{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_119-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"V ZR 119/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 921 Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand er- richtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 119/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 921\n\nDer Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand er-\n\nrichtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum\n\nan der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.\n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2001- V ZR 119/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in H..\n\n1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück ein\n\nWohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur Gie-\n\nbelmauer des auf dem angrenzenden Grundstück K.straße 65 stehenden Ge-\n\nbäudes auf und ist ohne diese nicht standfest.\n\n1998 erwarb die Klägerin das Grundstück K.straße 65. Sie beabsichtig-\n\nte, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und das Grund-\n\nstück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden Standfestig-\n\nkeit der Giebelwand des Hauses K.straße 63 habe sie die Giebelwand des auf\n\nihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen, ihr Vorhaben geän-\n\ndert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise in die Neubebauung ih-\n\nres Grundstücks einbezogen. Hierdurch seien Mehrkosten entstanden, der\n\nNeubau habe nicht die bei einem Abriß der Giebelwand erreichbare Wohnflä-\n\nche. Mit der Klage verlangt sie vom Beklagten Erstattung von insgesamt\n\n80.985,69 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Verurteilung des\n\nBeklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint den Abschluß einer Vereinbarung zwi-\n\nschen den Parteien, aufgrund deren der Beklagte die von der Klägerin ver-\n\nlangten Kosten zu erstatten oder zu ihnen beizutragen habe. Es meint, auch\n\nunter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sei der Beklagte\n\nder Klägerin nicht verantwortlich. Dadurch daß die Klägerin die Wand habe\n\nstehen lassen, habe sie allein ihr Geschäft geführt. Die auf dem Grundstück\n\ndes Beklagten ausgeführten Baumaßnahmen hätten dazu geführt, daß eine\n\neinheitliche die Grundstücksgrenze überschreitende Giebelwand entstanden\n\nsei, die im Miteigentum der Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrich-\n\ntung, in die die Klägerin nicht ohne Zustimmung des Beklagten habe eingreifen\n\ndürfen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil verneint zu Unrecht, daß die Klägerin ein Geschäft\n\ndes Beklagten geführt hat, indem sie die Giebelwand ihres Hauses bestehen\n\nließ. An dieser Wand besteht weder Miteigentum der Parteien, noch bildet sie\n\nzusammen mit der nicht standfesten Giebelwand des Hauses des Beklagten\n\neine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Auch ein nachbarrechtlicher\n\nAnspruch auf Ausgleich des Minderwertes des Neubaus (vgl. Senat, BGHZ 68,\n\n350, 353 ff) kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden.\n\n1. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin der Giebelwand des auf ihrem\n\nGrundstück errichteten Gebäudes. Die Giebelwand ist eine Grenzwand, d.h.\n\neine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese\n\nzu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 BGB im alleinigen Eigentum des\n\njeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran hat sich nicht dadurch etwas ge-\n\nändert, daß auf dem angrenzenden Grundstück des Beklagten ein Gebäude\n\nerrichtet wurde, das allein nicht standfest ist und bei einem Abriß der auf dem\n\nGrundstück der Klägerin befindlichen Wand einzustürzen droht. Das auf dem\n\nGrundstück des Beklagten errichtete Gebäude bildet rechtlich aufgrund seiner\n\nmangelnden Standfestigkeit einen Anbau an das Gebäude der Klägerin. Daß\n\ndurch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten\n\nGrenzwand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat, BGHZ\n\n41, 177, 179 f; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 29, 30; Palandt/Bassenge, BGB,\n\n60. Aufl., § 921 Rdn. 15; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 921 Rdn. 54). Hieran\n\nist festzuhalten.