{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_492-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"V ZR 492/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2; ZPO § 286 B Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkula- tion die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstel- lung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im Anschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 492/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 157 D, 433 Abs. 2; ZPO § 286 B\n\nDer Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkula-\n\ntion die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstel-\n\nlung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im\n\nAnschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 492/99 - KG in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts in Berlin vom 12. Januar 1999 und gegen das Urteil\n\nder Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom\n\n9. Februar 1998 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellen Verträgen vom 25. Juli, 26. September und 17. Dezember\n\n1991 kaufte die Klägerin von der Beklagten, damals unter der Bezeichnung\n\nTreuhandanstalt, Bergwerkseigentum an einer Reihe von Bergwerksfeldern.\n\nAls Kaufpreise wurden 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und 11.000.000 DM beur-\n\nkundet. Am 19. November 1993 teilte das Finanzamt für Körperschaften in ei-\n\nner gleichgelagerten Angelegenheit der Beklagten mit, die Übertragung des\n\nBergwerkeigentums gegen Entgelt unterliege der Umsatzsteuer, da die Be-\n\nklagte hierbei als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines\n\nBetriebes gewerblicher Art tätig werde. Die Beklagte stellte der Klägerin dar-\n\naufhin Rechnungen aus, die den jeweils beurkundeten Kaufpreis zuzüglich 14\n\nv.H. Umsatzsteuer auswiesen und forderte sie auf, die zusätzlichen Beträge\n\nvon 1.120.000 DM, 399.000 DM und 1.540.000 DM nachzuentrichten. Die Klä-\n\ngerin lehnte dies ab und forderte ihrerseits die Beklagte auf, Rechnungen aus-\n\nzustellen, in denen ein im jeweils beurkundeten Kaufpreis enthaltener Mehr-\n\nwertsteueranteil, nämlich Beträge von 982.456,14 DM, 350.000 DM und\n\n1.350.877,19 DM, gesondert ausgewiesen ist.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Ausstellung der Rechnungen stattge-\n\ngeben und die Widerklage auf Zahlung der zusätzlichen Mehrwertsteueranteile\n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie\n\ndie Klage zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen, im übrigen hat es das\n\nRechtsmittel verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungs-\n\nanträge weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten nicht für er-\n\nwiesen, beide Seiten seien irrtümlich davon ausgegangen, die Kaufverträge\n\nunterlägen nicht der Umsatzsteuer. Die Klägerin bestreite, daß sich ihr Ver-\n\nhandlungsführer Gedanken über die Steuerbarkeit der Kaufpreise gemacht ha-\n\nbe. Die Beklagte behaupte nicht, dieser habe sich zu der Steuerfrage geäußert,\n\nsie stelle auch nicht die Behauptung auf, von ihrer Seite sei eine solche Äuße-\n\nrung gefallen. Der Umstand, daß die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen of-\n\nfengelegt habe, lasse nicht den Schluß zu, die Klägerin habe von der steuerli-\n\nchen Frage Kenntnis genommen. Ein Handelsbrauch, wonach unter vorsteuer-\n\nabzugsberechtigten Personen zum vereinbarten Preis die Erstattung der Um-\n\nsatzsteuer hinzutrete, sei nicht erwiesen. Vertragsinhalt seien daher nur die\n\nbeurkundeten Kaufpreise, über die die Klägerin Rechnung mit gesondertem\n\nAusweis der in ihnen enthaltenen Mehrwertsteueranteile verlangen könne. Eine\n\nAnpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nach\n\ndem Beweisergebnis nicht in Frage. Hinsichtlich der Widerklage sei das\n\nRechtsmittel nicht begründet worden.\n\nDies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.\n\nII. Zur Klage\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt ein verein-\n\nbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leisten-\n\nden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist un-\n\nselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts (\"Bruttopreis\": BGHZ 58, 292,\n\n295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; Senatsurt. v. 14. Januar 2000,\n\nV ZR 416/97, WM 2000, 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum\n\nVorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4. April\n\n1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen\n\n\"Nettopreis\" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Ver-\n\nkehrssitte maßgeblich sein kann. Die Voraussetzungen hierfür hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\na) Der Wortlaut der notariellen