{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__14-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-09-13","aktenzeichen":"V ZB 14/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GBO § 19; BGB § 877; WEG §§ 10 Abs. 1, 15 a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmä- ßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, son- dern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt wer- den kann. b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer betroffen. c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 14/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. September 2000\n\nin der Wohnungsgrundbuchsache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nGBO § 19; BGB § 877; WEG §§ 10 Abs. 1, 15\n\na) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmä-\n\nßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, son-\n\ndern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt wer-\n\nden kann.\n\nb) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist\n\nnur der begünstigte Eigentümer betroffen.\n\nc) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen\n\nWohnungseigentümer.\n\nd) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht,\n\nsondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben\n\nwerden.\n\nBGH, Beschl. v. 13. September 2000 - V ZB 14/00 - BayObLG\n\n LG München\n AG München\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,\n\nDr. Klein und Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß\n\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Novem-\n\nber 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts München - Grund-\n\nbuchamt - vom 10. Juni 1999 in der Fassung des Nichtabhilfebe-\n\nschlusses vom 10. August 1999 aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, von den in seiner Zwi-\n\nschenverfügung vom 10. Juni 1999 unter 2) geäußerten Beden-\n\nken abzusehen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligte ist Eigentümerin einer Wohnung. Im Grundbuch sind zu\n\nihren Gunsten als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung\n\nvom 23. Oktober 1978/5. Oktober 1979 begründete Sondernutzungsrechte an\n\nGartenanteilen eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei.\n\nMit notariellen Urkunden vom 29. Januar 1999/28. Juli 1999 hat die Be-\n\nteiligte auf ihre Sondernutzungsrechte \"verzichtet\" und die Eintragung einer\n\nentsprechenden Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch bewilligt und\n\nbeantragt. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 1999 hat das Grundbuchamt\n\nden gestellten Antrag beanstandet und die Vorlage der Zustimmungserklärun-\n\ngen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflas-\n\nsungsvormerkungsberechtigten verlangt. Das Landgericht hat die dagegen ge-\n\nrichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß\n\nhat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwer-\n\nde stattgeben. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 19. Juli 1995 (FGPrax 1995, 187 ff = DNotZ 1996, 674 ff\n\n= NJW-RR 1996, 1418 ff = Rpfleger 1996, 65) gehindert. Es hat deshalb die\n\nSache mit Beschluß vom 30. März 2000 (MDR 2000, 757 m. Anm. Böhringer =\n\nZMR 2000, 472 m. Anm. Müller = ZWE 2000, 347 m. Anm. Röll S. 343) dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.\n\nDas vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, für die Löschung der im\n\nGrundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechte sei neben der Bewilligung\n\nder Beteiligten die Zustimmung weiterer Wohnungseigentümer bzw. der im\n\nGrundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erfor-\n\nderlich. Im Gegensatz hierzu erachtet das Oberlandesgericht Düsseldorf die\n\neinseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht für ausreichend, um ein im\n\nGrundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht zu löschen. Dies trägt die\n\nVorlage. Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses Sondernutzungsrechte an\n\nGartenanteilen sind, während sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem\n\nSondernutzungsrecht an einem Abstellplatz zu befassen hatte, ist für die Ent-\n\nscheidung der vorgelegten Rechtsfrage unerheblich (Senat, BGHZ 73, 145,\n\n146).\n\nIII.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in\n\nder Sache Erfolg.\n\nZu Recht nimmt das vorlegende Gericht an, die Löschung eingetragener\n\nSondernutzungsrechte setze neben der in der Form des § 29 GBO zu erklä-\n\nrenden Bewilligung des begünstigten Wohnungseigentümers (§ 19 GBO) keine\n\nBewilligung der übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder etwaiger\n\nAuflassungsvormerkungsberechtigter voraus.