{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__33-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"V ZB 33/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 33/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein\n\nund Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 2000\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Begründungsfrist für die von der Klägerin gegen das Urteil des\n\nLandgerichts eingelegte Berufung war am 25. April 2000 abgelaufen. Die mit\n\nTelefax übermittelte und 11 Seiten umfassende Berufungsbegründung ist aus-\n\nweislich des Empfangsberichts am 26. April 2000 zwischen 0.19 und 0.23 Uhr\n\nbei Gericht eingegangen. Die in der Kopfzeile vom Faxgerät der Klägerin an-\n\ngegebene Sendezeit weist einen Zeitraum von 23.17 Uhr bis 23.21 Uhr am\n\n25. April 2000 aus.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie sei am 25. April 2000 durch Ver-\n\nkehrsbehinderungen nach einem auswärtigen Termin erst spät am Abend zur\n\nErledigung der anstehenden Fristsachen gekommen. Dabei habe sie festge-\n\nstellt, daß ihr neuwertiges Faxgerät nicht fehlerfrei arbeite. Erst ein Versuch um\n\n23.17 Uhr habe mit der Bestätigung ordnungsgemäßer vollständiger Übersen-\n\ndung geendet. Nach einem gerichtlichen Hinweis, daß ihr Faxgerät möglicher-\n\nweise noch nicht auf die Sommerzeit umgestellt war, hat die Klägerin ergän-\n\nzend vorgetragen, daß sie schon vor 22.57 Uhr die Übermittlung erfolglos ver-\n\nsucht habe und bei ordnungsgemäß arbeitendem Faxgerät auch noch um\n\n23.57 Uhr eine fristgerechte Übermittlung möglich gewesen wäre.\n\nDas Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinset-\n\nzungsantrags die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen die-\n\nsen am 10. Juli 2000 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. Juli 2000\n\neingelegte sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Be-\n\nrufungsgericht (§ 575 ZPO), weil es für die Entscheidung über den Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\n\nBerufungsbegründung weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer Versäumung der Be-\n\ngründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ausgegangen. Die vollständige Be-\n\nrufungsbegründung ist erst am 26. April 2000 bei Gericht eingegangen. Dies\n\nergibt sich aus dem Empfangsbericht.\n\n2. Eine Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht der Klägerin ver-\n\nsagt, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie ohne ihr Verschulden ge-\n\nhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 236\n\nAbs. 2 ZPO). Ihre Behauptungen zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Bemühun-\n\ngen um die Übermittlung der Berufungsbegründung sind in der Tat wider-\n\nsprüchlich und finden in den Feststellungen des Empfangsberichts und des\n\nJournals keine Stütze. Eigene Belege hat die Klägerin insoweit nicht vorgelegt.\n\nZwar hat ein Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums,\n\nder ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der\n\nkorrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur\n\nFristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, daß\n\nunter normalen Umständen mit ihrem Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist\n\n(BVerfG, NJW 1996, 2857, 2858). Der Klägerin könnte daher entgegengehal-\n\nten werden, daß sie bereits bei der nach sieben Seiten um 23.59 Uhr grundlos\n\nabgebrochenen Sendung von 23.57 Uhr nicht darauf vertrauen durfte, daß der\n\ngesamte Schriftsatz mit 11 Seiten noch vor 24.00 Uhr vollständig übermittelt\n\nsein würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt nach Aus-\n\nkunft der Geschäftsleitung des Gerichts die durchschnittliche Übertragungszeit\n\nbei einem derartigen Schriftsatz deutlich über drei Minuten. Auch die vollstän-\n\ndige Übertragung durch die Klägerin am 26. April 2000 benötigte rund vier Mi-\n\nnuten.\n\n3. Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, sie habe am 9. Juni 2000 11\n\nSeiten in 2 Minuten 34 Sekunden an das Oberlandesgericht gefaxt. Das Beru-\n\nfungsgericht ist auf diesen Vortrag nicht näher eingegangen, weil er nichts über\n\ndie regelmäßig zu erwartende Dauer einer Telefaxmitteilung von 11 Seiten be-\n\nsage. Dieser Vortrag durfte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Trifft die Be-\n\nhauptung der Klägerin zu, könnte dies ihre Auffassung stützen, daß sie auch\n\nbei der Sendung von 23.57 Uhr noch mit einem rechtzeitigen Eingang rechnen\n\nkonnte. Das Berufungsgericht wird deshalb nach Vorlage der Sendung vom\n\n9. Juni 2000 zu klären haben, ob diese mit der hier maßgeblichen Sendung\n\nvergleichbar ist. Eine derartige Prüfung ist im Hinblick auf die neuere Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammer-Beschl. v. 25. Sep-\n\ntember 2000 - 1 BvR 2104/99, MDR 2001, 48, 49) angezeigt.\n\nDas Berufungsgericht wird daher erneut über den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag zu befinden haben.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/v-zb-33-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/v-zb-33-00","retrieved":"2026-07-10 11:50:54.795348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-01/v-zb-33-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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