{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_437-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-19","aktenzeichen":"V ZR 437/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 D Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsge- schäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zuläs- sig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat. BGB § 138 Abs. 1 D; ZPO § 286 B Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswür- digung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. BGB § 818 Abs. 1 Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwen- dung. ZPO § 522 Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vo- rinstanz auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. Januar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 437/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 138 Abs. 1 D\n\nIst bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsge-\nschäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so\nist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zuläs-\nsig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.\n\nBGB § 138 Abs. 1 D; ZPO § 286 B\n\nDie damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswür-\ndigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn\nsie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.\n\nBGB § 818 Abs. 1\n\nAuch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht\nerfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und\nnach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwen-\ndung.\n\nZPO § 522\n\nWird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vo-\nrinstanz auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen\naufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten\nwurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur\nunter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages\ngerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.\n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1999\n\nteilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen das Ur-\n\nteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach\n\nvom 17. Dezember 1996 teilweise abgeändert und insge-\n\nsamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, die Auflassung des im\n\nGrundbuch \n\ndes \n\nAmtsgerichts \n\nM. von\n\nM -L. , Blatt , eingetragenen Grundbesit-\n\nzes Gemarkung M. -L. , Flur , Flurstük-\n\nke , und an die Klä-\n\ngerin zu erklären und die Eintragung der Eigentumsände-\n\nrung in das Grundbuch zu bewilligen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10\n\nund die Beklagten 9/10.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Rückauflassung, hilfsweise\n\nGrundbuchberichtigung, weiter hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung\n\nhinsichtlich dreier zusammen 3.005 m² großer Grundstücke in M. -\n\nV. . Die Grundstücke, von denen eines seit 1963 mit einem 3-Familien-\n\nHaus bebaut ist, standen im Eigentum der am 31. Juli 1907 geborenen und am\n\n5. August 1991 verstorbenen Mutter der Klägerin. Die Klägerin, die im Testa-\n\nment ihrer Mutter nicht berücksichtigt worden war, erwarb durch notarielle Ur-\n\nkunde den gesamten Nachlaß im Wege des Erbschaftskaufs von der Alleiner-\n\nbin.\n\nDie Mutter der Klägerin verkaufte die Grundstücke mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 15. Mai 1990 an die Beklagten zu je ½ zum Preis von 100.000 DM.\n\nAußerdem verpflichteten sich die Beklagten, ab Juni 1990 eine lebenslange,\n\nwertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 1.400 DM an die Mutter der Klä-\n\ngerin zu zahlen, und bestellten eine entsprechende Reallast. Die Beklagten\n\nräumten ferner der Mutter der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Woh-\n\nnungsrecht an allen Räumen im ersten Obergeschoß mit der Verpflichtung ein,\n\nbis auf die Stromkosten alle Nebenkosten zu tragen.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag vom 15. Mai 1990 sei als\n\nwucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie hat behauptet,\n\ndas Grundstück habe einen Wert von mindestens 860.000 DM gehabt; als Ge-\n\ngenleistung seien neben dem Barkaufpreis von 100.000 DM nur noch\n\n66.500 DM für die kapitalisierte Rente und 37.958 DM für das kapitalisierte\n\nWohnungsrecht aufgewandt worden. Es komme hinzu, daß die Beklagten über\n\nden Gesundheitszustand der Erblasserin, die seit 1988 an Lymphknotenkrebs\n\nerkrankt gewesen sei und Ende 1988 einen Schlaganfall erlitten habe, infor-\n\nmiert gewesen seien. Außerdem sei, so hat die Klägerin behauptet, ihre Mutter\n\nbei Abschluß des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen.\n\nDie Klage ist in erster Instanz nur im Hilfsantrag in Höhe eines Teilbetra-\n\nges von 69.886,20 DM erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Be-\n\nklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision\n\nder Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen\n\nWuchers. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Hierfür sei\n\nerforderlich, daß der Wucherer das objektiv auffällige Mißverhältnis und die\n\nobjektive Ausbeutungssituation bei dem Benachteiligten kenne und sich diese\n\nSituation vorsätzlich zunutze mache. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nhabe sich nicht feststellen lassen, daß den Beklagten das Mißverhältnis zwi-\n\nschen Leistung und Gegenleistung sowie eine Schwächesituation der Erblas-\n\nserin bekannt gewesen sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein sit-\n\ntenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Zwar möge ein\n\ngrobes, besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-\n\nstung vorliegen, es sei aber für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts\n\nerforderlich, daß dem Begünstigten die objektiven Werte bekannt seien. Der\n\nSchluß von einem groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung kön-\n\nne nur dann gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt sei, daß er ein\n\naußergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dieses Bewußtsein lasse sich je-\n\ndoch nicht feststellen. Schließlich habe die Klägerin auch die von ihr behaup-\n\ntete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des Kaufvertrages und\n\nErklärung der Auflassung nicht nachweisen können.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hin-\n\nsicht stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin\n\nvon den Beklagten die mit dem Hauptantrag verfolgte Rückauflassung verlan-\n\ngen. Die Klägerin hat den zunächst der Erblasserin zustehenden und nach dem\n\nErbfall auf die Alleinerbin übergegangenen Anspruch im Wege der Abtretung\n\ngemäß § 2 der notariellen Urkunde vom 26. Februar 1992 auf der Grundlage\n\neines Erbschaftskaufs erworben.\n\na) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern ausgeführt, daß die\n\nVoraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB\n\nnicht festzustellen sind. Die Revision nimmt dies hin. Der Kaufvertrag zwischen\n\nder Mutter der Klägerin und den Beklagten ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB\n\nals wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig.\n\nb) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach\n\nseinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ent-\n\nnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.\n\nHierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungs-\n\nabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen\n\nkennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich je-\n\nmand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen\n\nverschließt (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, WM 1998, 513,\n\n514 m.w.N.).\n\nDanach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbe-\n\nstand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wu-\n\ncherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn\n\nzwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis\n\nbesteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den\n\nVertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als\n\nsittenwidrig erscheinen läßt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerf-\n\nliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirt-\n\nschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil\n\nausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat,\n\ndaß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn un-\n\ngünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen\n\nauf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genann-\n\nten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich.\n\nEs reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig\n\nder Einsicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an\n\nUrteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist\n\n(Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1270; v. 3. Juli 1992,\n\nV ZR 76/91, WM 1992, 1916, 1918).\n\nc) Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson-\n\nders grob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige\n\nAusnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-\n\nträchtigenden Umstandes rechtfertigen (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR\n\n34/78, WM 1980, 597; v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405; v.