{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_491-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"V ZR 491/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 491/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2001\nK a n i k\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. September\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 24. April 1991 erwarb der Beklagte von der\n\nKlägerin (damals noch Treuhandanstalt) sämtliche Geschäftsanteile an dem\n\nUnternehmen \"M. am D. GmbH Damenmoden-Produktions- und Handelsge-\n\nsellschaft, E.\". Von dem vereinbarten Kaufpreis von 600.000 DM entfielen\n\n244.872 DM auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke M. 23 bis 25 in\n\nE. Dieser Teil des Gesamtkaufpreises unterlag einer in § 3 Nr. 3 näher gere-\n\ngelten Nachbewertung und war gesondert ausgewiesen.\n\nDer auf Vorschlag des Beklagten mit der Nachbewertung der Grund-\n\nstücke beauftragte Architekt Sch. ermittelte \n\nin seinem Gutachten vom\n\n15. November 1993 einen Verkehrswert von 289.104 DM. Den sich daraus er-\n\ngebenden Differenzbetrag von 44.232 DM zu dem im Kaufvertrag ausgewiese-\n\nnen Kaufpreisteil zahlte der Beklagte an die Klägerin. Diese hielt das Gutach-\n\nten jedoch für offenbar unrichtig und deswegen nicht bindend und forderte den\n\nBeklagten mit Schreiben vom 19. Juli 1995 unter Fristsetzung zum 15. August\n\n1995 zur Zahlung weiterer 759.696 DM auf. Der Beklagte zahlte nicht.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zah-\n\nlung des genannten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das - sachverständig be-\n\nratene - Landgericht hat der Klage in Höhe von 214.896 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Zahlung weiterer 243.983,72 DM nebst Zinsen erstrebt hat, ist er-\n\nfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage vollständig abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 458.879,72 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht die Nachbewertungsklauseln als Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § 9\n\nAGBG für unwirksam, weil sie den Beklagten in unangemessener Weise be-\n\nnachteiligten. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung sei der\n\nBeklagte nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil die\n\nnach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslücke\n\nnicht geschlossen werden könne.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht den von\n\nder Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahin-\n\ngestellt bleiben, ob es sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualver-\n\neinbarungen, wie die Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen\n\nim Sinne des § 1 AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirk-\n\nsam.\n\na) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-\n\nparteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken\n\nderen spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung des\n\nKaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl individualvertraglich als auch\n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.\n\nb) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-\n\nklauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegen\n\num Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie nach der Entscheidung des\n\nSenats vom 26. Januar 2001 (V ZR 542/99, WM 2001, 642, 643 f [zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen]) ebenfalls wirksam.\n\nc) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG\n\nnicht Vertragsbestandteil geworden sind. Dem hier maßgeblichen Erwerber-\n\nkreis (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt\n\ngewesen sein, daß es im Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen Grund-\n\nstücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kauf-\n\npreises vielfach nicht möglich war. Auch lag es auf der Hand, daß die Grund-\n\nstückspreise jedenfalls zunächst einmal stiegen. Hier kommt noch hinzu, daß\n\nder auf die Grundstücke entfallende Kaufpreisanteil ausdrücklich zum Zweck\n\nder Nachbewertung gesondert ausgewiesen wurde. Das beinhaltet im Zusam-\n\nmenhang mit den übrigen Regelungen zugleich, daß der der Höhe nach bereits\n\nvereinbarte Kaufpreis nur ein vorläufiger sein sollte. Damit ist es ausgeschlos-\n\nsen, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 109, 197, 201) beizumessen.\n\nAuch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls\n\neine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.\n\n26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die in\n\nNr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Wäh-\n\nrungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n\nDeutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag,\n\nBGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vor dem\n\n3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts\n\nund entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung auch\n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte (Senatsurt.\n\nv. 26. Januar 2001, aaO), sind auf die hier streitigen Klauseln anwendbar, weil\n\nsich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht\n\nwesentlich von den vor dem 3. Oktober 1990 unterschieden.\n\nd) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 9\n\nbis 11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmen\n\nunmittelbar den endgültigen Preis für die Grundstücke, indem sie solche Re-\n\ngelungen treffen, die auch aus der Sicht des Beklagten klar und verständlich\n\ndie zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht ausreichend bezifferbare Geld-\n\nforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. Das\n\nmacht sie nach § 8 AGBG kontrollfrei, selbst wenn die endgültige Höhe des\n\nKaufpreises noch nicht beziffert wird (Senatsurt. v. 26. Januar 2001, aaO).\n\nDa die Klauseln auch kein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die\n\nKlägerin begründen, wird der Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG, aus\n\ndiesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht eröffnet.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des An-\n\nspruchs erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Falls sich da-\n\nbei ergibt, daß sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Be-\n\nstimmung des endgültigen Kaufpreises durch einen Sachverständigen als nicht\n\ndurchführbar erweist, weil der in den Nachbewertungsklauseln vereinbarte\n\nVerfahrensweg zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr\n\ngangbar ist, wird das Berufungsgericht die Leistungsbestimmung durch Urteil\n\n(§ 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB) treffen müssen (Senatsurt. v. 7. April\n\n2000, V ZR 36/99, WM 2000, 2104, 2105).\n\nWenzel\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_491-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/v-zr-491-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_491-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_491-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-11/v-zr-491-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_491-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:42.043131+00:00"}}