{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"V ZR 334/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HöfeO § 12 Abs. 2 Satz 3 Der Umstand, daß die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In- krafttreten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, daß die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrundegelegte Wertre- lation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. November 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 334/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nHöfeO § 12 Abs. 2 Satz 3\n\nDer Umstand, daß die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von\n\nsechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-\n\nkrafttreten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge,\n\ndaß die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12\n\nHöfeO lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrundegelegte Wertre-\n\nlation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der\n\nallgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist\n\ndurch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 334/99 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Schwester des Beklagten. Ihr Vater, der am 1. Juni\n\n1990 verstarb, bewirtschaftete zusammen mit seiner Ehefrau in S. einen\n\nlandwirtschaftlichen Betrieb, den beide mit notariellem Hofübergabevertrag\n\nvom 6. August/7. Oktober 1987 im Wege vorweggenommener Erbfolge an den\n\nBeklagten übertrugen. Für die Erb- und Pflichtteilsrechte weichender Erben\n\nsollten nach dem vom Landwirtschaftsgericht am 19. November 1987 geneh-\n\nmigten Vertrag die Vorschriften der Höfeordnung gelten. Zuvor, mit notariellem\n\nErbvertrag vom 17. Februar 1982, hatte der Vater den Beklagten zum Alleiner-\n\nben und Hoferben eingesetzt und am 21. Juli 1987 testamentarisch erneut zum\n\nAlleinerben berufen.\n\nMit beim Landwirtschaftsgericht am 13. August 1987 eingegangener Er-\n\nklärung vom 6. August 1987 bestimmten die Eltern der Parteien den Hof zum\n\nEhegattenhof. Ein entsprechender Vermerk wurde am 8. Februar 1988 in das\n\nGrundbuch eingetragen. Im weiteren Verlauf des Jahres wurde der Beklagte\n\nals Eigentümer eingetragen.\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten den ihr nach § 12 Abs. 1 Hö-\n\nfeO zustehenden Abfindungsanspruch geltend. Der Einheitswert für den Hof\n\nwurde zum 1. Januar 1988 unter Zurechnungsfortschreibung, jedoch auf der\n\nBasis der allgemeinen Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964, auf 73.600 DM\n\nfestgesetzt.\n\nDie Klägerin meint, der wahre Hofeswert liege über 1.000.000 DM, so\n\ndaß ihr eine Abfindung von 89.375 DM zustehe. Ihre auf Zahlung dieses Betra-\n\nges nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor den Tatsachengerichten nur in Höhe\n\nvon 2.300 DM Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie den Klageantrag in\n\nHöhe des Differenzbetrages weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht legt bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs\n\nnach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO den Einheitswert per 1. Januar 1988 zugrunde\n\nund kommt so unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsquote von 1/16 zu einem\n\nBetrag von 2.300 DM. Einen nach billigem Ermessen vorzunehmenden Zu-\n\nschlag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO hält es nicht für berechtigt. Eine erhebli-\n\nche Veränderung der für die Einheitswertfeststellung maßgeblichen allgemei-\n\nnen Wertverhältnisse seit 1964 und die vom Gesetzgeber seit Jahrzehnten\n\nunterlassene Anpassung an die reale Wertentwicklung stellen nach seiner\n\nAuffassung keine nur den Einzelfall betreffenden Umstände im Sinne dieser\n\nNorm dar, die allein einen Zuschlag rechtfertigten. Ein anderes Ergebnis sei\n\nauch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu rechtfertigen. Die\n\nhöferechtliche Abfindungsbestimmung begegne angesichts ihrer Zielsetzung,\n\neine gesunde Agrarstruktur durch den Erhalt leistungsfähiger Höfe sicherzu-\n\nstellen, auch im Hinblick auf die Veränderung der