\n\n8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000,\n\nV ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Um-\n\ndruck S. 5; siehe auch BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, WM 1994,\n\n583, 584; Urt. v. 9. Oktober 1996, VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; Urt. v.\n\n20. Juni 2000, XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581). Von einem solchermaßen\n\ngroben Mißverhältnis, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläßt,\n\nist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der\n\nLeistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senatsurt.\n\nv. 8. November 1991, aaO; v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635,\n\n2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; v. 4. Februar 2000, aaO, v.\n\n8. Dezember 2000, aaO; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt.\n\nv. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v.\n\n22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Die hieran an-\n\nknüpfende Schlußfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, daß in der\n\nRegel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen\n\nanderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und\n\nauch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. Senatsurt. v. 28. Mai 1976, V\n\nZR 170/74, LM § 138 (Aa) Nr. 22; v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM\n\n1987, 353, 354 mit zust. Anm. von Emmerich, WuB IV A § 138 BGB 2.87; v.\n\n8. November 1991, aaO; v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155,\n\n1156; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 6 f; Staudinger/Sack,\n\nBGB [1996], § 138 Rdn. 237; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn.\n\n86).\n\n2. Das Berufungsgericht hat dies zwar im Ansatz nicht verkannt, für den\n\nSchluß auf die verwerfliche Gesinnung aber zusätzlich gefordert, dem Begün-\n\nstigten müsse bewußt sein, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfah-\n\nre. Dem kann der Senat nicht folgen.\n\na) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für das Vor-\n\nliegen eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-\n\nstung und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Gesin-\n\nnung allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Senatsurt. v.\n\n30. Januar 1981, aaO; v. 20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; v.\n\n12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204). Bislang bestand aber noch\n\nkein Anlaß für eine Präzisierung in dem Sinne, daß hiernach die Kenntnis des\n\nBegünstigten von den Wertverhältnissen unerheblich ist. Mit Senatsurteil vom\n\n8. November 1991 (aaO) wurde zwar das Berufungsgericht aufgefordert, nach\n\nder Zurückverweisung der Sache Feststellungen zur Kenntnis des dortigen Be-\n\nklagten vom Wert der verkauften Wohnungen zu treffen. Dem lag jedoch zu-\n\ngrunde, daß der Beklagte die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluß\n\nanderen überlassen hatte und daher - wenn ihm das Wertverhältnis nicht oh-\n\nnehin bewußt war - nicht davon die Rede sein konnte, er habe sich der Kennt-\n\nnis des Mißverhältnisses leichtfertig verschlossen. Nach dem Sachverhalt, der\n\ndem Senatsurteil vom 18. Januar 1991 (V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589) zu-\n\ngrunde lag, stand die Kenntnis des Vertreters des Beklagten vom besonders\n\ngroben Mißverhältnis bereits fest. Soweit der Senat im Urteil vom 12. Januar\n\n1996 (aaO) auf die Kenntnis des Beklagten vom objektiven Mißverhältnis ab-\n\nstellte, drängte sich dies wegen seines beruflichen Wissens als eines Immobi-\n\nlienhändlers, Maklers und Anlageberaters sowie seiner Kenntnis des Kaufob-\n\njekts auf. Hieraus folgt jedoch nicht, daß nur unter dieser Voraussetzung auf\n\ndie verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden sollte. Schließ-\n\nlich zog der Senat im Urteil vom 3. Juli 1992 (aaO) lediglich in Erwägung, es\n\nliege nahe, daß der Beklagte als angehender Jurist gewußt habe, in welcher\n\nWeise die betagte Klägerin übervorteilt werde. Diese Frage blieb aber mit dem\n\nHinweis unentschieden, daß es für das Vorliegen der subjektiven Merkmale\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB schon ausreiche, wenn der Begünstigte sich nur der\n\nEinsicht verschließe, daß sich der andere Teil auf die für ihn ungünstigen Ver-\n\ntragsbedingungen nur aus Mangel an Urteilsvermögen einlasse.