{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"V ZR 399/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 117, 118, 313 Satz 1 Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäfts (hier: sog. Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen. Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n26. Mai 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 399/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 117, 118, 313 Satz 1\n\nEin Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei\n\nden notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres\n\nVerhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäfts (hier: sog.\n\nUnterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB\n\nläßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen.\n\nDas mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle\n\nUrkunde errichtet wurde.\n\nBGH, Urt. v. 26. Mai 2000 - V ZR 399/99 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 1999 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 17. März 1994 erwarben die Kläger eine\n\nnoch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks von 3.600 qm zum Preis\n\nvon 43.200 DM. Die Rechte aus diesem Grundstückskaufvertrag traten sie mit\n\nnotariellem Vertrag vom 4. März 1995 an die Beklagten ab. Als Kaufpreis wur-\n\nde ein Betrag von 43.200 DM beurkundet. Die Beklagten zahlten hierauf\n\n10.000 DM.\n\nDie Kläger verlangen die Rückabwicklung des Vertrages. Dieser sei\n\nnichtig, weil mit dem Verhandlungsführer der Beklagten ein Preis von\n\n385.000 DM vereinbart worden sei. Auf sein Anraten sei jedoch nur ein Preis\n\nvon 43.200 DM beurkundet worden, um die Folgen eines Weiterverkaufs zu\n\neinem höheren Preis innerhalb von zwei Jahren zu umgehen. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesge-\n\nricht diese Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben. Hiergegen\n\nrichtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei nicht sittenwidrig\n\noder als Scheingeschäft nichtig, weil die Beklagten einen echten Geschäfts-\n\nwillen gehabt hätten. Erklärungen ihres Verhandlungsführers zum wirklich ge-\n\nwollten Kaufpreis von 385.000 DM seien den Beklagten nicht zuzurechnen.\n\nEbensowenig liege ein Dissens vor. Es handle sich zwar um den Fall eines ge-\n\nscheiterten Scheingeschäfts (§ 118 BGB), jedoch dürften die Kläger sich hier-\n\nauf nicht berufen. Schließlich könnten die Kläger den Vertrag nicht wegen Arg-\n\nlist des Verhandlungsführers anfechten, da nicht festzustellen sei, daß die Be-\n\nklagten von der Scheinbeurkundung des Kaufpreises in Höhe von 43.200 DM\n\ngewußt hätten.\n\nDie Kläger hätten den Vertrag jedoch wegen Irrtums wirksam angefoch-\n\nten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Verhand-\n\nlungsbevollmächtigte der Beklagten mit den Klägern vereinbart habe, der wirk-\n\nliche Preis solle statt des zu beurkundenden Betrages in Wahrheit 385.000 DM\n\nbetragen. Hiervon hätten die Beklagten aber keine Kenntnis gehabt, so daß die\n\nKläger irrtümlich davon ausgegangen seien, dies entspräche auch dem wirkli-\n\nchen Geschäftswillen der Beklagten.\n\nII.\n\nDies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein Scheingeschäft. Nach\n\nden getroffenen Feststellungen wollten die Beklagten den Vertrag so schlie-\n\nßen, wie er tatsächlich beurkundet wurde, und mußten so auch die Vertragser-\n\nklärungen der Kläger verstehen. Damit fehlt es an dem in § 117 BGB voraus-\n\ngesetzten tatsächlichen Konsens über die Simulation (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Kramer, 3. Aufl. § 117 Rdn. 8).\n\nAuf die mit den Klägern getroffene Scheingeschäftsabrede des Ehe-\n\nmanns der Beklagten zu 1, dem die Beklagten die Vertragsverhandlungen\n\nüberlassen haben, kommt es entgegen der von den Revisionsbeklagten ver-\n\ntretenen Auffassung nicht an.