{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__36-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"V ZR 36/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB kann auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in erster Linie gewollten Bestimmung durch einen Dritten verursacht hat. Die Klage kann auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom Schuldner zu leistenden Betrags gerichtet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n7. April 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 36/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz\n\nEine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB\n\nkann auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in erster\n\nLinie gewollten Bestimmung durch einen Dritten verursacht hat. Die Klage kann\n\nauch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom\n\nSchuldner zu leistenden Betrags gerichtet werden.\n\nBGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 36/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 verkauften die Treu-\n\nhandanstalt und die N. -B. GmbH an die Beklagte eine noch zu ver-\n\nmessende Grundstücksfläche von ca. 3.984 qm in B. -H. \n\nzum Preis von 19.920 DM. Dem vereinbarten Kaufpreis lag eine Bestätigung\n\ndes Leiters des Grundstücksamtes H. zugrunde, wonach der\n\nBodenpreis 5 DM/qm betrug. Weiter heißt es in dem Vertrag:\n\n\"Der Verkäufer nimmt bis zum 31.12.1991 eine Wertanpassung vor.\"\n\nIn einem weiteren notariellen Vertrag vom 20. November 1990 erklärten\n\ndie N. -B. GmbH und die Beklagte mit Zustimmung der Treuhandanstalt\n\ndie Auflassung des neu gebildeten Grundstücks. In diesem Vertrag heißt es\n\nu.a.:\n\n\"Die im Vertrag vom 27.9.1990 bezeichnete Wertanpassung, die\nnach dem 31.12.1990 vom Veräußerer zu veranlassen und von ei-\nnem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen ist, ist bis\nspätestens 31.12.1991 abzuschließen. Sollte der neu ermittelte\nKaufpreis den bereits gezahlten Kaufpreis übersteigen, so ist die\nDifferenz innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage der von den Be-\nteiligten anerkannten Wertermittlung zur Zahlung fällig.\"\n\nDer von der N. -B. GmbH beauftragte Sachverständige ermittelte\n\nin seinem Gutachten vom 16. Dezember 1991, welches die Beklagte am\n\n11. Februar 1992 erhielt, den Wert des Grundstücks zu dem von der Auftrag-\n\ngeberin vorgegebenen Stichtag 31. Dezember 1991 mit 1.050.000 DM. Die\n\nN. -B. GmbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin\n\nab. Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 1994 vergeblich\n\nzur Zahlung der Kaufpreisdifferenz auf.\n\nMit der Behauptung, die Verkäufer hätten den Bewertungsstichtag be-\n\nstimmen dürfen, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung\n\nvon 1.030.080 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin neben der Verurteilung der\n\nBeklagten zur Zahlung hilfsweise noch die Feststellung beantragt, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die Differenz zwischen dem in dem Kauf-\n\nvertrag genannten Preis und dem Verkehrswert des Grundstücks am\n\n31. Dezember 1991 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Be-\n\nklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Klagebegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien ein\n\nrechtsgestaltendes Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (§ 317 BGB) ver-\n\neinbart. Die aus der Leistungsbestimmung entstandenen Ansprüche hätten\n\nnicht innerhalb einer Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1991 geltend ge-\n\nmacht werden müssen. Jedoch sei das Sachverständigengutachten unter fal-\n\nschen Voraussetzungen erstellt worden, weil die Verkäufer kein Recht zur Be-\n\nstimmung des Bewertungsstichtages gehabt hätten; vielmehr hätte der Sach-\n\nverständige den Zeitpunkt des Vorhandenseins eines funktionierenden Grund-\n\nstücksmarktes ermitteln und als Stichtag seiner Bewertung zugrunde legen\n\nmüssen. Die Bestimmung der Leistung durch Urteil komme nicht in Betracht,\n\nweil die Klägerin durch ihr Verhalten bewirkt habe, daß der Sachverständige\n\ndie Leistungsbestimmung nicht korrekt vorgenommen habe.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln\n\nfehlerfrei ausgelegt.\n\na) Einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Festlegung\n\ndes Bewertungsstichtags, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen\n\nAuslegung vorginge (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94,\n\nNJW 1996, 1678, 1679 m.w.N. [insoweit in BGHZ 132, 263 ff nicht abge-\n\ndruckt]), konnte das Berufungsgericht nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin\n\nvorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß den Verkäufern ein Be-\n\nstimmungsrecht hinsichtlich des Bewertungsstichtags eingeräumt worden sei;\n\nauch hat die Beklagte - ebenfalls unter Beweisantritt - behauptet, die Vertrags-\n\nparteien seien darüber einig gewesen, daß Bewertungsstichtag der Tag der\n\nÜbergabe des Kaufgrundstücks sein sollte. Aber dem ist das Berufungsgericht\n\nzu Recht nicht nachgegangen. Da ein dahingehender übereinstimmender Wille\n\nin den notariellen Urkunden auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck ge-\n\nkommen ist (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/95, NJW 1996, 2792),\n\nhätte es nämlich näherer Darlegung bedurft, anhand welcher Anknüpfungstat-\n\nsachen diese inneren Tatsachen nach außen in Erscheinung getreten sein\n\nsollen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035;\n\nSenatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 185/85, BGHR ZPO § 373 Substantiie-\n\nrung 1).