{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_461-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"V ZR 461/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen las- sen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sa- chentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat. BGB §§ 459 Abs. 2, 463 Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n30. März 2001\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 461/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540\n\nAuch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1\n\nNr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens\n\nden maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen las-\n\nsen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sa-\n\nchentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat.\n\nBGB §§ 459 Abs. 2, 463\n\nWerden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete\n\nMieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder\n\neinen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt\n\ndes Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines\n\nbestimmten Mietertrages aus.\n\nBGH, Urt. v. 30. März 2001 - V ZR 461/99 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilgrund- und Teilen-\n\ndurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n18. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der\n\nKosten der Streithilfe, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte verkaufte durch notarielle Urkunde vom 25. April 1997 zum\n\nPreis von 550.000,00 DM ein ihr gehörendes Hausgrundstück in A. \n\nan die Kläger zu je ½.\n\nDie von der Beklagten beauftragte Maklerin hatte das Objekt als \"solides\n\ngroßes Wohnhaus mit 2 Einliegerwohnungen\" angeboten und im Exposé ne-\n\nben einer Einliegerwohnung im Erdgeschoß eine zweite im Untergeschoß be-\n\nschrieben. Zum Zeitpunkt der Besichtigungen des Anwesens und des Kaufver-\n\ntragsschlusses war die Wohnung im Untergeschoß vermietet. Im notariellen\n\nKaufvertrag ist unter II. 2. bestimmt, daß die Kläger in den ihnen bekannten\n\nMietvertrag ab dem Tag der Besitzübergabe eintreten, ihnen von da an die\n\nMiete zusteht und die Mietkaution an sie herauszugeben ist.\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 1998 teilte das Landratsamt R. \n\nden Klägern mit, daß die Nutzung der im Untergeschoß gelegenen \"Kellerwoh-\n\nnung\" bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Sie wurden aufgefordert, die Nut-\n\nzung der Räume zu Aufenthalts- und Wohnzwecken zu unterlassen und das\n\nbestehende Mietverhältnis zu beenden.\n\nDie Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des\n\nKaufpreises, zur Erstattung ihrer Aufwendungen für den Erwerb unter Abzug\n\nder Einnahmen (zusammen 626.668,66 DM) und zur Freistellung von allen\n\nVerbindlichkeiten infolge des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückübereig-\n\nnung des Kaufobjekts und Leistung aller erzielten weiteren Netto-Mieterträge\n\nbeantragt, ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz\n\naller weiteren Schäden. Sie fochten überdies den Kaufvertrag \"vorsorglich\"\n\nwegen arglistiger Täuschung an.\n\nDie Klage ist im ersten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat durch Teilgrund- und Teilendurteil die Leistungsklage dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung\n\nüber die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen; außerdem hat das Ober-\n\nlandesgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger\n\nbeantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Schadensersatz-\n\nanspruchs nach § 463 Satz 1 BGB für gegeben. Angesichts der Umstände sei\n\ndavon auszugehen, daß die Beklagte die Einnahmen aus der Vermietung der\n\nWohnung im Untergeschoß zugesichert habe. Dies folge insbesondere aus\n\nden vertraglichen Regelungen über den Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis\n\nund der ausdrücklichen Erwähnung der Wohnung im Maklerexposé. Der Scha-\n\ndensersatzanspruch sei nicht verjährt; denn die Eigenschaftszusicherung sei\n\ndahin auszulegen, daß der Beginn der Verjährung so lange aufgeschoben sei,\n\nbis die Käufer von deren Fehlen Kenntnis erlangt hätten. Der Rechtsstreit müs-\n\nse nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückverwiesen werden, weil das Erstgericht\n\nüber die Höhe des dem Grunde nach zu bejahenden Schadensersatzan-\n\nspruchs keinen Beweis erhoben habe. Neben diesem Teilgrundurteil sei über\n\nden auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens\n\ngerichteten Antrag durch stattgebendes Teilendurteil zu entscheiden.