{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_104-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-07-27","aktenzeichen":"V ZR 104/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996 a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war (Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlan- gen. b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu, in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung des Bankgebäudes eingebracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 104/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n27. Juli 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996\n\na) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war\n\n(Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das\n\nGrundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlan-\n\ngen.\n\nb) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer\n\nnach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu,\n\nin die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung\n\ndes Bankgebäudes eingebracht hat.\n\nBGH, Urt. v. 27. Juli 2001- V ZR 104/00 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 und\n\ndas Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts\n\nNeubrandenburg vom 17. März 1999 insoweit aufgehoben, als der\n\nvon der Klägerin geltend gemachte Hilfsanspruch auf Verwen-\n\ndungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 abgewiesen und über\n\nKosten entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Jahr 1966 errichtete die damalige Landwirtschaftsbank und spätere\n\nBank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der DDR (BLN) auf ei-\n\nnem volkseigenen Grundstück in R. (Mecklenburg-Vorpommern) einen Gebäu-\n\ndekomplex zur Ausübung von Bankgeschäften. Die BLN, in deren Rechtsträ-\n\ngerschaft das Grundstück stand, ging später in der Genossenschaftsbank B.\n\n(GBB) als deren Niederlassung R. auf. Mit Vertrag vom 6. August 1990 über-\n\ntrug die GBB das gesamte Bankgeschäft ihrer Filiale R. mit Wirkung zum 1. Juli\n\n1990 an die Bäuerliche Handels- und Kreditgenossenschaft eG Raiffeisenbank\n\nR.-N. (BHG), bei der sie zugleich unter Einbringung von Besitz und Nutzung\n\ndes Grundstücks die Mitgliedschaft erwarb. Kurze Zeit später ging aus der\n\nBHG die Klägerin hervor. Das Grundstück wurde seit der Errichtung des Ge-\n\nbäudekomplexes ohne Unterbrechung für Bankgeschäfte genutzt.\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 1996 ordnete die Ober-\n\nfinanzdirektion R. das Grundstück zu 1/5 Miteigentum der Bundesrepublik\n\nDeutschland, Beklagte zu 1, und zu 4/5 Miteigentum der Stadt R., Beklagte\n\nzu 2, zu. Die Klägerin schloß mit der Beklagten zu 1 mit Wirkung zum 1. Fe-\n\nbruar 1996 einen Mietvertrag über das Bankgebäude. Das Mietverhältnis en-\n\ndete zum 31. März 1998.\n\nDie Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, im Zeitraum vom\n\n3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB\n\nzum Besitz des bebauten Grundstücks berechtigt gewesen zu sein. Hilfsweise\n\nhat sie Verwendungsersatzansprüche von zuletzt 115.665,13 DM für die Jahre\n\n1990 bis 1996 geltend gemacht. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung\n\nvon Nutzungsentgelt in Höhe von 99.755,70 DM für den Zeitraum vom 3. Okto-\n\nber 1990 bis 31. Januar 1996 erhoben. Das Landgericht hat mit Grund- und\n\nTeilurteil das Feststellungsbegehren als unzulässig und die Klage auf Verwen-\n\ndungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 i.H.v. 75.139,16 DM als unbegründet\n\nabgewiesen. Der Widerklage hat es unter Abweisung der für die Zeit vom\n\n3. Oktober 1990 bis 21. Juli 1992 verlangten Nutzungsentschädigung dem\n\nGrunde nach stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht ist die Berufung der\n\nKlägerin - ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten - ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat nur\n\nhinsichtlich der erfolgten Abweisung der Verwendungsersatzansprüche ange-\n\nnommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht ein Besitzrecht der Klägerin nach Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB. Einem Anspruch auf Verwendungsersatz für\n\ndie Jahre 1990/1991 stehe indessen Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB ent-\n\ngegen. Denn nach dieser Vorschrift sei die Geltendmachung eines Ver-\n\nwendungsersatzanspruches für die Zeit bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten\n\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I\n\nS. 1257) ausgeschlossen, es sei denn, hierüber wäre, woran es hier fehle, eine\n\neinvernehmliche Regelung getroffen worden.