\n\nb) Allein das besonders grobe Äquivalenzmißverhältnis erlaubt es, auf\n\ndie verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu\n\nschließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden,\n\nwenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß\n\nsich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138\n\nAbs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen\n\nhat (vgl. Senatsurt. v 3. Juli 1992, aaO). Nach dem geschilderten Satz der Le-\n\nbenserfahrung, daß außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not zuge-\n\nstanden werden, kann sich der Begünstigte der Kenntnis der \"mißlichen Lage\"\n\ndes anderen Teils nicht nur dadurch verschließen, daß er bei erkannt krassem\n\nMißverhältnis dessen Zwangslage oder einen anderen ihn hemmenden Um-\n\nstand nicht zur Kenntnis nimmt, sondern auch dadurch, daß er sich schon des\n\nobjektiv besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt wird.\n\nDiese Überlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes, auch bei anderen auf Leistungsaustausch gerichteten Ver-\n\ntragsverhältnissen die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung\n\ngrundsätzlich schon dann eingreifen zu lassen, wenn allein der objektive Tat-\n\nbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Äquivalenzmißver-\n\nhältnis erfüllt ist (vgl. für Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; für\n\nMaklerverträge: BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000, IX ZR 121/99,\n\nNJW 2000, 2669, 2670; für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255, 267). Bei\n\nRechtsgeschäften, die auf den entgeltlichen Erwerb von Grundstückseigentum\n\ngerichtet sind, liegen die Dinge nicht anders. Auch hier ergibt sich das Wert-\n\nverhältnis der beiderseitigen Leistungen aus einem Vergleich mit dem Markt-\n\npreis. Ist der Begünstigte nicht ohnehin aufgrund einer Tätigkeit im Immobilien-\n\ngewerbe hinreichend sachkundig, wird er sich im allgemeinen - gleich ob er auf\n\nder Erwerber- oder Veräußererseite steht - wegen der hohen finanziellen Auf-\n\nwendungen, die mit einem Grundstückserwerb verbunden sind, vor Vertrags-\n\nschluß etwa durch Beobachtung des Grundstücksmarktes oder Einholung\n\nsachverständiger Auskünfte zumindest grundlegende Kenntnisse von den\n\nMarktpreisen verschafft haben. Er ist damit im Regelfall ohne weiteres in der\n\nLage, ein Geschäft als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft zu erkennen, so daß\n\ner sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Äquiva-\n\nlenzmißverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines Ver-\n\ntragspartners verschließt. Verlangte man die Kenntnis des Begünstigten vom\n\nÄquivalenzmißverhältnis, würden nicht alle Fälle verwerflicher Gesinnung er-\n\nfaßt werden.\n\nc) Ob die Schlußfolgerung angesichts der Vielgestaltigkeit individueller\n\nUmstände, die eine Willensentscheidung zum Vertragsschluß beeinflussen\n\nkönnen (vgl. Senatsurt. v. 20. September 1968, V ZR 137/65, NJW 1968, 2139;\n\nBGH, Urt. v. 20. November 1995, II ZR 209/94, NJW 1996, 1051), derart zwin-\n\ngend ist, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises vollen Beweis für die ver-\n\nwerfliche Gesinnung des Begünstigten erbringen könnte, oder ob ihr Bedeu-\n\ntung lediglich als Indizienbeweis zukommt (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 1994,\n\nV ZR 115/93, WM 1994, 1851; BGH, Beschl. v. 29. November 1996,\n\nBLw 30/96, WM 1997, 888, 890; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 292,\n\nRdn. 27; Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1983, S. 57 f; Baum-\n\ngärtel, Festschrift für Karl Heinz Schwab zum 70. Geburtstag, 1990, S. 50; En-\n\ngels, Der Anscheinsbeweis der Kausalität, 1994, S. 194; Bruske, Beweiswürdi-\n\ngung und Beweislast bei Aufklärungspflichtverletzungen im Bankrecht, 1994, S.\n\n47; Heinrich, Die Beweislast bei Rechtsgeschäften, 1996, S. 99), bedarf keiner\n\nEntscheidung (Senatsurt. v. 8. Dezember 2000, aaO). Jedenfalls handelt es\n\nsich um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter\n\nim Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann nur dann\n\nnicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Um-\n\nstände erschüttert ist.\n\nSolche die Vermutung erschütternden Umstände werden, wenn sich der\n\nBegünstigte des besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt ist, eher ge-\n\ngeben sein, als im Fall seiner Kenntnis. So ist etwa denkbar, daß den Ver-\n\ntragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleich-\n\ngültig war, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber ein\n\nGrundstück ohnehin erwerben wollte. Weiter kommen besondere Motive oder\n\nein Affektionsinteresse in Betracht. Auch solche Umstände spielen für die\n\nFeststellung eines krassen Äquivalenzmißverhältnisses keine Rolle, erlangen\n\naber für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung (vgl.