{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_438-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"V ZR 438/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 438/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. April 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 23. September 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist seit dem 24. Februar 1994 im Grundbuch von D. \n\nals Eigentümerin eines in B. /Brandenburg gelegenen Grundstücks\n\neingetragen. Das Grundstück unterlag in der ehemaligen DDR der staatlichen\n\nVerwaltung. Mit Pachtvertrag vom 7. September 1962 überließ der Rat der\n\nGemeinde D. als staatlicher Verwalter das Grundstück der Klägerin\n\nund ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann sowie einer Familie\n\nH. , die das Grundstück unter sich aufteilten. Mit Zustimmung des Rates\n\ndes Kreises K. W. vom 16. Oktober 1962 errichteten die Klägerin\n\nund ihr Ehemann auf dem von ihnen genutzten Grundstücksteil ein Wochen-\n\nendhaus Typ III. Aufgrund einer vom Rat der Gemeinde D. am\n\n28. Mai 1974 erteilten Zustimmung zur Veränderung eines Bauwerks wurde\n\ndas Gebäude teilweise unterkellert und so ausgebaut, daß es nach Abschluß\n\nder Bauarbeiten im Jahre 1975 über 45 qm Wohnfläche mit Wohnraum, Schlaf-\n\nraum, Küche, Bad, Windfang und Wohnveranda sowie über eine Hauswas-\n\nseranlage, Dreikammerkläranlage zur Abwasserentsorgung, Wärmedämmung\n\nan den Außenwänden und Heizung (Nachtspeicheröfen und Kohleraumheizer)\n\nverfügte.\n\nAm 26. August 1977 schloß der Rat der Gemeinde D. als\n\nstaatlicher Verwalter mit der Klägerin und ihrem Ehemann unter Verwendung\n\neines vorformulierten Musters einen Vertrag über eine 1.071 qm große Teilflä-\n\nche des Grundstücks zum Zwecke der persönlichen Nutzung und Freizeitge-\n\nstaltung. Der Vertrag enthält u.a. die vorformulierte Regelung:\n\n\"Die Nutzer sind berechtigt, nach Vorliegen der staatlichen Baugeneh-\nmigung auf dem Grundstück für den vorgesehenen Zweck ein Wochen-\nendhaus oder andere Baulichkeiten (kein Eigenheim oder Mietwohn-\nhaus) zu errichten.\n\nDiese Baulichkeiten sind persönliches Eigentum der Nutzungsberech-\ntigten.\"\n\nIm gleichen Jahr siedelte die Klägerin mit ihrem Ehemann aus ihrer\n\nB. Wohnung in eine kleinere Wohnung in K. W. um. 1987\n\nerhielten sie für das B. Grundstück einen Telefonanschluß. Am\n\n7. Januar 1992 meldeten sie ihren Hauptwohnsitz dort an.\n\nDie Klägerin hat behauptet, nach den Umbauten 1975 sei das Wochen-\n\nendhaus zu Wohnzwecken geeignet gewesen und von ihr und ihrem Ehemann\n\nauch entsprechend genutzt worden. Ihrer auf Feststellung der Ankaufsberech-\n\ntigung an einer Teilfläche des Grundstücks gerichteten Klage hat das Landge-\n\nricht stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision\n\nbegehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die\n\nBeklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der von der Klägerin und ihrem Ehemann\n\nim Jahre 1962 mit dem staatlichen Verwalter geschlossene Pachtvertrag sei mit\n\nInkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR als Nutzungsvertrag gemäß\n\n§§ 312 ff ZGB zu werten. Infolgedessen berechtigten die vorgenommenen bau-\n\nlichen Investitionen nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3\n\nSatz 2 e SachenRBerG zu einem Ankaufsrecht nach §§ 61 ff SachenRBerG.