Urkunden läßt, entgegen der Auffassung\n\nder Revision, nicht offen, ob die Parteien \"Bruttopreise\" oder \"Nettopreise\" ver-\n\neinbart haben. Aus ihm ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin\n\nüber die beurkundeten Summen von 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und\n\n11.000.000 DM hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringen\n\nhatte. Daß in zwei Verträgen der Kaufpreis als Gesamtsumme (\"insgesamt\")\n\nbezeichnet ist, steht, was auch die Revision nicht verkennt, damit im Zusam-\n\nmenhang, daß für die verschiedenen Bergwerksfelder Einzelpreise ausgewie-\n\nsen waren. Für Umstände außerhalb der Urkunde, die auf einen abweichenden\n\nWillen der Parteien deuten könnten, trägt die Beklagte die Beweislast (Senats-\n\nurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965); dies ist die prozessuale\n\nFolge der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (zutr.\n\nDemharter, EWiR 1999, 441). An ihr scheitert die Rechtsverteidigung.\n\nb) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der für die Ausle-\n\ngung erheblichen, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände (§ 286 ZPO;\n\nvgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423) greifen nicht\n\ndurch. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts durch Verstoß gegen ge-\n\nsetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze (§§ 133, 157\n\nBGB) ist zu verneinen.\n\nDas Berufungsgericht war rechtlich nicht gezwungen, aus der Offenle-\n\ngung der Kalkulationsgrundlage der Beklagten die von der Revision ge-\n\nwünschten Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Verhandlungsführers der\n\nKlägerin zu ziehen; dasselbe gilt für das (ursprüngliche) Unterbleiben des An-\n\nsinnens an die Beklagte, Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer nach § 14\n\nUStG zu erteilen. Das Verhalten der Klägerin ist denkgesetzlich auch mit einem\n\nVorstellungsbild vereinbar, das die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze\n\nnicht erfaßte. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht gehalten, überhaupt\n\nFeststellungen zum tatsächlichen Vorstellungsbild des Verhandlungsführers\n\nder Klägerin zu treffen. Denn nach den, an der Beweiskraft des § 314 ZPO teil-\n\nnehmenden \n\ntatbestandlichen Darlegungen \n\nin den Entscheidungsgründen\n\n(BGHZ 139, 36, 39) des Berufungsurteils hatte die Beklagte lediglich vorgetra-\n\ngen, der Verhandlungsführer habe anhand der Berechnungsunterlagen erken-\n\nnen können, daß der Kaufpreis ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer er-\n\nmittelt worden sei.\n\nEinen Lebenserfahrungssatz hat das Berufungsgericht nicht übersehen.\n\nDabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, \"Teilnehmer am Ge-\n\nschäftsverkehr sich der Möglichkeit der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Transak-\n\ntionen bewußt sind und deshalb ein Geschäft entweder als steuerpflichtig oder\n\nals umsatzsteuerfrei einordnen\". Für ein durch die hier vorliegenden Beson-\n\nderheiten, nämlich die Veräußerung von Bergwerkseigentum durch die be-\n\nklagte Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Privatisierungsaufgabe,\n\ngeprägtes Geschäft besteht eine solche Erfahrung jedenfalls nicht. Zu Recht\n\nweist das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Be-\n\nklagten hin, das Bundesministerium für Finanzen habe noch im Spätherbst\n\n1990 eine Umsatzsteuerpflicht verneint. Daß sich ein Vertragspartner der Be-\n\nklagten über die Steuerbarkeit eines solchen Geschäfts Gedanken machte,\n\ndrängt sich nach der Lebenserfahrung nicht auf.\n\nc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Handelsbrauch\n\n(§ 346 HGB) oder eine Verkehrssitte (§ 157 BGB) zum Zeitpunkt des Ab-\n\nschlusses der Verträge der Parteien verneint, nach denen die auf den Kauf-\n\npreis zu veranschlagende Umsatzsteuer nachzuentrichten wäre. Die Feststel-\n\nlung des Bestehens eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte ist Tatfra-\n\nge, ihr Inhalt ist im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar (st.Rspr. BGH, Urt.