{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"V ZR 487/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3 a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentü- mer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermö- genszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt. b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Woh- nungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 Ei- nigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren. c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Kla- ge am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung \"demnächst\" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. November 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 487/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\nnein\nja\n\nEGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22;\nVZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3\n\na) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentü-\nmer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die\nAbwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermö-\ngenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.\n\nb) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Woh-\nnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 Ei-\nnigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche\nGrundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.\n\nc) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Kla-\nge am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung \"demnächst\" (§ 270\nAbs. 3 ZPO) erfolgt ist.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 487/99 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 20. Oktober 1999 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Grundbuch von L. ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Ei-\n\ngentümerin des Grundstücks Flurstück 2723 b (E. -W. -Straße 14) ein-\n\ngetragen. Miterben waren unter anderem L. K. K. und J. M. \n\nSch. (Erblasser). Aufgrund unzutreffender Fiskuserbscheine wurde\n\nnach den Erblassern jeweils Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Kommu-\n\nnale Wohnungsverwaltung L. bzw. Gebäudewirtschaft L. als Teil ei-\n\nner ungeteilten Erbengemeinschaft vermerkt. Mit der am 30. September 1998\n\nbeim Landgericht eingegangenen, später zugestellten Klage verlangt die Klä-\n\ngerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) die Zustim-\n\nmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sie und noch unbekannte Miter-\n\nben, jeweils in Erbengemeinschaft nach den Erblassern, in das Grundbuch\n\neingetragen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-\n\nlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die\n\nBeklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin ist\n\nin der Revisionsinstanz nicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin Erbin nach beiden\n\nErblassern geworden ist. Ihr Eigentum habe sie nicht mit Ablauf des 30. Sep-\n\ntember 1998 verloren. Denn es habe ihr freigestanden, wahlweise die Beklag-\n\nte, die nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag die Buchposition erworben habe,\n\nfristwahrend in Anspruch zu nehmen. Die Frist sei nach § 270 Abs. 3 ZPO ge-\n\nwahrt, denn die Zustellung der Klage sei demnächst erfolgt.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\nII.\n\nDie Revision nimmt die tatsächlichen Feststellungen zu den Erbgängen\n\nhin. Sachlich-rechtlich bestehen gegen die Bejahung der Erbenstellung der\n\nKlägerin und deren Berechtigung, den Berichtigungsanspruch auch für die un-\n\nbekannten Miterben geltend zu machen (§ 2039 BGB; vgl. Senat BGHZ 44,\n\n367), keine Bedenken.\n\nIII.\n\nDie Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Beteiligte der Erbengemein-\n\nschaft, der das Grundstück gehört, nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ver-\n\nloren. Denn sie hat, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, die richtige\n\nBeklagte (nachstehend zu 1) rechtzeitig (nachstehend zu 2) in Anspruch ge-\n\nnommen. Damit ist zugleich das Berufungsurteil in der Sache zu bestätigen\n\nund die Revision zurückzuweisen.\n\n1. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin nicht ge-\n\nhalten, die Stadt L. als die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG Verfü-\n\ngungsberechtigte auf Zustimmung gemäß § 894 BGB zu verklagen. Art. 237\n\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ordnet an, daß die nach den Vorschriften über die\n\nAbwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen\n\noder des Privatrechts das Eigentum erwirbt, wenn vor dem 3. Oktober 1990\n\nVolkseigentum zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen war, und die Eintra-\n\ngung bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige\n\nKlage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Richtiger Beklagter\n\nist danach der durch die Zuordnungsvorschriften ausgewiesene Inhaber der\n\nBuchposition (Senat BGHZ 132, 245, 250), das Erstarken seiner Position zum\n\nEigentum wird durch die rechtzeitige Klage verhindert. Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nSatz 2 EGBGB fügt dem hinzu, daß die Klage, wenn ein Zuordnungsbescheid\n\nnoch nicht ergangen ist, auch gegen den Verfügungsberechtigten gerichtet\n\nwerden kann. Dies nimmt dem Eigentümer, der sein Recht wahren will, die mit\n\nder richtigen Beurteilung der Zuordnung verbundenen Schwierigkeiten und Ri-\n\nsiken ab und erlaubt es ihm, statt auf den Inhaber der Buchposition auf den\n\ngemäß § 8 VZOG ausgewiesenen Verfügungsberechtigten zuzugreifen. Nach\n\ndem Wortlaut der Vorschrift, der eindeutig den vorangehenden Satz 1 ergänzt,\n\nnicht aber abändert, und nach ihrem Sinn ist eine Auslegung, die die Passivle-\n\ngitimation vor Erlaß des Zuordnungsbescheides auf den Verfügungsberechtig-\n\nten beschränkt, nicht möglich. § 8 VZOG greift in die Rechtsstellung des Zu-\n\nordnungsberechtigten nicht ein; dies verbietet sich schon deshalb, weil er mit\n\ndemjenigen, der nach dem Zuordnungsrecht Eigentümer geworden ist, iden-\n\ntisch sein kann. Die mit der Buchposition des Zuordnungsberechtigten verbun-\n\ndene Befugnis, diese durch Zustimmung nach § 894 BGB zu räumen, wird nicht\n\nvon der Buchposition selbst getrennt und einem anderen, dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten, zugewiesen.\n\nAllerdings beseitigt die erfolgreiche Klage gegen den Zuordnungsbe-\n\nrechtigten nicht das der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehende for-\n\nmelle Hindernis des § 39 Abs. 1 GBO (Voreintragung des Betroffenen). Die\n\nVoreintragung kann der Eigentümer indessen durch einen entsprechenden Zu-\n\nordnungsbescheid ersetzen. Denn der Buchberechtigte ist dem Eigentümer im\n\nHinblick auf § 895 BGB verpflichtet, das Zuordnungsverfahren mit dem Zwecke\n\nder Feststellung seiner Inhaberschaft an der Buchposition zu betreiben. Ergeht\n\nder beantragte Bescheid, ist § 39 GBO nicht anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3\n\nGBBerG). Ergeht er nicht, bleibt der Weg über § 995 BGB oder §§ 14, 22 GBO.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Inanspruchnahme des Zuordnungs-\n\nberechtigten sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Nimmt der\n\nEigentümer nicht den wahren, sondern den nur vermeintlich Zuordnungsbe-\n\nrechtigten in Anspruch, so kann er mit der Klage allerdings die gesetzliche Frist\n\nnicht wahren. Diesen Nachteil verknüpft das Gesetz aber auch sonst mit der\n\nKlage gegen die falsche Person (z.B. keine Unterbrechung der Verjährung bei\n\nInanspruchnahme des falschen Schuldners: BGHZ 80, 222, 226). Wird das\n\nGrundstück einer von dem wahren Eigentümer nicht verklagten juristischen\n\nPerson durch Bescheid zugeordnet, kann diese unter Berufung auf den Erwerb\n\nnach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ihrerseits die Berichtigung des Grundbuchs\n\nbetreiben. Sie muß dann ihr Eigentum nachweisen, denn der Zuordnungsbe-\n\nscheid bindet private Dritte regelmäßig nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Dieses\n\nRisiko ist von dem Eigentümer, der von der Möglichkeit des Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nSatz 2 EGBGB, den Verfügungsberechtigten zu verklagen, keinen Gebrauch\n\nmacht, hinzunehmen.\n\nb) Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß nach Art. 22\n\nEinigVtr die Beklagte, nicht dagegen die Stadt L. , die Buchposition erwor-\n\nben hat. Art. 22 Abs. 4 EinigVtr, wonach das zur Wohnungsversorgung ge-\n\nnutzte oder bestimmte volkseigene Vermögen in das Eigentum der Kommunen\n\nübergegangen ist, findet grundsätzlich auf die Beteiligung an einer Erbenge-\n\nmeinschaft keine Anwendung. Die gesamthänderische Beteiligung an einem\n\nNachlaß ist, auch wenn zu diesem wohnungswirtschaftlich genutzte Grund-\n\nstücke zählen, kein der Wohnungsversorgung dienender Vermögensgegen-\n\nstand. Der Beteiligte verfügt über keinen Anteil an dem der Wohnungsversor-\n\ngung dienenden Grundstück, auch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten\n\nkann er über einen solchen \"Anteil\" nicht verfügen (RGZ 88, 21, 27). Die un-\n\ngeteilte Gesamtberechtigung (RGZ 60, 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß ver-\n\nmittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Gegen-\n\nstand. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache be-\n\nsteht, und wirkt sich unter anderem dahin aus, daß die jederzeit mögliche Aus-\n\neinandersetzung zum Allein- oder Bruchteilseigentum anderer Beteiligter oder\n\neines Dritten führen kann (§ 2042, §§ 2046 ff BGB). Während des Bestehens\n\nder Gemeinschaft hat die ungeteilte Gesamtberechtigung zur Folge, daß die\n\nVerwaltung des Vermögens den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 BGB).\n\nEine Mehrzahl der Beteiligten kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemä-\n\nßen Verwaltung verbleibt und sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenste-\n\nhen, eine privatnützige Wirtschaftsführung beschließen (§§ 2038 Abs. 2, 745\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) und damit wohnungswirtschaftliche Zwecke der Kommune\n\ndurchkreuzen. Dies liegt außerhalb des Zuordnungsgehalts des Art. 22 Abs. 4\n\nEinigVtr.\n\nMithin ist die Buchposition nach der allgemeinen Vorschrift über die Zu-\n\nordnung des Finanzvermögens (Art. 22 Abs. 1 EinigVtr) in die Treuhandver-\n\nwaltung der Beklagten übergegangen. Ein etwaiger gesetzlicher Erwerb der\n\nKommune aufgrund des dort in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3\n\nTHG (vgl. Schmidt/Leitschuh, Einigungsvertrag, Art. 22 Rdn. 6) i.V.m. § 2\n\ndes Kommunalvermögensgesetzes würde an den gleichen Gründen scheitern,\n\nwie der Vermögensübergang nach Art. 22 Abs. 3 EinigVtr.