\n\nSenatsurt. v. 12. Dezember 1986 und v. 3. Juli 1992, beide aaO). Wenn die\n\nVertragsparteien ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten zur Grundlage des\n\nvereinbarten Kaufpreises gemacht hatten, kann dies ebenfalls die Vermutung\n\nentkräften (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO), gleiches gilt für besondere\n\nBewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO; Soer-\n\ngel/Hefermehl, aaO, § 138 Rdn. 86 a). Darzulegen und ggf. zu beweisen sind\n\nsolche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat,\n\nBGHZ 141, 179, 182) von der Partei, zu deren Vorteil sie wirken, hier also vom\n\nBegünstigten (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; 128, 255, 269; Tiedke,\n\nEWiR 1997, 639, 640; ders., EWiR 1998, 201, 202).\n\n3. Obwohl das Berufungsgericht die Frage des Wertverhältnisses zwi-\n\nschen der Leistung der Erblasserin und der Gegenleistung der Beklagten of-\n\nfengelassen hat, ist es dem Senat möglich, hierüber aufgrund des Sachver-\n\nhalts, der unstreitig ist und weitere Feststellungen nicht erfordert, eine Ent-\n\nscheidung zu treffen.\n\na) Ein besonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung\n\nist von den Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Es läßt sich\n\nselbst nach deren Vorbringen feststellen. Die Beklagten haben ihren - auf das\n\nPrivatgutachten des Sachverständigen N. vom 30. August 1991 ge-\n\nstützten - Vortrag aus dem ersten Rechtszug, der Wert der von ihnen gekauf-\n\nten Grundstücke habe sich auf lediglich 340.000 DM belaufen, in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht weiterverfolgt und nun auf der Grundlage des vom Landge-\n\nricht eingeholten Sachverständigengutachtens ausdrücklich auch zum 15. Mai\n\n1990 - dem maßgeblichen Termin des Vertragsabschlusses (vgl. Senatsurt. v.\n\n8. November 1991, aaO) - einen Grundstückswert von 441.660 DM und eigene\n\nGegenleistungen in Höhe von insgesamt 224.000 DM behauptet. Damit ist der\n\nWert der Leistung der Verkäuferin knapp doppelt so hoch wie der Wert der\n\nGegenleistung der Beklagten, was nach feststehender Senatsrechtsprechung\n\nfür die Annahme eines besonders groben Mißverhältnisses genügt. Selbst\n\nwenn man das Beklagtenvorbringen mit dem Berufungsgericht dahin versteht,\n\ndie Beklagten hätten nur den vom Sachverständigen zum 15. Mai 1990 ermit-\n\ntelten Ertragswert in Höhe von 412.800 DM vortragen wollen, ändert sich an\n\ndem besonders groben Mißverhältnis nichts. Der Senat hat z.B. bereits bei ei-\n\nnem Kaufpreis von 45.000 DM und einem Grundstückswert von 80.000 DM\n\n(Senatsurt. v. 18. Januar 1980, aaO) oder bei einer Wertrelation von\n\n220.000 DM zu 400.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1991, aaO) ein krasses\n\nMißverhältnis bejaht; unter besonderen Umständen wurde sogar ein noch ge-\n\nringeres Mißverhältnis als ausreichend angesehen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992,\n\naaO).\n\nb) Liegt danach ein besonders grobes Mißverhältnis vor, wird die ver-\n\nwerfliche Gesinnung vermutet. Besondere Umstände, welche diese Vermutung\n\nentkräften könnten, liegen nicht vor.\n\naa) Allerdings war der Umfang der Gegenleistung der Beklagten, soweit\n\nsie über den Baranteil von 100.000 DM hinausging, von der Lebenserwartung\n\nder Erblasserin abhängig. Der Beklagte zu 1 war aber gleichwohl in der Lage,\n\nden Erwerb des Anwesens, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgeführt\n\nhat, \"in etwa durchzukalkulieren\". Daß er hierbei einen zwar in der zutreffenden\n\nGrößenordnung, aber doch außerhalb eines besonders groben Mißverhältnis-\n\nses liegenden Aufwand von 250.000 bis 270.000 DM ermittelt hat, hindert an-\n\ngesichts der offensichtlichen Unsicherheit der vorgenommenen Schätzung\n\nnicht die Annahme, der Beklagte zu 1 habe sich der Kenntnis der die Erblasse-\n\nrin im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB hemmenden Umstände leichtfertig ver-\n\nschlossen. Nichts anderes folgt aus der vom Berufungsgericht festgestellten\n\nKenntnis des Beklagten zu 1 von dem Verkaufsangebot hinsichtlich eines in\n\nder Nachbarschaft gelegenen Hausgrundstücks für 320.000 DM. Dieses Objekt\n\nsah sich der Beklagte zu 1, wie er selbst ausgesagt hat, noch nicht einmal an.