{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_389-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-02-23","aktenzeichen":"V ZR 389/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 862, 864, 906, 909 a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebe- triebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist. c) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszuglei- chen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen. d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der ein- jährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB. e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 389/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Februar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 862, 864, 906, 909\n\na) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus\nbesonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein\nnachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2\nBGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem\nRecht, den Besitz innezuhaben, beruht.\n\nb) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die\nStörung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebe-\ntriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der\nAnspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des\nSchutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.\n\nc) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszuglei-\nchen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten\nsind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.\n\nd) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der ein-\n\njährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.\n\ne) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909\n\nBGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.\n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten\n\nzu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner 60 %; weitere 40 % trägt der\n\nBeklagte zu 1 allein.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Mieterin einer Produktionshalle, die an einem Hang ent-\n\nlang der Grenze zum daruntergelegenen Grundstück des Beklagten zu 1 steht.\n\nSie unterhält dort einen Betrieb für Mittel- und Niederspannungsanlagen. Am\n\n10. Dezember 1993/27. Januar 1994 traf der Beklagte zu 1 mit der Deutschen\n\nShell AG eine Vereinbarung über die Errichtung und anschließende Verpach-\n\ntung eines Tankstellenbetriebs. In der Folgezeit vergab die Deutsche Shell AG\n\n- als bevollmächtigte Vertreterin des Beklagten zu 1 - die Architektenleistungen\n\neinschließlich Genehmigungsplanung, Bauleitung und Objektüberwachung an\n\nden Beklagten zu 2. Dieser beauftragte u.a. die G. B. GmbH mit der Bauaus-\n\nführung.\n\nNach Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Shell-Station\n\nging am 13. Juli 1995 beim Bauordnungsamt ein Nachtragsantrag ein, der u.a.\n\ndie Anlegung von vier Stellplätzen an der südöstlichen Grenze zum benach-\n\nbarten Hallengrundstück vorsah. Die geplanten Parkplätze sollten von der G.\n\nB. GmbH errichtet werden und bis auf etwa 1 m an die gemeinsame Grund-\n\nstücksgrenze heranreichen. Am 5. September 1995 nahmen Mitarbeiter der G.\n\nB. GmbH im Bereich dieser Grenze Ausschachtungsarbeiten vor. Dabei legten\n\nsie die Fundamente der von der Klägerin genutzten Produktionshalle in voller\n\nLänge bis Unterkante der Streifenfundamente und teilweise noch darunter frei.\n\nDadurch kam es noch am selben Tag zu einem Grundbruch am nordöstlichen\n\nTeil der Halle, der zu einem Einsturz der Außenwände und der Zwischendecke\n\nauf einer Länge von ca. 20 m führte. Das Bauordnungsamt untersagte darauf-\n\nhin wegen Einsturzgefahr am 6. September 1995 die weitere Nutzung des Ge-\n\nbäudekomplexes. Drei Tage später stürzte auch das Hallendach ein.\n\nDie von der Eigentümerin des Hallengrundstücks im Vorprozeß gegen\n\nden Bauunternehmer sowie die Beklagten zu 1 und 2 erhobene Klage auf Er-\n\nsatz des Gebäudeschadens hatte nur gegen die zwischenzeitlich in Vermö-\n\ngensverfall geratene G. B. GmbH Erfolg.