{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__49-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"V ZB 49/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GBO §§ 1, 13 Abs. 2 und 3; ZPO §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grund- buchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her. b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypo- thek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsan- trag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zu- ständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er in- nerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grund- buchamts vorgelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2001\n\nin der Grundbuchsache\n\nV ZB 49/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGBO §§ 1, 13 Abs. 2 und 3; ZPO §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3\n\na) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle\n\nEmpfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen\n\nGerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grund-\n\nbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1\n\nGBO her.\n\nb) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypo-\n\nthek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsan-\n\ntrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zu-\n\nständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er in-\n\nnerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grund-\n\nbuchamts vorgelegt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00 - Hans. OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein\n\nund Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß\n\nder 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August\n\n2000 und der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg - Grundbuch-\n\namt - vom 27. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag des Betei-\n\nligten vom 26. Juni 2000 auf Eintragung einer Sicherungshypo-\n\nthek erneut zu entscheiden, ohne einen nicht behebbaren Mangel\n\ndarin zu sehen, daß der Antrag den Eingangsstempel des Grund-\n\nbuchamts vom 27. Juni 2000 trägt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beteiligte erwirkte am 17. April 2000 einen Arrestbefehl des Landge-\n\nrichts H. , mit dem wegen eines Anspruchs von 325.250 DM nebst Zin-\n\nsen und Verfahrenskosten der dingliche Arrest in das Vermögen des Eigentü-\n\nmers des im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentums angeordnet wurde.\n\nDer Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten am\n\n26. Mai 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 beantragte er die\n\nEintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums. Der\n\nan das Grundbuchamt gerichtete Antrag ging per Telefax am 26. Juni 2000 um\n\n15.36 Uhr bei dem Amtsgericht und am 27. Juni 2000 um 9.00 Uhr bei dem\n\nGrundbuchamt ein. Das Original erreichte die gemeinsame Eingangsstelle des\n\nAmts- und Landgerichts am 27. Juni 2000 um 9 Uhr und das Grundbuchamt an\n\ndemselben Tag um 10 Uhr.\n\nMit Beschluß vom 27. Juni 2000 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt -\n\nden Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil er nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2\n\nGBO innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Ar-\n\nrestbefehls (§§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO) bei dem Grundbuchamt einge-\n\ngangen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurück-\n\ngewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Eintra-\n\ngungsbegehren weiter. Das Oberlandesgericht möchte die Beschlüsse des\n\nAmtsgerichts - Grundbuchamt - und Landgerichts aufheben und das Grund-\n\nbuchamt anweisen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden, ohne\n\neinen nicht behebbaren Mangel darin zu sehen, daß der Antrag erst am\n\n27. Juni 2000 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Hieran sieht es sich\n\ndurch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1993\n\n(Rpfleger 1993, 488 = NJW-RR 1994, 1024) und 11. Dezember 1996 (NJW-RR\n\n1997, 781) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Frist zur\n\nVollziehung eines Arrestbefehls nach § 929 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt ist,\n\nwenn der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO)\n\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Arrestbefehls bei dem Amtsge-\n\nricht, zu dem das zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; daß er innerhalb\n\ndieser Frist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO einem zur Entgegennahme von An-\n\nträgen zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorliege, sei nicht erforder-\n\nlich. Diese Vorschrift sei nur für den Rang der Sicherungshypothek von Be-\n\ndeutung. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in den ge-\n\nnannten Entscheidungen den Standpunkt vertreten, die Vollziehungsfrist des\n\n§ 929 Abs. 2 ZPO sei nur gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung der Siche-\n\nrungshypothek innerhalb der Monatsfrist in den Besitz eines zur Entgegen-\n\nnahme zuständigen Mitarbeiters des Grundbuchamts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GBO)\n\ngelangt sei.\n\nDie beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Fra-\n\nge, ob die Fiktion des § 932 Abs. 3 ZPO voraussetzt, daß der Antrag auf Ein-\n\ntragung der Sicherungshypothek innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ge-\n\nmäß § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Dies\n\nträgt die Vorlage; das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des\n\n§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind nämlich alle sachlich-rechtlichen und verfahrens-\n\nrechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet oder zu Un-\n\nrecht nicht angewendet hat, sofern sie - wie hier - auf bundesgesetzlicher Re-\n\ngelung beruhen (Senat, BGHZ 129, 1, 3).