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt schon wegen eines Verfahrensfehlers\n\ndes Berufungsgerichts der Aufhebung (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\n1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von dem ihm\n\ndurch § 540 ZPO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, als\n\nes bei Erlaß des (Teil-)Grundurteils über die Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Landgericht entschieden hat. Das Berufungsgericht hat sich durch § 538\n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO gezwungen gesehen, das Betragsverfahren dem erstinstanz-\n\nlichen Gericht zu überlassen. Es hat damit § 540 ZPO außer acht gelassen,\n\nder seit seiner Aufnahme in die ZPO im Jahre 1950 (vgl. Art. 2 Nr. 85 des Ge-\n\nsetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichts-\n\nverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Ko-\n\nstenrechts, BGBl 455, 533) abweichend von der zwingenden Regelung des\n\n§ 538 ZPO die Wahl zwischen Zurückverweisung und eigener Sachentschei-\n\ndung in das Ermessen des Berufungsgerichts stellt. Ob dem Gesetzesaufbau\n\nentnommen werden kann, in den Fällen des § 538 ZPO solle die Zurückver-\n\nweisung die Regel sein (so Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn.\n\n2), oder ob ein solcher Vorrang nicht gegeben ist, weil die Regelungen in den\n\n§§ 538, 540 ZPO als Einheit zu betrachten sind (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO,\n\n2. Aufl., § 540 Anm. C I), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Diese Frage\n\nmag für eine getroffene Ermessensentscheidung von Bedeutung sein, hier hat\n\ndas Berufungsgericht aber, was revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; Urt. v. 13.\n\nApril 1994, XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143, 1144), das ihm eingeräumte\n\nErmessen gar nicht ausgeübt. Das Berufungsgericht hätte den maßgeblichen\n\nGesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. Senat, Urt. v. 4. Juli 1969, V ZR\n\n199/68, NJW 1969, 1669, 1670) erwägen und zudem auch erkennen lassen\n\nmüssen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung nach § 538\n\nZPO und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 4. Juli 1969, aaO; BGH, Urt. v. 15. März 2000, VIII ZR 31/99,\n\nNJW 2000, 2024, 2025; Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000,\n\n2508, 2509).\n\n2. Nach Aufhebung des Teilgrundurteils kann das angefochtene Urteil\n\nauch im feststellenden Teil keinen Bestand haben. Es ist nämlich die Gefahr\n\nwidersprechender Entscheidungen eröffnet, was die Unzulässigkeit eines Tei-\n\nlurteils zur Folge hat (st. Rechtspr., s. nur BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380;\n\nSenat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 m.w.N.). Da\n\nim gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststel-\n\nlungsantrag aus demselben tatsächlichen Geschehen bei der Entscheidung\n\nüber den Zahlungsanspruch über dieselben Fragen zu befinden ist, die auch\n\nbei der Entscheidung über die Feststellung geprüft werden, sind widerspre-\n\nchende Ergebnisse möglich, wenn durch Teilurteil nur über einen der Ansprü-\n\nche entschieden wird (Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000,\n\n1405, 1406; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt.\n\nv. 4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997,\n\nVI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Urt. v. 4. Oktober 2000, VIII ZR 109/99,\n\nNJW 2001, 155).\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen (§ 565\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Da es zusätzlicher Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nbedarf, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage.\n\nBei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht\n\nfolgendes zu beachten haben:\n\n1. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht der Klage\n\n- dem Grunde nach - aus § 463 Satz 1 BGB stattgegeben hat, ohne zuvor den\n\nErfolg der Anfechtung des Kaufvertrages durch die Kläger geprüft und verneint\n\nzu haben. Zwar setzt die vom Berufungsgericht bejahte Anspruchsgrundlage\n\neinen wirksamen Kaufvertrag voraus und ist daher ausgeschlossen, wenn eine\n\nAnfechtung des Vertrages nach § 123 BGB Erfolg hatte. Die Anfechtung wurde\n\nhier jedoch ausdrücklich nur \"vorsorglich\" erklärt. Es liegt also eine zulässige\n\nEventualanfechtung (vgl. Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW\n\n1991, 1673, 1674) vor, die - wie auch die Berufungsbegründung deutlich\n\nmacht - erst nach dem Scheitern der vorrangig verfolgten Gewährleistungs-\n\nund Schadensersatzansprüche Bedeutung erlangt.