\n\nIm Streitfall verlangt die Klägerin im Wege der Teilklage von den Be-\n\nklagten Zahlung in Höhe von 403.206,55 DM. Dem Anspruch legt sie einen\n\n\"entgangenen Kostendeckungsbeitrag\" einschließlich entgangenem Gewinn in\n\nHöhe von 230.450 DM, Produktionserschwerniskosten und Mehraufwendungen\n\ndurch Beeinträchtigung der Produktion in Höhe von 104.436,50 DM und\n\n28.713 DM sowie Arbeitsaufwand für den Umzug in den wiederaufgebauten\n\nGebäudebereich und die Räumung einer Ausweichhalle, 32.428,80 DM und\n\n7.178,25 DM, zugrunde. Hilfsweise stützt sie den Antrag auf Produktionsaus-\n\nfall, Kosten der Produktionsverlagerung und Verlust an Werkzeug und Material,\n\ninsgesamt 146.936,67 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Kla-\n\nge dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen der\n\nbeiden Beklagten, die weiterhin Klagabweisung begehren. Der Senat hat nur\n\ndie Revision des Beklagten zu 1 angenommen. Die Klägerin beantragt Zurück-\n\nweisung dieses Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Kla-\n\nge dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB für gerechtfertigt. Es\n\nvertritt die Auffassung, der Beklagte zu 1 habe als Bauherr an einer unzulässi-\n\ngen Vertiefung des Nachbargrundstücks mitgewirkt und dabei der ihm als\n\nGrundeigentümer obliegenden Schutzpflicht aus § 909 BGB schuldhaft nicht\n\ngenügt. Denn er habe weder das mit der Bauausführung betraute Unternehmen\n\nordnungsgemäß beaufsichtigt noch Vorkehrungen gegen eine Beeinträchti-\n\ngung der Standfestigkeit der Produktionshalle getroffen. Hilfsweise billigt das\n\nBerufungsgericht der Klägerin einen verschuldensunabhängigen nachbarrecht-\n\nlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.\n\nDiese Ausführungen halten der Revision nur im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB\n\nfür die bei der Klägerin infolge des Halleneinsturzes verursachten Schäden\n\neinzustehen. Eine auf diese Vorschriften gestützte Haftung des Beklagten zu 1\n\nist mangels schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht überspannt die an einen Grundeigentümer bei der\n\nDurchführung von Vertiefungsarbeiten zu stellenden Anforderungen. Diesen\n\ntrifft zwar eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsich-\n\ntigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbar-\n\ngrundstückes führt (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3205,\n\n3206 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt aber ein\n\nGrundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig schon dadurch, daß\n\ner sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunter-\n\nnehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren\n\nsachgemäßen Durchführung betraut (Senat, Urt. v. 27. Juni 1969, V ZR 41/66,\n\nNJW 1969, 2140, 2141; v. 27. Mai 1987, V ZR 59/86, NJW 1987, 2810 f (inso-\n\nweit nicht abgedruckt in BGHZ 101, 106 ff), v. 18. September 1987,\n\nV ZR 219/85, WM 1988, 200, 203 ff; v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997,\n\n2262 ff). Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung\n\nbefaßten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundeigentümer\n\nnur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage\n\ngegeben war oder wenn Anlaß zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fach-\n\nkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen\n\nRechnung tragen würden (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96 aaO). Derar-\n\ntige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es hat weder\n\neinen Auswahlfehler des Beklagten zu 1 aufgezeigt noch Feststellungen dazu\n\ngetroffen, weshalb trotz der Einschaltung von Fachleuten (Architekt und Bau-\n\nunternehmer) ausnahmsweise Anlaß zu einem eigenen Einschreiten des Bau-\n\nherrn bestanden hätte. Das angefochtene Urteil ist daher mit der erfolgten Be-\n\ngründung nicht haltbar.\n\n2. Auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2\n\ni.V.m. § 858 Abs. 1 BGB sind mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine\n\nschuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ausgeschlossen. Für eine\n\nEintrittspflicht nach § 831 BGB fehlt es an der Feststellung, daß Architekt oder\n\nBauunternehmer bei der Durchführung der Vertiefungsarbeiten - was ohnehin\n\nnur ausnahmsweise in Frage kommen kann - als weisungsabhängige Verrich-\n\ntungsgehilfen des Bauherrn tätig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni\n\n1994, VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757 m.w.N.).