Wertverhältnisse keinen\n\ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin\n\naufgrund der im Jahre 1988 vollzogenen Hofübertragung an den Beklagten ein\n\nAbfindungsanspruch nach §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 HöfeO erwachsen ist. Der\n\nlandwirtschaftliche Besitz unterfiel den Regelungen der Höfeordnung, da die\n\nEltern der Parteien zuvor wirksam einen Ehegattenhof begründet hatten (§ 1\n\nAbs. 2, Abs. 7 HöfeO). Der Inhalt des Erbvertrages stand dem vorliegend nicht\n\nentgegen. Zwar kann eine erbvertragliche Bindung eines Ehegatten hinsichtlich\n\nseines Hofes der Bildung eines Ehegattenhofes entgegenstehen, wenn da-\n\ndurch eine im Widerspruch zu der im Erbvertrag festgelegten Erbfolge stehen-\n\nde Vererbung eintreten würde (BGH, Beschl. v. 18. Mai 1972, V BLw 2/72,\n\nAgrarR 1972, 387). Ein solcher Widerspruch war hier aber ausgeschlossen, da\n\nbeide Elternteile den Beklagten durch den Abschluß des Übergabevertrages\n\nzum gemeinsamen Hoferben bestimmten (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 HöfeO) und\n\ndadurch der zuvor vom Vater der Parteien eingegangenen erbvertraglichen\n\nBindung Rechnung trugen.\n\n2. Ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsgericht bei der Bemessung\n\ndes Abfindungsanspruchs eine unmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2\n\nSatz 3 HöfeO ab, wonach auf Verlangen nach billigem Ermessen Zuschläge\n\nzum einheitswertabhängigen Hofeswert gemacht werden können, wenn beson-\n\ndere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher\n\nBedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder nur ungenügend zum Ausdruck\n\nkommen. Um solche Umstände des Einzelfalls handelt es sich vorliegend nicht.\n\nDer Gesetzgeber hat als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Ab-\n\nfindung der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten bewußt für sämtli-\n\nche Fallgestaltungen den regelmäßig an die Veränderungen der allgemeinen\n\nWertverhältnisse anzugleichenden Einheitswert (§§ 21, 48 BewG) gewählt, der\n\nsich aus dem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG)\n\nzusammensetzt. Er hat eine Korrekturmöglichkeit nur insoweit vorgesehen, als\n\nBesonderheiten des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine nicht durch das In-\n\nstrumentarium der Einheitsbewertung erfaßbare Anpassung des Hofeswertes\n\nerfordern (vgl. für § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO aF: Senat, BGHZ 25, 287, 292 f;\n\nfür die jetzige Fassung gilt derselbe Rechtsgedanke, s. Begr. zum Regierungs-\n\nentwurf, BT-Drucks. 7/1443, S. 24; ferner BT-Drucks. 6/1810, S. 8). Der Ge-\n\nsetzgeber hat dabei darauf vertraut, daß die Hauptfeststellung der Einheits-\n\nwerte - wie in § 21 Abs. 1 BewG vorgesehen - in Zeitabständen von je sechs\n\nJahren vorgenommen wird. So finden sich in den Gesetzesmaterialien auch\n\nkeine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden Anpassungen der Einheits-\n\nwerte zu verfahren sei. In Rechtsprechung und Literatur wird folgerichtig eine\n\nunmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO bei Veränderungen der\n\nnicht nur den Einzelfall betreffenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse\n\nganz überwiegend abgelehnt (Senat, BGHZ 25, 287, 291 ff; Becker, AgrarR\n\n1976, 181, 184; Rinck, AgrarR 1997, 399; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,\n\nHöfeO, 9. Aufl., § 12 Rdn. 41; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO,\n\n3. Aufl., § 12 Rdn. 18; Tropf, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der\n\nGrundstückspraxis, Teil 12, Rdn. 97; Nies, Boden- und Erbrecht in der Land-\n\nwirtschaft, 1991, S. 122; a.A. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,\n\n9. Aufl., § 12 HöfeO Rdn. 20; Stöcker, AgrarR 1977, 73, 78).\n\n3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,\n\nals es eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO bei gravieren-\n\nden Abweichungen zwischen einem - fiktiv - aktuell ermittelten und dem auf\n\nden Werten 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes nicht in Betracht zieht\n\n(offengelassen vom Senat, BGHZ 25, 287, 293). Eine solche entsprechende\n\nAnwendung ist hier - bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - geboten.