\n\n1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Grundbuch ver-\n\nzeichnetes Sondernutzungsrecht gelöscht werden kann, wird in Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.\n\na) Ein gewichtiger Teil der Stimmen fordert gemäß §§ 877, 873 BGB\n\nbzw. gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 WEG die materiellrechtliche Zu-\n\nstimmung aller Wohnungseigentümer zur Aufhebung des Sondernutzungs-\n\nrechts und leitet hieraus die verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Lö-\n\nschungsbewilligung der gesamten Eigentümergemeinschaft gemäß §§ 19, 29\n\nGBO ab (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1418; OLG Hamm, ZMR 1997, 34,\n\n35; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 54; Haegele/Schöner/\n\nStöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 2982 b i.V.m. FN 87; KEHE-Herrmann,\n\nGrundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. E 86; Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, AT\n\nV 337 i.V.m. FN 860; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 10 WEG Rdn. 9, 5;\n\nWeitnauer, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 37).\n\nb) Eine im Vordringen befindliche andere Ansicht läßt demgegenüber\n\ndie Bewilligung des begünstigten Eigentümers genügen, hält aber in materiell-\n\nrechtlicher Hinsicht ebenfalls die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer zur\n\nAufhebung des Sondernutzungsrechts für erforderlich (Böhringer, NotBZ 1999,\n\n154, 162; Böttcher, BWNotZ 1996, 80, 92; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang\n\nzu § 3 Rdn. 61; ders., FGPrax 1996, 6 ff und FGPrax 1997, 201, 202; Schnei-\n\nder, Rpfleger 1998, 53, 56; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3\n\nWGBV Rdn. 31).\n\nc) Eine dritte Meinung vertritt schließlich den Standpunkt, zu einer wirk-\n\nsamen Aufhebung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sei weder mate-\n\nriell-rechtlich – insoweit gelte § 875 BGB – noch grundbuchrechtlich eine Mit-\n\nwirkung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig, es genüge vielmehr der\n\neinseitige Verzicht \n\n(LG Augsburg, MittBayNot 1990, 175 f; Streblow,\n\nMittRhNotK 1987, 141, 157; Röll, ZWE 2000, 343; MünchKomm-BGB/Röll,\n\n3. Aufl., § 10 WEG Rdn. 43).\n\n2. Der Senat teilt die herrschende Auffassung, daß ein Sondernutzungs-\n\nrecht schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern im Wege eines\n\n\"actus contrarius\" zu seiner Begründung nur durch Vereinbarung gemäß § 10\n\nAbs. 1 WEG aufgehoben werden kann (vgl. außer den Nachweisen unter a)\n\nund b) auch Staudinger/Kreuzer, 12. Aufl., WEG § 15 Rdn. 82; Lüke/Becker,\n\nDNotZ 1996, 676). Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wie\n\nhier - in der Teilungserklärung begründet wurde, weil die Teilungserklärung ab\n\ndem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig\n\nabgeändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Staudin-\n\nger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., WEG § 10 Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,\n\n§ 10 Rdn. 28; a.A. Röll, ZWE 2000, 343, 344). Der Senat ist aber der Ansicht,\n\ndaß die Löschung des Grundbucheintrags nicht einer Mitwirkung der übrigen\n\nWohnungseigentümer bedarf.\n\na) Die Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 Abs. 1 GBO) erfolgt\n\ngemäß § 19 GBO aufgrund einer Bewilligung des hiervon Betroffenen. Betrof-\n\nfen im Sinne des § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch\n\ndie vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich be-\n\neinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (Se-\n\nnat, BGHZ 66, 341, 345; 91, 343, 346; BayObLG DNotZ 1996, 297, 301; NJW-\n\nRR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1997, 376, 377; OLG Köln, ZMR 1993,\n\n428, 429). Ob dies der Fall ist, muß unabhängig von etwaigen Veränderungen\n\ndes materiellen Sachenrechts und unabhängig von den Folgen der gestatteten\n\nGrundbucheintragung beurteilt werden (Böhringer, MDR 2000, 758; Meikel/\n\nLichtenberger, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rdn. 89 ff).\n\nb) Die Löschung des eingetragenen Sondernutzungsrechts im Woh-\n\nnungseigentumsgrundbuch läßt die schuldrechtliche Vereinbarung über den\n\nAusschluß des Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer gemäß\n\n§ 13 Abs. 2 WEG an dem der Sondernutzung unterliegenden Teil des Gemein-\n\nschaftseigentums bis zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung unberührt.