{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_353-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"V ZR 353/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 256, 264 Nr. 2 Verkündet am: 18. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenver- wechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklä- rung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklä- rung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar. ZPO §§ 62, 521 Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen ange- fochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hier- gegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden. BGB § 155 Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann. EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474 Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufver- trag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon aus- gegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 353/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO §§ 256, 264 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIst den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenver-\nwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des §\n29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklä-\nrung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklä-\nrung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung,\nsondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.\n\nZPO §§ 62, 521\n\nWird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein\nTeilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller\nund materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen ange-\nfochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hier-\ngegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses\nUrteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das\nrechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als\nPartei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.\n\nBGB § 155\n\nÜbersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das\nBestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer\n\nfehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen\nVoraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.\n\nEGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474\n\nHat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der\nAuflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt\neine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufver-\ntrag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon aus-\ngegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.\n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2001- V ZR 353/99 - OLG Brandenburg\n\nLG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin\n\nDr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil-\n\nversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frank-\n\nfurt/Oder vom 11. November 1998 abgeändert und die Klage\n\ngegen die Beklagten zu 12 und zu 21 abgewiesen worden ist.\n\nIm übrigen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts insoweit abgeändert, als die auf Ab-\n\ngabe einer Identitätserklärung gerichtete Klage gegen die Be-\n\nklagten zu 1 – 3, 6, 7, 10, 13 –17 und 22 – 24 abgewiesen wor-\n\nden ist.\n\nDie Beklagten zu 1 –3, 6, 7, 10, 13 – 17, 22 – 24 werden ver-\n\nurteilt, zu erklären, daß sich die Auflassung im Grundstücks-\n\nkaufvertrag vom 10. Mai 1973, Urkunden-Nr. 20-457-73 des\n\nNotars Z. in B. auf die Grundstücke Gemeinde S. Blatt 848\n\n(früher Blatt 217), Flur 3, Flurstück 312 und Blatt 225, Flur 3,\n\nFlurstück 315 bezieht.\n\nII. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der im\n\nSchlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 getrof-\n\nfenen Kostenentscheidung. Die im Berufungsverfahren ange-\n\nfallenen Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Kläger und zur\n\nanderen Hälfte den Beklagten zu 1 – 3 und zu 10 auferlegt. Ih-\n\nre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten tragen die Parteien jeweils selbst. Die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens werden den Beklagten zur 1 – 3 und zu 10 auf-\n\nerlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übri-\n\ngen Beklagten, die diese selbst tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 10. Mai 1973 erwarben der Kläger und\n\nseine zwischenzeitlich von ihm beerbte Ehefrau von der 1986 verstorbenen\n\nEigentümerin I. L. (im folgenden: Erblasserin) zwei Grundstücke zum notariell\n\nbeurkundeten Kaufpreis von 10.000 M/DDR. Weil der Erblasserin dieser Preis\n\nzu niedrig erschien, zahlten sie ihr über den beurkundeten Kaufpreis hinaus\n\nweitere 15.000 M/DDR. Zu welchem Zeitpunkt diese Mehrpreisabrede getroffen\n\nwurde, ist ungeklärt. Die Beklagten zu 1-17,19, 21-24 sind Erben der Verkäufe-\n\nrin bzw. ihrer Erben. Die Beklagte zu 19 ist vor Klageerhebung verstorben und\n\nvon den Beklagten zu 12 und zu 21 beerbt worden. Gegen die irrtümlich ver-\n\nklagten Beklagten 18 und 20 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.