{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__60-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"V ZR 60/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 60/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Mai 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um den Erlös aus einem Kaufvertrag über Boden-\n\nreformgrundstücke.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war B. J. als Eigentümer\n\nmehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die\n\nGrundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Boden-\n\nreformvermerk war eingetragen.\n\nB. J. verstarb am 28. Juli 1975. Die Beklagte ist seine ein-\n\nzige Erbin. Sie veräußerte mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1992 zwei\n\nGrundstücke zum Preis von 770.000 DM an D. R. und ließ sie ihm\n\nauf. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des\n\nKäufers ging am 21. Februar 1992 bei dem Grundbuchamt ein; die Eintragung\n\nerfolgte am 26. November 1992. Im Jahr 1994 wurde der gesamte Kaufpreis\n\ngezahlt. Davon verschenkte die Beklagte insgesamt 576.500 DM an Familien-\n\nangehörige.\n\nAm 4. September 1995 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungs-\n\nvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsumschreibung auf\n\nD. R. erfolgte am 13. November 1995.\n\nErstmals am 16. November 1995 machte der Kläger gegenüber der Be-\n\nklagten Ansprüche geltend. Mit der Klage hat er u.a. beantragt, die Beklagte\n\nzur Zahlung von 770.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat\n\nder Klage in Höhe von 173.500 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übri-\n\ngen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die\n\nBeklagte zur Zahlung weiterer 576.500 DM verurteilt. Dagegen wendet sie sich\n\nmit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDa der Kläger im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht\n\nvertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden\n\n(§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis\n\n(BGHZ 37, 79, 82).\n\nII.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger als Besserbe-\n\nrechtigter von der Beklagten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auf-\n\nlassung der Grundstücke verlangen können. Wegen der Veräußerung an D. \n\nR. schulde die Beklagte nunmehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2\n\nEGBGB die Herausgabe des Kaufpreises. Soweit sie ihn verschenkt habe,\n\nmüsse sie nach § 280 BGB Wertersatz leisten. Auf eine eventuelle Rechtsun-\n\nkenntnis könne sie sich nach Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungs-\n\ngesetzes am 22. Juli 1992 nicht mehr berufen.\n\nIII.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Beru-\n\nfungsgericht allerdings an, daß die Beklagte als Erbin eines aus der Bodenre-\n\nform Begünstigten ohne die Verfügung über die Grundstücke zu deren Auflas-\n\nsung an den Kläger verpflichtet war und er von ihr nunmehr die Herausgabe\n\ndes Veräußerungserlöses verlangen kann (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2000,\n\nV ZR 78/99, WM 2000, 833 f m.w.N.).\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, das Verschenken von Teilen des Verkaufserlöses nach\n\ndem 22. Juli 1992 sei generell vorwerfbar.\n\nArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beschränkt den an die Stelle des\n\nAuflassungsanspruchs tretenden Ersatzanspruch des Klägers auf den Erlös,\n\nden die Beklagte für die Veräußerung der Grundstücke erhalten hat (vgl. Se-\n\nnatsurt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1726). Für den Fall,\n\ndaß der Veräußerungserlös nach dem 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des 2. Ver-\n\nmögensrechtsänderungsgesetzes) verschenkt wurde, hat der Senat nach Ver-\n\nkündung des Berufungsurteils wiederholt entschieden, der Schenker müsse\n\ndarlegen und beweisen, daß er seine Erstattungspflicht weder kannte noch\n\nkennen mußte, wobei die Unkenntnis der durch das 2. Vermögensrechts-\n\nänderungsgesetz begründeten Ansprüche ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen\n\nwerden könne. Denn daß ein noch vorhandener Erlös herauszugeben ist, habe\n\ner bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt allein aufgrund der Ver-\n\nkündung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt\n\nnoch nicht zu erkennen brauchen; vielmehr sei der Zeitpunkt der Berichter-\n\nstattung in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes\n\nentscheidend (Senatsurt. v. 18. Juni 1999, aaO, m.w.N.).\n\nHierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.\n\nIV.\n\nUm den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den vorgenannten Gesichts-\n\npunkten ergänzend vorzutragen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte muß in dem\n\nweiteren Verfahren darlegen und beweisen, daß sie jeweils im Zeitpunkt ihrer\n\nVerfügungen über den Verkaufserlös keine Kenntnis von ihrer Erstattungs-\n\npflicht besaß. Da es sich um einen Negativbeweis handelt, dürfen die Anforde-\n\nrungen an die Beweisführung allerdings nicht überspannt werden. Die Beklagte\n\nbraucht nicht etwa von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten einer Kennt-\n\nnisnahme auszuschließen. Vielmehr kann sie sich zunächst darauf beschrän-\n\nken, die aus dem Streitstoff eventuell folgenden Kenntnismöglichkeiten zu wi-\n\nderlegen. Es ist dann Sache des Klägers, weitere Tatsachen vorzutragen, aus\n\ndenen gleichwohl der Schluß auf die Möglichkeit zur Kenntniserlangung gezo-\n\ngen werden kann. Diese muß die Beklagte dann widerlegen oder wenigstens\n\nernsthaft in Zweifel stellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992, I ZR 220/90,\n\nNJW-RR 1993, 746, 747).\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\n\nNr. 2 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nTropf\n\n Schneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-60-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-60-99","retrieved":"2026-07-10 11:08:57.874723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-26/v-zr-60-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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