{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_123-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"V ZR 123/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 123/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Juni 2001\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 23. März 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Rechtsvorgänger der Klägerin, H. S. und E. Sch. \n\n(im folgenden: Zedenten), beabsichtigten, in Bad D. ein Einkaufszentrum\n\nzu errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom\n\n19. Januar 1994 von der Beklagten mehrere teilweise mit landwirtschaftlichen\n\nGebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 DM war\n\nam 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. Zur\n\nSicherung des Anspruchs der Zedenten auf den Erwerb des Eigentums bewil-\n\nligte und beantragte die Beklagte die Eintragung von Vormerkungen in das\n\nGrundbuch.\n\nOhne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Zedenten mit dem ge-\n\nplanten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der Auf-\n\nnahme des Betriebs des Zentrums investierten sie nach Behauptung der Klä-\n\ngerin etwa 4 Mio. DM.\n\nAm 25. Juli 1994 änderten die Vertragsparteien die im Vertrag vom\n\n19. Januar 1994 zur Fälligkeit des Kaufpreises getroffene Regelung. Fälligkeit\n\nsollte nunmehr 30 Tage nach der Mitteilung der Urkundsnotarin eintreten, daß\n\ndie zugunsten der Zedenten bewilligten Vormerkungen in das Grundbuch ein-\n\ngetragen seien. Am 26. Juli 1995 änderten die Vertragsparteien den Kaufver-\n\ntrag erneut. Fälligkeit des Kaufpreises trat hiernach in Höhe eines Teilbetrages\n\nvon 270.000 DM am 10. August 1995 ein. Für die Zeit bis zu dem im Vertrag\n\nvom 19. Januar 1994 vereinbarten Übergang der Nutzungen und Lasten sollten\n\ndie Zedenten \"für die bereits außerhalb und unabhängig von den Notarverträ-\n\ngen durchgeführte Nutzung\" ein Nutzungsentgelt zu bezahlen haben.\n\nAm 14. November 1995 wurden die Vormerkungen eingetragen. Mit\n\nSchreiben vom 24. November 1995 forderte die Beklagte die Zedenten zur\n\nZahlung von 270.000 DM auf. Mit Schreiben vom 4. März 1996 setzte sie ihnen\n\nhierzu Frist bis zum 21. März 1996 und erklärte, die Annahme des Kaufpreises\n\nnach Ablauf dieser Frist abzulehnen; das Nutzungsverhältnis gelte für diesen\n\nFall als gekündigt. Die Zedenten bezahlten weiterhin nicht. Mit Anwaltsschrei-\n\nben vom 1. April 1996 erklärten sie, das Vertragsverhältnis sei auch aus ihrer\n\nSicht mit Wirkung zum 21. März 1996 beendet und befinde sich in der \"Rück-\n\nabwicklungsphase\". Ihren auf die Baumaßnahmen zurückgehenden Anspruch\n\nauf Aufwendungsersatz haben sie an die Klägerin abgetreten.\n\nWegen der Aufwendungen zum Umbau des \"Trockenwerks\" zu einem\n\nKaufhaus verlangt die Klägerin aus der abgetretenen Forderung von der Be-\n\nklagten Zahlung von 1.500.000 DM. Die Beklagte hat das Bestehen der abge-\n\ntretenen Forderung in Abrede gestellt und hilfsweise mit einem Anspruch auf\n\nNutzungsvergütung aufgerechnet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revison verfolgt sie ihren Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint das Bestehen der abgetretenen Forde-\n\nrung. Es stellt fest, die Zedenten und die Beklagte hätten sich geeinigt, den\n\nKaufvertrag nach den Regeln des Rücktrittsrechts abzuwickeln. Aus diesem\n\nlasse sich der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht herleiten. Auch die\n\nTatsache, daß der Besitz an den Grundstücken den Zedenten nicht aufgrund\n\ndes Kaufvertrages, sondern aufgrund eines selbständigen Nutzungsvertrages\n\nüberlassen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Einem Anspruch\n\nauf Ausgleich der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen\n\nder Zedenten unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung stehe entgegen,\n\ndaß die Zedenten diese Maßnahmen zwar in der gemeinsamen Erwartung der\n\nVertragsparteien ausgeführt hätten, die Zedenten würden das Eigentum an den\n\nGrundstücken erwerben, die Vertragsparteien jedoch keine von der Durchfüh-\n\nrung des Kaufvertrages unabhängige Zweckvereinbarung im Hinblick auf die\n\nBaumaßnahmen getroffen hätten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die Revision erhebt gegen die Anwendung des Rücktrittsrechts auf\n\ndie Abwicklung des Kaufvertrags zwischen den Zedenten und der Beklagten\n\ndurch das Berufungsgericht keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit\n\nauch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsge-\n\nricht die Aufwendungen der Zedenten nicht als notwendige Verwendungen auf\n\ndie von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke wertet (§§ 347, 994\n\nBGB).\n\n2. Das Berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl, als es einen Anspruch\n\nder Klägerin auf Ausgleich der Werterhöhung der Grundstücke durch die Bau-\n\nmaßnahmen der Zedenten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative (condictio\n\nob rem), § 818 Abs. 2 BGB verneint.