{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_452-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"V ZR 452/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 8 Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewer- tung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n26. Januar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 452/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nAGBG § 8\n\nVereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines\n\nfehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\neine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewer-\n\ntung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht\n\nder Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.\n\nBGH, Urt. v. 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 - Kammergericht in Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung\n\nim übrigen - das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in\n\nBerlin vom 30. September 1999 aufgehoben und das Urteil der\n\nZivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 ab-\n\ngeändert.\n\nUnter Abweisung des Hauptantrags als zur Zeit unbegründet wird\n\nauf den Hilfsantrag festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nan die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem mit Kaufver-\n\ntrag vom 24. September 1991, UR-Nr. des Notars K. in\n\nM. , vereinbarten Kaufpreis für die Grundstücke\n\nGemarkung H.\n\nFlur\n\nFlurstück\n\nFläche (qm)\n\n9\n9 \n9\n9\n9\n9\n9\n2\n\n 91/1\n 90/2\n 90/3\n 91/3\n325/90\n363/90\n364/90\n610/65\n\n1.042\n764\n380\n3.295\n2.897\n20\n148\n1.261\n\nin Höhe von 8,87 DM/qm\n\nsowie für die Grundstücke\n\nGemarkung Ha.\n\nFlur\n\nFlurstück\n\nFläche (qm)\n\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n8\n\n263/1\n902/267\n898/264\n900/266\n250\n248\n253/1\n249\n945/140\n948/141\n951/142\n969/260\n966/156\n963/153\n960/152\n957/145\n942/138\n939/136\n251\n\n7.090\n949\n1.838\n948\n1.510\n1.280\n2.860\n1.400\n28\n28\n24\n587\n24\n76\n128\n80\n52\n104\n1.540\n\nin Höhe von 16,55 DM/qm\n\nund dem Wert pro Quadratmeter dieser vorbezeichneten Grund-\n\nstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege einer Nachbewer-\n\ntung durch einen von dem Präsidenten der Industrie- und Han-\n\ndelskammer M. zu benennenden öffentlich bestellten Sach-\n\nverständigen für Grundstücksbewertungen für beide Parteien ver-\n\nbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrages in Höhe\n\nvon 3 % p. a. bzw. 0,25 % pro Monat und unter Berücksichtigung\n\neiner Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm\n\nbinnen einer Frist von 20 Banktagen ab Eingang des Verkehrs-\n\nwertgutachtens bei der Beklagten zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Beklagte\n\nvon der P. GmbH mehrere Grundstücksflächen in den Gemarkungen\n\nH. (9.807 qm für 8,87 DM/qm = 86.988,09 DM) und Ha. \n\n(20.546 qm für 16,55 DM/qm = 340.036,30 DM). Die Klägerin, die damals noch\n\n\"Treuhandanstalt\" hieß, war alleinige Gesellschafterin der Verkäuferin. In § 10\n\ndes Kaufvertrags vereinbarten die Vertragsparteien wegen eines fehlenden\n\nfunktionsfähigen Grundstücksmarkts eine Nachbewertung der veräußerten\n\nFlächen. Im einzelnen heißt es dazu:\n\n\"(3) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des verkauften Grund\nund Bodens zum 01.07.1993 (\"Nachbewertungsstichtag\") festzu-\nstellen. ...\n\n (4) Von dem zu zahlenden Differenzbetrag gem. Abs. 6 dieser Vor-\nschrift ist ein Freibetrag in Höhe von 3,0 % p. a. abzuziehen bzw.\n0,25 % pro Monat.\n\n (5) Eine Nachbewertung ist mit für die Parteien verbindlicher Wirkung\ndurch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Grund-\nstücksbewertung als Schiedsgutachter durchzuführen. Die Treu-\nhand schlägt dem Käufer schriftlich bis zum Nachbewertungs-\nstichtag einen solchen Sachverständigen vor.\n\nDieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht der Käufer bin-\nnen eines Monats nach Zugang des Vorschlages schriftlich ge-\ngenüber der Treuhand widerspricht. Widerspricht der Käufer und\nschlägt die Treuhand den Sachverständigen nicht fristgemäß vor,\nso kann jede Partei den Präsidenten der zuständigen Industrie-\nund Handelskammer um Ernennung eines Sachverständigen ersu-\nchen, spätestens jedoch bis zum 28.02.1994.\n\n (6) Soweit der von dem Sachverständigen zum Nachbewertungs-\nstichtag festgestellte Wert des verkauften Grund und Bodens den\nnach Abs. 2 dieser Vorschrift in den Kaufpreis eingegangenen\nWert überschreitet, erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den\nsich hieraus ergebenden Differenzbetrag. Als Obergrenze einer\nNachbewertung hat der Käufer maximal 50 % des vorläufigen\nWertansatzes/qm nachzuzahlen.