\n\nEr konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß es mit dem von ihm gekauften\n\nAnwesen überhaupt vergleichbar war und Rückschlüsse auf dessen Wert zu-\n\nließ. Da die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1, ihren Ehemann, nach ihrer Aus-\n\nsage als Partei ersichtlich mit der Verhandlungsführung betraut hatte, muß sie\n\nsich dessen Kenntnisstand auch im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB zurechnen\n\nlassen (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO).\n\nbb) Die Vertragsparteien hatten auch kein Verkehrswertgutachten einge-\n\nholt und zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht. Das Gutachten\n\ndes Sachverständigen N. wurde von den Beklagten erst mehr als ein\n\nJahr nach Vertragsabschluß und unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin in\n\nAuftrag gegeben. Nachdem vor dem Berufungsgericht nicht einmal mehr die\n\nBeklagten die Richtigkeit dieses Gutachtens behauptet haben, spricht auch\n\nnichts dafür, daß ein Sachverständiger, wenn ihn im Zuge der Vertragsver-\n\nhandlungen beide Parteien mit der Verkehrswertermittlung betraut hätten, zu\n\neinem vergleichbaren Ergebnis wie der Sachverständige N. gelangt wä-\n\nre.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Da die Sa-\n\nche nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO). Danach hat die Klage bereits im Hauptantrag weitgehend Erfolg.\n\n1. Folge des wucherähnlichen Geschäfts ist nach § 138 Abs. 1 BGB die\n\nNichtigkeit nur des schuldrechtlichen Vertrages. Das abstrakte Verfügungsge-\n\nschäft wird von der Nichtigkeitsfolge nicht erfaßt, weil das Äquivalenzmißver-\n\nhältnis allein das Kausalgeschäft betrifft (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997,\n\naaO). Die Klägerin kann daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Be-\n\nklagten die Rückauflassung der veräußerten Grundstücke fordern. Nichts an-\n\nderes gilt, wenn die Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vor-\n\nvertraglicher Rücksichtnahmepflichten die Rückgängigmachung des Vertrages\n\nfordert (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962, VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196,\n\n1198; Senatsurt. v. 12. Januar 1996, aaO.). Auch dann kann sie von den Be-\n\nklagten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag mit diesen nicht\n\ngeschlossen worden (vgl. Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW\n\n1998, 302, 305).\n\n2. Die Klägerin braucht, nachdem die Beklagten ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht nicht geltend gemacht haben, ihren Klageanspruch nicht durch das An-\n\ngebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Zwar kann die Rück-\n\nforderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages\n\ngeht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; Senat,\n\nBGHZ 116, 251; Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, NJW 2000, 3128,\n\n3130 und V ZR 82/99, NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen\n\nVermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier un-\n\ngleichartig, muß der Bereicherungskläger - wie dies die Klägerin mit ihrem\n\nHilfsantrag jedenfalls in Teilen getan hat - die Gegenleistung schon im Klage-\n\nantrag dadurch berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet\n\n(vgl. Senatsurt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; v.\n\n14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; Flume, 50 Jahre Bundesge-\n\nrichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. I, S. 537 f). Zumindest\n\nunter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie\n\njedoch keine Geltung beanspruchen.\n\na) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende\n\nGeschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108;\n\nSenatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562). Das Beru-\n\nfungsgericht hat unbeeinflußt von Rechtsfehlern die von der Klägerin für den\n\nZeitpunkt der Beurkundung behauptete Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter nicht\n\nfeststellen können. Die Revision beanstandet hierzu nur, das Berufungsgericht\n\nhabe sich angesichts der Widersprüche zwischen dem Gutachten des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen P. einerseits und dem Privatgutachten des Fach-\n\narztes für Nervenheilkunde R. vom 30. Mai 1997 und dessen ergänzender\n\nStellungnahme vom 6. August 1999 andererseits nicht mit einer Anhörung des\n\nSachverständigen P. begnügen dürfen. Mit dieser Rüge dringt die Revision\n\nnicht durch. Die im Streitfall erfolgte Anhörung des Sachverständigen bedeutet\n\nnichts anderes als die Erstattung eines mündlichen (Ergänzungs-)Gutachtens.