\n\nv. 1. Dezember 1965, VIII ZR 271/63, WM 1966, 219; Urt. v. 2. Juli 1980,\n\nVIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123). Daß das Berufungsgericht den sach-\n\nlich-rechtlichen Begriff des Brauches oder der Sitte verkannt hätte, ist nicht\n\nersichtlich; die Revision macht dies auch nicht geltend. Durchgreifende Verfah-\n\nrensfehler sind dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vorgelegten und\n\neingeholten Auskünfte nicht unterlaufen. Die Beklagte hatte in erster Instanz\n\neine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) vom 16. März\n\n1995 vorgelegt, wonach die Kammer anläßlich eines an den DIHT gerichteten\n\nAuskunftsersuchens aus dem Jahre 1973 in ihrem Bezirk Ermittlungen ange-\n\nstellt hatte. Danach habe eine Mehrheit (\"weitaus überwiegender Teil\") der Be-\n\nfragten angegeben, zum vereinbarten Preis sei die Mehrwertsteuer hinzuzu-\n\nrechnen, eine Minderheit habe das verneint. Das Landgericht hatte eine Aus-\n\nkunft der IHK eingeholt, welche aufgrund einer \"kleinen Handelsbrauchumfra-\n\nge\" seine 1995 vertretene Auffassung, der behauptete Handelsbrauch bestehe,\n\nbestätigt sah. Eine vom Landgericht anhand eines Fallbeispiels veranlaßte\n\nUmfrage unter Handelsrichtern hatte eine Mehrheit zugunsten eines \"Netto-\n\npreises\" ergeben. Im Hinblick auf die, marginale Bereiche deutlich überschrei-\n\ntenden Minderheitsstimmen (bei den Handelsrichtern ca. 25 v.H.) war es dem\n\nBerufungsgericht nicht verwehrt, von der Feststellung eines Handelsbrauches\n\noder einer Verkehrssitte abzusehen; denn der Brauch muß auf einer gleichmä-\n\nßigen und einheitlichen Übung beruhen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1984,\n\nVIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, 1002; Urt. v. 25. November 1993, VII ZR 17/93,\n\nWM 1994, 601). Auch war die Wertung des Berufungsgerichts, die Mitteilungen\n\nder IHK stellten weitgehend die Wiedergabe einer Rechtsauffassung dar, mög-\n\nlich (zu Meinungsäußerungen bei Umfragen über Handelsbräuche vgl. BGH,\n\nUrt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Auf die vom Berufungsgericht weiter\n\ngeäußerten Bedenken gegen die Kaufmannseigenschaft der Beklagten und,\n\nverneinendenfalls, gegen deren Unterordnung unter einen Handelsbrauch,\n\nkommt es daher nicht mehr an. Auf unerledigte Beweisanträge zum behaupte-\n\nten Handelsbrauch vermag die Revision nicht zu verweisen. Anlaß, nach § 144\n\nZPO, wie die Beklagte meint, weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben,\n\nbestand nicht. Die Vorschrift greift, außerhalb der Verfahren mit Ermittlungs-\n\ngrundsatz, vor allem dann ein, wenn das Gericht Anlaß zum Zweifel hat, ob die\n\nPartei sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewußt ist\n\n(vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 143 Rdn. 3); in solchen Fällen\n\nkann auch ein Hinweis nach § 139 ZPO angebracht sein (BGH, Urt. v.\n\n16. Oktober 1986, III ZR 121/85, BGHR ZPO § 144 Fremdsprache 1). Daß das\n\nBerufungsgericht von einer solchen Sachlage auszugehen hatte, vermag die\n\nRevision nicht darzutun. Das Gesamtergebnis der Ermittlungen des DIHT aus\n\nden Jahren 1973 und 1974 (Schaumburg/Schaumburg, NJW 1975, 1261), auf\n\ndas die Revision Bezug nimmt, klammert außergewöhnliche Geschäftsvorfälle,\n\nzu denen der Vertrag der Parteien zählt (oben 1 b), ausdrücklich aus.\n\n2. Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der ergän-\n\nzenden Auslegung der Kaufverträge unter dem Gesichtspunkt des hypotheti-\n\nschen Willens der Parteien. Das erschüttert seine Entscheidung im Ergebnis\n\naber nicht. Nach der - allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils - ergangenen\n\nEntscheidung des Senats vom 14. Januar 2000, V ZR 416/97 (aaO; weiter mit\n\nzust. Anm. von Wende: Stbg 2000, 322) kann zwar die Frage, wer die tatsäch-\n\nlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend\n\ndavon ausgegangen sind, daß ein über Bergwerkseigentum abgeschlossener\n\nKaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen hierfür sind nach den, den Verfahrensrügen der Beklagten standhal-\n\ntenden (oben 1 b), Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. Ist\n\ndavon auszugehen, daß sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbar-\n\nkeit der Vorgänge nicht befaßt, diese mithin nicht bedacht hat, läßt sich eine\n\nplanwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen (Senatsurt. v. 14. Januar\n\n2000, aaO; BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Das Fehlschlagen\n\neinseitiger Planvorstellungen berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen der\n\nIrrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine Dis-\n\nkrepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff BGB).\n\n3. Zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Anpassung der Verträge\n\nnach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ab.\n\nDie Geschäftsgrundlage setzt, wie der vorrangig, nämlich bei der ergänzenden\n\nVertragsauslegung (\"planwidrige Lücke\"), zu berücksichtigende Geschäftsplan\n\n(Senat, BGHZ 74, 370, 373), eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbe-\n\nteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine ein-\n\nseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem anderen Teil erkennbar\n\ngeworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236).