{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__39-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"V ZR 39/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet. b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezen- trums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 39/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. April 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\n\nBGB § 1004\n\na) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf\n\ndem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des\n\nZugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,\n\ndie sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.\n\nb) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezen-\n\ntrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des\n\nAllgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen\n\nsein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der\n\nsich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.\n\nBGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechts-\n\nmittel, das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nach-\n\nbarrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) ab-\n\ngewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu er-\n\ngreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer\n\nBewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des\n\nKlägers hindern.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\nüber den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Beru-\n\nfungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nzu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der\n\nAufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar\n\n1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am\n\nMain gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Be-\n\nklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bor-\n\ndell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfe-\n\nzentrums, das die Tagesstätte \"Café Fix\", einen Straßenschalter zum kostenlo-\n\nsen Spritzenaustausch, das Frauen-Café \"Kassandra\" sowie eine ärztliche\n\nAmbulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.\n\nDer Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Be-\n\ntriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung\n\nbeantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfe-\n\nzentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht\n\nverunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d)\n\nvor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine\n\nMenschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen\n\nBeeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen\n\nnachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend ge-\n\nmacht.\n\nDas Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c)\n\nbegehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehen-\n\nden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den\n\nHauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterver-\n\nfolgt, daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt\n\nwerde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und\n\ndes nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen\n\nwegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung\n\nverlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums\n\nweiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklag-\n\nten, die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.\n\nMit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen\n\ndie Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogen-\n\ndealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang\n\nder Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf\n\nden Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswir-\n\nkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen\n\nund die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten\n\nihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende\n\nund dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstel-\n\nlung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Dro-\n\ngenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der\n\nDrogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem\n\nsolchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder aus-\n\nnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-\n\nsentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen\n\nEinwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung\n\nvon Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten\n\ndurch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten\n\neigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die\n\nPassage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des\n\nKlägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfe-\n\nzentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da\n\nder Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne,\n\nschieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Aus-\n\ngleich aus.\n\nDies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.\n\nII.\n\nOhne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die\n\nAbweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfe-\n\nzentrums wendet.\n\n1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehran-\n\nspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.\n\na) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grund-\n\nstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-\n\nträchtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen\n\nüber bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig\n\nsind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über ei-\n\nnen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken,\n\nverläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung\n\nnicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).\n\nb) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen.\n\nAllerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Be-\n\nhinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten\n\nbewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene,\n\ndie sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne\n\ndes § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des\n\nNachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetäti-\n\ngung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater\n\nZusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht\n\nnur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhn-\n\nlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist,\n\neinen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).\n\naa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezen-\n\ntrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchti-\n\ngen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf\n\ndas Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fi-\n\nxerutensilien, Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Dro-\n\ngenhilfezentrums. Ähnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf\n\nder Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,\n\nIII ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bus-\n\nhaltestelle wartende Fahrgäste \n\n(Senat, Urt. v. 21. September 1960,\n\nV ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezen-\n\ntrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.\n\nbb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage\n\nhierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grund-\n\nstücks, auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in stän-\n\ndiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grund-\n\nstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden\n\nkann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Hand-\n\nlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach\n\ndem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch\n\nder Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159,\n\n129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der\n\nÜberlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf\n\nBeseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers\n\nscheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63,\n\nWM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966,\n\n343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat,\n\nwie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigen-\n\nschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der\n\nStörung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der\n\nFeststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1\n\nüberhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Be-\n\nseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung\n\nim Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.\n\nc) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn\n\nfeststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter\n\nkeinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig\n\nnicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393).\n\nZu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Mei-\n\nnung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Be-\n\nklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störun-\n\ngen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten\n\nzu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwir-\n\nken, steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhil-\n\nfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, ver-\n\nmag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall\n\nwäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lö-\n\nsung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Ab-\n\nhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Mög-\n\nlichkeit, auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus\n\n§ 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge\n\nim Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch\n\ndie Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende\n\nMietverhältnis \n\nin Rechnung zu stellen \n\n(Urt. v. 11. November 1966,\n\nV ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen\n\nGestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurtei-\n\nlung.\n\n2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeein-\n\nrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines\n\nBetriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die\n\nstörenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allge-\n\nmeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von\n\nunmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrich-\n\ntungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. Septem-\n\nber 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104\n\n[Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember\n\n1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranla-\n\nge]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/\n\nBassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/\n\nDohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/\n\nBoujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar,\n\nvor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe\n\nhinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung,\n\nauf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Stau-\n\ndinger/Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein,\n\nDas System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966,\n\n85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzu-\n\nschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange\n\neine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soer-\n\ngel/J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininter-\n\nesse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentli-\n\nchen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientier-\n\nten, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahren-\n\nden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch\n\nAusgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Be-\n\ngrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbe-\n\ndenklich.\n\naa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der\n\nZweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und prakti-\n\nzierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vor-\n\nwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den\n\nBefürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Ein-\n\ndämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämp-\n\nfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Änderung des\n\nBetäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die\n\nVermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Min-\n\ndeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäu-\n\nbungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4\n\nBtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BT-\n\nDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im\n\nTatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Ge-\n\nsetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum\n\nDrogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das \"Café Fix\" und die\n\nambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Be-\n\nkleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten\n\nund für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe\n\nsteriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeu-\n\ngen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I\n\nS. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29\n\nAbs. 1 Satz 2 BtMG).\n\nbb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der\n\nVerhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die\n\nVerurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, ge-\n\ngen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten\n\nzu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fort-\n\nbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzu-\n\nwehren.\n\nIII.\n\nKeinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die\n\nhilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d)\n\nund e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehler-\n\nfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den\n\nAntrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansamm-\n\nlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht in-\n\nhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Men-\n\nschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Ab-\n\nschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Be-\n\nklagten, ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst\n\nnoch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Partei-\n\nen von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die \"Jedermanns-\n\nrechte\" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904\n\nBGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-\n\nzeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und\n\nOrdnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der\n\nöffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewie-\n\nsene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfs-\n\nantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet,\n\ndie Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tat-\n\nsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Stand-\n\npunkt, nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte,\n\nkönnten eine Besserung bringen.\n\nIV.\n\nErfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche\n\nauf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Aus-\n\ngleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Ge-\n\ngenstand hat.\n\n1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings\n\nnicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurech-\n\nnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich.\n\nDies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß\n\n§ 1004 Abs. 2 BGB.\n\n2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der\n\nDuldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Aus-\n\ngleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus\n\nder Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Be-\n\ntriebes), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und\n\nder Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl.\n\noben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zu-\n\nsammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1\n\nBGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem\n\nEigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehin-\n\ndert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld ge-\n\nwährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücks-\n\nvertiefung]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrot-\n\nblei]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der\n\nEnteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli\n\n1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerbli-\n\nchen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich,\n\nwie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde\n\ngelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden\n\nBeeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Se-\n\nnat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde\n\nBeeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen\n\ndem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze\n\ngesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypotheti-\n\nsche Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Ober-\n\ngrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).\n\n3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu\n\nden Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die\n\nMietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechne-\n\nrisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten.\n\nBei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag\n\nder Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers\n\nzähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein.\n\nHierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel,\n\nandererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung\n\ngetragen werden müssen.\n\nV.\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich\n\ngegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre\n\nMeinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als\n\nmittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten\n\nGründen nicht zu.\n\nErfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung\n\naus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem\n\nmit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III)\n\nentsprechend.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-07/v-zr-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-07/v-zr-39-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:49.820376+00:00"}}