\n\nDie Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, nämlich des\n\nim Grundbuch von S., Blatt 225 verzeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus\n\nbebauten, 4 a 50 qm großen Grundstücks, Flur 3, Flurstück 315 sowie der im\n\nGrundbuch von S., Blatt 217 aufgeführten, unbebauten Grundstücke, Flur 3,\n\nFlurstück 272 mit einer Fläche von 6 a 40 qm (Acker hinter dem Dorfe, Grün-\n\nland) und Flurstück 312 mit einer Größe von 10 a 70 qm (Hofraum, Garten).\n\nBeim erstgenannten Grundstück ist seit dem 31. Dezember 1930 eine Buchhy-\n\npothek über 13.500 RM für die Gebrüder G. und B. S. eingetragen. Auf den\n\nanderen Grundstücken lastet eine Wegerhaltungspflicht.\n\nDer verkaufte Grundbesitz, dessen Erwerb nach der Eingangserklärung\n\ndes notariellen Vertrags zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter Vor-\n\nnahme eines Wohnungstausches erfolgen sollte, wurde in § 1 des Kaufvertra-\n\nges mit den Parzellen Flur 3, Flurstücke 272 und 312, eingetragen im Grund-\n\nbuch von S., Blatt 217, bezeichnet und in § 2 wie folgt beschrieben:\n\n\"Bei dem verkauften Grundbesitz handelt es sich um ein in S.,\nD. 1 h gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grund-\nstück, Garten und Wiese. Die Gesamtgröße des verkauften\nGrundbesitzes beträgt 1.710 qm. Der Grundbesitz ist in Abt. II Nr. 1\nmit einer Wegerhaltungspflicht belastet. Weitere Belastungen sind\nnicht eingetragen. Der Einheitswert beträgt 11.900,00 M.\"\n\nDie Vertragsparteien erklärten zugleich die Auflassung hinsichtlich der\n\nFlurstücke 272 und 312 und bewilligten und beantragten die Eintragung der\n\nKäufer in das Grundbuch unter Abschreibung dieser Parzellen vom ursprüngli-\n\nchen Stammgrundstück (§ 5). Der Kläger und seine Ehefrau wurden als Ei-\n\ngentümer der Flurstücke 272 und 312 in das Grundbuch eingetragen. Sie nah-\n\nmen das Gartenflurstück 312, nicht dagegen das von einer LPG genutzte Flur-\n\nstück 272 in Besitz; statt dessen bezogen sie das unmittelbar an das Garten-\n\ngrundstück 312 angrenzende, auf dem Flurstück 315 befindliche Mehrfamilien-\n\nhaus. Ein Entgelt für die Nutzung dieses Hauses zahlten sie nicht. Die Erben\n\nverpachteten die Parzelle 272.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob in dem notariellen Kaufvertrag die\n\nFlurstücke 272 und 315 verwechselt worden sind.\n\nDer Kläger hat gegen sämtliche Erben mit Ausnahme der Beklagten zu\n\n9 und zu 11, die den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Übertragung\n\ndes Eigentums am Hausgrundstück außergerichtlich anerkannt haben, Klage\n\nauf Auflassung des Flurstücks 315 erhoben. Das Landgericht hat der Klage\n\ndurch Teilversäumnisurteil vom 14. Juli 1998 gegen die Beklagten zu 4, 5 und\n\n8 sowie durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 11. November 1998 statt-\n\ngegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Anschlußberu-\n\nfung seine Klage auf Abgabe der Erklärung umgestellt, daß sich die erfolgte\n\nAuflassung auf die Flurstücke 315 und 312 beziehe. Hilfsweise hat er die Zu-\n\nstimmung zu einer Grundbuchberichtigung verlangt. Das Berufungsgericht hat\n\nauf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 10 die Klage unter Abänderung\n\ndes Urteils des Landgerichts vom 11. November 1998 ab- und die Anschluß-\n\nberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des\n\nKlägers. Die Beklagten zu 1-3 und 10 beantragen, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. Die Beklagten zu 6, 7, 12 – 17, 21- 24 sind im Revisionsverfahren nicht\n\nvertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage, soweit sie auf Abgabe der Auflas-\n\nsungserklärung gerichtet sei, für unzulässig. Bei Vorliegen der vom Kläger be-\n\nhaupteten Parzellenverwechslung bedürfe es keiner erneuten Auflassung, da\n\neine falsche Bezeichnung unschädlich sei. Das weitere Klagebegehren hält\n\ndas Berufungsgericht für unbegründet. Die Beklagten seien nicht verpflichtet,\n\nzu erklären, daß sich die erfolgte Auflassung auf die Flurstücke 315 und 312\n\nbeziehe. Zwar seien diese beiden Flurstücke nach dem wirklichen Willen der\n\nVertragsparteien Gegenstand des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung\n\ngeworden. Die irrtümliche Falschbezeichnung des Flurstücks 315 habe jedoch\n\nzu einem versteckten Einigungsmangel