\n\nDer Erhöhungsbetrag ist auf das in diesem Vertrag genannte\nKonto der Treuhand binnen einer Frist von 20 Banktagen nach\nendgültiger Feststellung des Verkehrswertes durch den Sachver-\nständigen (maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang des\nVerkehrswertgutachtens beim Käufer) zu zahlen.\"\n\nMit Schreiben vom 2. Juli 1993 schlug die Klägerin der Beklagten vor,\n\ndie Nachbewertung durch den Gutachter M. vornehmen zu lassen. Hiermit\n\nerklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 1993 einverstanden. Der\n\nGutachter lehnte den Auftrag jedoch ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin\n\neinseitig den Sachverständigen R. mit der Nachbewertung. Dieser ermittelte\n\nmit Gutachten vom 4. November 1993 den Verkehrswert per 1. Juli 1993 für\n\ndie Flächen in H. mit 112.780,50 DM und für die Flächen in Ha. \n\n mit 678.018 DM. Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 übersandte die\n\nKlägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie gleichzeitig zur Zahlung\n\nvon 213.512,20 DM auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom\n\n25. Februar 1994 mit, daß sie die Gutachten nicht anerkenne. Daraufhin ver-\n\nlangte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1994 - unter\n\nRichtigstellung eines Rechenfehlers - Zahlung von 194.456,45 DM; gleichzei-\n\ntig wies sie die Beklagte darauf hin, daß sie auf ihre Kosten einen von der In-\n\ndustrie- und Handelskammer M. öffentlich bestellten und vereidigten\n\nGutachter mit der Nachbewertung beauftragen könne. Sie bat um Mitteilung\n\neiner Entscheidung der Beklagten bis zum 24. März 1994.\n\nMit Schreiben vom 20. April 1994 schlug die Klägerin der Beklagten\n\n- unter Bezugnahme auf ein dem Inhalt nach streitiges Telefongespräch am\n\n12. April 1994 zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Rechtsanwalt\n\nder Beklagten - vor, den Gutachterausschuß des Katasteramts B. zu beauf-\n\ntragen, und bat um kurzfristige Rückäußerung. Die Klägerin erinnerte die Be-\n\nklagte mit Schreiben vom 19. Mai 1994. Nachdem auch dieses Schreiben ohne\n\nReaktion geblieben war, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom\n\n20. Juni 1994 mit, daß sie \"unter Anwendung von § 10 Abs. 5 des Kaufver-\n\ntrags\" nunmehr den Gutachterausschuß des Katasteramts B. mit der Er-\n\nstellung des Nachbewertungsgutachtens beauftragt habe. Die Beklagte ließ\n\nmit Anwaltsschreiben vom 8. August 1994 dieser Beauftragung widersprechen,\n\nweil es sich bei dem Gutachterausschuß nicht um einen öffentlich bestellten\n\nSachverständigen handele.\n\nDer Gutachterausschuß ermittelte den Verkehrswert für die Flächen in\n\nHa. mit 435.600 DM und \n\nfür die Flächen \n\nin H. mit\n\n118.000 DM. Mit Schreiben vom 7. November 1994 übermittelte die Klägerin\n\nder Beklagten die Gutachten und forderte sie zur Zahlung von 119.523,33 DM\n\nbis zum 12. Dezember 1994 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 1994\n\nließ die Beklagte die Gutachten beanstanden und lehnte die Zahlung ab.\n\nNachdem die Beklagte Mahnungen der Klägerin vom 22. Dezember 1994 und\n\n23. Januar 1995 unbeachtet gelassen hatte, teilte ihr die Klägerin mit Schrei-\n\nben vom 30. August 1996 mit, ein weiteres Gutachten durch den ursprünglich\n\nvorgesehenen Sachverständigen M. erstellen lassen zu wollen, um den Be-\n\ndenken der Beklagten Rechnung zu tragen. Die Beklagte verweigerte jedoch\n\ndem Gutachter den Zutritt zu den Grundstücken und lehnte eine Begutachtung\n\nab.\n\nMit der Behauptung, ihr Mitarbeiter und der Rechtsanwalt der Beklagten\n\nhätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 über die Einholung ei-\n\nnes neuen, für beide Parteien verbindlichen Gutachtens geeinigt, hat die Klä-\n\ngerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 119.523,33 DM nebst\n\n6,5 % Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten\n\nzur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem im Kaufvertrag vereinbarten\n\nKaufpreis und dem Wert pro Quadratmeter der verkauften Grundstücke zum\n\nStichtag 1. Juli 1993, der im Wege der Nachbewertung durch einen öffentlich\n\nbestellten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist,\n\nabzüglich eines Freibetrags von 3 % p.a. und unter Berücksichtigung der\n\nObergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes pro Quadratmeter, bean-\n\ntragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin,\n\nmit der sie zusätzlich \"höchst hilfsweise\" die Feststellung begehrt hat, daß die\n\nBeklagte zur Zahlung des von dem Sachverständigen