\n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, ein Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 1 BGB sei dem Grunde\n\nnach gegeben, weil die Beklagte den Mietertrag aus der Wohnung im Unterge-\n\nschoß zugesichert habe.\n\na) Der Mietertrag eines Gebäudes stellt zwar eine zusicherungsfähige\n\nEigenschaft dar (st. Senatsrechtspr., Senat, Urt. v. 8. Februar 1980,\n\nV ZR 174/78, NJW 1980, 1456, 1457; Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78,\n\nNJW 1981, 45, 46; Urt. v. 2. Dezember 1988, V ZR 91/87, NJW 1989, 1795;\n\nUrt. v. 3. November 1989, V ZR 154/88, NJW 1990, 902), das Berufungsgericht\n\nhat jedoch für die Annahme einer Zusicherung keine ausreichenden Feststel-\n\nlungen getroffen. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von §§ 459\n\nAbs. 2, 463 Satz 1 BGB liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer vertraglich die\n\nGewähr für den Bestand einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und somit\n\nfür alle Folgen ihres Fehlens einstehen will (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995,\n\nV ZR 43/94, NJW 1995, 1549). Mit dieser gesetzlichen Regelung ist die Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts, das aus der - lediglich den Eintritt der Erwerber in\n\ndas Mietverhältnis regelnden - Vertragsklausel unter II. 2. der notariellen Ur-\n\nkunde die Zusicherung einer Eigenschaft herleiten will, nicht zu vereinbaren.\n\naa) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die in einem Kaufver-\n\ntrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen ge-\n\nmachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge als Zusicherung einer\n\nEigenschaft zu verstehen, wenn der Käufer nicht aufgrund besonderer Um-\n\nstände andere Vorstellungen über den Wert des Kaufgrundstücks hegt, als sie\n\nnach der Verkehrsanschauung bei solchen Objekten mit dem zugesicherten\n\nMietertrag verbunden sind (Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 126/89, NJW-RR\n\n1990, 1161, 1162, vgl. auch Senat, Urt. v. 3. November 1989, V ZR 154/88,\n\nNJW 1990, 902; Urt. v. 26. Februar 1993, V ZR 270/91, NJW 1993, 1385; Urt.\n\nv. 24. Oktober 1997, V ZR 187/96, NJW 1998, 534, 535; OLG Hamm, NJW-RR\n\n1995, 1481; OLG Celle, NJW-RR 1999, 280, 281). Im vorliegenden Fall fehlt es\n\naber bereits an einer Aufnahme der von der Beklagten erzielten Mieterträge in\n\nden Kaufvertrag. Es sind weder konkrete Mieteinnahmen in der Vertragsurkun-\n\nde selbst genannt, noch durch Verweis auf das Exposé, das Inserat oder den\n\nMietvertrag einbezogen. Danach ist schon die Annahme eines bestimmten\n\nMietertrages, der Gegenstand einer Zusicherung sein könnte, nicht möglich.\n\nVor allem jedoch enthält die Klausel unter II. 2. der notariellen Urkunde kei-\n\nnerlei Hinweis darauf, daß ihr die Qualität einer Zusicherung im Rechtssinne\n\nzukommen soll. Ihrem eindeutigen Wortlaut nach werden durch diese Ver-\n\ntragsbestimmung lediglich die Modalitäten des Eintritts der Käufer in das be-\n\nstehende Mietverhältnis (§§ 571 ff BGB) geregelt.\n\nAuch den weiteren festgestellten und vom Berufungsgericht gewürdigten\n\nUmständen ist für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages nichts zu\n\nentnehmen. Sie besagen nicht mehr, als daß im Exposé eine Einliegerwohnung\n\nim Untergeschoß - ohne Mitteilung der Mieterträge - beschrieben und diese\n\nWohnung in Anwesenheit des Mieters besichtigt worden ist. Es handelt sich\n\nlediglich um allgemeine Informationen eines Maklers bei der Anpreisung des\n\nObjekts, die allenfalls dann eine Zusicherung begründen könnten, wenn sie\n\n- was nicht geschehen ist - Niederschlag im Kaufvertrag gefunden hätten (Se-\n\nnat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697).\n\nbb) Im übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 1 BGB\n\n- solange Arglist der Beklagten nicht festgestellt ist - nach § 477 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB verjährt. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten ist die\n\nÜbergabe des Grundstücks am 13. Juni 1997 erfolgt, so daß schon bei Einrei-\n\nchung der Klageschrift am 12. November 1998 die einjährige Verjährungsfrist\n\nabgelaufen war. Selbst wenn der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bei\n\nSachmängeln, die der Käufer nur schwer oder erst in Zukunft feststellen kann,\n\nhinausgeschoben sein sollte (offengelassen im Senatsurt. v. 22. Juni 1979,\n\nV ZR 25/77, NJW 1979, 2200, 2201), ist eine solche Ausnahme hier schon aus\n\ntatsächlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Die Kläger waren durch nichts ge-\n\nhindert, unmittelbar nach Übergabe des Grundstücks die bauordnungsrechtli-\n\nche Zulässigkeit der Nutzung der zu Wohnzwecken vermieteten Untergeschoß-\n\nräume zu überprüfen. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme einer\n\nnach Sinn und Zweck der Zusicherung gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB still-\n\nschweigend verlängerten Verjährungsfrist (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 477 Rdn. 56 f; Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 477 Rdn. 48; MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 3. Aufl., § 477 Rdn. 14) aus.\n\nb) Für einen Erfolg der Klage, soweit sie auf die Bauordnungswidrigkeit\n\nder \"Kellerwohnung\" gestützt wird, sind Feststellungen zu einem arglistigen\n\nbzw. vorsätzlichen Handeln der Beklagten unverzichtbar.\n\naa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB scheidet nach\n\nden bisher getroffenen Feststellungen aus. Zwar kann die bauordnungsrechtli-\n\nche Unzulässigkeit der Wohnraumnutzung einen Fehler (§ 459 Abs. 1 BGB)\n\ndes verkauften Hausgrundstücks darstellen (vgl. Senat, Urt. v. 2. März 1979,\n\nV ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 141/83, WM\n\n1985, 230, 231; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511 f; Urt. v.\n\n13. Oktober 2000, V ZR 430/99, NJW 2001, 65), der von dem Verkäufer bei\n\neinem Erwerb des Anwesens zu Wohnzwecken regelmäßig zu offenbaren ist\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 2. März 1979 und Urt. v. 20. März 1987, beide aaO; Urt. v.\n\n10. Juni 1988, V ZR 125/87, NJW-RR 1988, 1290 f), ein arglistiges Verschwei-\n\ngen dieses Sachmangels durch die Beklagte läßt sich den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Auf deren Grundlage gibt es für ein\n\nauch nur bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten im Sinne eines \"Für-\n\nmöglichhaltens und Inkaufnehmens\" (vgl. Senat, Urt. v. 22. November 1996,\n\nV ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wurde\n\nein Teil der Kellerräume von der Beklagten, wie sie behauptet, erst nach Fer-\n\ntigstellung des Gebäudes zu Wohnzwecken umgestaltet, die zuständige Be-\n\nhörde mithin nicht schon im Genehmigungsverfahren durch unrichtige Planun-\n\nterlagen getäuscht, so kann nicht ohne weiteres auf bedingten Vorsatz der Be-\n\nklagten geschlossen werden (vgl. Senat, BGHZ 114, 260, 262 f; Urt. v. 10. Juni\n\n1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990). Feststellungen zu einem etwa arglistigen\n\nVerhalten der Beklagten sind überdies wegen der dann dreißigjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist nach §§ 477 Abs. 1 Satz 1, 195 BGB erforderlich. Nach dem Vorbrin-\n\ngen der Parteien sind solche Feststellungen auch möglich; insbesondere ha-\n\nben die - insoweit beweisbelasteten (vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 263) - Kläger\n\nbehauptet und durch das Angebot auf Vernehmung des Zeugen K. unter\n\nBeweis gestellt, daß der Beklagten die Unzulässigkeit der Wohnraumnutzung\n\nschon bei Umbau der Kellerräume bekannt gewesen sei.\n\nbb) Wandelung des Kaufvertrages (§§ 462, 459 Abs. 1 BGB) können die\n\nKläger im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluß unter III. 2. der notariel-\n\nlen Urkunde und wegen des Ablaufs der einjährigen Verjährungsfrist ebenfalls\n\nnur bei arglistigem Handeln der Beklagten verlangen (§§ 476, 477 Abs. 1 Satz\n\n1 BGB).\n\ncc) Auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo kommt, weil der Vorwurf\n\nfehlender Aufklärung über die bauordnungsrechtlich unzulässige Nutzung ei-\n\nnen Umstand betrifft, der einen Sachmangel (§ 459 BGB) begründet, nur bei\n\nvorsätzlichem Verschweigen des Mangels in Betracht (vgl. Senat, Urt. v.\n\n22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1674; Urt. v. 14. Oktober\n\n1994, V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46).\n\ndd) Feststellungen zu einem arglistigen oder vorsätzlichen Verhalten der\n\nBeklagten sind schließlich auch für die nachrangig im Zusammenhang mit der\n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) von den Klägern geltend\n\ngemachten Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) und für delikti-\n\nsche Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB; 263 StGB oder § 826 BGB unver-\n\nzichtbar.\n\n3. Das Berufungsgericht, das sich - von seinem Standpunkt aus folge-\n\nrichtig - noch nicht mit dem Vorbringen der Kläger zu einer angeblichen Täu-\n\nschung über die Eigentumsverhältnisse an der Grundstückszufahrt auseinan-\n\ndergesetzt hat, erhält durch die Zurückverweisung auch Gelegenheit, dies ggf.\n\nnachzuholen.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/v-zr-461-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/v-zr-461-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:41.937568+00:00"}}