\n\nAn diesen Voraussetzungen fehle es aber. Der Umbau des Wochenendhauses\n\nzu einem Eigenheim sei nicht mit Billigung staatlicher Stellen vorgenommen\n\nworden. Außerdem habe der Rat der Gemeinde D. in seiner Eigen-\n\nschaft als staatlicher Verwalter einer Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek-\n\nken durch das in dem Vertrag vom 28. August 1977 ausgesprochene Verbot\n\neines Eigenheimbaus widersprochen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, daß das geltend gemachte Ankaufsrecht nur unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG gegeben ist. Wenn die\n\nRevision demgegenüber meint, die Berechtigung der Klägerin ergebe sich\n\nschon aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 c SachenRBerG, so verkennt sie, daß es\n\nsich vorliegend nicht um einen von dieser Norm erfaßten Überlassungsvertrag\n\nhandelt. Damit ist vielmehr entsprechend der in Art. 232 § 1 a EGBGB enthal-\n\ntenen Legaldefinition ein Vertragsverhältnis gemeint, bei dem der Nutzer für\n\ndie Überlassung eines Grundstücks keinen Miet- oder Pachtzins zu entrichten\n\nhat, sondern ein Entgelt, ähnlich einem Kaufpreis, als Sicherheit hinterlegt und\n\ndie anfallenden Unterhaltungskosten und öffentlichen Lasten trägt (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 98; BGH, Urt. v. 25. No-\n\nvember 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601; MünchKomm-\n\nBGB/Wendtland, 3. Aufl., § 5 SachenRBerG Rdn. 8). Nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts war das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin (und\n\nihrem Ehemann) und dem staatlichen Verwalter anders ausgestaltet. Die Er-\n\nrichtung des Wochenendhauses und die 1974/75 vorgenommenen Umbauten\n\nvollzogen sich auf der Grundlage des Pachtvertrages aus dem Jahre 1962.\n\nDas Berufungsgericht hat dieses Vertragsverhältnis in Übereinstimmung mit\n\ndem Parteivortrag bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR als\n\nPachtvertrag im Sinne der §§ 581 ff BGB gewertet und angenommen, daß der\n\nVertrag seitdem als Nutzungsvertrag im Sinne der §§ 312 ff ZGB zu qualifizie-\n\nren sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (zur Bewertung als Nutzungs-\n\nvertrag im Sinne von §§ 312 ff ZGB s. OG-DDR, NJ 1978, 362; OLG Branden-\n\nburg VIZ 1998, 152). Es handelt sich - entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung - nicht um ein rein schuldrechtlich ausgeformtes Nutzungsver-\n\nhältnis zwischen Privaten, das nur den Regelungen des Schuldrechtsanpas-\n\nsungsgesetzes unterfällt (dazu Senatsurt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97,\n\nWM 1999, 94). Der entscheidende Unterschied zu solchen Fällen liegt darin,\n\ndaß das der Klägerin und ihrem Ehemann zur Verfügung gestellte Grundstück\n\nunter staatlicher Verwaltung stand und die Überlassung den Charakter der in\n\n§§ 312 ff ZGB geregelten Nutzung hatte.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e\n\nSachenRBerG verneint hat.\n\na) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von der Klägerin und\n\nihrem Ehemann errichtete Bungalow zum dauernden Wohnen geeignet ist.\n\nDies ist - wie das Landgericht angenommen hat - zu bejahen. Seit dem Umbau\n\nin den Jahren 1974/75 besitzt das Gebäude angesichts seiner Bauweise (fe-\n\nstes Mauerwerk, Raumaufteilung, Größe der Wohnfläche, Teilunterkellerung,\n\nWärmedämmung), seiner Ausstattung (Heizung, sanitäre Anlagen) und seiner\n\nErschließung (Hauswasseranlage, Stromanschluß, Abwasserentsorgung durch\n\nKläranlage, Telefon, Zufahrt) die für eine Wohnnutzung erforderliche Qualität.