M. zu ermittelnden\n\nDifferenzbetrags verpflichtet ist, ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag und ihre\n\nauf Feststellung gerichteten Hilfsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin, weil ihr in\n\ndem Kaufvertrag vom 24. September 1991 ein eigenes Forderungsrecht gegen\n\ndie Beklagte eingeräumt worden sei. Die Nachbewertungsklauseln sieht das\n\nBerufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-\n\nGesetzes an; sie seien für eine Vielzahl von Verträgen formuliert und der Be-\n\nklagten von der Verkäuferin \"gestellt\" worden. Ob die Klauseln nach § 9 AGBG\n\nunwirksam seien, könne dahinstehen; selbst im Fall ihrer Wirksamkeit hätte die\n\nKlägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil das Nachbewer-\n\ntungsgutachten nicht auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen er-\n\nstellt worden sei. Auch die Feststellungsanträge blieben ohne Erfolg, weil eine\n\nNachbewertung nach dem 28. Februar 1994 nicht mehr erfolgen solle.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts zur Aktivlegitimation der Klägerin. Die Vertragsparteien haben ihr das\n\neigene Recht eingeräumt, die Zahlung eines eventuellen höheren Kaufpreises\n\nvon der Klägerin zu fordern. Das ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328\n\nAbs. 1 BGB).\n\n2. Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht jedoch den\n\nvon der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch für unbe-\n\ngründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Nachbewer-\n\ntungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie die Klägerin meint, oder All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt. Denn in bei-\n\nden Fällen sind die Klauseln wirksam.\n\na) Das Gesetz geht in § 433 Abs. 2 BGB von dem Grundsatz der festen\n\nPreisbestimmung aus. Danach ändert sich die Höhe des vereinbarten Kauf-\n\npreises nicht, selbst wenn sich der Wert des Kaufgegenstands nach Abschluß\n\ndes Kaufvertrags ändern sollte. Das Risiko eines sinkenden Werts trägt der\n\nKäufer; ihm kommt aber andererseits eine Wertsteigerung zugute. Ausnahmen\n\ndavon können vereinbart werden, denn die Preisbestimmung unterliegt der\n\nfreien Disposition der Vertragsparteien. Sie sind deswegen nicht gehindert, bei\n\ndem Verkauf von Grundstücken deren spätere Nachbewertung mit der Folge\n\neiner eventuellen Änderung des Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl\n\nindividualvertraglich, wobei keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, als auch\n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.\n\nb) Falls es sich hier bei den Nachbewertungsklauseln um Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen handeln sollte, wären sie nicht so ungewöhnlich, daß\n\nsie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Der hier maß-\n\ngebliche Erwerberkreis (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses damit \n\nrechnen, daß sich der \n\nin einem Treuhandanstalt-\n\nPrivatisierungsvertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis aufgrund einer Nach-\n\nbewertung des Kaufgegenstands erhöhen konnte. Ihm kann nicht unbekannt\n\ngeblieben sein, daß es im Beitrittsgebiet ca. ein Jahr nach der Wiedervereini-\n\ngung noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die\n\nVereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war.\n\nAuch lag es auf der Hand, mit steigenden Grundstückspreisen zu rechnen. In\n\ndem vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der in dem Kaufvertrag zunächst\n\nvereinbarte Kaufpreis ausdrücklich als \"vorläufiger Wertansatz\" bezeichnet\n\nwird. Dies schließt es aus, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertöl-\n\npelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ 109, 197, 201) beizumessen.\n\nAuch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls\n\neine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.\n\n26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Be-\n\nreits vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen des\n\nFehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts und entsprechender Markt-\n\npreise im Beitrittsgebiet durchgeführt werden sollte, nicht nur individualvertrag-\n\nlich, sondern auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wer-\n\nden. Anders sind nämlich die Regelungen in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag\n\nüber die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen\n\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\n\nvom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag, BGBl. II S. 518, 566) nicht zu verste-\n\nhen. Danach \"kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln\n\nvorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf\n\neiner Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu un-\n\nterziehen\". Für die Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer\n\nsolchen Nachbewertung bedurfte es keiner besonderen Regelung; sie war\n\nselbstverständlich. Bereits dies spricht für die Möglichkeit, Nachbewertungs-\n\nklauseln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederzulegen. Auch ent-\n\nsprach die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem\n\nBereich einem praktischen Bedürfnis. Die gesamte Volkswirtschaft der DDR\n\nwar zu privatisieren, wozu es tausender von Verträgen bedurfte, in denen die\n\nInteressen der Erwerber, der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Hand als\n\nTräger des ehemals volkseigenen Vermögens zu berücksichtigen waren. Die-\n\nser Prozeß hatte bis zur Wiedervereinigung gerade begonnen und war nicht\n\nannähernd abgeschlossen. Da sich danach die tatsächlichen Verhältnisse zu-\n\nnächst nicht wesentlich von den vorherigen unterschieden, lag es nahe, auch\n\nnach dem 3. Oktober 1990 die in Nr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag\n\nenthaltenen Grundsätze der Nachbewertung anzuwenden. Auch dabei drängte\n\nsich die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geradezu auf,\n\nwenn - wie bei der Vereinbarung einer Nachbewertung von verkauften Grund-\n\nstücken in Treuhandanstalt-Privatisierungsverträgen - die Regelung des Inter-\n\nessenausgleichs durch typische Vereinbarungen erfolgen konnte. Sie erleich-\n\nterte es der Treuhandanstalt, ihren Privatisierungsauftrag zu erfüllen. Bei dem\n\nVerkauf von Grundstücken war die Aufnahme von Nachbewertungsklauseln in\n\ndie Kaufverträge nämlich regelmäßig erforderlich, um einerseits schnell privati-\n\nsieren zu können und andererseits Veräußerungen unter Wert zu verhindern\n\nsowie kurzfristige Wertsteigerungen aufgrund öffentlicher Infrastrukturmaß-\n\nnahmen abzuschöpfen (vgl. Wächter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 295; Kie-\n\nthe, VIZ 1993, 471, 473; Hormann, VIZ 1996, 71, 72). Die Ausgangslage und\n\nInteressen der Beteiligten waren immer gleich, so daß die Nachbewertungs-\n\nvereinbarungen trotz einzelfallbezogener Modifikationen denselben Kerngehalt\n\nhaben mußten.\n\nc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln\n\neiner Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterzogen. Sie scheitert nämlich an § 8\n\nAGBG, weil die Klauseln unmittelbar die Höhe des von der Beklagten letztend-\n\nlich zu zahlenden Kaufpreises bestimmen. Kontrollfähig sind nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch lediglich Nebenabreden, die zwar\n\nmittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber,\n\nwenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht\n\ntreten kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1999, XI ZR 8/99, NJW 2000, 651\n\nm. umfangr. Nachw.). Sie regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten,\n\nsondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen\n\nals ergänzende Regelung \"neben\" einer bereits existierenden Preishauptabre-\n\nde zum Inhalt (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 17). Um\n\nderartige Preisnebenabreden geht es hier indessen nicht. Vielmehr enthalten\n\ndie Nachbewertungsklauseln solche Regelungen, die auch aus der Sicht der\n\nBeklagten klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht\n\nausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich\n\nbestimmbar umschreiben. Das macht die Klauseln kontrollfrei (vgl. Brandner,\n\nin: Brandner/Ulmer/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19).\n\n§ 8 AGBG soll in erster Linie bewirken, daß Abreden der Parteien über\n\nden unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die\n\nHöhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung\n\nentzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartei-\n\nen, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksam-\n\nkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten\n\nkönnte (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1992, VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, 754\n\nm.w.N.). Danach unterliegen die Nachbewertungsklauseln in dem Vertrag vom\n\n24. September 1991 nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11\n\nAGBG. Denn sie bestimmen unmittelbar den Preis, den die Beklagte für die\n\nerworbenen Grundstücke zu zahlen hat, auch wenn er erst nach Vertrags-\n\nschluß ermittelt wird. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung des in dem\n\nKaufvertrag betragsmäßig vereinbarten Kaufpreises als \"vorläufiger Wertan-\n\nsatz\". Daraus wird deutlich, daß die endgültige Höhe des Kaufpreises erst\n\nspäter festgelegt werden sollte. Da sie noch nicht beziffert werden konnte,\n\nreichte es aus, daß die Vertragsparteien Regelungen zu dem Verfahren der\n\nKaufpreisfindung vereinbart haben. Denn die aus dem Grundsatz der Privat-\n\nautonomie folgende Kontrollfreiheit muß hier in gleicher Weise eingreifen wie\n\nbei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die\n\nvertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatauto-\n\nnomer Vertragsgestaltung zählt (BGH, Urt. v. 16. November 1999, KZR 12/97,\n\nWM 2000, 367, 371, vorgesehen für BGHZ 143, 128).\n\nAllerdings könnte die Kontrollfreiheit nach § 8 AGBG dann entfallen,\n\nwenn die Klauseln ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die Klägerin\n\nbegründeten (vgl. BGHZ 93, 252, 254; 124, 351, 362). Das ist indessen nicht\n\nder Fall. Vielmehr ist sie ebenso wie die Beklagte an das vereinbarte Verfahren\n\nzur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises gebunden.\n\n3. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin bei\n\nder Nachbewertung der verkauften Grundstücke den vereinbarten Verfahrens-\n\ngang nicht eingehalten hat.\n\na) Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß nach dem Vertragswort-\n\nlaut die Voraussetzungen für die - vom Berufungsgericht als einzig zulässig\n\nerachtete - Anrufung des Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handels-\n\nkammer nicht vorlagen. Denn zum einen hatten sich die Vertragsparteien auf\n\neinen Sachverständigen geeinigt, und zum anderen hat die Beklagte durch ihr\n\nEinverständnis mit dem verspäteten Vorschlag der Klägerin zu erkennen gege-\n\nben, daß sie sich auf den Fristablauf (1. Juli 1993) nicht mehr berufen will.\n\nb) Da der Vertrag für den Fall, daß der Sachverständige den Auftrag\n\nablehnt, keine Regelung enthält, ist er auszulegen. Dabei ist dem Berufungsge-\n\nricht kein Fehler unterlaufen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision\n\nerhobene Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht\n\nmußte sein Auslegungsergebnis nicht näher begründen, denn eine Unklarheit\n\noder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem an sich behandelten\n\nStreitstoff fallen nicht unter diese Vorschrift (RGZ 156, 220, 227).\n\nc) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die Anrufung des Prä-\n\nsidenten der Industrie- und Handelskammer als Obliegenheit der Klägerin an.\n\nDaran ändert nichts der Umstand, daß nach der vertraglichen Regelung beide\n\nParteien den IHK-Präsidenten anrufen konnten, aber nicht mußten. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, daß die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf ein Sachver-\n\nständigengutachten stützen muß und die Benennung des Sachverständigen\n\nnach dem Gang der Dinge durch den Präsidenten der Industrie- und Handels-\n\nkammer zu erfolgen hatte. Seine Entscheidung sollte für beide Parteien ver-\n\nbindlich sein, weil dieser Verfahrensweg an die Stelle der in dem Vertrag vor-\n\ngesehenen einvernehmlichen Benennung \n\ntritt und deswegen dieselben\n\nRechtswirkungen erzeugen muß. Unbegründet ist der von der Revision in die-\n\nsem Zusammenhang erhobene Einwand, bei einer Gebundenheit der Parteien\n\nan die Benennung durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer\n\nbestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Benennungsklausel unter\n\ndem Gesichtspunkt des § 9 AGBG. Denn abgesehen davon, daß eine Inhalts-\n\nkontrolle nach dieser Vorschrift ausscheidet, wird die Person des Sachverstän-\n\ndigen in der fraglichen Klausel nicht bestimmt und der Beklagten auch nicht\n\naufgezwungen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731,\n\n732).\n\nd) Schließlich kann die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsfol-\n\nge nicht als \"kraß unverhältnismäßig\" angesehen werden, wie die Revision\n\nmeint. Mit gutem Grund haben die Vertragsparteien ein Verfahren vereinbart,\n\nwelches die Nachbewertung der verkauften Grundstücke durch einen unab-\n\nhängigen, von keinen Parteiinteressen beeinflußten Sachverständigen ge-\n\nwährleistet. Hält sich die Klägerin nicht an diese Vereinbarung, kann sie ihren\n\nZahlungsanspruch nicht auf das Ergebnis eines vertragswidrig erstellten Gut-\n\nachtens stützen.\n\n4. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Revision die vom Berufungsgericht\n\nunterlassene Beweiserhebung zu der Behauptung der Klägerin an, die Partei-\n\nen hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 darüber geeinigt,\n\ndaß ein neues und für beide Parteien verbindliches Gutachten eingeholt wer-\n\nden solle. Denn diese Behauptung beinhaltet kein Einverständnis der Beklag-\n\nten damit, daß die Klägerin einen völlig anderen als den in dem Vertrag vorge-\n\nsehenen Gutachter (öffentlich bestellt oder von dem Präsidenten der Industrie-\n\nund Handelskammer benannt) vorschlagen und beauftragen durfte. Auf die\n\nFrage, ob die behauptete Einigung im Hinblick auf die qualifizierte Schriftform-\n\nklausel in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags überhaupt wirksam wäre, kommt es\n\nsomit nicht an.\n\n5. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungs-\n\ngericht keine Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen hat (§ 319 Abs. 1\n\nSatz 2, 2. Halbs. BGB). Zwar hätte es von seinem Standpunkt aus diesen Weg\n\ngehen müssen. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß die\n\nLeistung immer dann durch Urteil bestimmt werden soll, wenn sich die von den\n\nVertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als\n\nnicht durchführbar erweist (Senatsurt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, WM 2000,\n\n2104, 2105). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht ausgeht,\n\nkönnte die Klägerin die Leistungsbestimmung durch das Gericht beantragen\n\nund, ebenso wie bei einer Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315\n\nAbs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94,\n\nNJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer Meinung von\n\nder Beklagten geschuldeten Betrags klagen (vgl. Senatsurt. v. 7. April 2000,\n\naaO, 2106). Aber so liegen die Dinge hier nicht. Derzeit steht nämlich nicht\n\nfest, daß der in den Nachbewertungsklauseln vereinbarte Verfahrensweg zur\n\nEinholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr gangbar ist. Denn\n\nnach wie vor besteht die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens durch ei-\n\nnen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu\n\nbenennenden Sachverständigen. Dem steht nicht etwa entgegen, daß nach\n\n§ 10 Abs. 5 des Kaufvertrags die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und\n\nHandelskammer nur bis zum 28. Februar 1994 möglich war. Zwar läßt sich\n\ndaraus entnehmen, daß nach diesem Zeitpunkt keine Nachbewertung mehr\n\ndurchgeführt werden sollte, wenn - wie hier - bis dahin das Verfahren zur Be-\n\nnennung des Sachverständigen nicht eingeleitet war. Aber beide Parteien ha-\n\nben sich nach dem Stichtag auf Verhandlungen über die Person des Sachver-\n\nständigen eingelassen und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht auf\n\nden Fristablauf berufen wollen. Insbesondere durfte die Klägerin das Schrei-\n\nben der Beklagten vom 8. August 1994 in diesem Sinne verstehen. Sich jetzt\n\nim Widerspruch dazu zu verhalten, ist der Beklagten nach § 242 BGB ver-\n\nwehrt, ohne daß es noch auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 12. April\n\n1994 ankommt.\n\n6. Da die Klägerin eine Leistungsbestimmung durch Urteil erst - aber\n\nimmer noch - beantragen kann, wenn die Wertermittlung durch einen von dem\n\nPräsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten öffent-\n\nlich bestellten Sachverständigen endgültig scheitern sollte, durfte das Beru-\n\nfungsgericht den auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichteten\n\nHauptantrag der Klage nicht endgültig abweisen. Er ist nämlich lediglich zur\n\nZeit nicht begründet.\n\nIII.\n\nNach alledem hat die Klägerin derzeit einen Anspruch auf Feststellung\n\nder Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags, der sich auf-\n\ngrund einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Nachbewer-\n\ntung der verkauften Grundstücke ergibt. Dieses Begehren enthält der erste\n\nHilfsantrag, den das Berufungsgericht zu Recht als zulässig ansieht. Über ihn\n\nkann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dabei ist zur\n\nKlarstellung in den Urteilstenor aufzunehmen, daß der Sachverständige von\n\ndem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. zu benennen\n\nist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\n Lemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_452-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-26/v-zr-452-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_452-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_452-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-26/v-zr-452-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_452-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:56.356018+00:00"}}