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Se-\n\nnatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405; Urt. v. 29. März\n\n2000, VIII ZR 81/99, zur Veröffentlichung bestimmt) scheidet aus, weil die Be-\n\nklagten sich bei Vertragsschluß nicht von dem Verhandlungsbevollmächtigten\n\nhaben vertreten lassen. Aber auch wenn man den Beklagten über § 166 Abs. 1\n\nBGB analog, das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zurechnet (vgl. BGHZ 55,\n\n307, 311 f.; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, WM 1989, 719, 721;\n\nSenatsurt. v. 21. Februar 1992, V ZR 268/90, NJW 1992, 1500; v. 24. Novem-\n\nber 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451), ändert dies nichts. Es geht im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang nicht um eine Wissenszurechnung, sondern um das\n\nbei Geschäftsabschluß unter den Beteiligten notwendige Einverständnis, nur\n\nden äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtswir-\n\nkungen aber nicht eintreten lassen zu wollen. Diese Willensübereinstimmung,\n\ndie hinter der zum Schein abgegebenen Erklärung steht, ist ihrerseits nicht ei-\n\nne \n\nselbständige \n\nrechtsgeschäftliche Willenserklärung \n\n(vgl. RGRK-\n\nKrüger/Nieland, BGB, 12. Aufl., § 117 Rdn. 2; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 117\n\nRdn. 4; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 117 Rdn. 12), die einer Ausle-\n\ngung zugänglich wäre, sondern gehört zum Tatbestand des Scheingeschäfts\n\n(vgl. auch RGZ 134, 33, 36). Für den Fall einer vom objektiven Erklärungsinhalt\n\nabweichenden Willensübereinstimmung, die der Auslegung vorgeht, hat der\n\nSenat bereits entschieden, daß das Verständnis des Verhandlungsbevoll-\n\nmächtigten nur insoweit von Bedeutung sein könne, als die abschließende\n\nVertragspartei diese Vorstellungen selbst kannte (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar\n\n1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857, 858). Nicht anders ist der vorliegende Fall\n\nzu beurteilen. Auch insoweit geht es um eine Willensübereinstimmung, nämlich\n\nzum Abschluß eines Scheingeschäfts. Dieser Wille muß bei den abschließen-\n\nden Vertragsparteien vorhanden sein und nur aus ihm ergibt sich wertungsmä-\n\nßig die vom Gesetz festgelegte Nichtigkeitsfolge, weil eine Erklärung keine\n\nrechtsgeschäftliche Folgen haben kann, die die Handelnden übereinstimmend\n\nnicht wollen. Insoweit wird § 117 Abs. 1 BGB auch als Konkretisierung der ne-\n\ngativen Kehrseite der Privatautonomie bezeichnet (vgl. MünchKomm/Kramer,\n\nBGB, 3. Aufl., § 117 Rdn. 1). Daraus folgt, daß die notwendige Willensüberein-\n\nstimmung nicht über eine Wissenszurechnung ersetzt werden kann. Bei den\n\nBeklagten aber fehlte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein\n\nScheingeschäftswille. Sie wollten den Vertrag mit dem beurkundeten Inhalt ab-\n\nschließen, weil - wovon das Berufungsgericht ausgeht - sie von der mit ihrem\n\nVerhandlungsbevollmächtigten getroffenen Abrede keine Kenntnis hatten.\n\n2. Der Fall ist nach den Grundsätzen des mißlungenen Scheingeschäfts\n\nzu beurteilen, das von § 118 BGB erfaßt wird, wovon - im Ansatz zu Recht -\n\nauch das Berufungsgericht ausgeht (RGZ 168, 204, 205; OLG München NJW-\n\nRR 1993, 1168, 1169; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 118 Rdn. 8; Soer-\n\ngel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. § 118 Rdn. 8). Nicht gefolgt werden kann dage-\n\ngen seiner auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 168, 204, 206)\n\ngestützten Auffassung, daß dem Erklärenden die Berufung auf die Nichtigkeit\n\nbei einem beurkundeten Vertrag verwehrt sei (OLG