{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_422-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"V ZR 422/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1 Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbar- grundstück zu verhindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n16. Februar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 422/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1\n\nDer Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist\n\nweder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch\n\nunter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine\n\nReben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer\n\nMittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbar-\n\ngrundstück zu verhindern.\n\nBGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der Gemarkung\n\nD. unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden\n\ndie Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen.\n\nDa der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die\n\nFläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte,\n\nkonnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Be-\n\nhauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilz-\n\nbefalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzen-\n\nschutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und\n\nQualitätseinbußen hinnehmen müssen.\n\nDer Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe\n\nvon 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision\n\nerstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der\n\nKläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-\n\nanspruch des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB. Es meint, den Be-\n\nklagten habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinem\n\nGrundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Um-\n\nfang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. Dies\n\nergebe sich daraus, daß die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft\n\nbildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu er-\n\nhöhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den\n\nAuswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien. Da der\n\nBeklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau auf\n\nseinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haf-\n\ntungsbegründendes Unterlassen anzulasten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine\n\nSchadensersatzverpflichtung des Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn\n\nihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegen\n\nden Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel ge-\n\nschützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, so kann\n\nsich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssiche-\n\nrungspflicht ergeben. Knüpft man die Haftung an § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004\n\nBGB, so ist Voraussetzung, daß der Beklagte Störer im Sinne des § 1004\n\nAbs. 1 BGB ist. Das wiederum bedingt, daß die Eigentumsbeeinträchtigung\n\nwenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeht (vgl. Senat,\n\nBGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), was bei einem Unterlassen nur angenommen wer-\n\nden kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somit\n\ndarauf an, ob den Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf\n\n(vgl. Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg gegen\n\nMehltaubefall zu schützen.\n\na) Nicht tragfähig ist der Gedanke des Berufungsgerichts, eine unter den\n\nWinzern bestehende \"Gefahrengemeinschaft\" verpflichte den Einzelnen zur\n\nVornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Das Gebilde einer Gefah-\n\nrengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, aus\n\ndem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mit\n\ndem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, daß\n\nmehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situation\n\nkann für den Gesetzgeber Anlaß sein, Regelungen für den Fall zu treffen, daß\n\nsich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nicht\n\nvorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich dar-\n\nauf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden Nachteile\n\ngleichmäßig zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700 ff, insbesondere\n\n§ 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der rheinland-\n\npfälzische Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung zum\n\nSchutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl. S. 443) die Mög-\n\nlichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist,\n\nergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrenge-\n\nmeinschaft keine Handlungspflichten.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nicht\n\nschon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zum\n\nWeinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht\n\ngeschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, daß derjenige verkehrssiche-\n\nrungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muß die zum Schutze des\n\nVerkehrs notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, die\n\nsich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes von\n\neiner Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, kann\n\nnicht begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebnis\n\neiner wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergs\n\nnicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.\n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Tatbestand des\n\n§ 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen\n\nausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen (BGHZ 90, 255,\n\n266; 114, 183, 187; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633,\n\n\"Wolläuse\"). Das schließt es zugleich aus, daß dem Nutzer in solchen Fällen\n\nbesondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das Beru-\n\nfungsgericht hat allerdings festgestellt, daß die landwirtschaftliche Nutzung der\n\nGrundstücke zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur die\n\nVerbreitung von Pflanzenschädlingen wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich\n\nder Pilzbefall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwir-\n\nkung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint es\n\nzweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Be-\n\ntreiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen,\n\nvon der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, son-\n\ndern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nut-\n\nzung, die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von der\n\nalle Nutzer betroffen sind.\n\nJedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen,\n\ndaß die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normaler\n\nlandwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungen\n\nauf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004\n\nBGB auslösen (BGHZ 90, 255, 266 f; 114, 183, 188). Der Nachbar muß solche\n\nAuswirkungen hinnehmen und kann nicht verlangen, daß der Eigentümer des\n\nGrundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinem\n\nSchutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirt-\n\nschaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch und\n\ngerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete han-\n\ndelt, vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere für\n\nGrundstücke, die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen.\n\nSo kann die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluß zum Nachteil umlie-\n\ngender Grundstücke beeinflussen (vgl. BGHZ 114, 183). Art und Umfang der\n\nDüngung oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächen-\n\nwasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. BGHZ 90, 255). Oder die Un-\n\nterhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt)\n\nkann die Gefahr des Schädlingsbefalls erhöhen. Ob und inwieweit in solchen\n\nFällen regelnd einzugreifen ist, muß grundsätzlich dem Gesetz- oder Verord-\n\nnungsgeber vorbehalten bleiben. Daß eine Statuierung von Handlungspflich-\n\nten, wie sie der Kläger einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich gerade\n\nim vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessen\n\nerachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämp-\n\nfung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarter\n\nRebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn\n\neine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender\n\nKalenderjahre unterblieben ist.