\n\nDen bautechnischen Mindestanforderungen genügen diese Merkmale (vgl.\n\nOLG Brandenburg, VIZ 1998, 54, 55; 151, 152 f; LG Berlin VIZ 1998, 157; Rö-\n\nvekamp, SchuldRAnpG, 2. Aufl., Rdn. 205, 206; Czub, in: Czub/Schmidt-\n\nRäntsch/Frenz, SachenRBerG, § 5 Rdn. 120 ff; Vossius, SachenRBerG,\n\n2. Aufl., § 5 Rdn. 7, 10).\n\nDaß der Bungalow - wie die Revisionserwiderung meint - dem geltenden\n\nBauordnungsrecht nicht entspricht, ist ohne Belang. Entscheidend sind die\n\nVerhältnisse zu DDR-Zeiten. Sollte auch unter den damaligen Bedingungen\n\neine Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung mit Rücksicht auf die zu gerin-\n\nge Raumhöhe bauordnungsrechtlich zu beanstanden gewesen sein, so ist\n\nauch dies unerheblich, weil der Bungalow in dieser Form und mit der Zweckbe-\n\nstimmung der Wohnnutzung - wie noch auszuführen ist - baurechtlich geneh-\n\nmigt worden ist.\n\nb) Das Gebäude ist auf der Grundlage eines Vertrages zur Nutzung von\n\nBodenflächen zur Erholung (§§ 312 ff BGB) errichtet worden. Das Regelbei-\n\nspiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG erfaßt gerade auch die mit\n\nstaatlicher Billigung (dazu sogleich) durchgeführten Umbauten (§ 12 Abs. 1\n\nNr. 2 SachenRBerG) von Wochenendhäusern zu Wohngebäuden (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/5992, S. 103; BR-Drucks. 515/93, S. 103; BGHZ 139, 235, 243;\n\nCzub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 5 Rdn. 125; Röve-\n\nkamp, SchuldRAnpG, 2. Aufl., Rdn. 203; Gehling, in: Rädler/Raupach/\n\nBezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 5 SachenRBerG Rdn. 10;\n\na.A. Schnabel, SchuldRÄndG, § 24 Rdn. 7). Die im konkreten Fall 1974/75\n\ndurchgeführten umfangreichen Ausbauten kommen einer Neuerrichtung gleich\n\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Die ursprüngliche Gartenlaube wurde mit\n\nerheblichem Aufwand in ein massives Wohnhaus mit ausreichender Erschlie-\n\nßung umgestaltet. Soweit die Revisionserwiderung dies mit Rücksicht auf die\n\ngeschätzten (relativ geringen) Kosten von 4.000 M/DDR in Zweifel zieht, ver-\n\nkennt sie, daß dieser Betrag auf einer nicht näher belegten Schätzung beruht\n\nund für sich genommen nicht aussagekräftig ist. Entscheidend ist das Ausmaß\n\nder baulichen Arbeiten. Danach kann die Umgestaltung einer Neuerrichtung\n\ngleichgesetzt werden.\n\nc) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht, gestützt auf die vom\n\nLandgericht durchgeführte Beweisaufnahme, fest, daß die Klägerin und ihr ver-\n\nstorbener Ehemann am 2. Oktober 1990 (§ 5 Abs. 3 SachenRBerG) in dem von\n\nihnen errichteten Gebäude ihren Lebensmittelpunkt hatten. Die Revisionserwi-\n\nderung greift dies auch nicht an.\n\nd) Von Rechtsirrtum beeinflußt sind indes die Erwägungen, die das Be-\n\nrufungsgericht zu der Annahme geführt haben, die Umgestaltung des Wochen-\n\nendhauses in ein Wohnhaus sei ohne staatliche Billigung vorgenommen wor-\n\nden. Dabei verkennt das Berufungsgericht an sich nicht, daß die Umbaumaß-\n\nnahmen baurechtlich genehmigt worden sind. Wenn es die Genehmigung je-\n\ndoch inhaltlich auf den Ausbau eines Wochenendhauses, unter Beibehaltung\n\neiner solchen vorübergehenden Nutzung, beschränken will, ist dem nicht zu\n\nfolgen. Vielmehr erstreckte sich die Zustimmung der Baubehörde gerade auch\n\nauf