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.\n\nII.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der aus\n\nder BHG hervorgegangenen Klägerin im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis\n\n31. Dezember 1994 ein gesetzliches Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 1 lit. b, Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) zustand. Die\n\nVoraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz\n\n(BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rück-\n\nwirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR\n\n46/94, WM 1995, 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM\n\n1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.\n\n1. Das von der Klägerin seit 1. Juli 1990 fortwährend genutzte Bankge-\n\nbäude wurde 1966 mit Billigung eines staatlichen Organs errichtet. Denn die\n\nmit Wirkung zum 1. Oktober 1968 in \"Bank für Landwirtschaft und Nahrungs-\n\ngüterwirtschaft (BLN)\" umbenannte Landwirtschaftsbank (GBl. DDR 1969 II\n\nS. 41) war ein zentrales staatliches Organ des Ministerrates der DDR (vgl.\n\nGBl. DDR 1966 II S. 329; GBl. DDR 1975 I S. 692). Eine Errichtung des Ge-\n\nbäudes durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgän-\n\ngerin, die BHG, wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefor-\n\ndert (vgl. Senat BGHZ 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. Oktober\n\n2000, V ZR 258/99, WM 2001, 470, 471).\n\n2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1\n\nlit. b EGBGB begünstige auch eine Bäuerliche Handels- und Kreditgenossen-\n\nschaft, der - wie hier - von einem staatlichen Organ die Bankgeschäfte einer\n\nNiederlassung übertragen und das auf dem volkseigenen Grundstück errich-\n\ntete Filialgebäude zur selbständigen Nutzung überlassen wurden.\n\na) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte in ungeklärten Nut-\n\nzungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes gewährleisten, um\n\ndie Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu ver-\n\nhindern (Senat BGHZ 125, 125, 134; Urt. v . 27. Oktober 2000, V ZR 258/99,\n\naaO). Welche Fälle von der Bereinigung erfaßt würden, stand bei Verabschie-\n\ndung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes noch nicht fest, so daß\n\nder Schutz des Moratoriums auch in Zweifelsfällen eingreifen sollte (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2944, S. 46). Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht ein\n\nSachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Berei-\n\nnigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der Bundesrepublik\n\nDeutschland wenigstens in Betracht kam (Senat, BGHZ 137, 369, 374; Urt. v.\n\n27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO). Dementsprechend hat der Senat Kon-\n\nsumgenossenschaften und Bäuerliche Handelsgenossenschaften sozialisti-\n\nschen Rechts, die ein bebautes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger ge-\n\nnutzt hatten, in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsmoratoriums einbe-\n\nzogen (BGHZ 137, 369, 374 ff; Urt. v. 19. Dezember 1997, V ZR 55/97, VIZ\n\n1998, 225). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt im Ergebnis gleiches.\n\nb) Die BHG hat die ihr überlassene Liegenschaft allerdings nicht als\n\nRechtsträger genutzt, denn ein Rechtsträgerwechsel nach § 3 RechtstrAO\n\n(GBl. DDR 1969 II S. 433) in Verbindung mit einer Übertragung der unbewegli-\n\nchen Grundmittel nach §§ 2, 4, 5 ÜbGrMAO (GBl. DDR 1974 I S. 489 ff) hätte\n\nnur zugunsten einer sozialistischen Genossenschaft erfolgen können. Der\n\nRechtsträgerwechsel stellte zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht die einzige\n\nMöglichkeit dar, wirksam ein Nutzungsrecht zu übertragen. Die Befugnis staat-\n\nlicher Organe, die Nutzung volkseigener Grundstücke auf private Rechtsperso-\n\nnen zu übertragen, war durch das Unternehmensgesetz vom 7. März 1990\n\n(GBl. DDR I S. 141) geschaffen worden. Es gestattete eine staatliche Beteili-\n\ngung an privaten Unternehmen, unter anderem an eingetragenen Genossen-\n\nschaften (vgl. § 2), durch Geld- oder Sachleistungen, wobei volkseigener Bo-\n\nden nur zur