über einen vertragswesentlichen Punkt\n\ngeführt, der die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge habe. Denn\n\ndas Flurstück 315 sei mit einer im Kaufvertrag nicht genannten, den beurkun-\n\ndeten Kaufpreis übersteigenden Hypothek belastet, über deren Übernahme\n\nbzw. Löschung keine Einigung erzielt worden sei. Darüber hinaus führe auch\n\ndie vom Kläger eingeräumte unrichtige Beurkundung des vereinbarten Kauf-\n\npreises zur Nichtigkeit des Vertrags. Den Beklagten sei es nicht nach Treu und\n\nGlauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeitsfolge zu berufen. Zudem sei der\n\ngeltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Identitätserklärung gemäß\n\n§ 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, § 11 EGZGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB verjährt.\n\nII.\n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n1. a) In seiner Revisionsschrift hat der Kläger ohne einschränkende Er-\n\nklärung gegen das beigefügte Berufungsurteil Rechtsmittel eingelegt. Die Re-\n\nvision richtet sich daher bei gebotener Auslegung gegen alle von der ausge-\n\nsprochenen Klagabweisung begünstigten Beklagten, obwohl nur die Beklagten\n\nzu 1 bis 3 und zu 10 im Rubrum der Revisionsschrift aufgeführt sind (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315 m. w. N.). Denn im\n\nZweifel richtet sich ein Rechtsmittel gegen alle obsiegenden Gegner (Senat,\n\nUrt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, aaO). Revisionsbeklagte sind daher\n\nzunächst die mit Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 zur\n\nAuflassung verurteilten Beklagten zu 1 – 3, 6, 7, 13 – 17, 22 – 24, denn diese\n\nwaren infolge der von den Beklagten zu 1 – 3 und 10 eingelegten Berufung als\n\nmateriell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs.1 2. Alt.\n\nZPO (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 378 f; ferner Senat, Urt. v. 8. Juni 1962, V\n\nZR 171/61, NJW 1962, 1722; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11)\n\nauch in der Berufungsinstanz als Partei beteiligt (Senat, BGHZ 92, 351, 352 f;\n\nBGH, Urt. v. 7. April 1976, IV ZR 70/74, FamRZ 1976, 336, 337 m. w. N.). Da\n\ndas Berufungsgericht die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aber nicht\n\nauf das ergangene Schlußurteil beschränkt hat, sind zudem die Beklagten zu\n\n12 und 21, gegen die das Landgericht zusammen mit dem Schlußurteil Teil-\n\nversäumnisurteil erlassen hat, Revisionsbeklagte. Sie sind zwar – ebensowe-\n\nnig wie die Beklagten zu 4, 5 und 8, gegen die bereits am 14. Juli 1998 Teil-\n\nversäumnisurteil ergangen war - gemäß § 62 ZPO Partei im Berufungsverfah-\n\nren geworden, denn die gegen sie verfahrenswidrig (§ 62 Abs. 1 ZPO) ergan-\n\ngenen Teilversäumnisurteile sind rechtskräftig geworden, weil die durch die\n\nBeklagten zu 1 bis 3 und zu 10 eingelegten Berufungen nur den Rechtsstreit\n\nhinsichtlich des ergangenen Schlußurteils in der Schwebe hielten (Senat,\n\nBGHZ 131, 376, 381, 382). Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß ge-\n\ngen §§ 705, 322 Abs. 1 ZPO zugunsten dieser in zweiter Instanz nicht Partei\n\ngewordenen beiden Beklagten ein der formellen Rechtskraft fähiges Urteil ge-\n\nfällt, das vom Kläger wirksam mit der Revision angefochten werden kann (vgl.\n\nZöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 300 Rdn. 18, 19). Die Beklagten zu 4,\n\n5 und 8 sind dagegen nicht am Revisionsverfahren beteiligt, da das Beru-\n\nfungsgericht das gegen sie schon am 14. Juli 1998 ergangene Teilversäum-\n\nnisurteil nicht (mit) aufgehoben hat.\n\nb) Der - von Amts wegen zu beachtende (Zöller/Gummer, ZPO, aaO,\n\n§ 559 Rdn. 8) - Verstoß gegen die Rechtskraft des Teilversäumnisurteils vom\n\n11. November 1998 führt zu dessen Wiederherstellung. Im übrigen wendet\n\nsich die Revision nicht gegen die Abweisung der Auflassungsklage, sondern\n\nnur dagegen, daß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz gestellten An-\n\ntrag auf Abgabe einer Identitätserklärung nicht stattgegeben hat. Das Beru-\n\nfungsgericht ist insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, daß die im Wege einer\n\nunselbständigen Anschlußberufung vorgenommene Antragsumstellung als\n\nqualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Der\n\nKläger verlangt ohne Auswechslung des Klagegrundes (Verschaffung von Ei-\n\ngentum am Flurstück 315 aufgrund des mit der Erblasserin geschlossenen\n\nKaufvertrages) anstelle der ursprünglich begehrten Auflassung lediglich noch\n\neine klarstellende Identitätserklärung und hat damit eine Antragsbeschränkung\n\nvorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 51/93, NJW 1994,\n\n944, 945: Übergang von Zahlungs- auf Befreiungsanspruch, BGH, Urt. v.