\n\nb) Aus dem Vertragswortlaut ergibt sich lediglich, wer die Nachbewer-\n\ntung zu veranlassen und in welchem Zeitraum sie vorzunehmen ist. Anhalts-\n\npunkte für ein Bestimmungsrecht der Verkäufer hinsichtlich des Bewertungs-\n\nstichtags sind ihm - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu entneh-\n\nmen.\n\nc) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Interes-\n\nsenlage der Vertragsparteien nicht berücksichtigt habe. Vielmehr ist sie mit\n\ndem Auslegungsergebnis, nämlich dem Zusammenfallen des Bewertungs-\n\nstichtags mit dem Tag, an dem sich ein funktionierender Grundstücksmarkt ge-\n\nbildet hatte, und der Bestimmung dieses Zeitpunkts durch den Sachverständi-\n\ngen durchaus vereinbar. Denn die Beteiligten wollten das Bewertungsrisiko mit\n\nder vertraglichen Regelung angemessen verteilen; dabei gingen sie davon aus,\n\ndaß sich im Laufe des Jahres 1991 ein Grundstücksmarkt gebildet haben wür-\n\nde, der Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Kaufgrundstücks geben konn-\n\nte, ohne zu wissen, wann genau dieser Zeitpunkt eintreten werde. Auf dieser\n\nGrundlage widerspricht ein einseitiges Recht der Verkäufer zur Bestimmung\n\ndes Bewertungsstichtags den Interessen der Beklagten, denn es ist nichts da-\n\nfür ersichtlich, daß sie auch das damit gegebene Risiko von eventuellen Preis-\n\nsteigerungen zwischen dem maßgeblichen Stichtag und dem 31. Dezember\n\n1991 übernehmen sollte.\n\nd) Das Senatsurteil vom 26. Februar 1999 (V ZR 4/98, WM 1999, 1278 f)\n\nsteht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Dort hatten die\n\nBeteiligten einen Nachbewertungsstichtag ausdrücklich vereinbart, während er\n\nhier erst durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierzu sagt die genannte Entschei-\n\ndung nichts; das Berufungsurteil enthält auch keine Feststellungen dazu, daß\n\ndie in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-,\n\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-\n\ntrag, BGBl. II S. 518, 566) genannten Voraussetzungen, die der Senat seinem\n\nUrteil vom 26. Februar 1999 (aaO) zugrunde gelegt hat, hier beim Abschluß\n\ndes Kaufvertrags fehlten.\n\n2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hät-\n\nten für das Geltendmachen der Mehrforderung keine Ausschlußfrist bis zum\n\n31. Dezember 1991 vereinbart, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nOhne Erfolg bleibt zunächst die von der Revisionsbeklagten erhobene\n\nGegenrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Vernehmung\n\nder Notarin A. abgesehen. Die insoweit in das Wissen der Zeugin ge-\n\nstellte Tatsache ist unerheblich; denn die Beklagte hat lediglich einen überein-\n\nstimmenden Willen der Vertragsparteien dahingehend behauptet, daß der An-\n\nspruch auf Wertanpassung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Käuferin an-\n\ngemeldet werden mußte. Damit ist jedoch nichts über die Vereinbarung einer\n\nAusschlußfrist für die Geltendmachung eines aus der Nachbewertung folgen-\n\nden Zahlungsanspruchs gesagt.\n\nAuch die Interessen der Vertragsparteien sowie Sinn und Zweck von\n\nNr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag (aaO) nötigen zu keiner anderen\n\nAuslegung. Die für die Kalkulierbarkeit der Grundstücksbelastung erforderliche\n\nmöglichst kurze Übergangszeit wird hier nicht überschritten. Sie dauerte ledig-\n\nlich ein Jahr, nämlich vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991. Bei\n\nAusschöpfung dieser Frist für den Abschluß der Nachbewertung konnten dar-\n\naus entstandene Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 gar nicht geltend ge-\n\nmacht werden.\n\n3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, eine Bestimmung\n\nder Leistung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB komme\n\nnicht in Betracht.\n\nDer Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann\n\ndurch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragspartei-\n\nen in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführ-\n\nbar erweist (BGH, Urt. v. 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314,\n\n1315). So liegt der Fall hier, denn der Zeitraum, innerhalb dessen die Nachbe-\n\nwertung vorgenommen werden sollte, ist verstrichen. Darauf, daß die Unrich-\n\ntigkeit des Gutachtens auf falschen Vorgaben der Verkäufer an den Sachver-\n\nständigen beruhte, also von ihnen verursacht wurde, kommt es nicht an. Des-\n\nwegen kann nicht nur die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, die Lei-\n\nstungsbestimmung durch das Gericht beantragen. Vielmehr kann dies auch die\n\nKlägerin tun und, ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch Urteil nach\n\n§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995,\n\nV ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer\n\nMeinung von der Beklagten zu leistenden Betrags klagen. Eines Beweisantritts\n\nder Klägerin zur Ermittlung des Grundstückswerts bedarf es hierzu nicht, weil\n\ndas Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen muß\n\n(Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 403 Rdn. 1).\n\nDanach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO), damit der für die Mehrforderung der Klägerin maß-\n\ngebliche Grundstückswert ermittelt wird.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nTropf\n\n Schneider\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__36-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-07/v-zr-36-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__36-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__36-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-07/v-zr-36-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR__36-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:42.448635+00:00"}}