{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_462-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"V ZR 462/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 462/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Januar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Verwerfung der Rechtsmittel der Parteien im übrigen wird\n\nauf die Revision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag des Klä-\n\ngers abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke \n\nin der\n\nG. straße von E. . Sie beabsichtigten, durch Neu- und Umbauten\n\nauf ihren Grundstücken Ladenlokale mit einer dazwischen liegenden, gemein-\n\nsam zu nutzenden Geschäftspassage zu errichten. Mit notariellem Vertrag\n\n(\"Dienstbarkeitsvertrag\") vom 4. Oktober 1990 regelten sie die bauliche Ge-\n\nstaltung der Gebäude sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei der\n\nErrichtung, Benutzung und Unterhaltung der Passage. Die Passage sollte im\n\n– von der G. straße aus gesehen - vorderen Teil auf einem Grundstück\n\ndes Beklagten (Flurstück Nr. 346) entlang der Grenze zu einem Grundstück\n\ndes Klägers (Flurstück Nr. 384) entstehen. Im weiteren Verlauf sollte die Pas-\n\nsage über das Grundstück Flurstück Nr. 384 führen. Der Kläger verpflichtete\n\nsich zur Herstellung des Oberbodenbelags, der Deckenverkleidung und der\n\nAbschlußtür der Passage. Im übrigen vereinbarten die Parteien:\n\n\"1. Der Verpflichtete (scil. Beklagter) ist zur Bebauung seiner Grundstük-\nke dann verpflichtet, wenn der Berechtigte (scil. Kläger) Bebauung\nbzw. Umbau seiner Grundstücke durchführt. Der Berechtigte über-\nnimmt dagegen gegenüber dem Verpflichteten keine Verpflichtung zur\nBebauung bzw. zum Umbau. Hinsichtlich der inneren Aufteilung und\ndes Innenausbaus ergeben sich gegenüber keinem der Beteiligten\nVerpflichtungen. Die Gestaltung der Erdgeschoß-Fassade und die\nGestaltung der Ladenpassage auf der Parzelle 346 haben jedoch,\nsofern gebaut wird, gemäß der als Anlage beigefügten Ansicht zu\nerfolgen.\n\n2. Die Breite ... der Passage verringert sich von 5 auf ca. 3 Meter, be-\nginnend an der Grenze zum herrschenden Grundstück 384. Die Lage\nder Passage ist auf dem anliegenden Lageplan rautiert dargestellt.\n\n3. Der Verpflichtete ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Grenze der\nDienstbarkeitsfläche auf dem mit der Dienstbarkeit belasteten Grund-\nstück 346 (sowie auf dem Grundstück 345) Läden zu errichten, die\nvon der Passage aus zugänglich sind.\n\n5. Die Errichtung der vom Verpflichteten auf den Grundstücken 345 und\n346 zu errichtenden Gebäude hat in zeitlicher Koordination mit der\nvom Berechtigten beabsichtigten Baumaßnahme auf den herrschen-\nden Grundstücken (scil. Flurstück 384 und weitere) zu erfolgen.\"\n\n1992 errichtete der Kläger ein gewerblich genutztes Gebäude sowie den\n\nauf seinem Grundstück liegenden Teil der Passage. Durch einen Planungs-\n\noder Ausführungsfehler gerieten dabei das Niveau des Gebäudes und der\n\nPassage auf dem Grundstück Nr. 384 um 50 cm höher, als dies nach der ge-\n\nmeinsamen Planung der Parteien vorgesehen war. Auf dem Grundstück des\n\nBeklagten wurde erst 1995 mit den Bauarbeiten begonnen, anfangs von einem\n\nDritten, an den der Beklagte sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert hatte\n\nund von dem er es später zurückerwarb.\n\nMit seiner am 9. Dezember 1995 zugestellten Klage hat der Kläger ur-\n\nsprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein Gebäude entsprechend\n\ndem Lageplan (\"Grundrißzeichnung\") sowie der Ansicht zu errichten. Während\n\ndes Prozesses stellte der Beklagte den Bau mit Ausnahme eines Ladens, der\n\nan den höheren Passagenteil auf dem Grundstück des Klägers grenzt, fertig.\n\nAuf Anregung des Gerichts hat der Kläger daraufhin die Feststellung beantragt,\n\ndaß der Beklagte nicht so gebaut habe, wie es in dem Dienstbarkeitsvertrag\n\nvereinbart worden sei. Der Beklagte hat mit der Widerklage vom Kläger die\n\nHerstellung des Oberbodenbelages in der Erdgeschoß-Passage des Grund-\n\nstücks Flurstück Nr. 346, der Deckenverkleidung und der Abschlußtür in der\n\nPassage (Widerklageantrag zu a) sowie die Anlage des Passagenübergangs\n\nauf dem Grundstück Nr. 384 in der Weise verlangt, daß dort eine Höhe des\n\nfertigen Oberbodens von 66,52 m über NN erreicht wird (Widerklageantrag zu\n\nb). Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Widerkla-\n\nge abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, festzustellen,\n\ndaß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den eingetretenen und den künftig ent-\n\nstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, \"daß der Be-\n\nklagte anders gebaut hat, als es in dem Dienstbarkeitsvertrag ... steht\". Der\n\nBeklagte hat hilfsweise zu dem Widerklageantrag zu b) beantragt, den Kläger\n\nzu verurteilen, die bestehende Höhendifferenz zwischen den Grundstücken Nr.\n\n384 und 346 im Bereich des Passagenübergangs durch Herstellung einer Zwi-\n\nschentreppe auszugleichen, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Kläger\n\nverpflichtet ist, ihm sämtlichen bereits entstandenen und zukünftigen Schaden\n\naus der Höhendifferenz zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen und den Widerklageantrag zu a) zugesprochen. Im übrigen hat es\n\ndie Widerklage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er das Beru-\n\nfungsurteil bekämpft, soweit es zu seinem \"Nachteil die Klage abgewiesen und\n\nder Widerklage stattgegeben hat\". Mit der Anschlußrevision verfolgt der Be-\n\nklagte den hilfsweise zum Widerklageantrag zu b) gestellten Feststellungsan-\n\ntrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Feststellungsklage sei mit dem\n\nHauptantrag unzulässig, weil sie nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines\n\nRechtsverhältnisses, sondern eine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand\n\nhabe. Zweifelhaft sei die hinreichende Bestimmtheit des hilfsweise gestellten\n\nFeststellungsantrages. Jedenfalls aber sei dieser unbegründet. Für einen\n\nSchadenersatzanspruch des Klägers wegen Verzugs aus § 286 Abs. 1 BGB\n\noder aus § 326 Abs. 1 BGB sei nichts ersichtlich. Des weiteren lägen auch kei-\n\nne maßgeblichen Verstöße des Beklagten gegen vertragliche Bebauungs-\n\npflichten vor, die einen Schadenersatzanspruch des Klägers auslösen könnten.\n\nDagegen bestehe der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte\n\nAnspruch auf Durchführung der Arbeiten in der Passage aus dem Dienstbar-\n\nkeitsvertrag. Der Beklagte sei an der Geltendmachung seines vertraglichen\n\nErfüllungsanspruchs nicht nach § 242 BGB gehindert. Angesichts des Kosten-\n\nvolumens der gesamten Maßnahme sei es nicht unverhältnismäßig, vom Klä-\n\nger zu verlangen, den Passagenoberboden großflächig abzureißen und neu\n\naufzubringen.\n\nII.\n\nDas hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand.\n\n1. Allerdings ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit es die Abweisung\n\nder mit dem Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage angreift. Es fehlt inso-\n\nweit an der erforderlichen Rechtsmittelbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).\n\nBei einer umfassenden Anfechtung muß die Revisionsbegründung das ge-\n\nsamte Berufungsurteil in Frage stellen. Soweit hinsichtlich eines von mehreren\n\nStreitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muß wenigstens eine alle\n\nAnsprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (BGH, Urt. v.\n\n11. November 1999, III ZR 98/99, NJW 2000, 947). Daran fehlt es hier. Die\n\nRevisionsbegründung enthält keine Angriffe gegen die die Abweisung des\n\nHauptantrags tragende Erwägung, dieser sei auf die Feststellung einer Tatsa-\n\nche gerichtet.\n\n2. Soweit die Revision den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag\n\n(nachstehend zu a) und den Ausspruch zum Widerklageantrag (nachstehend\n\nzu b) zum Gegenstand hat, hat sie Erfolg.