\n\n18. März 1998, XII ZR 251/96, FamRZ 1998, 905, 906: Übergang von Zahlung\n\nauf Duldung der Zwangsvollstreckung). Ob auf eine solche qualitative Klage-\n\nbeschränkung § 269 ZPO Anwendung findet, wie dies das Berufungsgericht\n\nfür richtig gehalten hat, mag im Unterschied zu dem vom Senat mit Urteil vom\n\n1. Juni 1990 entschiedenen Fall (V ZR 48/89, NJW 1990, 2682) hier zweifel-\n\nhaft sein \n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 264 Rdn. 23; Mu-\n\nsielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 264 Rdn. 6; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 264 Rdn. 4a), bedarf aber keiner Entscheidung, weil der Kläger die Abwei-\n\nsung der auf Auflassung gerichteten Klage hinnimmt. Allerdings konnte er die\n\nAnschlußberufung wirksam nur gegen alle mit Schlußurteil des Landgerichts\n\nvom 11. November 1998 verurteilten Beklagten einlegen, denn nur diese sind\n\n– wie bereits aufgezeigt – gemäß § 62 ZPO auch in der Berufungsinstanz\n\nPartei geworden, obwohl sie nicht alle Rechtsmittel eingelegt haben (vgl.\n\nBGHZ 92, 352). Dagegen konnte der Kläger gegen die rechtskräftig verurteil-\n\nten und daher im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei beteiligten Be-\n\nklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 durch den in der mündlichen Verhandlung einge-\n\nreichten und verlesenen Schriftsatz nicht wirksam Anschlußberufung einlegen\n\n(BGH, Urt. v. 12. Dezember 1988, II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Senat,\n\nUrt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510; BGH, Urt. v. 4.\n\nOktober 1994, VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Musielak/Weth, aaO, § 62\n\nRdn. 20 m. w. N.). Dies ist jedoch unschädlich, denn auch wenn der Kläger in\n\nzweiter Instanz wiederum einen Anspruch geltend macht, den alle Mitglieder\n\nder Erbengemeinschaft wegen ihrer gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis\n\nüber das Nachlaßvermögen (§ 400 Abs. 1, 2 ZGB, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB)\n\nnur gemeinsam erfüllen können (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 379), braucht er\n\nseine Klage nicht auf diejenigen notwendigen Streitgenossen zu erstrecken,\n\ndie – wie die Beklagten zu 9 und zu 11 - die von ihm begehrte Leistung außer-\n\ngerichtlich anerkannt haben (Senat, Urt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 105/89,\n\nNJW-RR 1991, 333, 334; Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992,\n\n1101, 1102) oder gegen die – wie im Falle der Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21\n\n- ein rechtskräftiger Titel vorliegt (vgl. RGZ 71, 366, 371; 93, 292, 295;\n\nMünchKom-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 39, 34). Daß sich die genannten\n\nBeklagten zur Abgabe einer Auflassungserklärung verpflichtet haben bzw.\n\nrechtskräftig hierzu verurteilt worden sind, während der Kläger die übrigen Be-\n\nklagten nun auf Abgabe einer Identitätserklärung in Anspruch nimmt, ändert an\n\nder Zulässigkeit seines neuen Klagebegehrens nichts. Denn der Kläger kann\n\nsein eigentliches Ziel (Eigentumserwerb am Flurstück 315) auch dadurch er-\n\nreichen, daß er beim Grundbuchamt Erklärungen aller Miterben vorlegt, die\n\nentweder auf Auflassung oder – als qualitatives Minus hierzu – auf klarstellen-\n\nde Identitätserklärungen gerichtet sind.\n\n2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß den Ver-\n\ntragsparteien bei der Beurkundung des Kaufvertrags und der zugleich erfolg-\n\nten Auflassung eine (unschädliche) Parzellenverwechslung hinsichtlich der\n\nFlurstücke 272 und 315 unterlaufen ist.\n\na) Die von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen greifen\n\nnicht durch. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur - was ausreichen würde -\n\nmöglich, sondern auch naheliegend. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auf\n\nden tatsächlichen Willen der Vertragschließenden und nicht allein auf den\n\nVertragswortlaut ab (vgl. hierzu BGHZ 20, 109, 110 ff; BGH, Urt. v.