{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_468-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"V ZR 468/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 145; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 a) Bei einem schon in einem Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Haupt- vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines An- gebots durch den Verpflichteten. Der Berechtigte hat vielmehr mit seinem Klage- antrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den Ver- pflichteten zu verlangen. b) Regelt ein Vorvertrag jedoch nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht ge- nommenen Hauptvertrages, sondern verweist er insoweit lediglich auf die Be- stimmungen in Kaufverträgen, die mit anderen Käufern geschlossen werden, so muß der Berechtigte mit seinem Klageantrag kein eigenes Angebot unterbreiten und dessen Annahme verlangen, sondern kann auf Abgabe eines ausformulierten Vertragsangebots durch den Verpflichteten klagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 468/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nVerkündet am:\n12. Januar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 145; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894\n\na) Bei einem schon in einem Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Haupt-\n\nvertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines An-\n\ngebots durch den Verpflichteten. Der Berechtigte hat vielmehr mit seinem Klage-\n\nantrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den Ver-\n\npflichteten zu verlangen.\n\nb) Regelt ein Vorvertrag jedoch nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht ge-\n\nnommenen Hauptvertrages, sondern verweist er insoweit lediglich auf die Be-\n\nstimmungen in Kaufverträgen, die mit anderen Käufern geschlossen werden, so\n\nmuß der Berechtigte mit seinem Klageantrag kein eigenes Angebot unterbreiten\n\nund dessen Annahme verlangen, sondern kann auf Abgabe eines ausformulierten\n\nVertragsangebots durch den Verpflichteten klagen.\n\nBGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 468/99 - OLG München\n\n LG Landshut\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. September 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit\n\nihr das Berufungsgericht stattgegeben hat.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 18. August 1994 kaufte die Klägerin vom\n\nE. L. e.V. zum Preis von 2,8 Millionen DM ein Grundstück in\n\nder Gemarkung L. , um darauf ein Gebäude zum Zwecke der Veräuße-\n\nrung in Wohn- und/oder Teileigentum zu errichten.\n\nUnmittelbar im Anschluß an die Beurkundung des Kaufvertrages verein-\n\nbarten die Klägerin und die Beklagte, deren Geschäftsführer zugleich der Prä-\n\nsident des E. L. war, eine notariell beurkundete Ankaufsver-\n\npflichtung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, falls die Klägerin \"nicht alle\n\nWohneinheiten und gewerblichen Einheiten im Vorderhaus\" verkaufen konnte,\n\ndie nicht verkauften \"Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten im Vorderhaus\"\n\nzum Preis von 6.400,00 DM/m² bis zu einer Gesamtfläche von 200 m² zu kau-\n\nfen. Auf diese Weise sollte das finanzielle Risiko der Klägerin, die zu einem\n\nsehr hohen Preis gekauft hatte, gemindert werden.\n\nIn der Folgezeit erwarb die Klägerin das Nachbargrundstück hinzu und\n\ndehnte die Bebauung auf beide Grundstücksflächen aus. Erstellt wurden\n\nWohn- und Büroräume. In der Teilungserklärung vom 14. Dezember 1995 wur-\n\nden von der Klägerin die Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an \"Woh-\n\nnungen\" und \"Büroeinheiten\" verbunden.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus der Ankaufsverpflichtung hinsicht-\n\nlich einer im Erdgeschoß gelegenen Büroeinheit mit einer Größe von rd.