\n\nIm konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des Beklagten noch im\n\nRahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbe-\n\nwirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremde\n\nNutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichen\n\nMaßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehört\n\ndann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten zum\n\nSchutze Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung begründet.\n\nSo ist es hier. Der Beklagte hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet,\n\num auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zu-\n\nstehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglich\n\nsein, ohne daß sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachende\n\nPflichten knüpfen.\n\nc) Eine Handlungspflicht bestand für den Beklagten auch nicht unter\n\ndem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbin-\n\ndung mit § 242 BGB. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glau-\n\nben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selb-\n\nständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung\n\naus (Senat, BGHZ 88, 344, 351; 113, 384, 389). Nur ausnahmsweise hält es\n\nder Senat für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Ver-\n\nhältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden\n\nGründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGHZ 113, 384,\n\n389). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht.\n\nSolche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der Verordnungs-\n\ngeber ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.\n\nd) Schließlich kann nicht angenommen werden, daß gewohnheitsrecht-\n\nlich eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, seine Reben zum Schutze be-\n\nnachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger für die Gel-\n\ntung eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hin-\n\nreichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine\n\nlang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten\n\nVerkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befol-\n\ngen (BVerfGE 28, 28; BGHZ 37, 219, 222).\n\nEine lang andauernde tatsächliche Übung müßte sich gerade für die hier\n\nvorliegende Konstellation herausgebildet haben, daß Weinbauern auch dann\n\nSchädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf \n\nihren Anbauflächen durchführen,\n\nwenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Daß eine solche Übung besteht,\n\nläßt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich.\n\nSolche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne daß dies\n\ndem eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müßten also allein im Interesse\n\nder Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, daß in den\n\nvon der Revision benannten Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts\n\nBad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirt-\n\nschaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getrof-\n\nfen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, daß eine zeitlich unbegrenzte\n\nÜbung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nach-\n\nbarn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwek-\n\nken die Anbaufläche dienen sollte. Daß hier verschiedene Möglichkeiten denk-\n\nbar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockter\n\nRebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß be-\n\nwirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz von\n\nSchädlingsbekämpfungsmitteln. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch,\n\ndaß der Verordnungsgeber Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht als\n\nKennzeichen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazu\n\nnur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für das\n\nBestehen einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung einer\n\nHandlungspflicht in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes be-\n\nstimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nicht\n\nnaheliegend, daß der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Ge-\n\nwohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer acht gelassen hätte,\n\nmüßte er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten.\n\nAngesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vor-\n\ntrag des Klägers, die Winzer sorgten dafür, daß ihre Weinbergsparzellen\n\nschadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder be-\n\nfürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an eine\n\ndem Beweis zugängliche Sachdarstellung.\n\nAuch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die\n\nEinhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt der\n\nKläger nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, daß die regelmäßige Schäd-\n\nlingsbekämpfung die \"richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Wein-\n\nbergsgrundstücke\" sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - mit\n\nSanktionen bewehrte - Verpflichtung sehen. Im übrigen schließt die behauptete\n\nÜberzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, daß ein Winzer seinen\n\nWeinberg nicht bewirtschaften will.\n\n3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltung\n\neiner gefahrdrohenden Anlage (§ 907 Abs. 1 BGB) zum Erfolg verholfen wer-\n\nden, §§ 823 Abs. 2, 907 BGB. Unabhängig davon, daß es an Feststellungen\n\ndazu fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, daß \"mit Si-\n\ncherheit vorauszusehen\" war, daß der Weinberg des Beklagten die im konkre-\n\nten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers haben\n\nwürde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage im Sinne der Norm dar; er\n\nfällt unter die Privilegierung des Absatzes 2 (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Stand\n\n1995, § 907 Rdn. 18).\n\n4. Erwägenswert ist demgegenüber eine Haftung des Beklagten wegen\n\nVerletzung einer Informationspflicht. Der Senat hat bereits im Wolläuse-Fall\n\nausgesprochen (Urt. v. 7. Juli 1996, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2635), daß\n\nbei einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtet\n\nist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis\n\ndas Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Grund-\n\nstück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls dann\n\nin Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks durch\n\ndie Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erlei-\n\ndet. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, daß\n\nder Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bekämpfung\n\nnotwendig wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall infor-\n\nmiert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 BGB im Hinblick auf die\n\nnachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtung\n\nnicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung\n\nschadensersatzpflichtig sein.\n\nEine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unter-\n\nrichtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen\n\nsich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar,\n\nso gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, daß ihn der andere\n\nhierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen K. , war späte-\n\nstens im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkenn-\n\nbar, daß der Beklagte die dem Weinberg des Klägers benachbarte Fläche nicht\n\nbewirtschaftete. Es lag daher für den Kläger auf der Hand, daß der Beklagte\n\nauf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. Dieses\n\nBeweisergebnis kann der Senat verwerten, weil die bekundeten Tatsachen\n\nzwischen den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision und\n\nRevisionserwiderung ergeben.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nKrüger\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_422-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-16/v-zr-422-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_422-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_422-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-16/v-zr-422-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_422-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:43.717972+00:00"}}