{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_463-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-23","aktenzeichen":"V ZR 463/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR:TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2 Ist ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer Wirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwand- lung der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n23. Februar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 463/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nDDR:TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2\n\nIst ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer\n\nWirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwand-\n\nlung der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund und\n\nBodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.\n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - OLG Naumburg\n\n LG Stendal\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richte-\n\nrin Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 30. November 1999 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist durch Umwandlung im Sommer 1990 aus dem VEB\n\nC. C. (im folgenden: VEB) hervorgegangen. Der VEB bean-\n\ntragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einem\n\nTeil eines 6.464 qm großen Grundstück in S. (Flurstück 57/3). Auf dem\n\nGrundstück unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheb-\n\nlichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt.\n\nDie Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baube-\n\nginn das erforderliche Baugelände \"in die Rechtsträgerschaft des Investträ-\n\ngers\" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteil\n\nwurde lediglich durch einen Zaun zu dem \"Kindergartengelände\" abgeteilt. Das\n\nGebäude wurde im Grundmittelfonds des VEB geführt. Mit Vertrag vom 20.\n\nMärz 1992 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Klägerin\n\nan eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch Zuordnungsbescheid\n\nvom 26. Mai 1992 der Beklagten übertragen und sie als Eigentümerin in das\n\nGrundbuch eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligt\n\nworden.\n\nDie Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur Eigentümerin\n\ndes Gebäudes, sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem das\n\nGebäude erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch,\n\nweil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei.\n\nSie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG im\n\nZuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der VEB als ihr Rechtsvorgänger,\n\nsondern der Rat der Stadt S. Rechtsträger des Grundstücks, der VEB\n\nlediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei.\n\nDieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berück-\n\nsichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den Maßstäben\n\nder jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur Vermögenszuordnung in-\n\nteressengerechter Ausgleich zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruch\n\nauf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. Allenfalls\n\ndann, wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-\n\nnalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum mit\n\nUmwandlung des Fondsinhabers bzw. mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes\n\nauf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hier\n\nhabe aber das Grundstück nicht nur formal in Rechtsträgerschaft des Rates der\n\nStadt S. gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes ei-\n\nnes Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentum\n\nan dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an die\n\nKlägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher nur\n\nEigentum an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerben\n\nkönnen; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen Grund-\n\nbuchberichtigungsanspruch nicht.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\nII.\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-\n\nspruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht\n\nrichtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grund-\n\nstücks ist.\n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht ver-\n\nkennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenen\n\nGrundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG erworben haben könnte.\n\n1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 THG auf die aufgrund der Verord-\n\nnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Be-\n\ntrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I 107) aus dem\n\nVEB hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000,\n\nV ZR 318/99). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in\n\nRechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der An-\n\nwendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG\n\nDresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729). § 1\n\nAbs. 5 THG bestimmt lediglich, daß \"die Vorschriften dieses Paragraphen\"\n\nnicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger un-\n\nter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem An-\n\nwendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur,\n\ndaß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen\n\n(BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996,\n\n730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schon\n\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG ausgeschlossen. Kommunalen Aufgaben\n\ndienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausge-\n\nnommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung\n\nvorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG,\n\nVIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in\n\nder ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).\n\n2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 THG den hier gegebenen\n\nFall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und\n\nFondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem Ein-\n\nwand, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür die\n\nRechtsauffassung durchgesetzt, daß das Eigentum an in der Rechtsträger-\n\nschaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann der\n\nFondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vor-\n\nliegenden Fall nicht durchzudringen.\n\na) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tä-\n\ntigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen,\n\ndie Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen,\n\nden schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Be-\n\ntriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umge-\n\nwandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit\n\nund ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998,\n\nV ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999,\n\n529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 THG vorgesehenen Zuordnung sollte auch die\n\nTrennung von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat,\n\naaO).\n\nb) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftli-\n\nchen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem\n\nAuseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer\n\nNutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fond-\n\nsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung\n\nnach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapital-\n\ngesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).\n\nc) In Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallens\n\nvon Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. Teil-\n\nweise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen\n\nund bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstük-\n\nke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch,\n\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI],\n\nSystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000,\n\n199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994,\n\n300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ\n\n1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11\n\nTHG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22). Andere\n\nAutoren wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die Rechtsträgerschaft\n\nanknüpfen (Busche, RVI, § 11 THG Rdn. 12; ders. VIZ 1999, 505, 511; Horn,\n\nDas Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 836;\n\nSchmidt-Räntsch/Hiestand, ZIP 1993, 1749, 1751).