen des Interesses der Parteien an dem Erhalt\n\nzweier Tatsacheninstanzen sei eine Zurückverweisung auch hinsichtlich des\n\nFeststellungsantrags zulässig und sachgerecht.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punk-\n\nten nicht stand.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hat wegen der von der Revision erhobenen\n\nVerfahrensrügen keinen Bestand.\n\n1. Mit Erfolg rügt die Revision als Verfahrensfehler, daß das Berufungs-\n\ngericht den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch hinsichtlich des\n\nFeststellungsantrags an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.\n\na) Die Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das erstinstanzli-\n\nche Gericht kann weder auf eine unmittelbare noch auf eine analoge Anwen-\n\ndung des vom Berufungsgericht herangezogenen § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ge-\n\nstützt werden. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß\n\nnach Abweisung einer mit einer Zahlungsklage verbundenen Feststellungskla-\n\nge in erster Instanz auch dann keine Zurückverweisung des Feststellungsan-\n\ntrags in Betracht kommt, wenn hinsichtlich des Zahlungsantrags der Erlaß ei-\n\nnes Grundurteils nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist (BGH, Urt. v.\n\n21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. Novem-\n\nber 1987, VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f). Diese Auffassung ist in der Litera-\n\ntur auf Zustimmung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdn. 19;\n\nMünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 538 Rdn. 20; Wieczorek/Röss-\n\nler, ZPO, 2. Aufl., § 538 Anm. D I; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 23. Aufl.,\n\n§ 538 Rdn. 13; Grunsky, EWiR 1988, 413, 414; wohl auch Musielak/Ball, ZPO,\n\n2. Aufl., § 538 Rdn. 10), aber auch - wie in der Rechtsprechung von Oberlan-\n\ndesgerichten (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1986, 61; OLG Hamm, OLGR 1995,\n\n249, 250) - auf Ablehnung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn. 20;\n\nSchneider, MDR 1977, 624, 626 f; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/\n\nHartmann, ZPO, 59. Aufl., § 538 Rdn. 13) gestoßen.\n\nb) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.\n\naa) Schon der Wortlaut des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Mög-\n\nlichkeit der Zurückverweisung eines Feststellungsantrags an das Gericht der\n\nersten Instanz aus. Das Gesetz verlangt einen nach Grund und Betrag streiti-\n\ngen Anspruch, der aber mit einem lediglich auf Feststellung gerichteten Antrag\n\nim Regelfall nicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987,\n\naaO; Grunsky, aaO). Deshalb ist anerkannt, daß auch ein Grundurteil nach\n\n§ 304 ZPO bei einer Feststellungsklage im allgemeinen nicht ergehen kann\n\n(vgl. BGHZ 7, 331, 333; Senat, Urt. v. 22. Januar 1993, V ZR 165/91, NJW\n\n1993, 1641, 1642; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405,\n\n1406; BGH, Urt. v. 9. November 1982, VI ZR 23/81, insoweit in NJW 1983, 332\n\nnicht abgedruckt; Urt. v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896;\n\nUrt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531; Urt. v. 13. Mai\n\n1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 4. Oktober 2000,\n\nVIII ZR 109/99, NJW 2001, 155). Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn der\n\nFeststellungsantrag auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs\n\nführen soll (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295,\n\n3296, insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt). Hier ist das jedoch nicht\n\nder Fall; denn die Klägerin hat ihren Antrag lediglich der Höhe nach begrenzt,\n\nerstrebt aber nicht die Feststellung eines bestimmten Betrages.