{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__32-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"V ZB 32/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 32/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2000 wird\n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 21.250,00 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte wurde vom Landgericht verurteilt, einen Kaufvertrag mit\n\ndem Inhalt eines notariellen Vermittlungsvorschlages abzuschließen. Nach Zu-\n\nstellung des Urteils am 22. März 2000 übermittelte die Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Beklagten am 20. April 2000 (Gründonnerstag) eine an das Landgericht\n\nadressierte Berufungsschrift nach dort per Telefax. Bei dem Landgericht ging\n\ndas Telefax am selben Tag um 8.54 Uhr ein und wurde um 13.00 Uhr in den\n\nGeschäftsgang gebracht. Am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) verfügte\n\nder Vorsitzende der mit der Sache befaßt gewesenen Zivilkammer die Über-\n\nsendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging die Beru-\n\nfungsschrift am 27. April 2000 ein.\n\nNachdem der Beklagte durch Verfügung des Oberlandesgerichts auf den\n\nverspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen worden war, hat er mit\n\nam 15. Mai 2000 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-\n\ngewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des\n\nBeklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. Senat, BGHZ 21, 142, 147),\n\nhat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwei-\n\ngert. Da die Bevollmächtigte des Beklagten, deren Verschulden sich die Partei\n\nzurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsfrist\n\ninfolge der Falschadressierung der Berufungsschrift verschuldet hat, fehlt es\n\nan den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n\n§ 233 ZPO. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat es nämlich entgegen\n\nihren anwaltlichen Pflichten unterlassen, die Berufungsschrift persönlich auf\n\nihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1980,\n\nVII ZB 17/80, VersR 1981, 63).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde beruht die Fristversäumung\n\nauch weiterhin auf einem dem Beklagten anzulastenden Verschulden seiner\n\nProzeßbevollmächtigten; denn die Berufungsschrift vom 20. April 2000 ist nicht\n\nso rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, daß sie noch fristgerecht bis\n\nzum Ende der Berufungsfrist am 25. April 2000 an das Oberlandesgericht hätte\n\nweitergeleitet werden können.\n\nDie frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Pflicht\n\nder Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze ver-\n\nneint, mindestens aber Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens\n\nangenommen, und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallge-\n\nstaltungen abgelehnt hatte (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992, XII ZB 3/92,\n\nVersR 1992, 1154), ist allerdings im Anschluß an die Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112) zumindest\n\nfür den Fall aufgegeben worden, daß das angegangene Gericht zwar für das\n\nRechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache\n\nbefaßt war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten,\n\nfristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordent-\n\nlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der\n\nSchriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentli-\n\nchen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Ver-\n\nschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BGH,\n\nUrt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 2. Oktober\n\n1996, XII ZB 145/96, FamRZ 1997, 172, 173; Beschl. v. 24. September 1997,\n\nXII ZB 144/96, NJW-RR 1998, 354; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98,\n\nVersR 1999, 1170, 1171). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Ge-\n\nschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung; denn die aus dem Gebot\n\neines fairen Verfahrens folgende nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber den\n\nProzeßparteien findet ihre Grenzen, wenn das Gericht durch ihre Beachtung\n\nunangemessen belastet wird. Aus diesem Grunde hat auch das Bundesverfas-\n\nsungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur das Vertrauen\n\nauf eine Weiterleitung des für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatzes\n\nim ordentlichen Geschäftsgang als geschützt angesehen (BVerfGE 93, 99,\n\n115).\n\nDie Verpflichtung zur Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen\n\nGeschäftsgang hat das Landgericht beachtet. Dem steht nicht entgegen, daß\n\ndie Berufungsschrift dem Vorsitzenden der im ersten Rechtszug mit der Sache\n\nbefaßt gewesenen Zivilkammer erst am 25. April 2000 vorgelegt wurde. Da ei-\n\nne Kennzeichnung als eilbedürftig fehlte und deshalb das äußere Erschei-\n\nnungsbild des Schriftsatzes nicht auf einen eiligen Charakter der Angelegen-\n\nheit hindeutete, mußte sich der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht der Ein-\n\ndruck aufdrängen, daß es sich hier um einen Schriftsatz handelte, mit dem be-\n\nsonders zügig zu verfahren sei (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1995, VII ZR 8/95,\n\nNJW-RR 1996, 443) und der insbesondere sofort - nicht erst am nächsten Ar-\n\nbeitstag - dem Kammervorsitzenden hätte vorgelegt werden müssen. Ebenso-\n\nwenig widerspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, daß der Vorsitzende\n\nnicht für eine Übersendung des Schriftsatzes durch einen Boten Sorge getra-\n\ngen hat. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, ein täglicher Boten-\n\ndienst zwischen Landgericht und Oberlandesgericht eingerichtet gewesen sein\n\nsollte, hätte dies nämlich Eilmaßnahmen zur Übermittlung der Berufungsschrift\n\nan den Botendienst vorausgesetzt.\n\nSoweit die Beschwerde darauf verweist, daß die Verfügung einer Wei-\n\nterleitung als Eilmaßnahme für den mit der Sache befaßten Richter keine höhe-\n\nre Belastung als die Verfügung der Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-\n\ngang bedeute, läßt sie außer acht, daß die Belastung des Gerichts insgesamt\n\nmaßgeblich ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\n Lemke\n\n Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/v-zb-32-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/v-zb-32-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:48.400727+00:00"}}