\n\n160 m² in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum \"Er-\n\nwerb\" dieser Büroeinheit verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin\n\nzwei Hilfsanträge gestellt, von denen der erste auf Abgabe eines vorformulier-\n\nten Kaufangebots über einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sonderei-\n\ngentum an einer \"Büroeinheit\" durch die Beklagte gerichtet ist. Davon weicht\n\nder zweite Hilfsantrag nur in der Bezeichnung des Kaufgegenstandes als Mit-\n\neigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer \"Wohneinheit\"\n\nab. Während Haupt- und erster Hilfsantrag vom Oberlandesgericht abgewiesen\n\nworden sind, hat die Klägerin mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg gehabt. Mit\n\nder Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klageerweiterung in der Beru-\n\nfungsinstanz sei zulässig und konkludent mit einer Anschlußberufung verbun-\n\nden. Hinsichtlich des Hauptantrages sei die Klage wegen fehlender Bestimmt-\n\nheit unzulässig, wobei dahinstehen könne, ob der Antrag auf eine unvertretba-\n\nren Handlung oder die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sei. Dagegen\n\nsei der erste Hilfsantrag hinreichend bestimmt. Er sei jedoch unbegründet, weil\n\ndas Angebot eine Büroeinheit zum Gegenstand habe, die Vertragsauslegung\n\naber ergebe, daß die Beklagte nur verpflichtet sei, umfassender nutzbare \"Ge-\n\nwerbeeinheiten\" zu erwerben. Erfolg habe die Klägerin aber mit dem auf Er-\n\nwerb von Wohnungseigentum gerichteten zweiten Hilfsantrag. Es könne dahin-\n\nstehen, ob diese Wohnung von mittlerer Art und Güte sei; denn solches sei im\n\nHinblick auf den Vertragszweck, das Risiko der Klägerin bei der Vermarktung\n\nzu vermindern, nicht geschuldet. Die Beklagte habe die \"nicht verkauften Woh-\n\nneinheiten\" abnehmen sollen, die regelmäßig nur schwerer zu vermitteln seien.\n\nDer Anspruch der Klägerin scheitere nicht daran, daß die \"Wohnung\" im Tei-\n\nlungsplan noch als Büroeinheit ausgewiesen sei. Es sei nämlich nicht objektiv\n\nunmöglich, daß die Klägerin das Angebot der Beklagten annehme und ihr mit\n\nZustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer Wohnungseigentum ver-\n\nschaffe. Aus prozeßökonomischen Gründen sei es auch zulässig, die im Ver-\n\ntragsangebot vorgesehene Auflassungserklärung schon vor Abschluß des\n\nHauptvertrages in die Verurteilung einzubeziehen.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit mit ihr geltend ge-\n\nmacht wird, das Berufungsgericht habe die Erweiterung der Klage um die bei-\n\nden Hilfsanträge zu Unrecht als Anschlußberufung behandelt. Die Anschlußbe-\n\nrufung muß nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Es genügt, daß der\n\nklare Wille der Klägerin zum Ausdruck kam, zu ihren Gunsten - hilfsweise - ei-\n\nne Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (Senat, BGHZ 109,\n\n179, 187; Senatsurt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin die beiden Hilfsan-\n\nträge ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Richtig ist, daß in den\n\nbeiden Hilfsanträgen vom 13. März 1999 zu Unrecht von bereits \"gestellten\"\n\nHilfsanträgen die Rede ist, die nunmehr etwas abgeändert formuliert würden;\n\nauch waren in der mündlichen Verhandlung bislang keine Hilfsanträge gestellt.\n\nSie waren aber bereits in den Schriftsätzen der Klägerin vom 29. und vom\n\n30. Dezember 1998 formuliert worden. Daraus war für die Beklagte klar er-\n\nsichtlich, daß insoweit eine Abänderung des Urteils erstrebt wurde, als Reakti-\n\non auf die Einwände der Beklagten gegen die ungenügende Bestimmtheit der\n\nVerurteilung. Mehr ist für die Anschlußberufung nicht erforderlich.\n\n2. Auch mit der Rüge, für den auf Abgabe eines Vertragsangebotes\n\ndurch die Beklagte gerichteten Klageantrag fehle das Rechtsschutzinteresse,\n\nbleibt die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die notarielle Urkun-\n\nde, die die Ankaufsverpflichtung der Beklagten regelt, frei von Rechtsfehlern\n\nals Vorvertrag ausgelegt. Die Revision beanstandet dies nicht.\n\nZwar trifft es zu, daß bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausfor-\n\nmulierten künftigen Hauptvertrag kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf\n\nAbgabe eines Angebots durch die Gegenseite besteht. Bei solcher Sachlage\n\nhat vielmehr der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten\n\nund dessen Annahme durch den Beklagten zu verlangen, so daß mit der\n\nRechtskraft eines stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der Vertrag zustan-\n\nde kommt (Senatsurt. v. 7. Oktober 1983, V ZR 261/81, NJW 1984, 479, 480).