die mit dem Umbau angestrebte Nutzung zu Wohnzwecken (vgl. zu diesem\n\nErfordernis OLG Brandenburg, VIZ 1998, 154, 156; bestätigt durch Senat,\n\nNichtannahmebeschluß vom 15. Januar 1998, V ZR 397/96; Eickmann/Rothe,\n\nSachenRBerG, § 5 Rdn. 49). Die genehmigten Baumaßnahmen führten\n\nzwangsläufig dazu, daß das Gebäude im Hinblick auf die in der DDR geltenden\n\ntechnischen Mindestanforderungen Wohnhausqualität erlangte. Dies blieb der\n\nBaubehörde, die gemäß §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 5 BevölkerungsbauwerkeVO vom\n\n22. März 1972 (GBl. DDR II S. 293 ff) auch über die städtebauliche Einordnung\n\ndes Bauvorhabens zu entscheiden hatte, nicht verborgen. Denn bereits die ihr\n\ngemäß § 4 BevölkerungsbauwerkeVO vorgelegte zeichnerische Darstellung\n\ndes Bauprojekts zeigte, daß die Antragsteller die staatliche Erlaubnis zu einer\n\nUmgestaltung der vorhandenen Gartenlaube in ein dauerhaft für Wohnzwecke\n\ngeeignetes Gebäude begehrten. Wenn der Rat der Gemeinde D. in\n\nKenntnis dieser Planunterlagen eine uneingeschränkte Genehmigung erteilte\n\nund die staatliche Bauaufsicht zudem eine - nur bei einer solchen Wohnnut-\n\nzung erforderliche - weitergehende Isolierung des Bauwerks anordnete, läßt\n\ndies bei vernünftiger Betrachtung nur den Schluß zu, daß sich die Zustimmung\n\ndes Rates der Gemeinde auf den Ausbau zu einem Wohnhaus und die damit\n\nverbundene Nutzungsänderung bezog.\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem am 26. August 1977 abge-\n\nschlossenen Vertrag zum Zwecke der persönlichen Nutzung und Freizeitge-\n\nstaltung und dem darin enthaltenen Verbot einer Eigenheimerrichtung. Denn\n\nzum einen handelt es sich dabei um einen Formularvertrag, der den konkreten\n\nGeschehnissen nicht angepaßt war, und zum anderen erlaubt der Inhalt dieses\n\nVertrages keine Rückschlüsse auf die Willensrichtung der Baubehörde im Jah-\n\nre 1974.\n\nIst somit von einer 1974 erteilten Bauzustimmung auszugehen, so be-\n\ngründet dies gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG zugleich die gesetzliche\n\nVermutung, daß die bodenrechtliche Inanspruchnahme des in fremdem Eigen-\n\ntum befindlichen Grundstücks zu Wohnzwecken mit Billigung staatlicher Stel-\n\nlen erfolgte (Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969;\n\nBGH, Urt. v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601;\n\nMünchKomm-BGB/Wendtland, § 10 SachenRBerG Rdn. 7; Schnabel, Schuld-\n\nRÄndG, § 24 Rdn. 5). Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG hat\n\ninsbesondere ihre Berechtigung in den Fällen, in denen - wie hier - sowohl die\n\nbaurechtliche als auch die vertragliche Zustimmung zur Bebauung des staatlich\n\nverwalteten Grundstücks vom Rat der Gemeinde zu erteilen war (BR-Drucks.\n\n515/93, S. 104; BT-Drucks. 12/5992, S. 104; v. Falkenhayn, RVI, 410 B, § 5\n\nSachenRBerG Rdn. 35; Schnabel, aaO, § 24 Rdn. 4).\n\ne) Schließlich scheitert die Berechtigung der Klägerin auch nicht an ei-\n\nnem Widerspruch des Überlassenden. Allein in Betracht kommt insoweit - wo-\n\nvon auch das Berufungsgericht ausgeht - die formularmäßige Beschränkung\n\nder Nutzung auf Erholungszwecke in dem bereits behandelten Vertrag vom\n\n26. August 1977. Diese Vertragsgestaltung taugt jedoch aus zwei Gründen\n\nnicht als Grundlage für die Annahme eines Widerspruchs im Sinne des § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG. Zum einen ist ein