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestehen hinsichtlich\n\nder Bestimmtheit des Feststellungsantrages keine Bedenken. Die erforderliche\n\nBestimmtheit eines Feststellungsantrages liegt vor, wenn das festzustellende\n\nRechtsverhältnis so genau bezeichnet ist, daß es vom Gericht bejaht oder ver-\n\nneint werden kann und über den Umfang der Rechtskraft seiner Entscheidung\n\nkeine Ungewißheit verbleibt (Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85,\n\nNJW 1988, 1202, insoweit in BGHZ 103, 39 nicht abgedruckt; Urt. v. 17. Juni\n\n1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Dem genügt der Antrag des Klägers,\n\nindem er auf den Dienstbarkeitsvertrag Bezug nimmt und wegen der vertrags-\n\nwidrigen Bebauung des Grundstücks durch den Beklagten auf die Feststellung\n\nvon Schadenersatzansprüchen gerichtet ist. Dadurch ist der anspruchsbegrün-\n\ndende Sachverhalt bezeichnet. Über den Gegenstand des festzustellenden\n\nRechtsverhältnisses und den Umfang der Rechtskraft des Urteils bestehen im\n\nErgebnis keine Zweifel; dies gilt auch, soweit das Begehren, was das Beru-\n\nfungsurteil nicht verkennt, über den Wortlaut des Antrags hinaus, zusätzlich\n\neinen Verzugsschaden zum Gegenstand hat. Die Klagegründe lassen in die-\n\nsem Punkte keine Unklarheiten. Dagegen gehört derjenige Vortrag, aus dem\n\nsich nach Ansicht des Klägers die vertragswidrige Bauausführung im einzelnen\n\nergibt, nicht zur Zulässigkeit des Antrags, sondern zu seiner sachlichen Be-\n\ngründung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1991, III ZR 204/89, VersR 1991, 788).\n\nAuch soweit das Berufungsurteil zur Sache Stellung nimmt, ist es nicht\n\nfrei von Rechtsirrtum:\n\naa) Zum Schadensersatz wegen des verspäteten Bauens hat der Kläger\n\nvorgetragen, einer seiner Mieter habe den Mietzins um 50 % gemindert und\n\nden Mietvertrag schließlich gekündigt. Weil die Passage nicht rechtzeitig fer-\n\ntiggestellt worden sei, sei die im November 1993 bestehende Vollvermietung\n\nzurückgegangen. Das Berufungsgericht, das den Schadensersatzanspruch\n\nnach § 286 Abs. 1 BGB ohne nähere Begründung abgelehnt hat, übersieht,\n\ndaß der Beklagte durch die Erhebung der ursprünglichen Leistungsklage nach\n\n§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB mit seiner vertraglich übernommenen und seit der\n\nBebauung des Grundstücks des Klägers fälligen Verpflichtung, sein Grund-\n\nstück zu bebauen, in Verzug geraten ist. Dies kann Grundlage der beantragten\n\nFeststellung sein.\n\nbb) Was die Abweichung der Bauausführung von dem Vertrag angeht,\n\ngreift die Revision das Berufungsurteil nur in einzelnen Punkten an.\n\nMit Erfolg beanstandet sie die Erwägung, den Einbau von Klappele-\n\nmenten entlang der Passage könne der Kläger schon deshalb nicht beanstan-\n\nden, weil er selbst die vertraglichen Vorgaben nicht beachtet habe. Zwar traf\n\nden Kläger keine Pflicht zur Durchführung der Baumaßnahmen, worauf die Re-\n\nvision zu Recht abhebt. Wenn er sich aber hierzu entschloß, hatte er nach Zif-\n\nfer 1 des Vertrags, wie der Beklagte, die Passage nach der dem Vertrag bei-\n\ngefügten Ansicht zu erstellen. Diese schrieb indessen, entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, das dem eingeholten Gutachten folgt, keine Fal-\n\ntelemente entlang der Passage vor. Der Sachverständige hat die Vertragswid-\n\nrigkeit der Anlage des Beklagten aus einem Vergleich mit dem dem Vertrag\n\nbeigefügten Lageplan hergeleitet. Dieser war jedoch nur für die Lage der Pas-\n\nsage (Ziffer 2 des Vertrags), nicht für deren bauliche Ausgestaltung maßgeb-\n\nlich. Hier galt allein die in Ziffer 1 in Bezug genommene Ansicht des Gebäudes,\n\ndie solche Festlegungen nicht auswies.\n\nMit Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe maßgeb-\n\nlichen Prozeßstoff unbeachtet gelassen (§ 286 ZPO). Der Kläger hat vorgetra-\n\ngen, der Beklagte habe den Zugang zu dem Ladenlokal, in dem zur Zeit ein\n\nEiscafé betrieben wird, anders als vertraglich vereinbart gestaltet, indem er die\n\nzur G. straße hin gelegene Fassade mit Klappelementen versehen hat.\n\nDies kann Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein, denn die Ansicht\n\ndes Gebäudes weist lediglich eine einflügelige Tür im linken Fassadenteil aus.