\n\nAn der Qualifikation des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten\n\nGebäudes als Anbau an das Gebäude der Klägerin ändert sich auch nicht da-\n\ndurch etwas, daß bei der Bebauung des Grundstücks des Beklagten eine nicht\n\ntragfähige Wand vor der tragenden Wand auf dem Grundstück der Klägerin\n\nerrichtet wurde und der Eindruck einer einheitlichen Wand entstanden ist. Die\n\nVormauerung läßt den Charakter des später auf dem Grundstück des Beklag-\n\nten errichteten Gebäudes als Anbau an das bestehende Gebäude nicht entfal-\n\nlen: Die Vormauerung ändert nichts daran, daß das nach der Bebauung des\n\nGrundstücks der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Ge-\n\nbäude auf den Bestand der Grenzwand auf dem Grundstück der Klägerin an-\n\ngewiesen ist.\n\nAus dem Urteil des Senats, BGHZ 36, 46 ff, auf das das Berufungsge-\n\nricht Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Entscheidung ent-\n\nsteht durch den Anbau an eine die gemeinsame Grundstücksgrenze überra-\n\ngende als entschuldigten Überbau errichtete Giebelmauer Miteigentum (so\n\nschon Senat, BGHZ 27, 197, 199 ff). Damit hat der vorliegende Fall nichts zu\n\ntun: Die Giebelwand des Hauses K.straße 65 war als Grenzwand errichtet.\n\nÜber die Grenze zum Grundstück des Beklagten ragte sie nicht hinaus. Ihrer\n\nErrichtung fehlt das für das Entstehen von Miteigentum durch einen Anbau ent-\n\nscheidende Merkmal, durch ein Überschreiten der Grundstücksgrenze der Be-\n\nbauung beider Grundstücke zu dienen.\n\n2. Durch die auf dem Grundstück des Beklagten vorgenommen Bauar-\n\nbeiten ist auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB entstanden,\n\ndie die Klägerin gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustimmung des Be-\n\nklagten entfernen dürfte.\n\nKennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, daß sie von der Grundstücks-\n\ngrenze durchschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie er-\n\nrichtet ist (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f; Erman/Hagen, BGB, 10. Aufl., § 821 Rdn.\n\n1; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, § 921\n\nBGB Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 1). So verhält es sich\n\nmit der auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Giebelwand nicht. Diese\n\nWand war weder von der Grundstücksgrenze durchschnitten, noch nutzte sie\n\ndem Grundstück des Beklagten. Daß auf seinem Grundstück später eine weite-\n\nre nicht standfeste Mauer errichtet worden ist und so nach den - von der Revi-\n\nsion angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche um\n\ndie Breite der Vormauerung auf dem Grundstück des Beklagten verdickte Mau-\n\ner entstanden ist, führt nicht dazu, daß die Mauer auf dem Grundstück der Klä-\n\ngerin Bestandteil einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ist. Durch\n\neine einseitige Maßnahme des Nachbarn wird die von dem Eigentümer des\n\nangrenzenden Grundstücks allein auf seinem Grundstück geschaffene Ein-\n\nrichtung nicht zu einer Grenzeinrichtung (Senat, BGHZ 91, 285, 286; 143, 1, 5;\n\nMünchKomm-BGB/Säcker, aaO., § 921 Rdn. 1; Soergel/Baur, aaO., § 921 BGB\n\nRdn. 5; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 9). Der Rechtsvorgänger der\n\nKlägerin brauchte die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten Giebel-\n\nwand zur Stützung des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäu-\n\ndes nicht hinzunehmen (Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 55). Daß er\n\ndieser Nutzung zugestimmt hätte, hat der Beklagte nicht behauptet. Hierauf\n\nkommt es auch nicht an. Die Zustimmung des damaligen oder eines späteren\n\nEigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Nutzung der bestehenden Gie-\n\nbelmauer als Stütze des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Wohn-\n\nhauses würde die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin in das Eigentum näm-\n\nlich nicht binden (Senat, BGHZ 68, 350, 352; Staudinger/Roth, aaO., § 921\n\nBGB, Rdn. 55; Dehner, Nachbarrecht, Stand Oktober 2000, Teil B § 8a I).\n\nIII.\n\nZur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht\n\nin der Lage. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob das Bestehen-\n\nlassen der Wand dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten ent-\n\nsprach und bejahendenfalls Feststellungen zum Umfang und zur Höhe des\n\ngeltend gemachten Anspruchs zu treffen haben.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-119-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:41.422344+00:00"}}