\n\nd) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987)\n\nhat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grund-\n\nstück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehre-\n\nren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grund-\n\nstücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen\n\nunzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3\n\nAbs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen\n\nGrundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber\n\nin diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der\n\nFondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.\n\ne) Im vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an die\n\nFondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu dem\n\nvon ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11\n\nAbs. 2 Satz 2 THG muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage für\n\ndie wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im\n\nUnterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrun-\n\ndeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, son-\n\ndern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein\n\nkommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirt-\n\nschaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb ge-\n\nmäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendi-\n\ngen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamten\n\nGrundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen,\n\nwie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der 5. DVO\n\n(vom 12. September 1990, GBl. DDR I 1466) enthaltenen Rechtsgedanken,\n\nwonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in\n\nRechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages\n\nbewirtschaftet wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang als\n\ngeteilt gelten. Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich,\n\nBruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Ja-\n\nnuar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352).\n\nAuf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob\n\ndie Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 Einigungs-\n\nvertrag und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 THG Eigentum an dem Grundstück\n\nerworben haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teil-\n\nweisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen\n\nbisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ\n\n1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).\n\n3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigen-\n\ntumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem 2. Vermögens-\n\nrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geschaffenen § 7 a\n\nVZOG bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom\n\n20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 VZOG.\n\nWeil die Treuhandanstalt auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage Kommunen\n\nEinrichtungen zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunen\n\naber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 S. 92), ermächtigte § 7 a VZOG den\n\nPräsidenten der Treuhandanstalt Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,\n\ndie zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt wurden,\n\nnach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertra-\n\ngen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche Anteile\n\nsich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Der\n\nAnsatzpunkt der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze zu-\n\nnächst einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG auf\n\ndie Treuhandkapitalgesellschaften voraus, mag zwar zutreffend sein. Daraus\n\nfolgt aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung von\n\nWirtschaftseinheiten ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nach-\n\nträglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung dienenden\n\n§§ 7 a/10 VZOG (vgl. BVerwGE 95, 295, 297) können nicht dazu führen, den\n\nUmfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2\n\nTHG hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wie\n\nhier - wegen Auseinanderfallens von Fondsinhaberschaft und Rechtsträger-\n\nschaft sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer ohne-\n\nhin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG in Rede\n\nsteht. Das wird auch an der fortgeltenden Teilungsfiktion des § 2 Abs. 2\n\n5. DDR-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. DDR-DVO im Unterschied zu der Re-\n\ngelung in § 1 Abs. 5 THG auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oder\n\nEinrichtungen Anwendung findet (Busche, RVI, Anhang zu § 11 THG Rdn. 8).\n\nIm übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 VZOG noch die\n\nGesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, diese Teilungsfiktion zugunsten\n\neines breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften ein-\n\nzuschränken.\n\n4. Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einer\n\nVermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgele-\n\ngen, kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgericht\n\nschon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 man-\n\ngels Beteiligung der Klägerin am Zuordnungsverfahren für diese nicht bindend\n\nist (§ 2 Abs. 3 VZOG). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichti-\n\ngungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, Urt. v. 14. Juli\n\n1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der Re-\n\nvision angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, folgt\n\ndaraus nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2\n\nSatz 2 THG, zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglich\n\nfeststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 23. März 2000,\n\nIII ZR 217/99, WM 2000, 1154, 1156).\n\n5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilwei-\n\nse stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurtei-\n\nlung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor\n\ngrundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28\n\nGBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84,\n\nNJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.). Allerdings hat der Senat dort weiter ausgeführt,\n\nin dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechter\n\nAuslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,\n\neiner Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann\n\ndie Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegt\n\nder Fall hier aber nicht. Denn anders als in der vorgenannten Entscheidung war\n\ndas Interesse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstück\n\ngerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, wes-\n\nhalb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fall\n\nnicht unzulässig war.\n\n6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zu\n\nUnrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom\n\n22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von Hilfsanträgen\n\nnicht wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\n\naufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist re-\n\ngelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund\n\neines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere\n\neiner Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)\n\noder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit\n\neingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR\n\n341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht\n\nu.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwir-\n\nken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250). Im übri-\n\ngen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen\n\ndes Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867,\n\n1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Ei-\n\nne Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. Der\n\nvon der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchbe-\n\nrichtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig und\n\nsachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und\n\ndes zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das Verwaltungsgebäu-\n\nde nur eine geringe Teilfläche des Gesamtgrundstücks beansprucht, bestand\n\nkein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer Streitgegenstand\n\neingeführt werden könnte.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\n Tropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_463-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-23/v-zr-463-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_463-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_463-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-23/v-zr-463-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_463-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:57.256432+00:00"}}