\n\na) Die Abfindungsregelung der Höfeordnung ist lückenhaft. Sie berück-\n\nsichtigt nicht die Situation, die dadurch eingetreten ist, daß die - entgegen den\n\nVorstellungen des Gesetzgebers - regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststel-\n\nlung des Einheitswertes (§ 21 Abs. 1 BewG) seit dem Inkrafttreten der Neufas-\n\nsung der Höfeordnung im Jahre 1976 ausgeblieben ist.\n\naa) Mit der 1976 in Kraft getretenen neuen Abfindungsregelung in § 12\n\nAbs. 2 HöfeO, die nach § 17 Abs. 2 HöfeO auch bei einer Hofübergabe im We-\n\nge vorweggenommener Erbfolge gilt, strebte der Gesetzgeber einen bestmögli-\n\nchen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Erhaltung des Hofes und den\n\nVermögensinteressen der weichenden Erben an (Begründung zum Regie-\n\nrungsentwurf, BT-Drucks. 7/1443, S. 22, 23). Dabei ging er davon aus, daß die\n\nder Bewertung eines Landgutes eigene Abfindungsgerechtigkeit, die durch ei-\n\nne individuelle und zeitnahe Bestimmung des Ertragswertes erreicht wird\n\n(§ 2049 Abs. 2 BGB) und die an sich auf das Höferecht hätte übertragen wer-\n\nden können, auch bei einer am steuerlichen Einheitswert orientierten Abfin-\n\ndung erzielt werden könne, und entschloß sich zu dieser - pauschaleren - Lö-\n\nsung nicht zuletzt im Hinblick auf Vorteile bei der praktischen Durchführung\n\n(keine generelle Notwendigkeit zur Einholung von Gutachten, vgl. BT-Drucks.\n\n7/1443, S. 23; s. auch Schwede, RdL 1972, 141, 142; eine frühere Gesetzes-\n\nvorlage war demgegenüber noch von einer Ertragswertbestimmung wie bei\n\n§ 2049 Abs. 2 BGB ausgegangen, BT-Drucks. 4/1810, S. 2, 8). Der Gesetzent-\n\nwurf der Bundesregierung sah für den Abfindungsanspruch eine an den tat-\n\nsächlichen Ertragswert angenäherte Bezugsgröße vor, nämlich das Zweifache\n\ndes zum 1. Januar 1964 neu festgestellten Einheitswertes, nachdem Vertreter\n\nverschiedener Ministerien angeführt hatten, daß der im Einheitswert enthalte-\n\nne, nach besonderen steuerrechtlichen Ertragswertvorschriften (§§ 36 ff BewG)\n\nzu ermittelnde Wirtschaftswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ungefähr\n\nder Hälfte des tatsächlichen Ertragswertes entspreche (vgl. Becker, AgrarR\n\n1976, 181, 183). Aufgrund der vom federführenden Rechtsausschuß des Bun-\n\ndestages in Übereinstimmung mit dem mitberatenden Ausschuß für Ernährung,\n\nLandwirtschaft und Forsten geäußerten Bedenken wurde dieser Multiplikator\n\nallerdings auf das Eineinhalbfache des neuen Einheitswertes herabgesetzt,\n\nohne daß jedoch der Gedanke einer nahe am Ertragswert liegenden Abfin-\n\ndungsgrundlage aufgegeben worden wäre (s. auch Bericht und Antrag des\n\nRechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4545, S. 1, 6; Kurzprot. der 57. Sitzung des\n\nAusschusses für Ernährung vom 26. Februar 1975, S. 11).\n\nbb) Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Abfindungen nach § 12\n\nAbs. 2 HöfeO dem aktuellen Ertragswert anzunähern, läßt sich auf Dauer nur\n\nverwirklichen, wenn sichergestellt ist, daß die Einheitsbewertung mit der Er-\n\ntragswertentwicklung - jedenfalls im Grundsatz - Schritt hält. Die hierfür not-\n\nwendigen Maßnahmen blieben jedoch aus. § 21 BewG sieht zwar eine Neube-\n\nwertung der Einheitswerte nach jeweils sechs Jahren vor. Der Gesetzgeber hat\n\nsie aber unterlassen. Zunächst wurde die in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung\n\ndes Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 866) abweichend\n\nvon § 21 BewG erst für den 1. Januar 1971 vorgesehene Hauptfeststellung\n\ndurch Gesetz vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) wegen einer geplanten Steu-\n\nerreform ausgesetzt und einem speziellen Gesetz vorbehalten, wobei eine\n\nNeubewertung für 1975 in Aussicht gestellt wurde (BT-Drucks. 