{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_435-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-04","aktenzeichen":"V ZR 435/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Satz 2 Gb Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigen- tumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe von BGHZ 81, 385, 392).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 435/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 249 Satz 2 Gb\n\nWird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der\n\nAnspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen\n\nGeldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigen-\n\ntumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe\n\nvon BGHZ 81, 385, 392).\n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 24. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten\n\nGrundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu\n\nbrachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für\n\n878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller\n\nForm unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.\n\n1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungs-\n\nund Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nach-\n\nbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die\n\nArbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1\n\nübertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungs-\n\nund Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für\n\ndie Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Be-\n\nklagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehme-\n\nrin.\n\nWährend der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K.\n\nStraße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veran-\n\nlaßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll.\n\nAm 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter des\n\nHauses K. Straße als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der KG ein notarielles\n\nAngebot zum Kauf des Hausgrundstücks für 878.270 DM. Wegen der Ver-\n\npflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einer\n\nGesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der KG geworden zu sein,\n\nund den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Rechtsstreit, der\n\nmit einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die am\n\n11. November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in das\n\nGrundbuch eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die KG\n\nsowie eine Gründergesellschaft der KG am 3. März 1997 die Abtretung etwai-\n\nger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegen\n\ndie O. Grundbau GmbH an die Kläger.\n\nDiese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer Ver-\n\ntiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe der\n\nvon dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und Ober-\n\nlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-\n\nger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetrete-\n\nnem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB\n\nin Verbindung mit § 909 BGB dem Grunde nach zusteht. Es hält die Klage\n\nschon deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schaden\n\nfehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abge-\n\ntretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch aber\n\nerloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin in-\n\nfolge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.\n\nII.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bishe-\n\nrigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunkt\n\nfestzuhalten bleibt.\n\nDer - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung\n\nder beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 BGB) stellt\n\nnur eine besondere Form des Naturalersatzanspruchs nach § 249 Satz 1 BGB\n\ndar. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich\n\nist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993,\n\n1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/\n\nSchiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen,\n\n1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW\n\n1998, 2908). Sonach scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte den\n\nGegenstand, um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn der\n\nGegenstand untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos,\n\ner kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 BGB ver-\n\nlangen.\n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Kläger\n\nihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 BGB gestützt und\n\nSchadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB nicht verlangt haben. Die Rüge der\n\nRevision, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach\n\n§ 251 Abs. 1 BGB geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen\n\n(§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlich\n\nauf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei Zugrundelegung\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Ein ausdrücklicher\n\nHinweis auf die Alternative des § 251 Abs. 1 BGB war im Anwaltsprozeß nicht\n\ngeboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der ange-\n\nführten Rechtsprechung des Senats.\n\n3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zum\n\nErlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 BGB geführt, daß dieser Anspruch\n\nvor der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. Al-\n\nlerdings entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der Rechtsprechung\n\ndes Senats (BGHZ 81, 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.\n\na) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zu\n\nversagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf der\n\nÜberlegung, daß der durch § 249 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nach\n\nVeräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität der\n\nRechtsgüter des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Die-\n\nser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den beschädigten\n\nGegenstand veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die Ersatzlei-\n\nstung kann dann nicht mehr dem Herstellungsinteresse dienen, sondern nur\n\nnoch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist es\n\nhingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der Schadensersatzanspruch\n\nabgetreten wird. Dann bleibt die Verfolgung des Herstellungsinteresses mög-\n\nlich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben,\n\nwohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das\n\nHerstellungsinteresse nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249\n\nBGB nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der Gesamtrechts-\n\nnachfolge. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger den\n\nin der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichteten\n\nSchadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 BGB) weiterhin gel-\n\ntend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt keinen\n\nfür die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hin-\n\nsichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das gilt\n\njedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht spä-\n\nter wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. Ob\n\ndie Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der Sachübertragung\n\nnachfolgt, oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsan-\n\nspruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestellt\n\nbleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit un-\n\nterstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging.\n\nb) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch Ver-\n\ntrauensschutz- und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr über-\n\nwiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung\n\nin dem dargestellten Umfang (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982,\n\nGSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, V ZR 268/81, NJW\n\n1983, 1610).\n\nDie Änderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des Ver-\n\nhältnisses von § 249 zu § 251 BGB. Insoweit hält der Senat vielmehr an der\n\nbisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen dieses\n\nGrundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung der\n\nRechtsprechung das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. Vertrau-\n\nensschutzinteressen treten schon deswegen zurück, weil auch bislang der\n\nSchädiger in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen ver-\n\nschont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1\n\nBGB bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er da-\n\ndurch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Anderer-\n\nseits führt die Änderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis\n\nzu einer Annäherung an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, die bei der\n\nBeschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruch\n\nnach § 249 Satz 2 BGB fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug ver-\n\näußert wird (BGHZ 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985,\n\n2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts der\n\ngeringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang.\n\nIII.\n\nDa das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislang\n\nkeine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen der\n\ngeltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und ob\n\netwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist der\n\nRechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Fest-\n\nstellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird insbe-\n\nsondere auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder\n\nob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks an\n\ndie KG erloschen ist.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\n Klein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_435-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-04/v-zr-435-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 909","ref_norm":"909","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_435-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_435-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-04/v-zr-435-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_435-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:45.568462+00:00"}}