{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__35-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"V ZB 35/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 35/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. September 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n29.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte legte gegen das ihr am 24. November 1999 zugestellte\n\nUrteil des Landgerichts mit einem am 23. Dezember 1999 bei dem Oberlan-\n\ndesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung\n\nein. Mit am 21. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz beantragte dieser mit\n\nRücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfah-\n\nrens. Dem entsprach das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. Februar\n\n2000, nachdem auch die Kläger einen dahingehenden Antrag gestellt hatten.\n\nMit Schriftsatz vom 3. März 2000 beantragten die Kläger, das Verfahren wieder\n\naufzunehmen. Mit Verfügung vom 15. März 2000, dem Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten zugestellt am 17. März 2000, gab das Oberlandesgericht der\n\nBeklagten unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stel-\n\nlungnahme. Am gleichen Tage beantragte auch die Beklagte, das Verfahren\n\nwieder aufzunehmen, und begründete die Berufung. Mit Schriftsatz vom\n\n30. März 2000, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat sie Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofor-\n\ntige Beschwerde.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 24. Januar 2000, einem Mon-\n\ntag, ab, da weder der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, noch der\n\nauf diesen Antrag ergangene Beschluß Einfluß auf den Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist gehabt haben (§ 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steckte in dem Antrag auf Ru-\n\nhen des Verfahrens auch kein - bislang nicht beschiedener - Antrag auf Ver-\n\nlängerung der Begründungsfrist. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Wortlaut\n\nist eindeutig und nur auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gerichtet.\n\nFür eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Verlängerung der Begrün-\n\ndungsfrist ist daher kein Raum. Selbst wenn man den Antrag aber für ausle-\n\ngungsfähig hielte, führte dies nicht zu dem von der Beschwerde verfolgten Ziel.\n\nZwar darf auch im Prozeßrecht die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn\n\ndes Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erfor-\n\nschen (BGH, Beschl. v. 11. November 1993, VIII ZB 24/93, NJW-RR 1994,\n\n568). Hier ist aber nicht ersichtlich, daß der wirkliche Wille dahin ging, einen\n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Sicherlich\n\nwar der Beklagten daran gelegen, die Berufungsbegründungsfrist nicht zu ver-\n\nsäumen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hatte aber augenscheinlich übersehen -\n\n jedenfalls ist nichts anderes vorgetragen -, daß ein Antrag auf Ruhen des\n\nVerfahrens im Hinblick auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO dazu nicht ausreichend\n\nwar. Diesem Versehen können nicht nachträglich dadurch die nachteiligen Fol-\n\ngen genommen werden, daß einem auf einen anderen Zweck ausgerichteten\n\nAntrag eine zunächst nicht bedachte Prozeßhandlung beigemessen wird. So-\n\nweit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten angegeben hat, er sei aufgrund\n\nder Einverständniserklärung der Gegenseite und des Antrages auf Ruhen des\n\nVerfahrens davon ausgegangen, daß in dieser Vorgehensweise gleichzeitig ein\n\nAntrag auf Fristverlängerung enthalten gewesen sei, ist dies schlechthin nicht\n\nnachvollziehbar.\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil\n\nes auf einem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Beklag-\n\nten beruht, daß die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies wird der\n\nBeklagten zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Vogt Schneider\n\n Krüger Klein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/v-zb-35-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/v-zb-35-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:48.275320+00:00"}}