{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__82-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"V ZR 82/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1 a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich ge- genseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Scha- densersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden. b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käu- fer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsaus- gleich erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Juli 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 82/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1\n\na) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich ge-\n\ngenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter\n\nKreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Scha-\n\ndensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung\n\nmit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch\n\ndann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.\n\nb) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis\n\nerzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käu-\n\nfer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang\n\nabgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen.\n\nDies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsaus-\n\ngleich erfolgt.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. De-\n\nzember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Fe-\n\nbruar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechts-\n\nkräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klä-\n\ngerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994\n\nZug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe.\n\nDas Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig ver-\n\nschwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung\n\nzu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte\n\nVertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen.\n\nDen Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kam-\n\nmergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bank-\n\nkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadenser-\n\nsatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit\n\nnotariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflas-\n\nsung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis\n\nzurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994\n\n(113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an die-\n\nsem Tage auf die Klägerin über.\n\nDie Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin\n\nvon 1993 bis 31. Juli 1996 \n\nin Höhe von 409.648,13 DM \n\n(richtig:\n\n409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe\n\nvon 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Ko-\n\nstenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM\n\ndie Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen.\n\nIm Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklag-\n\nten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April\n\n1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berück-\n\nsichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM\n\nund des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von\n\n88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Be-\n\nklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere\n\nZinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in\n\nRechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-\n\nstattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Her-\n\nausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von\n\nMärz 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis ei-\n\nnen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter\n\nAbzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den\n\ngeforderten Zinsen verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle\n\nAbweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weite-\n\nrer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammerge-\n\nrichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klä-\n\ngerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf\n\nErstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wä-\n\nre es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Be-\n\nklagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der An-\n\nspruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\n1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des\n\nvon der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach\n\nden Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1,\n\n§ 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschie-\n\nbungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es be-\n\nsteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe\n\ndes Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu\n\ndessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu\n\nden Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW\n\n1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000,\n\nV ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzel-\n\nne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung\n\ngegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Auf-\n\nrechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasse-\n\nrin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138,\n\n160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen\n\nZinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die\n\nZeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch\n\nder Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen\n\n(330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen\n\neigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatz-\n\nanspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es un-\n\nzulässig, die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem\n\nSchadensersatzanspruch \n\nwegen \n\nweiterer \n\nFinanzierungskosten\n\n(210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Sal-\n\ndierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den\n\nZinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreis-\n\nmitteln) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin\n\nmit der \"Hilfsaufrechnung\" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen.\n\nDenn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der\n\nAufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten\n\nDarlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8\n\nv.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993\n\nbis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt\n\nist, vorweg berücksichtigen müssen.\n\n2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM\n\nhinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen\n\ndurch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener\n\nKreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend ge-\n\nmacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.\n\n3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist aller-\n\ndings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.\n\na) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat ent-\n\nschieden, daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nut-\n\nzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach\n\n§ 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den\n\nKauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-\n\ndings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadens-\n\nersatzanspruch, der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlos-\n\nsen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Unge-\n\nrechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen\n\nund Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs\n\ndurch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die\n\naus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind\n\nvom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie ge-\n\nflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die\n\nzur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu\n\nerstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat.\n\nDie Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfan-\n\ngenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszuge-\n\nben, auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.\n\nUnbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene\n\nPosten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich\n\nSchadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Aus-\n\ngleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529,\n\n2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen\n\nNutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis\n\nmit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen\n\ndes Käufers das wirtschaftliche Äquivalent zu den Nutzungen des Verkäufers\n\ndar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen\n\ndes Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang beho-\n\nben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufge-\n\nbracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden An-\n\nsprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer\n\naus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im\n\nFalle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weite-\n\nre Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den\n\nKäufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu\n\nBGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezoge-\n\nnen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kre-\n\nditzinsen).\n\nb) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz\n\nvon Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach\n\ndem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmit-\n\nteln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Erspar-\n\nnissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kam-\n\nmergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Be-\n\nstehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldie-\n\nrung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt.\n\nDurch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des\n\nÄquivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Kläge-\n\nrin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im glei-\n\nchen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die\n\nSumme von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich\n\n330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses\n\nist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von\n\n216.999,66 DM zu saldieren.\n\n4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen\n\nmit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und\n\ngegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins\n\nLeere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes\n\nerfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Be-\n\nklagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden\n\nSchadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin\n\nmit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei\n\nVertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammerge-\n\nrichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfol-\n\nge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand\n\nzu halten haben.\n\n5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der\n\nanderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten\n\nan) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben\n\n(§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im\n\nGrundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach\n\n§§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings\n\nscheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den\n\nWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246,\n\n254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Sal-\n\ndierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Aus-\n\nwirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtab-\n\nrechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-\n\nnen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ\n\n53,\n\n144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung\n\nherauszugeben), liegt schließlich nicht vor.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\n Klein\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-82-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-82-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:48.950058+00:00"}}