{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"V ZB 1/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 (Fd) Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung einer Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fri- stenkalender gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehent- liche Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 1/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. März 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO § 233 (Fd)\n\nWenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung\n\neiner Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fri-\n\nstenkalender gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehent-\n\nliche Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den\n\nAnforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.\n\nBGH, Beschl. v. 2. März 2000 - V ZB 1/00 - OLG Koblenz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1999 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 7.700 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1999 ist die auf Beseitigung\n\nverschiedener Gebäude und Anlagen gerichtete Klage teilweise abgewiesen\n\nworden. Gegen dieses dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Urteil hat er mit\n\nSchriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. August 1999, am selben Ta-\n\nge, einem Montag, bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, diese aber\n\nnicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Hierauf am 10. September\n\n1999 vom Oberlandesgericht aufmerksam gemacht, hat er mit Schriftsatz sei-\n\nnes Prozeßbevollmächtigten vom 23. September 1999, am selben Tage bei\n\nGericht eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und\n\ndie Berufung begründet.\n\nZur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen\n\nund glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist vom 9. September\n\n1999 und die Vorfrist zum 2. September 1999 seien ordnungsgemäß in einem\n\nEDV-Fristenkalender notiert worden. Die mit der Überwachung der Fristen be-\n\ntraute Sekretärin des \n\nsachbearbeitenden Rechtsanwalts habe am\n\n2. September 1999 festgestellt, daß die Handakte in Bearbeitung gewesen sei,\n\nda die Gerichtsakten eingegangen und zu kopieren gewesen seien. Sie habe\n\ndies auf der Fristenliste notiert. Die Akte habe sodann dem Anwalt vorgelegt\n\nwerden sollen. In der Fristenliste vom 9. September 1999 sei die Frist dann\n\nnicht mehr verzeichnet gewesen, weil sie in der Datenverarbeitung mit einem\n\nErledigungsvermerk versehen gewesen sei. Wie es hierzu gekommen sei, las-\n\nse sich nicht mehr feststellen. Nach der für die Behandlung von Fristen getrof-\n\nfenen schriftlich niedergelegten Verfahrensanweisung durften Fristen mit einem\n\nErledigungsvermerk nur dann versehen werden, wenn das Belegexemplar des\n\nfristwahrenden Schriftstücks von der Empfangsstelle quittiert, der Handakte\n\nzugeordnet worden sei oder der Empfänger am Tage des Fristablaufs den Zu-\n\ngang telefonisch bestätigt habe. Bei durch Telefax übermittelten Schreiben\n\nmüsse das Übertragungsprotokoll auf vollständige und ordnungsgemäße\n\nÜbertragung überprüft werden, bevor der Erledigungsvermerk in der Datenver-\n\narbeitung angebracht werden dürfe. Im konkreten Fall müsse die Sekretärin\n\ngegen diese Grundsätze verstoßen haben.\n\nDurch Beschluß vom 24. November 1999 hat das Oberlandesgericht den\n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Dezem-\n\nber 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\nNach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor-\n\naus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist\n\neinzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be-\n\nruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nDem Kläger ist zuzugeben, daß die schriftlichen Anweisungen, nach de-\n\nnen die Sekretärin im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bei der Behandlung\n\nvon Fristensachen zu verfahren hatte, geeignet sind sicherzustellen, daß die\n\nim Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die\n\nfristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also ge-\n\nfertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Damit genügt der Anwalt\n\naber noch nicht seiner Organisationspflicht. Er muß vielmehr auch Vorkehrun-\n\ngen dagegen treffen, daß durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fri-\n\nstenkalender Fristen versäumt werden (BGH, Beschl. v. 14. März 1996,\n\nIII ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; Beschl. v. 10. Juli 1997,\n\nIX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178, jew. m.w.N.). Dazu gehört eine Anord-\n\nnung, durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von\n\neiner dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schrift-\n\nsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden\n\nsind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstim-\n\nmen (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562).\n\nNur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt\n\nvermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.\n\nEine solche Kontrolle sehen die Büroanweisungen nicht vor. Sie wäre\n\nnach der von der Sekretärin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilder-\n\nten Verfahrensweise auch erfolglos, da die Fristen, wenn sie in der Datenver-\n\narbeitung als erledigt eingetragen worden sind, in der entsprechenden Fristen-\n\nliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auftauchen. Damit kann eine ver-\n\nsehentlich als erledigt vermerkte Frist als solche später nicht mehr erkannt\n\nwerden. Anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die\n\nFrist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei der Endkontrolle\n\nüberprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie hier\n\nausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektro-\n\nnischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zu-\n\nrückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12. Oktober\n\n1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nSchneider\n\nKrüger\n\nKlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/v-zb-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/v-zb-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:20.394846+00:00"}}