\n\nDa es im Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ob eine mündliche oder\n\nschriftliche Begutachtung erfolgt (vgl. MünchKomm-ZPO/Damrau, aaO, § 411\n\nRdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rdn. 2), ist dem Senat nur eine\n\nbeschränkte Nachprüfung auf Rechtsfehler möglich. Solche sind nicht gege-\n\nben, insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung alle we-\n\nsentlichen Umstände beachtet. So konnte der Sachverständige P. trotz der\n\nkomplizierten Materie sein mündliches Gutachten ausreichend vorbereiten,\n\nnachdem ihm mit der Terminsladung durch Verfügung des Vorsitzenden die\n\nPrivatgutachten übersandt worden waren.\n\nb) Auch § 819 Abs. 1 BGB steht der Heranziehung der Saldotheorie\n\nnicht entgegen. Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn\n\n§ 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuld-\n\nner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB \"nach den allgemeinen\n\nVorschriften\" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht\n\nhaftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255). Die Voraussetzungen des\n\n§ 819 Abs. 1 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagten nach\n\nden rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht die notwendige positive Kenntnis von\n\nden Tatsachen hatten, die zur Sittenwidrigkeit und damit zur Rechtsgrundlosig-\n\nkeit ihres Erwerbes führten (vgl. Senat, BGHZ 133, 246, 250).\n\nc) Es ist jedoch mit den Wertungen des Gesetzes nicht zu vereinbaren,\n\ndie Saldotheorie zum Nachteil der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der durch\n\nein wucherähnliches Geschäft benachteiligten Partei anzuwenden. Da die Sal-\n\ndotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorge-\n\nnommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie keine Geltung beanspruchen,\n\nwenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereichungsschuldners im Ein-\n\nzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesge-\n\nrichtshof die Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der\n\narglistig getäuschten Vertragspartei ab (BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148;\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2882).\n\nDer Wertungswiderspruch ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Aus-\n\nschluß der Saldotheorie im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuld-\n\nners nach § 819 Abs. 1 BGB. Dies setzt, wie ausgeführt, voraus, daß der Be-\n\nreicherungsschuldner positive Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich\n\ndie Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs ergibt. Dagegen ist in Fällen des be-\n\nsonders groben Äquivalenzmißverhältnisses die Sittenwidrigkeit eines Rechts-\n\ngeschäfts schon dann begründet, wenn sich der Begünstigte lediglich grob\n\nfahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß sich die andere Vertragspartei nur\n\naus mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche auf den\n\nübermäßig nachteiligen Vertrag eingelassen hat, was wiederum keine positive\n\nKenntnis der maßgeblichen Umstände voraussetzt. Die Anwendung der Sal-\n\ndotheorie wäre danach, abhängig vom Kenntnisstand des sittenwidrig Han-\n\ndelnden, in einigen Fällen wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte ausge-\n\nschlossen, in anderen jedoch nicht. Eine Rechtfertigung für die damit verbun-\n\ndene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners läßt sich nicht erkennen. Es\n\ngeht nicht um die Begründung einer verschärften Haftung des Bereicherungs-\n\nschuldners, die das Gesetz in § 819 Abs. 1 BGB von dessen Kenntnis abhän-\n\ngig macht. Entscheidend ist hier vielmehr der Schutz des Übervorteilten vor\n\neinem Mißbrauch der Vertragsfreiheit durch § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 80,\n\n153, 156). Verweigert die Rechtsordnung, um dieses Ziel zu erreichen, wu-\n\ncherähnlichen Geschäften die Wirksamkeit ungeachtet des Umstandes, ob be-\n\nwußtes oder leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist, so gibt es keinen nachvoll-\n\nziehbaren Grund, den Schutz der übervorteilten Partei im letztgenannten Fall\n\ndurch die Anwendung der Saldotheorie, insbesondere durch die mit ihr verbun-\n\ndene Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 818 Abs. 3 BGB (vgl.\n\nStaudinger/Lorenz, BGB [1999], § 818 Rdn. 41, MünchKomm-BGB/Lieb,\n\n3. Aufl., § 818 Rdn. 87), zu schwächen (im Ergebnis gegen eine Anwendung\n\nder Saldotheorie in Fällen der Sittenwidrigkeit auch Canaris, Festschrift für Lo-\n\nrenz, 1991, S. 19, 42; ders. in Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2,\n\n13. Aufl., § 73 III 5 c; wohl auch Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereiche-\n\nrung, 1983, S. 611; Staudinger/Lorenz, aaO, § 818 Rdn. 44 a.E. für nicht \"neu-\n\ntrale\" Nichtigkeitsgründe).