\n\nHieran fehlt es, was die Bedeutung der Umsatzsteuer für die Verträge der\n\nParteien angeht; das Berufungsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei einen\n\nSchluß der Klägerin von den offengelegten Kalkulationsgrundlagen der Be-\n\nklagten auf deren Vorstellungen zur Umsatzsteuerfrage abgelehnt (oben 1 b).\n\nNach der Vertragslage, die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Ausle-\n\ngung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steu-\n\nerbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. Diese Risikozuweisung\n\nkann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben wer-\n\nden. Da davon auszugehen ist, daß auf Seiten der Klägerin Vorstellungen über\n\ndie steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die\n\nVorstellung, der Kaufpreis solle der Beklagten ungeschmälert erhalten bleiben,\n\nals Geschäftsgrundlage aus.\n\nIII. Zur Widerklage\n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten\n\ninsoweit wegen Fehlens der Begründung (§ 519 ZPO) verworfen. Allerdings\n\nbedarf die Berufung gegen eine Entscheidung, die, wie das zwischen den Par-\n\nteien ergangene Urteil, mehrere prozessuale Ansprüche (Anspruch der Kläge-\n\nrin auf Rechnungserteilung, Anspruch der Beklagten auf Zahlung) zum Gegen-\n\nstand hat, hinsichtlich jedes der Ansprüche einer Begründung (BGH, Urt. v.\n\n22. Januar 1998, I ZR 177/95, NJW 1998, 1399). Stützt sich die erste Instanz\n\naber hinsichtlich jedes ihrer Aussprüche auf dieselben tatsächlichen und recht-\n\nlichen Gründe, bedarf der Berufungsangriff der Begründung nur einmal (BGH,\n\nUrt. v. 27. Januar 1994, I ZR 326/91, NJW 1994, 2289). So liegen die Dinge\n\nhier. Die erstinstanzliche Entscheidung stellt die Gründe dar, die zur Verurtei-\n\nlung der Beklagten auf Rechnungslegung führten. Dem folgt: \"Da die Klage\n\nbegründet ist, ist die Widerklage somit unbegründet.\"\n\nAllerdings muß in einem solchen Falle klargestellt sein, daß die zu allen\n\nAussprüchen passenden Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 ZPO) für diese auch\n\nallesamt gelten. Dies beantwortet sich im allgemeinen anhand der Berufungs-\n\nanträge, die den Umfang der Anfechtung bestimmen (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nSie fehlen hier völlig. Förmliche Anträge sind indessen entbehrlich, wenn das\n\nAngriffsziel der Berufungsschrift oder den Berufungsgründen (§ 519 Abs. 3\n\nNr. 2 ZPO) zu entnehmen \n\nist (BGH, Beschl. v. 13. November 1991,\n\nVIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urt. v. 28. April 1997, II ZR 25/96, NJW-RR\n\n1997, 866). Das Berufungsgericht setzt sich über das Erfordernis eines förmli-\n\nchen Antrags hinweg, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur\n\nRechnungserstellung verteidigt, nimmt aber hinsichtlich ihrer eigenen Zah-\n\nlungsansprüche den gegenteiligen Standpunkt ein. Dies ist nicht nachvollzieh-\n\nbar, denn die wesentliche Beschwer der Beklagten liegt in der Versagung des\n\nAusgleichs für die an das Finanzamt abzuführenden Beträge. Die Steuerpflicht\n\nder Beklagten und deren Höhe würde durch eine Abweisung des Anspruchs\n\nder Kläger, Rechnung unter Ausweis der in den beurkundeten Beträgen ent-\n\nhaltenen Steueranteile zu erstellen, nicht berührt (zur Auswirkung der Rech-\n\nnungsstellung auf einen sonst nicht begründeten Steueranspruch nach § 14\n\nUStG vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1988, VIII ZR 64/87, NJW 1988, 2042); de-\n\nren Ausgleich durch die Klägerin bliebe ihr versagt. Der Senat legt daher, wozu\n\ner befugt ist (vgl. Senatsurt. v. 16. März 1973, V ZR 38/71, WM 1973, 574,\n\n575), die Berufungsbegründung dahin aus, daß sie den Ausspruch der ersten\n\nInstanz zu Klage und Widerklage zum Gegenstand hat.\n\n2. Das führt indessen nicht zum Erfolg der Revision. Die mit der Wider-\n\nklage geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Beklagten aus den\n\nGründen, die zur Zurückweisung ihrer Revision gegen die Verurteilung nach\n\nden Klageanträgen führten (oben zu II), nicht zu. Die Abänderung des der Be-\n\nklagten ungünstigen Prozeßurteils des Berufungsgerichts durch ein Sachurteil\n\nzu ihrem Nachteil (§ 565 Abs. 3 ZPO) stellt keine nach § 559 ZPO verbotene\n\nVerschlechterung dar (BGHZ 102, 332, 337).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht für beide Rechtsmittelinstanzen auf § 97\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_492-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/v-zr-492-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_492-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_492-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/v-zr-492-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_492-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:41.321341+00:00"}}