\n\nSie beseitigt nur deren \"dingliche Wirkung” (Senat, BGHZ 73, 145, 148), die\n\ndarin besteht, daß der Sonderrechtsnachfolger eines durch die Vereinbarung\n\nvon seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das\n\nschuldrechtliche Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muß. Die Tat-\n\nsache, daß im Grundbuch wegen des Gegenstands und Inhalts seines Son-\n\ndereigentums weiter auf die Teilungserklärung Bezug genommen wird, ändert\n\nhieran nichts. Denn “dingliche Wirkung” entfaltet nur die gesonderte (positive)\n\nEintragung des Sondernutzungsrechts beim begünstigten Eigentümer in Ver-\n\nbindung mit dem hierzu korrespondierenden, bei den übrigen Eigentümern ein-\n\ngetragenen, “Negativvermerk”, daß ein Sondernutzungsrecht begründet wurde\n\n(zum Vollzug im Grundbuch Kreuzer, Sondernutzungsrechte, Festschrift für\n\nMerle [2000], S. 203, 216 ff.). Von der Löschung nachteilig betroffen ist daher\n\nallein der bisher begünstigte Eigentümer, denn er kann dem Sonderrechts-\n\nnachfolger eines anderen Wohnungseigentümers seine Berechtigung nicht\n\nmehr gemäß § 10 Abs. 2 WEG entgegenhalten (Böttcher, BWNotZ 1996, 80,\n\n92; Demharter, FGPrax 1996, 6, 7; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 56; LG\n\nAugsburg, MittBayNot 1990, 175, 176). Die übrigen Miteigentümer sind dage-\n\ngen - anders als etwaige dinglich Berechtigte an dem von der Aufhebung des\n\nSondernutzungsrechts betroffenen Wohnungseigentum - rechtlich nicht beein-\n\nträchtigt.\n\n3. Durch die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfol-\n\ngende Löschung wird das Grundbuch nicht unrichtig (a.A. Böhringer, MDR\n\n2000, 758, 759; Müller, ZMR 2000, 473). Daher besteht auch insoweit kein\n\nGrund, die Eintragung eines Löschungsvermerks zu verweigern. Etwas ande-\n\nres hätte nur dann zu gelten, wenn die Eintragung des Löschungsvermerks\n\nnach materiellem Recht der Einwilligung durch die anderen Wohnungseigen-\n\ntümer bedürfte und die Eintragung ohne deren Einwilligung das Grundbuch\n\nnicht nur vorübergehend (Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1985, V ZB 18/84, NJW\n\n1986, 314, 315), sondern endgültig unrichtig werden ließe (vgl. Senat, BGHZ\n\n35, 135, 139; 106, 108, 110). Das ist indessen nicht der Fall.\n\nDas eingetragene Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch\n\ngar ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchs-\n\nrecht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller\n\nWohnungseigentumsrechte bewirkt, so daß hierzu gemäß § 877 BGB in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 873 BGB die Einigung aller Wohnungseigen-\n\ntümer erforderlich ist (Senat, BGHZ 91, 343, 346; Demharter, FGPrax 1996, 6).\n\nUmgekehrt führt auch die Löschung dieses Rechts wiederum zu einer Inhalt-\n\nsänderung im Sinne des § 877 BGB. Der Sonderrechtsnachfolger eines durch\n\ndie schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausge-\n\nschlossenen Wohnungseigentümers braucht das schuldrechtliche Sondernut-\n\nzungsrecht nicht gegen sich gelten zu lassen. Aus dem Schutzzweck des § 877\n\nBGB folgt jedoch, daß sachenrechtlich nichts anderes gilt als in formeller Hin-\n\nsicht für die Grundbucheintragung, daß also die Beseitigung der \"dinglichen\n\nWirkung” des Sondernutzungsrechts nicht die Zustimmung der anderen Woh-\n\nnungseigentümer erfordert, weil deren sachenrechtliche Eigentümerstellung\n\nnicht nachteilig beeinflußt wird (vgl. BGHZ 73, 145, 149; 91, 343, 346 m.w.N.;\n\nBayObLG, DNotZ 1999, 672 ff; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger\n\n1997, 376; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 877 Rdn. 3). Der Wegfall der\n\n“dinglichen Wirkung” des Sondernutzungsrechts führt bei ihnen noch nicht\n\neinmal zu einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit verbunde-\n\nnen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten, solange die schuld-\n\nrechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht einvernehmlich aufgehoben\n\nwird. Ob sie durch den Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers auf seiten eines\n\nvom Mitgebrauch ausgeschlossenen Wohnungseigentümers hinfällig wird\n\n(Müller, ZMR 2000, 473, 474), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein zu-\n\nkünftiger Wegfall des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts beeinträchtigt\n\njedenfalls nicht die dingliche Rechtsstellung der übrigen Wohnungseigentümer\n\nim Zeitpunkt der Eintragung des Löschungsvermerks, so daß diese auch sa-\n\nchenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf\n\nund das Grundbuch durch die Eintragung des Löschungsvermerks nicht un-\n\nrichtig wird.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__14-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/v-zb-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__14-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__14-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/v-zb-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2000/V_ZB__14-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:27.208116+00:00"}}