Nutzung eingebracht werden durfte. Ergänzend hierzu räumte das\n\nvom Präsidenten der Staatsbank am 30. März 1990 bestätigte Statut der GBB\n\n(GBl. DDR I S. 251) dieser das Recht ein, unter Beteiligung von Vorstand und\n\nVerwaltungsrat Zweigniederlassungen aufzulösen, diese mit anderen Genos-\n\nsenschaftsbanken zu verschmelzen und sich an Genossenschaften zu beteili-\n\ngen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Statuts). Von diesen Befugnissen hat die GBB,\n\ndie als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1990 die\n\nRechtsnachfolge der BLN angetreten hat (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Statuts)\n\nmit Geschäftsübernahmevertrag vom 6. August 1990 Gebrauch gemacht. Sie\n\nhat unter Auflösung ihrer Niederlassung R. deren Bankgeschäfte an die BHG\n\nübertragen und bei dieser unter Einbringung der Nutzung des mit der Bankfi-\n\nliale bebauten volkseigenen Grundstücks die Mitgliedschaft erworben. Dies\n\ngenügt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, lit. b EGBGB, denn bei Verabschiedung\n\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes war es nicht von vornherein\n\nausgeschlossen, daß so begründete Nutzungsverhältnisse in die Sachen-\n\nrechtsbereinigung oder sonstige Rechtsanpassung einbezogen würden (vgl.\n\nLeutheusser-Schnarrenberger, DtZ 1993, 34, 35, 37). Insbesondere kam es in\n\nBetracht, den bis zum Beitritt nutzungsberechtigten Genossenschaften jeden-\n\nfalls auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit zu eröffnen, die ehemals\n\nvolkseigenen Grundstücke zu günstigen Bedingungen zu nutzen oder zu er-\n\nwerben (vgl. Senat BGHZ 137, 369, 375). Dies wird durch den weit gefaßten\n\nWortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bestätigt, der nicht auf\n\neinen Rechtsträgerwechsel oder die Verleihung eines dinglichen Nutzungs-\n\nrechtes (vgl. Nutzungsrechtsgesetz, GBl. DDR 1970 I S. 372) abstellt, sondern\n\nlediglich eine Übertragung von Gebäuden und dazu gehörigen Grundstücksflä-\n\nchen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung fordert\n\n(vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO, 471).\n\nIII.\n\nRechtsfehlerhaft versagt das Berufungsgericht jedoch der Klägerin Er-\n\nsatzansprüche für die in den Jahren 1990/1991 getätigten Verwendungen.\n\n1. Zwar führt das zugunsten der Klägerin eingreifende gesetzliche Be-\n\nsitzrecht bis zu seiner Beendigung zum Ausschluß gesetzlicher Verwendungs-\n\nersatzansprüche. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dies aber\n\nnicht aus der Bestimmung des Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn die-\n\nse Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwen-\n\ndungsersatz- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Inter-\n\nesse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des\n\nMoratoriums aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32; Senat, Urt. v. 18. Februar\n\n2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41). Während der\n\nDauer des Besitzrechts fehlt es vielmehr an einem Eigentümer-Besitzer-Ver-\n\nhältnis als Grundlage für Verwendungsersatz nach Art. 233 § 1 EGBGB,\n\n§§ 994 ff BGB und damit sogleich an einer unberechtigten Eigengeschäftsfüh-\n\nrung nach Art. 233 § 1 EGBGB, § 687 Abs. 2 BGB, die Ansprüche nach §§ 684\n\nSatz 2, 812 BGB auslösen könnte. Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwen-\n\ndungsersatzanspruch (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 250,\n\n257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, son-\n\ndern aufgrund eines gesetzlichen Besitzrechtsverhältnisses getätigt wurden,\n\ndas nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine berei-\n\ncherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 78\n\ni.V.m. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32).\n\n2. Dies bedeutet aber nicht, daß der Klägerin nach dem Erlöschen des\n\nBesitzrechtes mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 2, 3 EGBGB) gesetzliche Verwendungsersatzansprüche für den zurück-\n\nliegenden Zeitraum vollständig versagt bleiben. Es entspricht gefestigter\n\nRechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender)\n\nAnwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzbe-\n\nrechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der\n\nberechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ\n\n34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Okto-\n\nber 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98,\n\nNJW-RR 2000, 895, 896). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das\n\nBesitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderrege-\n\nlungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Se-\n\nnat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO). Das Sachen-\n\nrechtsmoratorium nach Art. 233 § 2 a EGBGB enthält solche Sonderbestim-\n\nmungen, die einer Anwendung der §§ 994 ff BGB nach Beendigung der Besitz-\n\nberechtigung entgegenstünden, nicht. Nach der Intention des Gesetzgebers\n\nsollte grundsätzlich für die gesamte Dauer des Besitzrechts Nutzungs- und\n\nVerwendungsersatz geschuldet sein (BT-Drucks. 12/2695 S. 23, 32). Eigentü-\n\nmer und Grundstücksnutzer sollten sich allerdings im Interesse des Rechtsfrie-\n\ndens ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglichst selbst einigen. Für den\n\nFall, daß zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielt\n\nwürde, blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch noch nachträglich, also\n\nrückwirkend (vgl. Staudinger/Rauscher, 1996, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 87),\n\nNutzungsentgelte bzw. Verwendungsersatzleistungen einzuführen \n\n(BT-\n\nDrucks. 12/2695 aaO). Dementsprechend sah Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in\n\nder Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli\n\n1992 (BGBl. I S. 1257) ausdrücklich vor, daß die Rechtsverhältnisse zwischen\n\nden Grundstückseigentümern und den zum Besitz Berechtigten auch in Anse-\n\nhung von Nutzungen und Verwendungen einer Regelung durch Gesetz vorbe-\n\nhalten bleiben. Von diesem Vorbehalt machte der Gesetzgeber bei der Verab-\n\nschiedung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994\n\n(BGBl. I S. 2457) Gebrauch, indem er unter Neufassung des Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 8 EGBGB dem Eigentümer Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in den\n\nFällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB für die Zeit bis zum Ablauf des\n\n31. Dezember 1994 vorenthielt, soweit unter den Beteiligten keine anderslau-\n\ntenden Abreden getroffen worden waren. Diese Entscheidung korrigierte er\n\nspäter im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin,\n\ndaß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995\n\nein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481).\n\nDer Gesetzgeber traf aber weder bei der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nEGBGB im Jahre 1994 noch bei der im Jahre 2000 erfolgten Anpassung an die\n\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung über die Ersatzfä-\n\nhigkeit von während des Besitzrechtes getätigten Verwendungen, über deren\n\nAusgleich zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen erzielt werden konnte.\n\nDie Gesetzesmaterialien geben keinen hinreichenden Aufschluß darüber, wes-\n\nhalb die Frage solcher Ansprüche keiner Klärung zugeführt wurde (BT-Drucks.\n\n12/7425, S. 91 f; BT-Drucks. 14/3508, S. 9 ff). Hinweise dafür, daß der Gesetz-\n\ngeber mit \n\nInkrafttreten \n\ndes Sachenrechtsänderungsgesetzes \n\nvom\n\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einen gesetzlichen Ausgleich für im Zeit-\n\nraum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 getätigte Verwendungen\n\nauch für den Fall des Unterbleibens vertraglicher Absprachen ausschließen\n\nwollte, bestehen nicht. Sein Untätigbleiben allein läßt einen solchen Schluß\n\nnicht zu. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der\n\nGesetzgeber gesetzliche Verwendungsersatzansprüche durch die von ihm\n\nverfügte Unentgeltlichkeit der Nutzung kompensieren wollte, zumal die Befrei-\n\nung von der Nutzungsentgeltpflicht unabhängig davon eingreifen sollte, ob\n\nVerwendungen getätigt wurden oder nicht. Auch der Gesetzeszusammenhang\n\nspricht gegen eine generelle Versagung von Verwendungsersatzansprüchen.