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann jedoch aus einem anderen rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO). Denn im Streitfall\n\nkommt eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 auf der\n\nGrundlage einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in\n\nBetracht.\n\n1. Die Klägerin hat ihre Klage zwar nicht ausdrücklich auf diesen nach-\n\nbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt. Bei sachgerechter Auslegung ist\n\nihr Klagebegehren aber nicht auf deliktische Ansprüche beschränkt, sondern\n\nerfaßt auch eine auf das gleiche prozessuale Ziel (Ersatz der Vertiefungsschä-\n\nden) gerichtete Ausgleichsforderung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog\n\n(Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, aaO; Senat, BGHZ 113, 384, 390;\n\nnoch offengelassen in Senat, BGHZ 111, 158, 161). Mit Recht haben die Tat-\n\ngerichte daher den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Aspekt einer\n\nverschuldensunabhängigen, nachbarrechtlichen Eintrittspflicht gewürdigt.\n\n2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann,\n\nwenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende\n\nBeeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich\n\ngeregelten Falle, geduldet werden müßten, der betroffene Eigentümer jedoch\n\naus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004\n\nAbs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, daß der Betroffene\n\nhierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos\n\nhinzunehmenden Einwirkung übersteigen (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f; 111,\n\n158, 163; BGHZ 142, 227, 235; Senat, Urt. v. 12. November 1999,\n\nV ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die\n\nFolgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB un-\n\nmittelbar gilt, beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere\n\nSchädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB), um die es\n\nhier geht, zum Gegenstand (BGHZ 72, 289, 292; Senat BGHZ 85, 375, 384;\n\n90, 255, 262).\n\nDas gleiche gilt im Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall der\n\nStörung des Besitzes. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation\n\nfür den Ausschluß primärer Abwehransprüche (Senat BGHZ 68, 350, 354; 112,\n\n283, 284; Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ\n\n144, 200 bestimmt), die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB), und\n\nihm einen, den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen (statt al-\n\nler: MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 862 Rdn. 1), Schutz gegen Störungen\n\nbieten. Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen\n\nnicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den\n\nSchadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823\n\nAbs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher aner-\n\nkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden\n\ndes Störers voraussetzt. In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei\n\nEigentums- und Besitzstörungen hat die Rechtsprechung den gesetzlichen\n\nAusgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB) auf den Besitzer erstreckt (Senat, BGHZ 30, 273, 280; BGHZ 92,\n\n143, 145; zust.: Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 35;\n\nMünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 906 Rdn. 134; RGRK-Augustin, BGB,\n\n12. Aufl., § 906 Rdn. 76; Staudinger/Roth, 1996, § 906 Rdn. 231). Hiervon ist\n\nsie auch bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nwiederholt ausgegangen (Senat, BGHZ 62, 361, 367; 70, 212, 220).\n\n3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben.\n\na) Der Klägerin stand ein Abwehrrecht wegen unzulässiger Vertiefung\n\ndes Grundstücks des Beklagten zu 1 zu. Nach überwiegender Meinung ist zur\n\nGeltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus § 909\n\nBGB nicht nur der Eigentümer, sondern darüber hinaus der Besitzer des durch\n\nVertiefung beeinträchtigten Grundstücks befugt (Erman/Hagen/Lorenz aaO\n\n§ 909 Rdn. 4; Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 2; RGRK-Augustin, aaO,\n\n§ 909 Rdn. 8 [s. Eigenbesitzer]; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 13;\n\nStaudinger/Roth, aaO, § 909 Rdn. 35; a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl.,\n\n§ 909 Rdn. 9). Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 114, 161,\n\n164). Er beantwortet sie nunmehr in dem Sinne, daß der Besitzer in den\n\nSchutzbereich des § 909 BGB einbezogen ist; unter den Voraussetzungen des\n\n§ 909 BGB steht ihm mithin ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862\n\nAbs. 1 BGB) zu. Vom Verlust der bodenphysikalischen Stütze, dem das Verbot\n\ndes § 909 BGB entgegenwirken will, ist auch der Besitzer des Grundstücks\n\nbetroffen. Rechtlich ist der Schutz vor unzulässiger Vertiefung mit dem Eigen-\n\ntum nicht in der Weise verbunden, daß der bloße Besitz ihm keine Grundlage\n\nverschaffen könnte. § 909 BGB stellt, soweit ihm gegenüber § 1004 Abs. 1\n\nBGB eigenständige Bedeutung zukommt, klar, daß die Entziehung des stüt-\n\nzenden Erdreichs keine lediglich negative und deshalb nicht abwehrfähige Im-\n\nmission darstellt (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 909 Rdn. 1 unter Hinweis auf\n\nSenat, BGHZ 113, 384, 388). Dies gilt auch für die Immissionsabwehr nach\n\n§ 862 Abs. 1 BGB.\n\nb) Nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts hatte die Klägerin keine Möglichkeit, die nachteiligen\n\nEinwirkungen auf die Standfestigkeit des von ihr genutzten Grundstücks recht-\n\nzeitig zu unterbinden. Für die entstandenen Beeinträchtigungen gebührt ihr\n\ndaher ein angemessener Ausgleich in Geld. Dieser Anspruch richtet sich, ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision, gegen den Beklagten zu 1. Denn Anspruchs-\n\ngegner ist grundsätzlich der Eigentümer des unsachgemäß vertieften Grund-\n\nstücks (vgl. Senat, BGHZ 101, 290, 294; 113, 384, 392; Urt. v. 26. Januar\n\n1996, V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852, 853). Die Eintrittspflicht des Beklagten\n\nzu 1 besteht unabhängig davon, ob er die Ausführung der Vertiefungsarbeiten\n\nkonkret in Auftrag gegeben hat oder nicht. Denn die hierbei verursachte Be-\n\neinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks stellt eine ad-\n\näquate Folge der von ihm als Bauherrn veranlaßten Errichtung der Tankstel-\n\nlenanlage dar. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist nämlich in Rech-\n\nnung zu stellen, daß bei Bauvorhaben solchen Ausmaßes die statischen Ver-\n\nhältnisse angrenzender Grundstücke tangiert werden. Dem Beklagten zu 1 war\n\nals Bauherrn und Eigentümer auch die Möglichkeit eröffnet, jederzeit auf Art\n\nund Umfang der auf seinem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten Einfluß zu\n\nnehmen. Entsprechend den zur mittelbaren Störerhaftung entwickelten Grund-\n\nsätzen (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 171/80, NJW 1982, 440; Urt.\n\nv. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO) rechtfertigen diese Umstände eine an die\n\nStelle der nicht durchsetzbaren Abwehrbefugnisse tretende Ausgleichspflicht\n\nanalog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Senat BGHZ 142, 66, 69 f). Ob daneben eine\n\nHaftung der Tankstellenpächterin in Betracht kommt, ist hierbei unbeachtlich,\n\nda der Beklagte zu 1 auch in diesem Falle zum Ausgleich verpflichtet bliebe\n\n(Senat, BGHZ 113, 384, 392; Erman/Hagen/Lorenz, aaO, § 906 Rdn. 35).\n\nc) Der Anspruch ist auch nicht wegen Ablaufs der Ausschlußfrist des\n\n§ 864 BGB erloschen. Zwar wurde die Klage erst im Jahre 1998, mithin mehr\n\nals ein Jahr nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, erhoben. Der\n\nAusgleich der Besitzstörung in Geld liegt aber außerhalb des mit der Befristung\n\ndes Abwehranspruchs verbundenen Zwecks. Der Abwehranspruch dient der\n\nWiederherstellung der auf dem Besitz beruhenden vorläufigen Güterzuord-\n\nnung. Der Ausgleich gilt den vollen oder teilweisen Wegfall dieses Schutzes\n\nab. Das Scheitern der Abwehr findet eine Kompensation, die dem beeinträch-\n\ntigten Besitzer verbleibt. Einer Befristung des hierauf gerichteten Anspruchs\n\nfehlte der innere Grund.