\n\na) Die Zedenten haben die Baumaßnahmen als berechtigte Besitzer\n\ndurchgeführt. Für das durch die \"außerhalb und unabhängig von den Notarver-\n\nträgen\" erfolgte Überlassung des Besitzes begründete Rechtsverhältnis haben\n\ndie Beklagte und die Zedenten am 26. Juli 1995 rückwirkend eine entgeltliche\n\nRegelung vereinbart. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die Bestimmungen der\n\n§§ 535 ff BGB Anwendung. Das Mietverhältnis sollte dadurch enden, daß die\n\nZedenten das Eigentum an den Grundstücken erwerben.\n\nDie Bebauung der Grundstücke diente jedoch nicht dazu, die Mietsache\n\nzu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Sie sollte nicht der Be-\n\nklagten, sondern den Zedenten zugute kommen und ihnen mit dem vereinbar-\n\nten Eigentumserwerb verbleiben. § 547 BGB schließt daher einen bereiche-\n\nrungsrechtlichen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative,\n\n§ 818 Abs. 2 BGB auf Ausgleich der Wertsteigerung, welche die Grundstücke\n\ndurch die Baumaßnahmen erfahren haben, nicht aus (vgl. BGHZ 44, 321, 323;\n\n108, 256, 261; Emmerich, JuS 1990, 143, 144).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die\n\nErwartung der Zedenten, die mit der Durchführung der Baumaßnahmen ver-\n\nbundene Wertsteigerung der Grundstücke werde nach der Beendigung des\n\nvereinbarten Mietverhältnisses nicht der Beklagten, sondern den Zedenten zu-\n\ngute kommen, geteilt. Damit waren sich die Beklagte und die Zedenten darüber\n\neinig, daß die Beklagte die Bauleistung der Zedenten nur im Hinblick auf die\n\nerwartete Eigentumsübertragung erhielt. Dieser übereinstimmend verfolgte\n\nZweck kann nicht mehr erreicht werden. Die Erwartung der Vertragsparteien ist\n\ngescheitert, seit feststeht, daß der Kaufvertrag vom 19. Januar 1994 nicht\n\ndurchgeführt werden wird. Folglich hat die Beklagte den Wertzuwachs, den die\n\nGrundstücke durch die Baumaßnahmen der Beklagten erfahren haben, nach\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, § 818 BGB auszugleichen (vgl. BGHZ 35,\n\n356, 358; Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, WM 1966, 277 f;\n\nBGH, Urt. v. 12. April 1961, VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, 701; v. 15. April\n\n1965, II ZR 73/62, WM 1965, 795 f, und v. 10. Oktober 1969, VII ZR 145/69,\n\nNJW 1970, 136).\n\nb) Das zwischen der Beklagten und den Zedenten für die Abwicklung\n\ndes Kaufvertrages vereinbarte Recht der §§ 346 ff BGB steht diesem Anspruch\n\nnicht entgegen. Der Rechtsgrund der Bauleistung war weder der Kaufvertrag\n\nnoch der Mietvertrag, sondern die gesondert getroffene Zweckvereinbarung.\n\nZwar hatte sich die Beklagte durch den Kaufvertrag zur Grundstücksübertra-\n\ngung verpflichtet, jedoch war diese Verpflichtung nicht der Rechtsgrund der\n\nBauleistung. Denn die Zedenten hatten den hierfür erforderlichen Besitz nicht\n\naufgrund der kaufvertraglichen Verpflichtung, sondern \"außerhalb und unab-\n\nhängig\" hiervon zur zweckbestimmten Nutzung (Durchführung von Baumaß-\n\nnahmen) eingeräumt bekommen. Nach dem Vertrag sollte der Besitz erst mit\n\nder vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf die Zedenten übergehen. An\n\ndieser Regelung haben die Vertragsparteien auch bei den Änderungen des\n\nKaufvertrages noch festgehalten, obwohl die Zedenten zu dieser Zeit längst im\n\nBesitz der Kaufgrundstücke waren.\n\nc) Die condictio ob rem wird auch nicht durch die Vorschriften der\n\n§§ 994 ff BGB ausgeschlossen. Zwar finden die Vorschriften der §§ 987 ff BGB\n\nnach gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des Vindi-\n\nkationsanspruchs nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung (vgl. nur Se-\n\nnatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.) und\n\nschließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (vgl.\n\nSenatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 ff). Dies gilt\n\njedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdem\n\nGrund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Er-\n\nwartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden (vgl. BGHZ 44,\n\n321, 323; 108, 256, 262; ferner Senat, BGHZ 10, 171, 177; Urt. v. 29. Septem-\n\nber 1995, V ZR 130/94, aaO, mit Besprechung Canaris, JZ 1996, 344, 347).\n\n3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der La-\n\nge, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur Hö-\n\nhe der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen der Ze-\n\ndenten keine Feststellungen getroffen hat. Dies ist nachzuholen.\n\n4. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch\n\n§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nWenzel Tropf Schneider\n\n Klein Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-22/v-zr-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-22/v-zr-123-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:32.613011+00:00"}}