\n\nSo aber liegt der Fall hier nicht. Der Vorvertrag enthält nicht den vollständigen\n\nInhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist insoweit\n\nlediglich auf die \"Bestimmungen ... in den Kaufverträgen\" der Klägerin \"mit\n\nsonstigen Käufern in diesem Objekt\". Damit waren aber Streitigkeiten zwischen\n\nden Parteien über den sachlichen Inhalt des Hauptvertrages nicht ausge-\n\nschlossen, etwa wenn die Beklagte bestritten hätte, daß ein vorgelegter Text\n\ninhaltlich den Verträgen mit den \"sonstigen Käufern\" entspreche. Die Klägerin\n\nwäre daher unter Umständen gezwungen gewesen, mehrere Angebote unter-\n\nschiedlichen Inhalts nach § 313 BGB beurkunden zu lassen und zum Gegen-\n\nstand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Da dies nicht zu-\n\nmutbar ist, kann die Klägerin - wie geschehen - ihren Klageantrag auf Abgabe\n\neines Vertragsangebots durch die Beklagte richten und so insbesondere vom\n\nGericht angeregten Änderungen des angestrebten Vertragsinhalts durch An-\n\ntragsänderungen Rechnung tragen (Senat, BGHZ 98, 130, 133 f).\n\n3. Dagegen macht die Revision in der Sache selbst zu Recht geltend,\n\ndaß jedenfalls zur Zeit kein Anspruch der Klägerin auf Abgabe eines Kaufver-\n\ntragsangebotes besteht.\n\na) Nachdem das Berufungsgericht insoweit rechtskräftig entschieden\n\nhat, steht fest, daß Teileigentum, dessen Zweckbestimmung in der Teilungser-\n\nklärung (Gemeinschaftsordnung) mit \"Büroeinheit\" ausgewiesen ist, nicht der\n\nAnkaufsverpflichtung der Beklagten unterfällt.\n\nb) Eine Ankaufsverpflichtung der Beklagten besteht aber, wenn den\n\nRäumen die Zweckbestimmung \"Wohneinheit\" zukommt, also Wohnungsei-\n\ngentum zu erwerben ist.\n\naa) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, sie müsse nur eine\n\nWohnung \"mittlerer Art und Güte\" kaufen, und diese Voraussetzungen erfülle\n\ndie Einheit nicht, weil sie im Erdgeschoß liege und für eine Wohnung viel zu\n\ngroß sei. Die Auslegung des Berufungsgerichts, gerade die schlecht verkäufli-\n\nchen Einheiten unterlägen der Ankaufsverpflichtung, ist frei von Rechtsfehlern.\n\nNach der Regelung unter I 3 der notariellen Urkunde bezieht sich die Ankaufs-\n\nverpflichtung ausdrücklich auf alle Wohn- und Gewerbeeinheiten im Vorder-\n\nhaus, die die Klägerin bei Rohbaufertigstellung nicht verkauft hatte, und ist le-\n\ndiglich durch die Gesamtfläche von 200 m² beschränkt.\n\nbb) Nicht zu folgen ist der Revision auch, soweit sie meint, die Klägerin\n\nhabe das Ankaufsrisiko der Beklagten unzulässigerweise dadurch erhöht, daß\n\nsie ein weiteres Grundstück hinzuerworben und mitbebaut habe. Es kann dem\n\nVertrag zwischen den Parteien nicht entnommen werden, daß es der Klägerin\n\nuntersagt sein sollte, weiteres Bauland hinzuzuerwerben. Die Revision verweist\n\nauch nicht auf Tatsachenvortrag, wonach der Zuerwerb zu einer Risikoerhö-\n\nhung für die Beklagte geführt hat. Die Ankaufsverpflichtung ist allerdings auf\n\ndas Vorderhaus auf dem vom E. erworbenen Grundstück be-\n\nschränkt. Nur dort liegen aber auch die umstrittenen Räume. Wie die Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend ausführt, ist hiervon bereits das erstinstanzliche Ge-\n\nricht ausgegangen, dem das Berufungsgericht insoweit ersichtlich gefolgt ist.\n\nAuf entgegenstehenden Tatsachenvortrag verweist die Revision nicht.\n\ncc) Der Antrag der Klägerin ist nicht, wie die Revision ferner geltend\n\nmacht, wegen der Bestimmungen zur Auflassung unter V des Vertragsange-\n\nbotes zu weitgehend. Im Unterschied zu der vom Berufungsgericht herangezo-\n\ngenen Entscheidung des Senats (BGHZ 98, 130, 134) ist in das Vertragsange-\n\nbot hier keine Erklärung zur dinglichen Einigung nach § 925 BGB eingebun-\n\nden, sondern lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten gere-\n\ngelt, an der Auflassung mitzuwirken. Ungeachtet der Frage, ob diese Ver-\n\npflichtung bei Grundstückskaufverträgen im Hinblick auf den Gefahrübergang\n\nnach § 446 Abs. 2 BGB nicht ohnehin aus der Abnahmepflicht des Käufers\n\n(§ 433 Abs. 2 BGB) folgt (vgl. MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 3. Aufl.,\n\n§ 433 Rdn. 78; Staudinger/Köhler, BGB \n\n[1995], § 433 Rdn. 189; Soer-\n\ngel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdn. 266; auch Senat, BGHZ 58, 246, 248 f),\n\nsteht es den Vertragsparteien jedenfalls frei, eine solche Mitwirkungspflicht zu\n\nvereinbaren.