\n\nDenn nach der seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebenen Bestimmung\n\ndes Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB soll in bestimmten Fällen, in denen\n\ndie Besitzberechtigung durch ein einseitiges Lösungsrecht des Eigentümers\n\nbeendet wird, § 1000 BGB keine Anwendung finden. Dies bedeutet aber, daß\n\nder Gesetzgeber Verwendungsersatzansprüche nach §§ 994 ff BGB für die\n\nzurückliegende Zeit des Besitzrechts nicht ausschließen, sondern den Nutzern\n\nlediglich das in § 1000 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht verwehren wollte\n\n(vgl. auch Palandt/Bassenge, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 13;\n\nMünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 19; Staudin-\n\nger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 128). Somit beansprucht der\n\nRegelungsplan des Gesetzgebers, wonach nach Ablauf des Besitzrechts für\n\ndie davor gemachten Verwendungen grundsätzlich auch dann ein Ausgleich zu\n\ngewähren ist, wenn hierüber keine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde (BT-\n\nDrucks. 12/2695, S. 23, 32), nach wie vor Gültigkeit. Da eine ausdrückliche\n\nRegelung insoweit jedoch fehlt, ist diese Lücke im Wege der analogen Rechts-\n\nanwendung unter Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbe-\n\ndingungen zu schließen.\n\n3. Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine Heranziehung der\n\n§§ 994 ff BGB nach Ablauf des Besitzrechts auszufüllen, wobei aber den Be-\n\nsonderheiten des Sachenrechtsmoratoriums Rechnung zu tragen ist. Dies wird\n\nden vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen am ehesten gerecht.\n\nDenn er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Problematik des Nutzungs-\n\nund Verwendungsersatzes in Anlehnung an die für das Eigentümerbesitzerver-\n\nhältnis geltenden Vorschriften der §§ 997 ff BGB regeln zu wollen, soweit dies\n\nangesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlagen angezeigt erscheint. Da-\n\nbei hat er sich vorwiegend von Vertrauensschutzerwägungen leiten lassen (vgl.\n\nBT-Drucks. 12/7425, S. 91, 92; BVerfGE 98, 38, 42). So hat er die mit Inkraft-\n\ntreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes angeordnete Versagung von ge-\n\nsetzlichen Nutzungsentgelten mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratori-\n\numsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993\n\nAbs. 1 BGB begründet (BT-Drucks. 12, 7425, S. 91; ferner BVerfGE 98, 17,\n\n30 f, 32). Für den Sonderfall eines Moratoriumsbesitzes aufgrund eines un-\n\nwirksamen Kaufvertrages hat er die insoweit eingeführte Entgeltpflicht auf eine\n\nParallele zu § 987 BGB zurückgeführt (Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 2 EGBGB;\n\nBT-Drucks. 12, 7425, S. 91 f). Darüber hinaus hat er durch den in Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehenen\n\nAusschluß des § 1000 BGB zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich einen\n\nRückgriff auf die Verwendungsersatzregelungen der §§ 994 bis 1003 BGB\n\nnach Ablauf des Besitzrechts nicht ausschließen wollte. Infolgedessen kann\n\ndem Regelungsplan des Gesetzgebers und dem von ihm angestrebten ange-\n\nmessenen Interessenausgleich am ehesten durch eine differenzierte Anwen-\n\ndung der Vorschriften der §§ 994 ff BGB auf die Moratoriumstatbestände Gel-\n\ntung verschafft werden, zumal diesen Bestimmungen eine abgestufte, an der\n\nArt der Verwendung und dem Grad der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Besit-\n\nzers ausgerichtete Interessenabwägung immanent ist. Der Umfang des ge-\n\nschuldeten Verwendungsersatzes hängt dabei maßgebend von den Besonder-\n\nheiten des im Einzelfall betroffenen Nutzungsverhältnisses ab.\n\na) Im Streitfall kann die Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze Aus-\n\ngleich für die im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten\n\nnotwendigen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 995 BGB) verlangen. Für nützli-\n\nche Verwendungen (§ 996 BGB) gebührt ihr dagegen kein Ersatz, sofern inso-\n\nweit nicht eine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde.\n\naa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenen\n\nGrundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum\n\n22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daß\n\ndas Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann (BVerfGE 98,\n\n17, 42, 43). Dagegen genoß sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz hin-\n\nsichtlich der Ersatzfähigkeit von nach dem Beitritt getätigter Verwendungen.\n\nNach den bis dahin geltenden Nutzungsbedingungen war ein Ausgleich für sol-\n\nche Aufwendungen nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2480, S. 78).\n\nAnders als bei der Frage des Nutzungsentgeltes (vgl. BT-Drucks. 