\n\nbb) Auch mit dem von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfolgten Zweck läßt sich\n\neine Zurückverweisung des Feststellungsantrags grundsätzlich nicht vereinba-\n\nren. Da erreicht werden soll, daß über den gesamten Prozeßstoff zunächst in\n\nerster Instanz entschieden wird (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 538 Rdn. 1), kann\n\ndie Vorschrift nicht eingreifen, wenn das mit der Berufung angefochtene Urteil\n\ndiesen bereits umfaßt, wie das bei der Abweisung eines Feststellungsantrags\n\nals unbegründet der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO; Gruns-\n\nky, aaO). Zwar erlangt dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall keine Be-\n\ndeutung, weil der Feststellungsantrag in erster Instanz als unzulässig abgewie-\n\nsen worden ist. Zu beachten ist aber auch hier, daß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als\n\nAusnahme vom Regelfall der eigenen Sachentscheidung des Berufungsge-\n\nrichts (§ 537 ZPO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW\n\n1993, 2318, 2319) eng auszulegen ist. Rein kassatorische Entscheidungen des\n\nBerufungsgerichts sind nicht schon dann zulässig, wenn die Zurückverweisung\n\nlediglich zweckmäßig erscheint (vgl. RG HRR 1931, Nr. 1255; BGH, Urt. v.\n\n21. November 1961 und v. 24. November 1987, beide aaO; Urt. v. 21. Februar\n\n1991, III ZR 169/88, NJW 1991, 1893; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538\n\nRdn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rdn. 3).\n\ncc) Gründe der Prozeßökonomie stehen der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes nicht entgegen. Hierzu führt die Gegenmeinung aus, bei ei-\n\nner unterlassenen Zurückverweisung des Feststellungsantrags dürfe einer der\n\nProzesse zeitweilig nicht betrieben werden, damit eine Zersplitterung der Be-\n\nweisaufnahme vermieden werde. Ein solches Vorgehen widerspreche aber\n\ndem Interesse der Parteien an einer Beschleunigung des Verfahrens und an\n\nder Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen (vgl. OLG Hamm aaO; Schneider\n\naaO). Dies überzeugt nicht. Ein allgemeines Recht der Parteien darauf, daß\n\nüber jeden sachlichen Streitpunkt in zwei Tatsacheninstanzen entschieden\n\nwird, ist dem Zivilprozeßrecht fremd (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991, aaO). Ei-\n\nne Zersplitterung der Beweisaufnahme ist daher ohne weiteres auszuschlie-\n\nßen, wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach\n\n§ 540 ZPO eine umfassende eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 24. November 1987, aaO). Seit Einfügung dieser Bestimmung im Jahre\n\n1950 ist die Zurückverweisung nach § 538 ZPO keine notwendige mehr. Das\n\nBerufungsgericht muß deshalb ohnehin auch im Anwendungsbereich des\n\n§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erwägen, ob nicht eine eigene Entscheidung sach-\n\ndienlich erscheint, weil das Interesse an einer schnelleren Erledigung des\n\nRechtsstreits gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, WM 2001, 1155, 1156).\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich beim\n\nAntrag zu 2 um eine Feststellungs- und nicht um eine Leistungsklage. Der\n\nWortlaut des Antrags ist eindeutig darauf gerichtet, die Verpflichtung der Be-\n\nklagten zu weiterem Schadensersatz lediglich festzustellen. Danach ist die Er-\n\nklärung gemäß den entsprechend anwendbaren Regeln des materiellen\n\nRechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, Einl. Rdn. 280) schon nicht ausle-\n\ngungsbedürftig (vgl. BGHZ 25, 318, 319). Im übrigen wäre der Antrag als Lei-\n\nstungsklage auch nicht zulässig. Ein unbezifferter Zahlungsantrag wird als\n\nAusnahme vom Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) insbeson-\n\ndere dann zugelassen, wenn das Gericht den Betrag durch Leistungsbestim-\n\nmung, durch Schätzung nach § 287 ZPO (vgl. BGHZ 4, 138, 142) oder nach\n\nbilligem Ermessen nach § 847 BGB (vgl. BGHZ 132, 341, 350) zu ermitteln\n\nhat. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat sich lediglich mangels Rech-\n\nnungsstellung der von ihr beauftragten Unternehmen außer Stande gesehen,\n\neinen Schadensersatzanspruch über 191.000 DM hinaus zu beziffern.\n\n2. Ob die Zurückverweisung des Feststellungsantrags auf den - vom\n\nBerufungsgericht nicht herangezogenen - § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hätte ge-\n\nstützt werden können, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, weil auch\n\nin diesem Fall das Berufungsurteil keinen Bestand haben könnte. Die Revision\n\nrügt nämlich zu Recht, daß das Berufungsgericht wegen der Gefahr wider-\n\nsprechender Entscheidungen über den Leistungsantrag nicht gemäß § 538\n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO befinden konnte.