\n\n2. Die Klägerin hat die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gewahrt,\n\ndenn die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage wurde der Beklagten,\n\nworüber unter den Parteien kein Streit besteht, \"demnächst\" im Sinne des\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO zugestellt. Die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage, an\n\ndie Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den Fortbestand des Eigentums knüpft, wurde\n\nmithin auf den 30. September 1998 zurückverlegt.\n\na) § 270 Abs. 3 ZPO ist, entgegen der Auffassung der Revision, die al-\n\nlenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für denkbar hält, dies\n\naber auch verneint, unmittelbar einschlägig. Die Vorschrift hat gleichermaßen\n\nprozessuale wie, worauf es hier ankommt, Fristen des materiellen Rechts zum\n\nGegenstand. Erforderlich ist, daß die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen\n\nhat; denn das Gesetz will den Begünstigten nur vor von ihm nicht zu vertreten-\n\nde Verzögerungen des Amtsverfahrens schützen. Diese Voraussetzung ist bei\n\nder Klageerhebung gegeben (§ 270 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiter setzt § 270\n\nAbs. 3 ZPO voraus, daß die Inanspruchnahme des Gerichts die einzige Mög-\n\nlichkeit des Berechtigten ist, die Frist zu wahren (vgl. demgegenüber etwa die\n\nWahlmöglichkeit im Falle des § 801 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es\n\nnicht deshalb, weil Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB dem Eigentümer auch die Mög-\n\nlichkeit eröffnet, sein Recht durch Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in\n\ndas Grundbuch zu wahren. Diese Möglichkeit stellt keine, allein vom Willen\n\ndes Berechtigten abhängige, Alternative dar. Das Gesetz verlangt vielmehr\n\nzusätzlich die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des nach § 8\n\nVZOG Verfügungsberechtigten, die im Weigerungsfalle nur durch Inanspruch-\n\nnahme gerichtlicher Hilfe ersetzt werden kann. Beschränkt ist die Rückwirkung\n\ndes § 270 Abs. 3 ZPO auf die Fälle, in denen die Einhaltung der Frist ein Recht\n\nwahren, nicht etwa, wie durch die Auslösung von Verzugsfolgen (vgl. § 284\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB), in seinen Wirkungen erweitern soll. Hierzu zählt die in\n\nArt. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Klageerhebung. Die Umstände, die\n\nden Bundesgerichtshof für den Fall des § 1933 BGB, auf den die Revision Be-\n\nzug nimmt, bewogen haben, die Wirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO zu vernei-\n\nnen (BGHZ 111, 329, 333), sind besonderer, auch durch die Gesetzesge-\n\nschichte bedingter Art und hier nicht verwertbar. Der weitere Hinweis auf § 262\n\nZPO, der eine abschließende Regelung enthalte, geht fehl. In den Fällen des\n\n§ 262 ZPO können die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit\n\ngemäß § 270 Abs. 3 ZPO zurückverlagert werden. Eine die Wirkung des § 270\n\nAbs. 3 ZPO ausschließende Deutung des Tatbestandsmerkmals \"rechtshängig\"\n\nin Art. 237 § 2 EGBGB ist danach nicht möglich.\n\nb) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, das Ge-\n\nsetz stelle dem Eigentümer ausschließlich die Möglichkeit der Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nach §§ 233 bis 238 ZPO zur Verfügung, die indes-\n\nsen auf den Grundtatbestand des Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB (unzutreffender\n\nEigentumseintrag außerhalb des Falles des Volkseigentums) beschränkt sei.\n\nDie Vorschriften der §§ 233 bis 238 ZPO wären ohne besondere Anordnung im\n\nBereich des Art. 237 § 2 EGBGB nicht anwendbar gewesen; denn sie haben\n\nausschließlich die Versäumung prozessualer Fristen zum Gegenstand. Des-\n\nhalb war es erforderlich, sie durch Art. 232 § 1 Abs. 1 Satz 4 EGBGB einzube-\n\nziehen. Zum Anwendungsbereich des § 270 Abs. 3 ZPO trifft diese Vorschrift\n\nkeine Bestimmung. Sie greift vielmehr erst dann ein, wenn der für alle Tatbe-\n\nstände des Art. 237 § 2 EGBGB geltende § 270 Abs. 3 ZPO nicht zur Wahrung\n\nder Frist führt. Ob die erforderlich werdende Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand dann auf den Fall des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB beschränkt ist oder ob\n\ndie fehlende Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 4 in Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift auf\n\neinem Versehen beruht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-487-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":11},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 801","ref_norm":"801","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 895","ref_norm":"895","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 995","ref_norm":"995","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1933","ref_norm":"1933","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-487-99","retrieved":"2026-07-10 11:37:14.552836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-17/v-zr-487-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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