{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_126-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"V ZR 126/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 126/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2001\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 10. September 1993 schenkte die am\n\n11. Januar 1994 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin der Beklagten\n\nein Grundstück in der Nähe von P. und ließ es an sie auf. Die Beklagte ist seit\n\ndem 17. Dezember 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.\n\nDie Klägerin hat als Nachlaßpflegerin geltend gemacht, die Erblasserin\n\nhabe sich ab etwa 1987, spätestens jedoch seit einem stationären Kranken-\n\nhausaufenthalt Ende 1992, in einem dauernden, die freie Willensbildung aus-\n\nschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden und\n\nsei deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geschäftsunfähig\n\ngewesen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuch-\n\nberichtigung zugunsten der Erben sowie die Räumung und Herausgabe des\n\nGrundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung\n\nabgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weite-\n\nrer Beweiserhebung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, auch nach der Beweisaufnahme ver-\n\nblieben nicht zu überwindende Zweifel daran, daß sich die Erblasserin bei Ab-\n\nschluß des Vertrages am 10. September 1993 in einem die freie Willensbildung\n\nausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden\n\nhabe, der nicht nur vorübergehender Art gewesen sei. Soweit der Sachver-\n\nständige die erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögens-\n\nverwaltung als Betreuungsgrund angesehen und abschließend ausgeführt ha-\n\nbe, daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in bezug auf die\n\nFinanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden, könne dieser rechtli-\n\nchen Einordnung nicht gefolgt werden.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nII.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht setze sich mit sei-\n\nnen Ausführungen in Widerspruch zu den Bewertungen des Sachverständigen,\n\nohne diesen Widerspruch zu erklären und ohne darzulegen, worauf seine ei-\n\ngene, eine sachgerechte Beurteilung ermöglichende besondere Sachkunde\n\nberuhe.\n\na) Allerdings ist davon auszugehen, daß auch die Gutachten von Sach-\n\nverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 286 ZPO) un-\n\nterliegen. Das Gericht hat ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachver-\n\nständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen. Will es von dem Gutachten ab-\n\nweichen, muß es seine abweichende Überzeugung begründen und erkennen\n\nlassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sach-\n\nkunde beeinflußt ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874\n\nm.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, wie die\n\nRevision zutreffend rügt.\n\nb) Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbildung aus-\n\nschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der\n\nGeistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Dabei ist neben den Fähigkeiten\n\ndes Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Be-\n\ndeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Ab-\n\nwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommen-\n\nden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbil-\n\ndung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Wil-\n\nlenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe\n\nund Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und\n\nWirkung bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, NJW\n\n1996, 918, 919 m.w.N.).\n\nc) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß eine sonst\n\nbestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis\n\nvon Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sogenannte partielle Ge-\n\nschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge\n\neiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Le-\n\nbensbereich ihren Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung\n\nzu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, wäh-\n\nrend das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (BGH, Urt. v. 19. Juni 1970,\n\nIV ZR 83/69, NJW 1970, 1680, 1681 m.w.N.).\n\nDagegen gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kei-\n\nne auf besonders schwierige Geschäfte - z.B. im Grundstücksverkehr - be-\n\nschränkte sogenannte relative Geschäftsunfähigkeit (vgl. Hagen/Brambring,\n\nDer Grundstückskauf, 7. Aufl. Rdn. 30 m.w.N.). Die Geschäftsunfähigkeit nach\n\n§ 104 Nr. 2 BGB ist kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge de-\n\nren Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachver-\n\nständigengutachtens festzustellen hat. Deshalb ist auch die Frage, ob eine\n\nPerson allgemein für alle schwierigen Geschäfte geschäftsunfähig, für alle\n\neinfacheren Geschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, eine rechtliche. Sie\n\ngeht aber nur dahin, ob es nach dem Gesetz auch eine partielle Geschäftsun-\n\nfähigkeit gibt, die nicht nach bestimmten gegenständlichen Bereichen, sondern\n\nnach dem Schwierigkeitsgrad der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte abge-\n\ngrenzt wird (BGH, Urt. v. 19. Juni 1970, IV ZR 83/69 aaO). Darum handelt es\n\nsich hier aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Der Sach-\n\nverständige hat nach Abschluß der Anhörung der Zeugen vor dem Berufungs-\n\ngericht abschließend festgestellt, daß er wegen der erheblichen Schwierigkei-\n\nten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung einen Betreuungsgrund sieht\n\nund ausgeführt, daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in\n\nbezug auf die Finanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden. Das Be-\n\nrufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme dargelegt, warum ihm Zweifel auch an einer gegenständlich be-\n\nschränkten Geschäftsunfähigkeit geblieben sind. Es hat damit bei seiner vom\n\nSachverständigen abweichenden Auffassung die tatsächlichen Umstände an-\n\nders gewürdigt, ohne die dazu notwendige eigene Sach- und Fachkunde dar-\n\nzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1984, VI ZR 122/82, NJW 1984, 1408; v.\n\n9. Mai 1989, VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948, 2949; v. 21. Januar 1997, VI ZR\n\n86/96, NJW 1997, 1446).\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen\n\nGründen nicht als richtig dar (§ 563 ZPO). Ob die von der Beklagten im Wege\n\nder Gegenrüge aus § 286 ZPO vorgetragenen Indizien für eine Geschäftsfä-\n\nhigkeit sprechen, kann nur nach Beratung durch einen Sachverständigen be-\n\nurteilt werden.\n\n3. Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin muß hiernach er-\n\nneut geprüft werden. Da der Sachverständige zwar eine allgemeine Geschäfts-\n\nunfähigkeit verneint hat, wegen der hirnorganischen Schädigung aber meint,\n\ndie Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Vermögensangele-\n\ngen-\n\nheiten selbst zu besorgen, bedarf es entweder weiterer sachverständiger Be-\n\nratung oder der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn das Gericht\n\nden fachlichen Schlußfolgerungen nicht folgen will.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-126-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-126-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:31.347308+00:00"}}