\n\n3. Der Hauptantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Die\n\nBeklagten haften als Bereicherungsschuldner nicht gesamtschuldnerisch, her-\n\nauszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, 2207; Senatsurt. v. 24. Mai\n\n1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1271; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992,\n\nIX ZR 43/92, WM 1993, 251, 257). Außerdem kann der Klageantrag insoweit\n\nkeinen Erfolg haben, als er mit dem Zusatz, zu bewilligen sei die \"zu Abteilung\n\nIII des Grundbuches lastenfreie\" Eigentumseintragung, auf die Löschung et-\n\nwaiger Grundstücksbelastungen abzielt. Ungeachtet der Frage, ob der Berei-\n\ncherungsschuldner überhaupt zur Beseitigung einer Belastung des rechts-\n\ngrundlos erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. Senat, BGHZ 112, 376,\n\n380), läßt sich schon den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-\n\nmen, daß solche Belastungen durch die Beklagten überhaupt erfolgt und in der\n\ndritten Abteilung des Grundbuches eingetragen sind.\n\n4. Mit dem (weitgehenden) Erfolg des Hauptantrages ist die Verurteilung\n\nder Beklagten auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. Dies\n\ngeschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösen-\n\nden Bedingung stand, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es\n\nihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13, 16; 106,\n\n219, 221; 112, 229, 232; vgl. auch Brox, Festschrift Heymanns Verlag, 1965,\n\nS. 121, 136; Merle, ZZP 83 [1970], 436, 456; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21.\n\nAufl., § 537 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 536 Rdn. 26).\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die un-\n\nselbständige Anschlußberufung, mit der sich die Beklagten gegen ihre Verur-\n\nteilung auf den Hilfsantrag gewandt haben. Da mit ihr eine Verurteilung nur auf\n\neinen Hilfsantrag hin angegriffen wird, ist die Anschlußberufung der Beklagten\n\nso zu verstehen, daß sie ebenfalls nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen\n\ndie Abweisung der Hauptantrages gerichtete (Haupt-)Berufung ohne Erfolg\n\nbleibt. Da zumindest die unselbständige Anschlußberufung von innerprozes-\n\nsualen Vorgängen abhängig gemacht werden kann, ist es zulässig, sie unter\n\ndie Bedingung des Mißerfolges des Hauptrechtsmittels zu stellen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 10. November 1983, VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241; Stein/Jonas/\n\nGrunsky, aaO, § 521 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 521\n\nRdn. 27 f). Es ist unschädlich, daß die Beklagten diese Bedingung nicht aus-\n\ndrücklich erklärt haben. Zwar muß auch bei Auslegung von Prozeßhandlungen\n\nzunächst auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt werden, jedoch ist eine\n\nProzeßpartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wort-\n\nwahl festzuhalten. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß\n\nsie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben\n\nder Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage\n\nentspricht (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f;\n\nUrt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210; Urt. v. 17. Mai 2000,\n\nVIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514). Es ist aber weder vernünftig noch im\n\nInteresse der Beklagten, ihre Anschlußberufung auch für den Fall einzulegen,\n\ndaß das Hauptrechtsmittel Erfolg hat und damit die angefochtene Verurteilung\n\nnach dem Hilfsantrag ohnehin von Amts wegen aufzuheben ist.\n\n5. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, wie im Tenor geschehen, ab-\n\nzuändern. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Die\n\nKostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie berück-\n\nsichtigt, daß die Klägerin insbesondere mit ihrem Antrag, die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner zu verurteilen, unterlegen ist.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\nKrüger\n\n Klein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_437-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-19/v-zr-437-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_437-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_437-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-19/v-zr-437-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_437-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:44.338624+00:00"}}