\n\nSoweit das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen hat, liegt ein Tei-\n\nlurteil vor. Dieses ist wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen un-\n\nzulässig (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; Senat, Urt. v. 13. Oktober\n\n2000, V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79; vgl. auch § 301 Abs. 1 ZPO in der\n\nFassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März\n\n2000, BGBl. I S. 330). Widersprechende Entscheidungen sind insbesondere\n\nzu befürchten, wenn - wie hier - in einem Fall objektiver Klagehäufung von Lei-\n\nstungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Ge-\n\nschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil nur über einen der Ansprüche\n\nentschieden wird (vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, aaO; Urt. v. 30. März\n\n2001, aaO; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt.\n\nv. 4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997,\n\nVI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Urt. v. 11. März 1999, VII ZR 465/97,\n\nNJW-RR 1999, 893, 894; Urt. v. 4. Oktober 2000, aaO; Urt. v. 5. Dezember\n\n2000, VI ZR 275/99, NJW 2001, 760). Das Grundurteil bindet nach § 318 ZPO\n\nnämlich nur hinsichtlich des Zahlungsantrags, über den es ergangen ist. Das\n\nerstinstanzliche Gericht und - falls eine Zurückverweisung unterblieben wäre -\n\ndas Berufungsgericht sind daher nicht gehindert, auf Grund neuen Vortrags\n\noder auf Grund geänderter Rechtsauffassung hinsichtlich des Feststellungs-\n\nantrags zu einer anderen Einschätzung als hinsichtlich des durch Teilurteil be-\n\nreits entschiedenen Leistungsantrags zu gelangen (vgl. Senat, Urt. v.\n\n28. Januar 2000, aaO). Hieraus folgt ferner, daß nach Aufhebung des (Teil-\n\n)Grundurteils die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Zurückver-\n\nweisung des Feststellungsantrags nicht bestehen bleiben kann (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 13. Oktober 2000, aaO).\n\nIII.\n\n1. Wegen der festgestellten prozessualen Mängel kann das angefoch-\n\ntene Urteil insgesamt keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO), ohne daß es\n\nauf die weiteren Revisionsrügen ankommt.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif und daher an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO). Dies gilt auch hinsichtlich\n\ndes Feststellungsantrags. Da er auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsicht-\n\nlich eines Schadens gerichtet ist, der über die zum Gegenstand der Leistungs-\n\nklage gemachten 191.000 DM hinausgeht, kann über seine Begründetheit\n\nnicht ohne Feststellungen zur Schadenshöhe entschieden werden. Bedenken\n\ngegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen nach dem für den\n\nSenat gemäß § 561 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Parteivorbringen nicht. Der im\n\nSchriftsatz vom 7. Oktober 1999 angekündigte Vortrag, mit dem die Klägerin\n\nnach Abschluß der Beseitigungsarbeiten die ihr entstandenen Kosten \"umfas-\n\nsend und abschließend\" mit 189.105,63 DM beziffert, hat im Tatbestand des\n\nBerufungsurteils keine Berücksichtigung gefunden. Hiernach könnten aller-\n\ndings künftige - und seien es auch nur entfernte - Schadensfolgen über das\n\nLeistungsbegehren hinaus ausgeschlossen und damit das gemäß § 256 Abs. 1\n\nZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen sein (vgl. BGH, Urt. v.\n\n23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). In diesem Fall hätte das\n\nBerufungsgericht die Abweisung der Feststellungsklage durch Teilendurteil\n\nbestätigen können.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß gegen das\n\nBerufungsurteil, soweit es sich mit der Prüfung des materiellen Rechts befaßt,\n\naufgrund der bisherigen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht bestehen.