Widerspruch nur dann\n\nbeachtlich, wenn er von dem Überlassenden entweder vor der Nutzungsände-\n\nrung geäußert wurde und wenn er bis zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung\n\nfortwirkt (Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 302/97, WM 1998, 2204, 2205) oder\n\nwenn er innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs nach Kenntnisnahme der\n\nUmnutzung geäußert wurde (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1998, 154, 156; Vos-\n\nsius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; Eickmann/Rothe, SachenRBerG, § 5\n\nRdn. 54). Beide Möglichkeiten scheiden hier aus. Zum anderen ist die Klausel\n\nfür sich genommen nicht geeignet, als Widerspruch gegen die Nutzung als\n\nWohnhaus aufgefaßt zu werden. Der Vertrag ist in keiner Weise an die Beson-\n\nderheiten des konkreten Falles angepaßt, sondern enthält lediglich die übli-\n\nchen Formularklauseln, die die Gestattung zur Errichtung eines Wohnhauses\n\noder anderer Baulichkeiten mit Ausnahme eines Eigenheims bzw. Mietwohn-\n\nhauses vorsehen und die von einem unbebauten Grundstück ausgehen. Sie\n\nlassen damit außer acht, daß die Klägerin und ihr Ehemann bereits 1962 ein\n\nWochenendhaus errichtet hatten, das sie 1974/75 mit Zustimmung des Rates\n\nder Gemeinde in ein Wohnhaus umgestaltet hatten. Die Vertragsklausel gibt\n\nlediglich den Grundsatz zutreffend wider, daß bei einem Nutzungsvertrag nach\n\n§§ 312 ff ZGB die Errichtung eines Eigenheims unzulässig war (vgl. Kommen-\n\ntar zum Zivilgesetzbuch der DDR, hrsg. v. Ministerium der Justiz, § 312\n\nAnm. 2.1; Rodenbach, ZOV 1991, 73). Die Vertragswidrigkeit einer Nutzung\n\nbedeutet aber nicht, daß sie gegen den Widerspruch des Überlassenden aus-\n\ngeübt wird (Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 302/97, WM 1998, 2204, 2205),\n\nund dies schon gar nicht im vorliegenden Fall, da der Rat der Gemeinde der\n\nkonkreten Nutzung zugestimmt hatte.\n\n3. Das Landgericht hat im Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, daß\n\nmit der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG keine Festlegung der von\n\nder Ankaufsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche begehrt werden kann.\n\nDenn hierbei handelt es sich um ein bloßes Element des Bereinigungsan-\n\nspruchs, das vom Notar im Verfahren nach §§ 87 ff, 97 SachenRBerG einer\n\nKlärung zugeführt werden kann (Tropf, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO,\n\n§ 108 Rdn. 8; Prütting, in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost,\n\n§ 108 SachenRBerG Rdn. 3; a.A. Vossius, aaO, § 108 Rdn. 8). Der nunmehr\n\nwiederhergestellte Tenor des landgerichtlichen Urteils ist demgemäß auch da-\n\nhin aufzufassen, daß die Flächenangabe nur zur Bezeichnung des derzeitigen\n\nNutzungsumfangs angeführt ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nRiBGH Dr. Lambert-Lang ist infolge\nUrlaub an der Unterschrift gehindert.\nKarlsruhe, den 24. April 2001\n Der Vorsitzende\nWenzel\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_438-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-06/v-zr-438-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_438-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_438-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-06/v-zr-438-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_438-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:54.792937+00:00"}}