6/914, S. 2). Mit\n\nVermögenssteuerreformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949, 961) wur-\n\nden zwar bei der Vermögens- und Erbschaftssteuer die Einheitswerte pauschal\n\num 40 % angehoben (= § 121 a BewG); die Land- und Forstwirtschaft wurde\n\naber in der Annahme, der Ertragswert habe sich insoweit nicht verbessert,\n\nhiervon ausgenommen (BT-Drucks. 6/3418, S. 49, 50). Erwogen wurde eine\n\nvereinfachte Hauptfeststellung für alle Grundstücksarten zum 1. Januar 1975.\n\nIn der Folgezeit fand indes eine Hauptfeststellung - trotz zwischenzeitlicher\n\nAnmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1977, 429) und trotz\n\nregelmäßiger Ankündigungen - nie statt (vgl. BT-Drucks. 9/1648, S. 5; DB\n\n1984, 1554 ff; BT-Drucks. 12/1337, S. 3-5, zu den Hinderungsgründen s. BT-\n\nDrucks. 13/4839, S. 43). Erst aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Vermögens- und Erb-\n\nschaftsbesteuerung (BVerfGE 93, 121 ff, 165 ff) schritt der Gesetzgeber zur\n\nTat, sah jedoch wiederum von einer allgemeinen Neubewertung des Grundbe-\n\nsitzes ab und führte lediglich durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\n\nS. 2049 ff) eine Bedarfsbewertung des Grundbesitzes - einschließlich land-\n\nund forstwirtschaftliche Betriebe - auf der Grundlage der Wertverhältnisse\n\n1996 ein, jedoch nur zum Zwecke der Grund- und Erbschaftsbesteuerung (=\n\n§§ 138 ff BewG).\n\ncc) Diese Entwicklung hatte der Gesetzgeber im Jahre 1976 nicht in Be-\n\ntracht gezogen. Es gab keinen Anlaß, die bei Neufassung der Höfeordnung\n\nbestehende Relation zwischen dem jeweils auf aktuellen Daten beruhenden\n\nErtragswert und dem steuerlichen Einheitswert auch für die Zukunft durch be-\n\nsondere Anpassungsregelungen abzusichern. § 21 BewG sah eine regelmäßi-\n\nge Anpassung vor, und der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß es auf-\n\ngrund dessen zu einer regelmäßigen, wenngleich verzögerten Angleichung\n\nkommen würde. So war auch seit 1964 eine Neubewertung der Einheitswerte\n\nnicht vollständig unterblieben. Vielmehr waren die Einheitswerte in der Land-\n\nund Forstwirtschaft durch Gesetz vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) an die\n\ndamals rückläufige Reinertragsentwicklung angepaßt und später durch das\n\nVermögenssteuerreformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949, 961) pau-\n\nschal um 40 % in den Bereichen angehoben worden, in denen eine Erhöhung\n\nder Ertrags- und Verkehrswerte festgestellt worden war (vgl. hierzu BT-Drucks.\n\n6/3418, S. 49, 50).\n\ndd) Dadurch, daß entgegen dieser begründeten Erwartung eine Neube-\n\nwertung der landwirtschaftlichen Einheitswerte auf unbestimmte Zeit vollständig\n\nunterblieb, bildete sich eine Regelungslücke mit der Folge, daß die bis dahin\n\nsachgerechte Abfindungsregelung dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht.\n\nDie Anwendung der auf dem Wertniveau 1964 verharrenden Einheitswerte\n\nkann angesichts der in der land- und forstwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit ein-\n\ngetretenen Entwicklung zu nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen\n\n(vgl. BT-Drucks. 13/4839, S. 44), die durch eine bloße Fortschreibung nach\n\n§ 22 BewG nicht aufgefangen werden können, da nach § 27 BewG Verände-\n\nrungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bei Fortschreibungen\n\nnicht berücksichtigt werden (vgl. Rösser/Troll, Bewertungsgesetz und Vermö-\n\ngenssteuergesetz, 2. Aufl., § 27 BewG Rdn. 7 ff; Moench/Glier/Knobel/Viskorf,\n\nBewertungs- und Vermögenssteuergesetz, 2. Aufl., § 27 BewG Rdn. 1 ff). So\n\nergab sich im Erhebungszeitraum 1988 in den alten Bundesländern ein nicht\n\nder Realität entsprechender bundesdurchschnittlicher Einheitswert eines land-\n\nund forstwirtschaftlichen Betriebes von 8.836,93 DM (Jakob, Vereinfachung der\n\nBewertung des Grundbesitzes, 1993, S. 30, 31).\n\nHinweise dafür, daß der Gesetzgeber diese Entwicklung später dadurch\n\ngebilligt hätte, daß er trotz dieser zwischenzeitlich eingetretenen Diskrepanz\n\nvon Einheits- und Ertragswert von einer Korrektur der höferechtlichen Abfin-\n\ndungsregelung abgesehen hat, gibt es nicht. Sein Untätigbleiben allein läßt\n\neinen solchen Schluß nicht zu. Bei der Einführung eines vereinfachten Bewer-\n\ntungsverfahrens im Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer ist ebenfalls nicht\n\nzum Ausdruck gekommen, daß es der Gesetzgeber im Höferecht bei dem ein-\n\ngetretenen Rechtszustand belassen wolle (BT-Drucks. 