{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_493-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"V ZR 493/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsver- hältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berech- tigten abzutreten. b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsver- hältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberech- tigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durch- setzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 493/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVermG § 7 Abs. 7 Satz 2\n\na) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsver-\n\nhältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berech-\n\ntigten abzutreten.\n\nb) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsver-\n\nhältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberech-\n\ntigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durch-\n\nsetzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein\n\nVerschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-\n\nLang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, un-\n\nter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von\n\nder Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von\n\nder Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am\n\n31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag\n\nvom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Be-\n\nklagte, soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Klä-\n\nger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die\n\nKläger 53.514,18 DM.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück\n\nnicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August\n\n1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden\n\nmüssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und In-\n\nstandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten\n\nSumme verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.\n\nDie Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen\n\nerfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch wei-\n\nter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Ver-\n\nfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche\n\naus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen\n\nund daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Ver-\n\nfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ord-\n\nnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG\n\nhabe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten\n\nhat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von\n\nEntgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.\n\nII.\n\nDa es das Berufungsurteil offen läßt, ob die Beklagte Verfügungsbe-\n\nrechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn\n\neine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener\n\nEinziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitge-\n\ngenständlichen Zeitraum der Fall.\n\n1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter\n\nNutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der\n\nVerfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994\n\naus (u.a.) einem Mietverhältnis \"zustehen\". Der Gesetzeswortlaut verlangt\n\nnicht, daß das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsäch-\n\nlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investi-\n\ntionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A.\n\n\"abweichend \n\nvom \n\nWortlaut\" \n\nMeyer-Seitz \n\nin: \n\nFie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/\n\nNeuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulie-\n\nrung \"zustehen\" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtig-\n\nten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungs-\n\nverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf \"Zahlungen\", sondern\n\nauf \"Entgelte\" Bezug. \"Entgeltlichkeit\" zielt indes nur auf einen Austausch von\n\nLeistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter \"Entgelt\" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2\n\nVermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem\n\nVerfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (Budde-\n\nHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,\n\nRdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an,\n\nob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Peter-\n\nshagen, ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in:\n\nRädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli\n\n2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte\n\nauch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und\n\ndadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO).\n\nDieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertrags-\n\nübernahme gemäß § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhl-\n\nmey/Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer\n\nauch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden\n\nbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es\n\nist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die\n\nMöglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution\n\noffenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.\n\nb) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG\n\nweder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ\n\n132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen\n\n(BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentschei-\n\ndungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die\n\nvon vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leer-\n\nstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschul-\n\ndeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um\n\ndie fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.\n\n2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daß der Verfü-\n\ngungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem\n\n1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit\n\nhat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswid-\n\nrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B.\n\nverjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers,\n\nnicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschul-\n\nden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das\n\ngesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungs-\n\nberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbezie-\n\nhung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auf-\n\ntragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet;\n\nin einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer\n\ngesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die\n\nFälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertra-\n\ngungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3\n\nVermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Be-\n\nrechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen er-\n\nfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weite-\n\nren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am\n\n1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes\n\nNutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtig-\n\nten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Mißbräuchen, insbeson-\n\ndere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ\n\n141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 =\n\nVIZ 2000, 673). Ihr Maßstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberech-\n\ntigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276\n\nBGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforde-\n\nrungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des\n\n§ 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt.\n\nOb daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberech-\n\ntigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO,\n\nRdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141,\n\n242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem ver-\n\nmögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.\n\nIII.\n\nZur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_493-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/v-zr-493-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_493-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_493-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/v-zr-493-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_493-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:04.517510+00:00"}}