\n\n4. Gegenstand des Ausgleichs der Besitzstörung in Geld ist der Vermö-\n\ngenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. Die Klägerin\n\nwar aufgrund des Mietvertrags mit der Eigentümerin des Hallengrundstücks\n\nberechtigt, dieses zur Unterhaltung ihres Betriebs für Mittel- und Niederspan-\n\nnungsanlagen zu nutzen. Vermögenswerte Nachteile für den Betrieb, die ihre\n\nUrsache in der Besitzstörung haben, sind auszugleichen. Anders als in den\n\nFällen, in denen ein Anspruch unmittelbar aus dem Eingriff in einen Gewerbe-\n\nbetrieb hergeleitet wird, bedarf es nicht der Unterscheidung zwischen betriebs-\n\nbezogenen (die Grundlagen des Betriebs oder den Funktionszusammenhang\n\nder Betriebsmittel beeinträchtigenden) und anderen Störungen (zum Scha-\n\ndensersatz: BGHZ 55, 153; 69, 128; 86, 152). Denn die Gefahr einer haftungs-\n\nrechtlichen Privilegierung des Unternehmens durch Ausgleich (bloßer) Vermö-\n\ngensschäden besteht hier nicht. Haftungsgrundlage ist eine gesetzliche\n\nRechtsposition, der Besitz. Ausgleichspflichtig sind nur die Vermögensschä-\n\nden, die dessen Störung nach sich zieht. Die Haftungsgrenze wird durch den\n\nrechtlich berücksichtigungsfähigen Kausalverlauf gezogen.\n\n5. Die vermögenswerten Betriebsnachteile der Klägerin sind nach den\n\nGrundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichen (Senat, Urt. v.\n\n8. Juli 1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291 f; v. 4. Juli 1999, V ZR 48/96,\n\naaO; v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO). Sie unterscheidet sich von der\n\nSchadloshaltung darin, daß nicht, wie es § 249 Satz 1 BGB fordert, der Zu-\n\nstand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten\n\nwäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die\n\nStörung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden\n\nsich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalver-\n\nläufe herstellen läßt, sondern darüber hinaus einer wertenden Entscheidung\n\nbedarf.\n\na) Als ausgleichspflichtige Einbuße des Betriebs kann der zufolge der\n\nBesitzstörung vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts in\n\nFrage kommen. Diese Kosten werden jedoch regelmäßig durch die von Geset-\n\nzes wegen eintretende Minderung des Miet- oder Pachtzinses (§§ 537, 581\n\nAbs. 2 BGB) ausgeglichen, so daß - von Ausnahmefällen abgesehen - ein Ent-\n\nschädigungsanspruch \n\ninsoweit entfällt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986,\n\nIII ZR 269/85, BGHR GG vor Art. 1, enteignender Eingriff, Entschädigung 1;\n\nBGHZ 112, 392, 396). Dem trägt die Klägerin Rechnung, denn sie stellt nicht\n\n(unmittelbar) auf frustrierte Mietaufwendungen ab.\n\nb) Die Klage ist vielmehr auf einen Ausgleich von Kosten und Gewin-\n\nneinbußen gerichtet, die durch den Einsturz der Produktionshalle und die damit\n\nverbundene Störung der Betriebstätigkeit hervorgerufen sind. Dies ist im Aus-\n\ngangspunkt berechtigt. Bei vorübergehenden Eingriffen in den Gewerbebetrieb\n\nkann der Ausgleichsbemessung unmittelbar der während der Dauer der Beein-\n\nträchtigung eingetretene Ertragsverlust bzw. der ausgebliebene Gewinn zu-\n\ngrunde gelegt werden (BGHZ 57, 359, 368; Senat BGHZ 62, 361, 371; BGH,\n\nUrt. v. 3. März 1977, III ZR 181/74, NJW 1977, 1817; Senat, Urt. v. 8. Juli\n\n1988, V ZR 45/87, WM 1988, 1730; BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96,\n\nWM 1997, 1755, 1759; Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO). Eine\n\nZuwachsrate für künftige Gewinnerwartungen hat dabei aber außer Betracht zu\n\nbleiben, da die Entschädigung anders als ein Schadenersatzanspruch nicht an\n\neiner hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten ist (BGHZ 57, 359,\n\n370; BGH, Urt. v. 26. Juni 1972, III ZR 203/68, NJW 1972, 1574; Urt. v. 3. Mai\n\n1977, III ZR 181/74, NJW 1977, 1817). Die von der Klägerin in Ansatz ge-\n\nbrachten Ertragseinbußen einschließlich des entgangenen Gewinnes sind da-\n\nher nur insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Nutzungsbe-\n\neinträchtigung angefallen sind und angesichts der bisherigen Ertragssituation\n\ndes Betriebs angemessen erscheinen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Er-\n\ntragsverluste nicht doppelt in die Entschädigungsberechnung einfließen; erfor-\n\nderlichenfalls ist daher zu klären, ob die von der Klägerin hilfsweise begehrten\n\nProduktionsausfallkosten nicht bereits in dem geltend gemachten \"Deckungs-\n\nbeitrag\" einschließlich entgangenem Gewinn enthalten sind.