12/7425,\n\nS. 91; BVerfGE 98, 31, 32, 42, 43) war damit eine Gleichstellung mit einem un-\n\nverklagten redlichen Besitzer weder geboten noch gewollt (a.A. offenbar\n\nMünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 28). Eine sol-\n\nche Gleichbehandlung ist auch aus einem weiteren Grund abzulehnen. Die\n\nKlägerin war in ihrer Eigenschaft als besitzberechtigte Fremdbesitzerin in ge-\n\nwissem Sinne partiell bösgläubig; sie wußte nämlich, daß sie eine fremde Sa-\n\nche werterhöhend veränderte und damit dem Eigentümer eine möglicherweise\n\nnicht gewollte Leistung aufdrängte (vgl. Staudinger/Grunsky, aaO, Vorbemer-\n\nkung zu §§ 994 - 1003 BGB Rdn. 36 für den Fall eines unrechtmäßigen\n\nFremdbesitzers). Daher ist die Klägerin insoweit eher mit einem bösgläubigen\n\nunrechtmäßigen Fremdbesitzer zu vergleichen, so daß ihr die in § 996 BGB\n\nvorgesehene Privilegierung nicht gebührt. Es kommt hinzu, daß die Klägerin\n\ndie Vornahme nützlicher, also nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßer Be-\n\nwirtschaftung der Sache objektiv erforderlicher Verwendungen (Senat BGHZ\n\n64, 333, 339; 121, 220, 223) im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ohne\n\nweiteres hätte zurückstellen können oder mit dem Eigentümer hierüber eine\n\nvertragliche Abrede hätte treffen können.\n\nDer Gesetzgeber hat schließlich auch keinen Vertrauenstatbestand für\n\neinen umfassenden Ersatz nach dem Beitritt erfolgter Verwendungen geschaf-\n\nfen. Er brachte erstmals mit Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögens-\n\nrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorbehaltsregelung des Art. 233 § 2 a\n\nAbs. 8 EGBGB (nach damaliger Fassung: Vorbehalt u.a. einer gesetzlichen\n\nRegelung \"in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen\") überhaupt zum\n\nAusdruck, daß eine Ausgleichspflicht für Verwendungen in Frage kommen\n\nkönne, traf aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später eine Aussage zum\n\nUmfang der Ersatzverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32 sowie BT-\n\nDrucks. 12/7425, S. 91 f).\n\nbb) Demgegenüber ist die Klägerin berechtigt, Ersatz für die von ihr im\n\nZeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten notwendigen Ver-\n\nwendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB zu verlangen. Sowohl nach dem\n\nRecht der Bundesrepublik Deutschland (§ 994 Abs. 1 BGB), als auch nach dem\n\nRecht der ehemaligen DDR (§ 33 Abs. 2 ZGB) kann ein unverklagter gutgläu-\n\nbiger Besitzer in vollem Umfang Ersatz notwendiger Aufwendungen beanspru-\n\nchen. § 994 Abs. 2 BGB gewährt darüber hinaus sogar auch einem bösgläubi-\n\ngen unberechtigten Besitzer aus Gründen der Billigkeit einen Ausgleich für\n\nnotwendige Verwendungen (vgl. Mugdan, Protokolle, 3. Band, S. 681). Im Gel-\n\ntungsbereich des zugunsten der Klägerin eingreifenden Moratoriumstatbestan-\n\ndes ist demgegenüber eine umfassende Ersatzpflicht für notwendige Verwen-\n\ndungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB geboten, um die Interessen der Betei-\n\nligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Klägerin ist als berechtigte\n\nFremdbesitzerin aus den aufgezeigten Gründen insoweit zwar nicht einem red-\n\nlichen unrechtmäßigen Besitzer gleichzustellen; es ist aber genauso wenig ge-\n\nrechtfertigt, sie als bösgläubige unberechtigte Besitzerin zu behandeln. Sie\n\nnimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein. Außerdem ist zu berücksichtigen,\n\ndaß sich der Grundstückseigentümer notwendigen Verwendungen - im Gegen-\n\nsatz zu nützlichen Verwendungen - nicht hätte entziehen können (vgl. insoweit\n\nBT-Drucks. 12/5992, S. 208). Anders als nützliche Verwendungen konnte der\n\nNutzer solche Aufwendungen auch nicht für unabsehbare Zeit zurückstellen,\n\nohne eine Verschlechterung des Gebäudes befürchten zu müssen. Diese Er-\n\nwägungen haben den Gesetzgeber schließlich veranlaßt, notwendige Verwen-\n\ndungen, die nach dem Beitritt auf der Grundlage eines mit einem staatlichen\n\nVerwalter abgeschlossenen Überlassungsvertrages getätigt wurden, in die Sa-\n\nchenrechtsbereinigung einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG; BT-\n\nDrucks. 