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen für einen\n\nSchadenersatzanspruch des Klägers wegen dieser baulichen Abweichungen\n\nnicht die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB erfüllt sein. Der Anspruch\n\ndes Klägers folgt aus positiver Verletzung des zwischen den Parteien begrün-\n\ndeten Vertrages, weil der Beklagte die Erfüllung seiner Verpflichtungen durch\n\ndie vereinbarungswidrige Erstellung des Baus während der Rechtshängigkeit\n\nder auf die vertragsgemäße Bebauung gerichteten Leistungsklage ernstlich\n\nund endgültig abgelehnt hat.\n\ncc) Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Die Feststellungs-\n\nklage setzt zwar nicht voraus, daß ein Schaden feststeht, wohl aber, daß er\n\nwahrscheinlich entstanden (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991, III ZR 204/89,\n\nVersR 1991, 788) oder nach der Lebenserfahrung künftig wahrscheinlich ist\n\n(BGH, Urt. v. 25. November 1977, I ZR 30/76, NJW 1978, 544; Urt. v.\n\n15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653). Insoweit fehlt es, aus\n\nder Sicht des Berufungsurteils konsequent, an Feststellungen. Dem Kläger, der\n\nmögliche Schäden bisher auf eine Reihe von Umständen, insbesondere ver-\n\nschiedene Abweichungen von der vorgesehenen Bauweise gestützt hat, muß\n\nGelegenheit gegeben werden, Schäden in Verbindung mit den bestehen ge-\n\nbliebenen Anspruchsgrundlagen zu bringen.\n\nb) Auch die Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu a) hat keinen\n\nBestand.\n\naa) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe\n\nVortrag des Klägers übergangen, die Höhendifferenz innerhalb der Passage\n\nbelaufe sich auf höchstens 20 cm. Ausweislich des Vermerks des Berichter-\n\nstatters vom 15. November 1999 haben die Parteien in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. September 1999 unstreitig gestellt,\n\ndaß der Oberboden der Passage ab dem Flurstück 384 etwa 50 cm höher liegt,\n\nals dies nach den Vereinbarungen geplant war, während er auf dem Grund-\n\nstück Nr. 346 die vorgesehene Höhe hat.\n\nbb) Mit Erfolg beanstandet die Revision aber, daß das Berufungsgericht\n\nbei der Frage der Mitverantwortlichkeit des Beklagten für die in der Passage\n\nvorhandene Höhendifferenz den Inhalt des notariellen Vertrages unzureichend\n\nberücksichtigt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Ansprü-\n\nche des Beklagten verkannt hat. Der Senat kann den Dienstbarkeitsvertrag\n\nselbst auslegen, nachdem das Berufungsgericht eine Auslegung nicht vorge-\n\nnommen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Insoweit\n\ngilt folgendes:\n\nDer Beklagte war nach der Bestimmung Nummer 1 in Verbindung mit\n\nNummer 5 des Dienstbarkeitsvertrages verpflichtet, sein Grundstück in zeitli-\n\ncher Koordination mit der Baumaßnahme des Klägers zu bebauen. Diese Ver-\n\npflichtung des Beklagten ist nicht ausschließlich durch ein zeitliches Moment\n\ncharakterisiert. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich vielmehr weiter-\n\ngehende Pflichten zur Mitwirkung bei der Erreichung des gemeinsamen Ver-\n\ntragszwecks und zur gegenseitigen Information. Dies hat der VII. Zivilsenat des\n\nBundesgerichtshofes für Bauverträge, die keine ausdrückliche Kooperations-\n\nvereinbarung enthielten, bereits entschieden (BGHZ 133, 44, 47; Urt. v. 28.\n\nOktober 1999, VII ZR 393/98, NJW 2000, 807, 808, für BGHZ 143, 89 be-\n\nstimmt). Diese, für das Verhältnis des Bestellers zum Unternehmer entwickelte\n\nRechtsprechung ist auf das Verhältnis der Parteien, das eine Kooperationsver-\n\neinbarung ausdrücklich enthält, entsprechend anzuwenden. Die Mitwirkungs-\n\nverpflichtung entfaltet mehrere Rechtswirkungen. Nach der Interessenlage der\n\nParteien soll durch die Zusammenarbeit die Entstehung von Leistungser-\n\nschwernissen oder Leistungshindernissen vermieden werden. Darüber hinaus\n\nbeinhaltet die Vereinbarung aber auch eine Gefahrtragungsregelung, wonach\n\nunvorhergesehene Leistungserschwernisse oder Leistungshindernisse nicht\n\nohne weiteres dem Risikobereich der einen oder der anderen Partei unterfallen\n\nund von ihr alleine zu tragen