\n\nIII.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat auch Er-\n\nfolg.\n\n1. Nach beinahe einhelliger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter\n\n(InVo 1996, 17), Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die Monats-\n\nfrist zur Vollziehung des Arrestes (§ 929 Abs. 2 ZPO) nur gewahrt, wenn der\n\nAntrag auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO) gemäß\n\n§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 GBO vor Fristablauf bei dem zuständigen\n\nGrundbuchamt eingegangen, also in den Besitz einer zur Entgegennahme zu-\n\nständigen Person gelangt ist; der Zeitpunkt des Antragseingangs bei dem\n\nAmtsgericht, zu dem das Grundbuch gehört, soll unbeachtlich sein (OLG Düs-\n\nseldorf, aaO; KG, Rpfleger 1991, 126; LG Lübeck, Rpfleger 1995, 66;\n\nMünchKomm-ZPO/Heinze, § 932 Rdn. 7; Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 929\n\nRdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Auf., § 932 Rdn. 3; Wieczo-\n\nrek/Schütze/\n\nThümmel, ZPO, 3. Aufl., § 932 Rdn. 7; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 932\n\nRdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 13 Rdn. 23 und Anh. zu § 26, Rdn. 43;\n\nHaegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Rdn. 2229; a.A. Stein/Jo-\n\nnas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 932 Rdn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 932 Rdn. 7; Gleußner, Rpfleger 1995, 294 f; dieselbe, Die Vollziehung von\n\nArrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen, S. 177 ff). Dem\n\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\na) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder grundstücksglei-\n\nches Recht erfolgt auf Antrag des Gläubigers (§ 932 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 867\n\nAbs. 1 ZPO) durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung in\n\ndas Grundbuch (§ 932 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Eintragung der Hypothek\n\ngilt als Vollziehung des Arrestbefehls (§ 932 Abs. 3 ZPO). Er muß daher inner-\n\nhalb der Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) bei dem zuständigen Vollstrek-\n\nkungsorgan gestellt worden sein. Die Frist berechnet sich gemäß § 222 ZPO\n\nnach den Vorschriften der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Wie bei jeder ande-\n\nren Frist, die nicht nach Stunden oder Minuten bemessen ist, ist die Vollzie-\n\nhungsfrist daher gewahrt, wenn der Antrag bis zum Ablauf des letzten Tages\n\nder Frist (vgl. nur BVerfGE 69, 381, 385 f m.w.N.) bei dem Vollstreckungsorgan\n\neingegangen ist. Das war hier der Fall.\n\nb) Zuständiges Vollstreckungsorgan ist nach § 1 Abs. 1 S. 1, 2 GBO das\n\nAmtsgericht - Grundbuchamt - Ha. . Dorthin kann der Eintragungsantrag\n\nauch per Telefax übermittelt werden. Das ist hier am 26. Juni 2000, dem letzten\n\nTag der Vollziehungsfrist, um 15.36 Uhr geschehen. Daß er an diesem Tag\n\nnicht mehr dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wurde,\n\nist unerheblich, weil auf die Wahrung der Vollziehungsfrist § 13 Abs. 2, 3 GBO\n\nkeine Anwendung findet. Diese Vorschriften regeln nur die funktionelle Emp-\n\nfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit, nicht dagegen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grund-\n\nbuchamt - im Vollstreckungsverfahren. Sie leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1\n\nGBO her, sofern das Landesrecht keine andere Bestimmung trifft (§ 1 Abs. 1\n\nS. 3 GBO).\n\nc) Die Wahrung der Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO)\n\nist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung aus\n\ndem Arrestbefehl. Hierfür haben Tag, Stunde und Minute der Vorlage des An-\n\ntrags auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem zuständigen Mitarbeiter\n\ndes Grundbuchamts (§§ 13 Abs. 2, 3 GBO, 19 Abs. 2 a S. 2 der AV über die\n\ngeschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 25. Februar 1936, DJ\n\nS. 350) keine Bedeutung, wohl aber für die materiellrechtlichen Wirkungen des\n\nGrundbuchverfahrens. So wirkt der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs\n\nmittelbar - über §§ 17, 45 GBO - auf den Rang der einzutragenden Siche-\n\nrungshypothek ein (§ 879 BGB). Deswegen wahrt der Eingang beim Grund-\n\nbuchamt bei grundbuchrechtlichen Mängeln, die mit einer Zwischenverfügung\n\nnach § 18 GBO beanstandet werden können, den Rang; vollstreckungsrechtli-\n\nche Mängel führen dagegen dazu, daß der Eintragungsantrag keine rangwah-\n\nrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muß,\n\nwenn der Mangel nicht \n\ninnerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird\n\n(MünchKomm-ZPO/Heinze, § 932 Rdn. 7). Daß sich dadurch gegebenenfalls -\n\n wie hier - die Wirkungen des Eintragungsantrags nach den unterschiedlichen\n\nZeitpunkten seines Eingangs bei dem Amtsgericht und seiner Vorlage bei dem\n\nzuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts richten, ist als Folge der Doppel-\n\nfunktion des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan und Organ der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 27, 310, 313 f) hinzunehmen, zumal nen-\n\nnenswerte praktische Schwierigkeiten sich bei der Antragsbearbeitung nicht\n\nergeben.\n\n2. Nach alledem war hier mit dem Eingang des Antrags bei dem Amtsge-\n\nricht per Telefax am 26. Juni 2000 die Frist zur Vollziehung des Arrestes ge-\n\nwahrt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - durfte deswegen den Eintragungs-\n\nantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, die Arrestvollziehung sei we-\n\ngen Fristablaufs nicht mehr statthaft gewesen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/v-zb-49-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":7},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/v-zb-49-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:06.495862+00:00"}}