12/5992, aaO; vgl. auch Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 12\n\nRdn. 15). Auch wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG nur\n\neine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallregelung getroffen hat, lassen\n\ndie hierbei getroffenen Wertungen auch für den Bereich des Sachenrechtsmo-\n\nratoriums Schlußfolgerungen zu. Ein Ausgleich für notwendige Verwendungen\n\nist der Klägerin auch nicht deswegen zu versagen, weil sie das Grundstück bis\n\nzum 22. Juli 1992 unentgeltlich nutzen durfte. Denn diesem Gesichtspunkt wird\n\ndurch die in § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffene Regelung (kein Ersatz für ge-\n\nwöhnliche Erhaltungskosten bei Verbleib der Nutzungen) hinreichend Rech-\n\nnung getragen.\n\nb) Für vor dem 3. Oktober 1990 gemachte notwendige Verwendungen\n\nkann die Klägerin demgegenüber keinen Ersatz beanspruchen. Der Gesetzge-\n\nber ging ersichtlich davon aus, daß in dieser Zeit gesetzliche Verwendungser-\n\nsatzansprüche ausgeschlossen waren (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 78). Mit der\n\nEinführung des Sachenrechtsmoratoriums strebte er nur die Sicherung des\n\nbisherigen Nutzungszustandes an (BT-Drucks. 12/2944, S. 2, 46). Angesichts\n\ndieser gesetzgeberischen Intention kommt ein Ausgleich für vor dem Beitritt\n\ngetätigte notwendige Verwendungen weder in entsprechender Anwendung des\n\n§ 994 BGB noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht.\n\nIV.\n\n1. Die Tatsacheninstanzen werden daher zu prüfen haben, inwieweit die\n\nvon der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 be-\n\nhaupteten Aufwendungen als notwendige Verwendungen im Sinne der §§ 994\n\nAbs. 1, 995 BGB anzusehen sind. Da das Landgericht die Klage insoweit dem\n\nGrunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-\n\nderlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das\n\nerstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das\n\nBerufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v.\n\n9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996,\n\nIX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).\n\n2. Wegen der noch nicht beschiedenen Ansprüche auf Verwendungser-\n\nsatz besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Die dargestellten Erwägungen über die Ersatzfähigkeit notwendiger\n\nVerwendungen gelten in ähnlicher Weise für den Zeitraum ab 22. Juli 1992 bis\n\n31. Dezember 1994. Der Gesetzgeber hat zwar für diese Zeit auf Veranlassung\n\ndes Bundesverfassungsgerichts eine Nutzungsentgeltpflicht eingeführt. Dies\n\nbedeutet aber nicht, daß deswegen nunmehr auch nützliche Verwendungen im\n\nSinne von § 996 BGB als ersatzfähig anzuerkennen sind. Denn insoweit ist das\n\nVertrauen des Nutzers nach wie vor nicht schützenswert. Er konnte aufgrund\n\nder zum 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 8\n\nEGBGB nicht davon ausgehen, daß nunmehr auch nützliche Verwendungen\n\nersatzfähig sind. Andererseits ist der Nutzer in dieser Zeit auch nicht auf die\n\nErsatzansprüche eines bösgläubigen Fremdbesitzers nach § 994 Abs. 2 BGB\n\nbeschränkt (a.A. wohl MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a\n\nEGBGB Rdn. 26). Ihm ist vielmehr nach wie vor entsprechend den Regelungen\n\nder §§ 994 Abs. 1, 995 BGB ein Ausgleich für notwendige Verwendungen zu-\n\nzuerkennen.\n\nb) Mit Ablauf des Besitzrechtes zum 31. Dezember 1994 kann die Klä-\n\ngerin grundsätzlich bis zum 1. Februar 1996 (Mietbeginn) gemäß §§ 994,\n\n995, 996 BGB Ersatz für nach Besitzende erfolgte notwendige und nützli-\n\nche Verwendungen verlangen, denn das Sachenrechtsmoratorium enthält\n\ninsoweit keine abschließenden Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf\n\ndiese Vorschriften ausschließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995,\n\nV ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628). Allerdings werden die Tatgerichte zu\n\nprüfen haben, ob die Klägerin Kenntnis von ihrer ab diesem Zeitpunkt fehlen-\n\nden Besitzberechtigung besaß (§§ 990, 994 Abs. 2, 996 BGB).\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-27/v-zr-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 995","ref_norm":"995","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1000","ref_norm":"1000","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 1","ref_norm":"233-1","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 993","ref_norm":"993","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-27/v-zr-104-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:15.598419+00:00"}}