\n\ndd) Eine Ankaufsverpflichtung der Beklagten besteht gleichwohl nicht,\n\nweil die Klägerin - jedenfalls derzeit - nur eine Büroeinheit, nicht aber Woh-\n\nnungseigentum zum Erwerb anbieten kann.\n\nDas Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht außer acht gelassen,\n\nihm jedoch Bedeutung nur für die Frage der Erfüllbarkeit eines zustande ge-\n\nkommenen Kaufvertrages beigelegt. Diesem Verständnis der Vereinbarungen\n\nder Parteien ist nicht zu folgen; denn das Berufungsgericht hat die maßgebli-\n\nchen Umstände und Interessen nicht vollständig berücksichtigt. Da weitere\n\nFeststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Vertrag über die\n\nAnkaufsverpflichtung selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Das\n\nBerufungsgericht hat außer acht gelassen, daß der Beklagten unter I 3 der\n\nnotariellen Urkunde vorbehalten blieb, ihre Ankaufsverpflichtung durch Ver-\n\nmittlung der \"Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten\" an dritte Käufer abzu-\n\nwenden. Solange die Klägerin nur eine \"Büroeinheit\", also Teileigentum zur\n\nNutzung als Büro, überlassen kann, ist es der Beklagten aber kaum möglich,\n\nInteressenten für den Erwerb von Wohnungseigentum zu gewinnen. Um das\n\nder Beklagten eingeräumte Recht nicht zu entwerten, kann die Umwandlung\n\ndes Teileigentums in Wohnungseigentum nicht erst für die Erfüllung eines in-\n\nfolge der Ankaufsverpflichtung zustande gekommenen Vertrages Bedeutung\n\nerlangen. Wohnungseigentum muß vielmehr bereits geschaffen sein, damit\n\neine Ankaufsverpflichtung der Beklagten begründet werden kann, es handelt\n\nsich nach den Vereinbarungen der Parteien um eine Anspruchsvoraussetzung.\n\nDies wird bestätigt durch den Wortlaut der notariellen Urkunde, von dem bei\n\nder Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGHZ 121, 13, 16) und der eine\n\nAnkaufsverpflichtung für die \"nicht verkauften Wohneinheiten und Gewerbe-\n\neinheiten\" vorsieht. Ein nicht erfolgter Verkauf als Voraussetzung der Ankaufs-\n\nverpflichtung kann aber nur dann festgestellt werden, wenn die Klägerin das\n\ndafür maßgebliche Objekt, hier also Wohnungseigentum, geschaffen hat.\n\nDer Vortrag der Klägerin, die Umwandlung des Teileigentums in Woh-\n\nnungseigentum sei nach Abschluß des Berufungsverfahrens erfolgt, kann im\n\nRevisionsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 561 Abs. 1 ZPO). Zwar\n\ndürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes materiell-\n\nrechtlich bedeutsame Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, im Revisionsverfahren\n\ndann beachtet werden, wenn sie unstreitig oder ohnehin von Amts wegen zu\n\nbeachten sind (BGHZ 28, 13, 15; 53, 128, 130 f; 83, 102; 85, 288, 290; Se-\n\nnatsurteil v. 3. April 1998, V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284; BGH, Urt. v.\n\n9. Juli 1998, IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972, 2974) und schützenswerte Be-\n\nlange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 53, 128, 132). Diese Vor-\n\naussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Die der behaupteten Umwandlung\n\ndes Teileigentums in Wohnungseigentum zugrunde liegenden tatsächlichen\n\nVorgänge sind von der Beklagten nicht außer Streit gestellt worden.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1\n\nZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\n Lemke\n\n Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_468-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/v-zr-468-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_468-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_468-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/v-zr-468-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_468-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:11.681838+00:00"}}