{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_142-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"V ZR 142/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 142/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nF. K. D. war Mitglied der LPG \"V. K. \" F. ,\n\naus der er 1970 ausschied. Durch Vereinbarung vom 18. März 1970 überließ er\n\nder LPG das mit einem Wohnhaus, Stall und Scheune bebaute Grundstück der\n\nLPG zur weiteren Nutzung, auch zur Überlassung an Dritte. 1971 wurde das\n\nVerhältnis auf einen Kreispachtvertrag umgestellt. Die LPG wies das Grund-\n\nstück den bei ihr beschäftigten Beklagten zu Wohnzwecken zu. Diese setzten\n\ndas Haus in Eigen- und Fremdarbeit instand und zahlten an die LPG, die die\n\nKosten vorgestreckt hatte, einen Betrag von rund 23.000 Mark/DDR für Reno-\n\nvierungsarbeiten in jährlichen Raten zurück.\n\n1985 verstarb F. K. D. und wurde von den Klägern be-\n\nerbt, die das Grundstück von den Beklagten herausverlangen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben\n\nund die Sache zurückverwiesen. Er hat zwar ein auf Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4, 5, 12 SachenRBerG gestütztes Besitz-\n\nrecht verneint, dem Berufungsgericht aber aufgegeben zu prüfen, ob ein \"son-\n\nstiger Nutzungsvertrag\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG zustande\n\ngekommen ist und unter Umständen fortbesteht oder ob ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 356 ZGB gegeben ist (Urt. v.\n\n16. April 1999, V ZR 57/98, VIZ 1999, 488 f).\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage, der die Beklagten nur noch im We-\n\nge des Zurückbehaltungsrechts einen Wertersatzanspruch in Höhe von\n\n80.000 DM entgegengesetzt haben, erneut stattgegeben. Dagegen haben die\n\nBeklagten wiederum Revision eingelegt, den Rechtsstreit dann aber in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben sich der Erledigungserklä-\n\nrung angeschlossen.\n\nII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, da dies\n\nunter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes billigem Ermessen ent-\n\nspricht (§ 91 a Abs. 1 ZPO).\n\nIm Streit war nur noch die Frage, ob den Beklagten das geltend ge-\n\nmachte Zurückbehaltungsrecht zustand. Die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dies sei zu verneinen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei\n\nkommt es auf die Frage, wann die werterhöhenden Maßnahmen vorgenommen\n\nworden sind, nicht entscheidend an. Entweder greift § 356 ZGB ein oder § 812\n\nAbs. 1 BGB. Soweit das Berufungsgericht meint, die Abzahlungsvereinbarung,\n\nd.h. die Vereinbarung über die Erstattung der Kosten für die Renovierungsar-\n\nbeiten, die die LPG vorgestreckt hatte, sei möglicherweise als Gegenleistung,\n\nund damit mit Rechtsgrund gezahlt, für die eingeräumte Nutzung der Gebäude\n\nzu werten, wird vom Sachvortrag der Parteien nicht gedeckt. Die LPG und die\n\nBeklagten hatten sich seinerzeit vorgestellt, daß die Beklagten ein Nutzungs-\n\nrecht nach § 291 ZGB erhielten (was sogar eingetragen wurde), daß sie also in\n\neigenes Vermögen investierten. Damit ist die Annahme, daß ein Nutzungsent-\n\ngelt gezahlt werden sollte, nicht vereinbar. Ein Wertersatzanspruch ist daher\n\ndem Grunde nach gegeben. Da die Höhe dieses Anspruchs jedoch noch weite-\n\nrer Feststellungen bedurft hätte, deren Ergebnis offen ist, ist es gerechtfertigt,\n\ndie Kosten gegeneinander aufzuheben.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/v-zr-142-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/v-zr-142-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:21.167131+00:00"}}