\n\na) Soweit die Beklagte die Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch genom-\n\nmen hat, kann die Klägerin die Leistungen jedenfalls aus abgetretenem Recht\n\nder Bürgin herausverlangen. Der Bürgin steht im gegebenen Fall einer Bürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern im Hinblick auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Berei-\n\ncherungsanspruch (§ 812 BGB) gegen den Gläubiger, hier also die Beklagte,\n\ninsbesondere dann zu, wenn die gesicherte Hauptforderung nicht (mehr) be-\n\nsteht (vgl. BGHZ 74, 244, 248; BGH, Urt. v. 9. März 1989, IX ZR 64/88, NJW\n\n1989, 1606, 1607; Urt. v. 23. Januar 1997, IX ZR 297/95, NJW 1997, 1435,\n\n1437). Die Restkaufpreisforderung ist erloschen, wenn und soweit die Klägerin\n\nam 4. Mai 1998 gegenüber der Beklagten erfolgreich mit einer Gegenforde-\n\nrung aufgerechnet hat (§ 389 BGB). Die Abtretung des gesicherten Restkauf-\n\npreisanspruchs von der Verkäuferin an die Beklagte, steht nach § 406 BGB\n\nder Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Zedentin nicht\n\nentgegen.\n\nb) Den zur Aufrechnung gestellten Anspruch hat das Berufungsgericht\n\nzutreffend aus § 463 Satz 2 BGB bejaht. Die Verkäuferin hat einen Fehler des\n\nan die Klägerin veräußerten Grundstücks arglistig verschwiegen.\n\naa) Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welche Beschaffen-\n\nheit des Grundstücks die Vertragsparteien vorausgesetzt haben, kann der Se-\n\nnat die unterlassene Auslegung des Kaufvertrags nachholen (BGHZ 65, 107,\n\n112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 334/98, NJW-RR\n\n2000, 894, 895). Diese ergibt, daß die Parteien des Kaufvertrags übereinstim-\n\nmend davon ausgegangen sind, die Klägerin erwerbe das Grundstück, um es\n\nzu bebauen. Das folgt aus den Regelungen unter III. 3. bis 6. der notariellen\n\nUrkunde, die die Erschließung des Anwesens betreffen, wobei - unter III. 4. -\n\nauch ausdrücklich auf eine \"geplante Neubaumaßnahme\" der Klägerin hinge-\n\nwiesen wird. Bei einem Grundstück, das zum Zwecke der Bebauung erworben\n\nwird, stellen aber die Bebauung störende Bauwerksreste einen Sachmangel\n\ndar (RG SeuffA 83, 300).\n\nbb) Diesen hatte die Verkäuferin der Klägerin zu offenbaren. Auch bei\n\nVertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen\n\nverfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen über sol-\n\nche Umstände aufzuklären, die den von der anderen Seite verfolgten Ver-\n\ntragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher\n\nBedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwar-\n\nten konnte (Senat, BGHZ 132, 30, 34; Senat, Urt. v. 2. März 1979,\n\nV ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 10. Juni 1988, V ZR 125/87, NJW-RR\n\n1988, 1290). Bei Kauf eines Hausgrundstücks besteht danach regelmäßig eine\n\nOffenbarungspflicht wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel (Senat,\n\nUrt. v. 8. April 1994, V ZR 178/92, NJW-RR 1994, 907). Daß der Klägerin die\n\nBauwerksreste unterhalb der Erdoberfläche nicht bekannt waren, während\n\nzumindest der Ehemann der Verkäuferin von diesen wußte, hat das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung fest-\n\ngestellt. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndie Verkäuferin müsse sich die Kenntnis ihres Ehemannes, der für sie die Ver-\n\nhandlungen führte, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB nach den Regeln der\n\nWissensvertretung zurechnen lassen (vgl. Senat, BGHZ 117, 104, 106 f\n\nm.w.N.).\n\ncc) Mit dem \"kleinen\" Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB\n\nkann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie ein fehlerfrei-\n\nes Grundstück erworben. Ihr steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Ko-\n\nsten zu, die sie für die Beseitigung der Bauwerksreste aufwenden mußte (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901). Zu bejahen\n\nist\n\nauch die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin ein solcher Schaden in\n\nirgendeiner Höhe entstand (vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46).\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Klein\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-20/v-zr-170-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-20/v-zr-170-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:55.334255+00:00"}}