München aaO; Palandt/\n\nHeinrichs, BGB, § 118 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 118 Rdn. 8;\n\nRGRK-Krüger/Nieland, BGB, § 118 Rdn. 2). Der von dem Reichsgericht zur\n\nBegründung seiner Ansicht herangezogene Gedanke von Treu und Glauben\n\nerfordert eine Einzelfallbetrachtung, die hier das von dem Berufungsgericht für\n\nrichtig gehaltene Ergebnis nicht rechtfertigt. Denn die nicht ernst gemeinte Er-\n\nklärung sollte hier anders, als es das Reichsgericht in dem von ihm entschie-\n\ndenen Fall angenommen hat, nicht zu Täuschungszwecken gegenüber den\n\nBeklagten verwendet werden. Weder wollte der Verhandlungsbevollmächtigte\n\nder Beklagten die Kläger, noch wollten die Kläger die Beklagten durch Täu-\n\nschung zum Vertragsabschluß bestimmen. Auch die Beurkundungsfunktion des\n\n§ 313 BGB und der Gedanke des Verkehrsschutzes bei notariellen Urkunden\n\n(vgl. OLG München, aaO S. 1169) tragen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht. § 313 Satz 1 BGB verfolgt den Zweck, den Veräußerer und den\n\nErwerber von Grundstückseigentum vor übereilten Verträgen zu bewahren und\n\nihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Be-\n\nratung durch den Notar zu gewähren (Warn- und Schutzfunktion) sowie den\n\nInhalt der Vereinbarung klar und genau festzustellen und die Beweisführung zu\n\nsichern (Beweis- und Gewährsfunktion; Senatsurt. v. 7. Oktober 1994,\n\nV ZR 102/93, NJW 1994, 3346, 3347). Diese Funktionen erstrecken sich zwar\n\nauch auf die Frage, ob die zu beurkundenden Willenserklärungen ernstlich\n\ngemeint sind. § 17 Abs. 2 BeurkG schreibt deswegen vor, daß bei Zweifeln, ob\n\ndas Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht,\n\ndie Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden sollen. Das rechtfertigt aber\n\nnicht, die Nichtigkeitsfolge des § 118 BGB zu verneinen. Denn die Beurkun-\n\ndung schützt nicht davor, daß die Erklärungen der Parteien einen anderen In-\n\nhalt haben können, als sich aus ihrem Wortlaut erschließt. Insbesondere ist es\n\nmöglich, daß eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung - ohne einen Be-\n\nlehrungsvermerk des Notars nach § 17 Abs. 2 BeurkG - beurkundet wird, weil\n\n§ 118 BGB lediglich voraussetzt, daß der Erklärende subjektiv der Ansicht war,\n\ndie mangelnde Ernstlichkeit werde erkannt werden, nicht dagegen auch, daß\n\ndie Nichternstlichkeit dem Empfänger oder dem Notar hat auffallen müssen\n\n(MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 118 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, BGB,\n\n13. Aufl., § 118 Rdn. 7). Auch die Anwendung der zur sog. falsa demonstratio\n\nentwickelten Grundsätze auf beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte (Senat,\n\nBGHZ 87, 150) zeigt, daß es bei notariellen Urkunden keinen Verkehrsschutz\n\ndavor gibt, daß den beurkundeten Erklärungen ein anderer Inhalt zukommen\n\nkann, als er sich aus dem Wortlaut erschließt. Deswegen ist es kein Wer-\n\ntungswiderspruch, wenn eine von dem Notar und dem Vertragspartner als sol-\n\nche nicht erkannte nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung nicht gelten soll\n\n(a.A. OLG München aaO). Das Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung wird\n\ninsoweit allein durch § 122 BGB geschützt.\n\n3. Nach alledem ist der Vertrag gemäß § 118 BGB nichtig, so daß es auf\n\ndie Frage, ob er wirksam angefochten wurde, nicht mehr ankommt. Die Revisi-\n\non ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-399-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-399-99","retrieved":"2026-07-10 11:10:25.255246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-26/v-zr-399-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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