\n\nc) Neben dem Ertragsverlust sind auch diejenigen Aufwendungen zu\n\nersetzen, die erforderlich waren, um eine ungestörte Fortführung des Gewer-\n\nbebetriebs zu gewährleisten. Denn auch solche wirtschaftlichen Nachteile sind\n\nTeil der dem Betroffenen durch die Besitzstörung abverlangten und damit aus-\n\nzugleichenden Vermögenseinbuße (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1966,\n\nIII ZR 216/63, NJW 1967, 1085, 1086). Zu den ersatzfähigen Folgeschäden\n\nzählen dabei vor allem Kosten für die Verlagerung des Betriebs, Aufwendun-\n\ngen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Umbaukosten und Ko-\n\nsten für anfängliche Betriebsanlaufsschwierigkeiten (BGH, Urt. v. 27. April\n\n1964, \n\nIII ZR 136/63, WM 1964, 968, 971; Urt. v. 6. Dezember 1965,\n\nIII ZR 172/64, NJW 1966, 493, 495 ff; Urt. v. 13. Juli 1967, III ZR 11/65, WM\n\n1967, 1062, 1064). Zu ersetzen sind diese Aufwendungen allerdings nur inso-\n\nweit, als sie nicht auch bei Beendigung des Mietverhältnisses angefallen wären\n\n(BGH, Urt. v. 15. November 1971, III ZR 162/69, NJW 1972, 528; BGHZ 83, 1,\n\n6 ff). Vorliegend sind von der Klägerin aber keine Aufwendungen getätigt wor-\n\nden, die mit Ablauf des Mietverhältnisses ohnehin angefallen wären. Denn im\n\nStreitfall erfolgte keine Betriebsverlegung auf ein anderes Grundstück, viel-\n\nmehr wurde die Produktion nach dem Vorbringen der Klägerin in wesentlichen\n\nTeilen in eine auf dem beeinträchtigten Grundstück befindliche, vor Bezug zu\n\nrenovierende und neu auszustattende Ausweichhalle verlagert und nach Wie-\n\nderaufbau der eigentlichen Produktionshalle in diese zurückverlegt. Die für\n\ndiese Tätigkeiten angefallenen Kosten sind damit ebenso wie die zum Aus-\n\ngleich von aufgetretenen Produktionserschwernissen aufgewendeten Sach-\n\nund Geldmittel dem Grunde nach ersatzfähig. Dabei darf jedoch für all diese\n\nPosten, insbesondere für Arbeiten, Einrichtungen und Zeitaufwand, nur eine\n\nEntschädigung gewährt werden, die ein billiges, angemessenes Maß nicht\n\nübersteigt (BGH, Urt. v. 27. April 1964, III ZR 136/63, WM 1964, 968; Urt. v.\n\n6. Dezember 1965, III ZR 172/64, NJW 1966, 493). Außerdem muß gewährlei-\n\nstet sein, daß angefallene Kosten nicht doppelt berücksichtigt werden, insbe-\n\nsondere der Mieterin keine Entschädigung für den bei der Grundstückseigen-\n\ntümerin eingetretenen Substanzverlust zugesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v.\n\n19. September 1966, III ZR 216/63, NJW 1967, 1085 ff); die Klägerin kann\n\nnicht Ausgleich für Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude\n\nbeanspruchen. Inwieweit die von der Klägerin angeführten Einzelpositionen\n\nnach diesen Maßstäben bei der Festsetzung des einheitlichen Ausgleichsbe-\n\ntrags Berücksichtigung zu finden haben, ist letztlich im Betragsverfahren zu\n\nklären, wobei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung findet.\n\n6. Die Haftung des Beklagten zu 1 auf nachbarrechtlichen Ausgleich und\n\ndes Beklagten zu 2 wegen unerlaubter Handlung ist eine gesamtschuldneri-\n\nsche (Senat, BGHZ 85, 375, 386).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.\n\nWenzel\n\nder\n\nTropf\n\n Schnei-\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_389-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-23/v-zr-389-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 909","ref_norm":"909","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_389-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_389-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-23/v-zr-389-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_389-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:09.037068+00:00"}}