\n\n20. November 1997, IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747 m.w.N.). Dabei legt es\n\nzu Recht besonderes Gewicht auf die in der Präambel des Vertrags darge-\n\nstellte Interessenlage - Erwerb zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter\n\nVornahme eines Wohnungstausches - und die in § 2 des Kaufvertrags enthal-\n\ntene Erklärung, bei dem verkauften Grundbesitz handele es sich um ein mit\n\neinem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, Garten und Wiese. Demge-\n\ngenüber kommt dem Umstand, daß sich die im Kaufvertrag aufgeführte Ge-\n\nsamtgröße der veräußerten Grundstücke (1.710 qm) und die dort genannten\n\nBelastungen nur auf die Flurstücke 272 und 312 beziehen, entgegen der An-\n\nsicht der Revisionserwiderung keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diese\n\nAngaben beruhen - ebenso wie die Flurstücksbezeichnungen - ersichtlich auf\n\nden dem Grundbuch entnommenen Daten. Vergeblich bemängelt die Revisi-\n\nonserwiderung auch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu\n\nder baulichen Situation der Flurstücke 272 und 315 übergangen. Nach den\n\ngemäß § 314 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ist das Flurstück 315 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, während es\n\nsich bei der Parzelle 272 um ein von der LPG genutztes, unbebautes Grund-\n\nstück handelt. Die von den Revisionsbeklagten behauptete Unrichtigkeit des\n\nTatbestands kann nicht mit einer Verfahrensrüge verfolgt, sondern nur in ei-\n\nnem - hier unterbliebenen - Berichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO beho-\n\nben werden (BGH, Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753, 2754\n\nm.w.N. - insoweit in BGHZ 108, 65, 69 nicht abgedruckt -; MünchKomm-ZPO/\n\nWenzel, aaO, § 554 Rdn. 23). Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung auch,\n\ndas Berufungsgericht habe den Beklagtenvortrag zum nachträglichen Verhal-\n\nten der Vertragspartner nicht ausreichend gewürdigt. Die Behauptung, die\n\nErblasserin habe sich nach Vertragsschluß gegenüber einem Familienmitglied\n\nnoch als Eigentümerin des Flurstücks 315 geriert, stellt angesichts der im Ver-\n\ntrag enthaltenen Objektbeschreibung und der unmittelbar nach Vertragsab-\n\nschluß erfolgten Inbesitznahme des Mehrfamilienhauses durch die Käufer die\n\nfestgestellte Willenslage der Vertragsparteien nicht in Frage, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem weiteren Vortrag der Beklagten,\n\nauch der Kläger habe nach Abschluß des Kaufvertrags nicht die Ansicht ver-\n\ntreten, ihm sei das Hausgrundstück veräußert worden, kommt ebenfalls keine\n\nBedeutung zu.\n\nb) Die versehentlich erfolgte unrichtige Flurstücksbezeichnung läßt\n\nnicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung un-\n\nberührt (Senat BGHZ 87, 150, 153 ff m.w.N.); sie bleibt auch auf die Gültigkeit\n\nder gemäß der GVVO vom 11. Januar 1963 (GBl DDR II, 159 ff) erteilten\n\nstaatlichen Genehmigung ohne Einfluß. Denn für die zuständige Genehmi-\n\ngungsbehörde war bei entsprechender Würdigung der Vertragsunterlagen\n\nebenfalls erkennbar, daß die Übertragung des Eigentums an einem mit einem\n\nWohnhaus bebauten Grundstück beabsichtigt war.\n\n3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, der Vertrag sei wegen\n\neiner verborgenen Unvollständigkeit hinsichtlich des Kaufpreises nicht zustan-\n\nde gekommen, weil die Parteien einen lastenfreien Übergang der Grundstücke\n\ngewollt, eine Regelung für die auf dem Grundstück Flurstück 315 lastende,\n\nden Kaufpreis übersteigende Hypothek aber nicht getroffen hätten und dies\n\neinen Hauptpunkt des Vertrages betreffe. Das Berufungsgericht verkennt da-\n\nbei schon im Ansatz, daß die außer Betracht gebliebene Hypothek nicht mit\n\neiner fehlenden Einigung über den Kaufpreis gleichgesetzt werden kann. Nach\n\nseinen fehlerfreien Feststellungen wollten die Vertragsparteien das Haus-\n\ngrundstück mit Ausnahme der erwähnten Wegerhaltungspflicht lastenfrei\n\nübertragen. Wenn aber das Grundstück in Abteilung III lastenfrei übergehen\n\nsollte, betrifft die dort übersehene Hypothek nicht die Vereinbarung über den\n\nKaufpreis. Sie stellt vielmehr einen den Vertragsparteien verborgen gebliebe-\n\nnen Rechtsmangel dar, auf den sich der vereinbarte Gewährleistungsaus-\n\nschluß nicht erstreckt. Ungeregelt blieb damit nicht der zu leistende Kaufpreis,\n\nsondern die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Be-\n\nseitigung der Hypothek verlangen kann. Dabei kann dahin stehen, ob dem\n\nKaufvertrag insoweit eine durch Heranziehung des dispositiven Rechts (§ 434\n\nBGB) bzw. durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungs-\n\nlücke anhaftet oder ihm teilweise die Geschäftsgrundlage fehlt, mit der Folge,\n\ndaß eine Vertragsanpassung zu erfolgen hätte. Denn in allen Fällen werden\n\nlediglich die Vertragsmodalitäten, nicht aber die Wirksamkeit des Vertrages\n\nselbst berührt.\n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, der beurkundete Kaufvertrag zum Preis von\n\n10.000 Mark/DDR sei als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB und die\n\ntatsächlich gewollte Vereinbarung zu einem Preis von 25.000 Mark/DDR man-\n\ngels Beurkundung nach §§ 117 Abs. 2, 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB nichtig\n\n(vgl. Senat, BGHZ 54, 56, 62 ff; 89, 41, 43; Urt. v. 26. Oktober 1979, V ZR\n\n88/77, NJW 1980, 451). Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe weitere 15.000 Mark/DDR bezahlt, weil der\n\nErblasserin der im Vertrag angegebene Kaufpreis zu niedrig erschienen sei,\n\ndie Annahme einer solchen Scheinvereinbarung rechtfertigt, oder ob sich der\n\nVortrag des Klägers auf eine nach erklärter Auflassung erfolgte und damit\n\nformlos mögliche Abänderung der ursprünglich tatsächlich getroffenen Kauf-\n\npreisabrede (vgl. Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985,\n\n266; Urt. v. 22. März 2001, V ZR 316/00 zur Veröffentlichung vorgesehen) be-\n\nzog. Zwar wäre bei einer zusätzlich vereinbarten Schwarzgeldzahlung auf-\n\ngrund der unterbliebenen Eintragung des Eigentumsübergang auf dem für das\n\nFlurstück 315 angelegten Grundbuchblatt keine Heilung nach § 313 Satz 2\n\nBGB eingetreten (RGZ 61, 264, 265 ff; Staudinger/Wufka, 1995, § 313\n\nRdn. 267; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 313 Rdn. 75; Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 60. Aufl., § 313 Rdn. 50). Auch bestehen keine hinreichenden Anhalts-\n\npunkte für eine durch die erklärte Auflassung schlüssig erfolgte Bestätigung\n\ndes formnichtigen Vertrags gemäß § 141 BGB, denn dies würde voraussetzen,\n\ndaß die Vertragsschließenden die Nichtigkeit kannten oder zumindest Zweifel\n\nan der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung gehegt hätten (BGHZ 129, 371,\n\n377; 138, 339, 348). Den Beklagten ist es aber gemäß § 242 BGB verwehrt,\n\nsich auf eine mögliche Formnichtigkeit des Kaufvertrags zu berufen.\n\na) Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts\n\nentstanden ist, bleibt zwar das bisherige Recht im Beitrittsgebiet maßgebend\n\n(Art. 232 § 1 EGBGB). Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolg-\n\nten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht\n\naus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen\n\nimmanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f;\n\nBGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98,\n\nWM 1999, 1720 f m.w.N.). Danach haben in der ehemaligen DDR mit unter-\n\nverbrieftem Kaufpreis geschlossene Verträge im allgemeinen Bestand. Eine\n\nUnterverbriefung ist nämlich nur vor dem Hintergrund der DDR-Preisbestim-\n\nmungen verständlich. Nach der GVVO vom 11. Januar 1963 (GBl. DDR II\n\n159 ff) unterlagen Verträge, durch die Eigentum an einem Grundstück oder\n\nGebäude übertragen werden sollte, der Genehmigungspflicht, die sich auch\n\nauf die preisrechtliche Unbedenklichkeit des Rechtsgeschäfts erstreckte (§ 4\n\nAbs. 2 GVVO). Hierdurch sollte die Durchsetzung der Preisanordnung Nr. 415\n\nvom 6. Mai 1955 (GBl. DDR I 330) gesichert werden, die bei eigengenutzten\n\nGrundstücken auf Einheitswerte aus dem Jahr 1939 zurückgriff (Senat, BGHZ\n\n122, 204, 208; BGHZ 124, 321, 325 m.w.N.; Horn, Das Zivil- und Wirtschafts-\n\nrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 377 Rdn. 75). Die Beurkundung ei-\n\nnes vorgetäuschten Kaufpreises sollte daher vor allem dazu dienen, ein bei\n\nOffenlegung der wirklich gewollten Vertragsbedingungen aufgrund der\n\nRechtspraxis der ehemaligen DDR nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft\n\nzu verwirklichen. So wäre es gegebenenfalls auch hier. Die Vertragspartner\n\nhegten erkennbar die Absicht, die getroffenen Abreden zu vollziehen, denn sie\n\nhaben aus ihrer Sicht alle Erklärungen (Auflassung, Eintragungsbewilligung,\n\nStellung eines Eintragungsantrags) abgegeben, um den angestrebten Eigen-\n\ntumsübergang an den Flurstücken 315 und 312 zu gewährleisten (§ 313\n\nSatz 2 BGB). Der Eigentumsübergang an dem Flurstück 315 scheiterte letzt-\n\nlich nur daran, daß der Eintragungsfehler - ebenso wie die im Kaufvertrag er-\n\nfolgte Falschbezeichnung - unbemerkt blieb. Die Vertragsparteien haben sich\n\ndementsprechend über einen sehr langen Zeitraum von über 20 Jahren hin-\n\nweg auf die Rechtsbeständigkeit des 1973 abgeschlossenen Vertrags einge-\n\nrichtet. Die Erblasserin nahm den ausgehandelten Kaufpreis in Empfang und\n\nführte den vereinbarten Wohnungstausch mit den Käufern durch. Hat aber ei-\n\nne Vertragspartei - wie hier - längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag erhebli-\n\nche Vorteile gezogen und wollen sich nunmehr ihre Rechtsnachfolger unter\n\nBerufung auf den – aus Sicht der Vertragsschließenden zur Verwirklichung ih-\n\nrer Ziele notwendigen - Formmangel ihren Verpflichtungen aus dem zumindest\n\nzugunsten der Verkäuferseite vollständig abgewickelten Kaufvertrag entzie-\n\nhen, so handeln sie in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig, zumal sie\n\nbislang auch nicht die Bereitschaft gezeigt haben, die der Erblasserin zuteil\n\ngewordenen Vorteile den Käufern zurückzugewähren (vgl. Senat, BGHZ 124,\n\n321, 324 f; Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504).