sind. Sie erweitert vielmehr die ohnehin nach Treu\n\nund Glauben (§ 242 BGB) bestehende Verpflichtung der Vertragsparteien, sich\n\nzueinander loyal zu verhalten und zur Erreichung des Vertragszwecks zusam-\n\nmen zu wirken, indem sie ihnen aufgibt, die vorgesehene Vertragsdurchführung\n\noder den Vertragsinhalt an die geänderten, tatsächlichen Verhältnisse einver-\n\nnehmlich anzupassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die eingetretenen Lei-\n\nstungshindernisse oder -erschwernisse entweder von keiner Partei oder von\n\nbeiden Parteien zugleich zu vertreten sind. Damit beinhaltet die Kooperations-\n\nvereinbarung auch eine Nachverhandlungsklausel, wie sie die Parteien im üb-\n\nrigen für den Fall, daß sich aus dem öffentlichen Baurecht zwingende Ände-\n\nrungen in der vorgesehenen Planung ergeben sollten, ausdrücklich vereinbart\n\nhaben.\n\nGegen diese Verpflichtungen hat der Beklagte nach dem Vortrag des\n\nKlägers verstoßen, indem er sein Grundstück ohne berechtigten Grund nicht\n\nzusammen mit diesem, sondern unabhängig davon und wesentlich später be-\n\nbaut hat. Ein solcher Verstoß gegen die vertraglich übernommene Kooperati-\n\nonsverpflichtung kann neben einer fehlerhaften Planung oder Bauausführung\n\ndurch den Kläger ursächlich für den nunmehr bestehenden Niveauunterschied\n\nin der Passage geworden sein. Hat der Beklagte die von den Planungen der\n\nParteien abweichende Situation mitzuvertreten, folgt aus der Kooperationsver-\n\neinbarung die Verpflichtung beider Parteien, den Vertrag durch eine gemein-\n\nsame, einvernehmliche Umplanung an die geänderten Verhältnisse anzupas-\n\nsen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, aaO), um so den Vertragszweck, so\n\nweit wie noch möglich, zu erreichen. Vorher kann der Beklagte, wenn er den\n\nKonfliktsfall mit zu vertreten hat, die Fertigstellung der vom Kläger geschulde-\n\nten Arbeiten nicht verlangen, denn es steht nicht fest, in welcher Weise die\n\nPassage letztlich hergestellt werden muß. Dies zu klären, besteht nach der Zu-\n\nrückverweisung der Sache Gelegenheit.\n\nIII.\n\nDie Anschlußrevision des Beklagten ist unzulässig.\n\nMit der unselbständigen Anschlußrevision kann nur ein Antrag innerhalb\n\nder Hauptrevision gestellt werden (BGHZ 36, 162, 166; BGHZ 131, 95), denn\n\nsie ist ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirken-\n\nder Antrag innerhalb der gegnerischen Revision. Eine unselbständige An-\n\nschlußrevision, die sich auf einen anderen als den von der Hauptrevision er-\n\nfaßten prozessualen Anspruch bezieht, ist deshalb unstatthaft. Gegenstand der\n\nHauptrevision sind hier zum einen die vom Kläger erhobenen Feststellungsan-\n\nsprüche, zum anderen der vom Beklagten mit dem Widerklageantrag zu a)\n\ngeltend gemachte Erfüllungsanspruch. Mit der Anschlußrevision greift der Be-\n\nklagte dagegen die Abweisung eines festzustellenden Schadenersatzanspru-\n\nches wegen der Höhendifferenz in der Passage an. Dieser Schadenersatzan-\n\nspruch und die Ansprüche, die Gegenstand der Revision sind, sind prozessual\n\nverschieden. Sie unterscheiden sich sowohl in ihren Voraussetzungen als auch\n\nin ihren Rechtsfolgen. Weder begrenzt der Schadenersatzanspruch des Be-\n\nklagten das mit der Klage geltend gemachte und mit der Revision weiterver-\n\nfolgte Feststellungsbegehren noch erweitert er den mit dem Widerklageantrag\n\nzu a) geltend gemachten und von der Revision angegriffenen Erfüllungsan-\n\nspruch. Die Anschlußrevision wirkt damit nicht als Angriffsmittel innerhalb der\n\nRevision der Gegenseite, sondert führt einen neuen Streitgegenstand in das\n\nRevisionsverfahren ein (vgl. BGHZ 35, 302).\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_462-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-26/v-zr-462-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_462-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_462-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-26/v-zr-462-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_462-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:07.323139+00:00"}}