\n\nb) Auch auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen\n\ndie preisrechtlichen Bestimmungen (§ 3 GVVO v. 11. Januar 1963 - GBl. DDR\n\nII 159) könnten sich die Beklagten gemäß § 242 BGB nicht berufen. Denn in\n\nder Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR genoß ein unter Umgehung der\n\npreisrechtlichen Unbedenklichkeitsprüfung geschlossener Vertrag durch die in\n\nder Regel von den Parteien vermiedene Offenlegung der tatsächlich verein-\n\nbarten Vergütung (vgl. § 69 Abs. 2 ZGB) Bestandsschutz, dessen durch den\n\nWandel der gesellschaftlichen Verhältnisse bedingter Wegfall keine Rückab-\n\nwicklung rechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 124, 321, 326).\n\nc) Der Kaufvertrag ist damit in seiner gewollten Form als wirksam zu\n\nbehandeln (Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, aaO, 1721). Dies hat zur\n\nFolge, daß der Kläger Erfüllung verlangen (Senat, BGHZ 124, 326 m.w.N.) und\n\ndementsprechend als vertragliche Nebenpflicht von den noch nicht rechtskräf-\n\ntig zur Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 – 17, 22 bis 24\n\ndie Richtigstellung der Eintragungsbewilligung beanspruchen kann (Köbl,\n\nDNotZ 1983, 598, 603; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 433\n\nRdn. 56).\n\n5. Rechtlich zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger sei aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjäh-\n\nrung gemäß § 222 Abs. 1 BGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB an der Durchset-\n\nzung seines Anspruchs gehindert. Das Berufungsgericht geht zwar richtig da-\n\nvon aus, daß die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Inkraft-\n\ntreten des ZGB am 1. Januar 1976 gemäß § 11 EGZGB, § 474 Abs. 1 Nr. 2\n\nZGB von einer zweijährigen Verjährungsfrist abgelöst wurde, die zwischenzeit-\n\nlich längst verstrichen ist. Keinen Bedenken begegnet auch die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei in der Gel-\n\ntendmachung der Verwirkung des Erfüllungsanspruchs zu sehen (vgl. hierzu\n\nSenat, BGHZ 122, 308; BGH, Urt. v. 3. April 1996, XII ZR 86/95, NJW 1996,\n\n1894, 1895 m.w.N.). Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der\n\nnach den Bestimmungen des ZGB von Amts wegen zu berücksichtigende Ein-\n\ntritt der Verjährung nur noch auf Einrede zu beachten (Senat, BGHZ 122, 308;\n\nBGHZ 126, 87, 103).\n\nRechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB, der in besonders gelagerten\n\nFällen eine Verjährungsdurchbrechung ermöglicht und auf Fälle, in denen sich\n\n- wie hier - - der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231\n\n§ 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (BGHZ\n\n135, 158, 166). Zwar kommt eine Verjährungsdurchbrechung nur dann in Be-\n\ntracht, wenn alle drei im Gesetz hierfür vorgesehenen Gesichtspunkte zu beja-\n\nhen sind, also für eine Rechtsschutzgewährung trotz eingetretener Verjährung\n\nschwerwiegende Gründe vorliegen, diese im Interesse des Gläubigers drin-\n\ngend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist. Allgemeine Billig-\n\nkeitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine\n\nbesonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des\n\nGläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des\n\nSchuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwin-\n\ngend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai\n\n1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409). Eine Verjährungsdurchbrechung kommt\n\nnach diesen Maßstäben nicht nur dann in Betracht, wenn ein Verhalten des\n\nSchuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen An-\n\nspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Vielmehr können die Vorausset-\n\nzungen des § 472 Abs. 2 ZGB auch dann erfüllt sein, wenn eine rechtzeitige\n\nGeltendmachung des Anspruchs aus sonstigen, nicht auf einem Verhalten des\n\nSchuldners beruhenden Gründen verhindert worden ist, die nicht auf eine\n\nPflichtverletzung des Berechtigten zurückzuführen sind (BGHZ 135, 158,\n\n167 ff; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, S. 254; Posch, Allge-\n\nmeines Vertragsrecht, 1977, 97 ff; ferner Begründung zum Entwurf des Zivil-\n\ngesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, Das\n\nZivilgesetzbuch der DDR, S. 546 ff, 660, wo auf \"schwerwiegende Gründe ob-\n\njektiver Natur\" abgestellt wird). Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streit-\n\nfall von einer Durchbrechung der eingetretenen Verjährung auszugehen. Die\n\nFalschbezeichnung und der hierdurch bewirkte Eintragungsfehler war von den\n\nVertragsschließenden unbemerkt geblieben; die Beteiligten gingen für einen\n\nZeitraum von mehr als 20 Jahren davon aus, daß der 1973 abgeschlossene\n\nKaufvertrag vollständig abgewickelt und der Eigentumswechsel an dem be-\n\nbauten Flurstück wirksam vollzogen worden sei. Dementsprechend nahm die\n\nErblasserin den ausgehandelten Kaufpreis und die eingetauschte Wohnung in\n\nEmpfang und überließ den Käufern das Mehrfamilienhaus, ohne es von diesen\n\nin der Folgezeit zurückzufordern oder in sonstiger Weise sich diesen gegen-\n\nüber als Eigentümerin zu gerieren. Nach dieser Sachlage erscheint es\n\nschlechthin unbillig, dem Kläger unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung\n\nnach der Wende eine Korrektur des erfolgten Eintragungsfehlers zu verweh-\n\nren. Dies liefe letztlich auf eine einseitige Vollziehung des Kaufvertrags hin-\n\naus, denn der Kläger hätte angesichts der ebenfalls eingetretenen Verjährung\n\neventueller Rückforderungsansprüche oder Schadensersatzforderungen we-\n\ngen Nichterfüllung keine Möglichkeit, den gezahlten Kaufpreis und die an die\n\nErblasserin übergebene Wohnung ohne Zustimmung der Beklagten zurückzu-\n\nerhalten, könnte aber andererseits seine Eintragung in das Grundbuch nicht\n\nbewirken. Die Beklagten können sich demgegenüber nicht auf ein schutzwür-\n\ndiges Interesse berufen, denn sie haben ihre Rechtsstellung allein aufgrund\n\neines dem Willen der Vertragsparteien zuwider laufenden und unbemerkt ge-\n\nbliebenen Eintragungsfehlers sowie der nach Vertragsabschluß infolge des\n\nInkrafttretens des ZGB erfolgten Abkürzung der ursprünglichen 30jährigen\n\nVerjährungsfrist auf zwei Jahre zu verdanken. Der Gesetzgeber des ZGB\n\nwollte durch die Schaffung der Durchbrechungsregelung der § 472 Abs. 2 ZGB\n\naber gerade einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Verjährungsfristen im Zi-\n\nvilgesetzbuch kurz festgelegt wurden (vgl. Begründung des Entwurfs des Zivil-\n\ngesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, aaO,\n\n660).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher zunächst insoweit aufzuheben, als es unter Ver-\n\nstoß gegen § 705 ZPO das vom Landgericht gegen die Beklagten zu 12 und\n\nzu 21 erlassene Teilversäumnisurteil vom 11. November 1998 abgeändert und\n\ndie Klage abgewiesen hat. Darüber hinaus ist das Berufungsurteil aufzuheben,\n\nsoweit es die Klage auf Abgabe einer Identitätserklärung gegen die Beklagten\n\nzu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 - 17, 22 – 24 abgewiesen hat und sind diese Beklagten\n\nzur Abgabe der Erklärung zu verurteilen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1,\n\n269 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO. Gegen die Beklagten zu 18 und zu 20 wurde die\n\nKlage zurückgenommen, während gegen die Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21\n\nTeilversäumnisurteile ergangen sind, die mangels Anfechtung rechtskräftig\n\ngeworden sind (Senat, BGHZ 131, 376, 381 ff), weswegen eine Abänderung\n\nder im Schlußurteil des Landgerichts enthaltenen Kostenentscheidung inso-\n\nweit nicht möglich ist ( BGH, Urt. v. 3. November 1992, X ZR 83/90, NJW\n\n1993, 1063, 1066). Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus\n\n§§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, daß der\n\nKläger nur aufgrund des in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Verurteilung\n\nzur Abgabe einer Identitätserklärung obsiegen konnte, denn für seine ur-\n\nsprünglich erhobene Auflassungsklage war kein Raum (Senat, Urt. v. 23. Juni\n\n1967, V ZR 4/66, MDR 1967, 828). Andererseits war dem Umstand Rechnung\n\nzu tragen, daß die von den Beklagten zu 1-3 und 10 eingelegte Berufung weit-\n\ngehend ohne Erfolg geblieben ist. Dies führt zu der im Tenor ausgesproche-\n\nnen Kostenverteilung. Da die übrigen im Berufungsverfahren beteiligten Be-\n\nklagten nicht als Rechtsmittelführer aufgetreten sind, trifft sie - mit Ausnahme\n\nihrer eigenen Auslagen - keine Kostentragungspflicht (Zöller/Vollkommer, aaO,\n\n§ 62\n\nRdn. 32; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rdn. 28, 24). Die Kostenent-\n\nscheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100\n\nAbs. 1, 2 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-353-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-18/v-zr-353-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_353-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:51.573867+00:00"}}