13/4839, S. 38; BT-\n\nDrucks. 13/5359, S. 24).\n\nb) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 2 HöfeO ange-\n\nstrebte Interessenausgleich macht eine Anpassung des Abfindungsbetrages an\n\ndie aktuellen Ertragsverhältnisse in der Landwirtschaft notwendig. Grundlage\n\ndafür ist eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO in Ver-\n\nbindung mit den durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ein-\n\ngeführten Vorschriften der §§ 138 ff BewG. Ob eine solche Analogie auch von\n\nVerfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 98, 1, 15, 16) - wie die Revision\n\nmeint -, erscheint zweifelhaft. Denn bei einer vertraglichen Hofübergabe beruht\n\neine damit verbundene Benachteiligung der weichenden Miterben auf der pri-\n\nvatautonomen Entscheidung des Hofeigentümers (BVerfGE 67, 329, 343, 345\n\nzu § 12 HöfeO aF), so daß die dann eingreifende Abfindungsbestimmung\n\ngrundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1, Art. 3 GG geschützte Rechtsposition\n\nder weichenden Erben berührt (BVerfGE 67, 329, 343 ff, auch zu der Frage, ob\n\netwas anderes gilt, wenn weitergehende Pflichtteilsergänzungsansprüche nach\n\n§§ 2325 ff BGB durch die höferechtliche Sonderregelung verdrängt würden).\n\nDies bedarf jedoch nicht der Entscheidung, da die Analogie schon zur Verwirk-\n\nlichung des vom Gesetzgeber verfolgten Interessenausgleichs in dem einfach\n\ngesetzlich vorgegebenen Rahmen geboten ist.\n\naa) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO ist analogiefähig (zur\n\nalten Fassung vgl. OLG Hamm, RdL 1957, 264, 265; Schardey, FamRZ 1963,\n\n265, 268; Rötelmann, NJW 1958, 139, 140; AgrarR 1972, 405, 406). Sie ist\n\nAusdruck des Bestrebens, die starre Abfindungsregelung des Absatzes 2\n\nSatz 2 aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit flexibler zu gestalten (vgl. Bek-\n\nker, AgrarR 1976, 181, 186; Rinck, ArgarR 1997, 399), und ermöglicht eine\n\nAnnäherung an den individuell zu bestimmenden Ertragswert, wie er der Vor-\n\nschrift des § 2049 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, der der Gesetzgeber auch für\n\ndas Höferecht eine Vorbildfunktion zugewiesen hatte (BT-Drucks. 7/1443,\n\nS. 23). Zwar hat die Norm in erster Linie die Korrektur einer pauschalen Be-\n\nwertung aus Gründen im Auge, die sich aus den konkreten Umständen des\n\neinzelnen Falles ergeben (s.o.). Doch ist der dahinterstehende Gedanke der\n\nAnnäherung an den Ertragswert verallgemeinerungsfähig. Zudem fließen auch\n\nbei der Beurteilung der Frage, ob durch die unterbliebene Einheitswertanpas-\n\nsung erhebliche Wertabweichungen ausgelöst wurden, neben ansonsten eher\n\nallgemeinen den Ertragswert bestimmenden Faktoren in gewissem Maße auch\n\nkonkrete Umstände des jeweils betroffenen Hofes (Bewirtschaftungsart, Größe,\n\nBodenbedingungen etc.) in die Bewertung ein.\n\nbb) § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO liefert allerdings allein noch nicht den er-\n\nforderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können, inwieweit der ein-\n\neinhalbfache Einheitswert durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist. Das\n\nbillige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung. Dazu\n\nbietet sich ein Rückgriff auf die für den Bereich der Erbschafts- und Grund-\n\nsteuer eingeführten Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff BewG) an (vgl. auch\n\nRinck, AgrarR 1997, 399; Faßbender, AgrarR 1998, 188, 191).\n\nc) Bei der entsprechenden Anwendung dieser Normen sind zudem die\n\nfolgenden Grundsätze zu beachten:\n\na) Die Lückenausfüllung kann nur unter Berücksichtigung der vom Ge-\n\nsetzgeber bei der Neufassung der Höfeordnung im Jahre 1976 zum Ausdruck\n\ngekommenen Grundvorstellungen vorgenommen werden. Sie können nicht\n\ndurch eine autark getroffene richterliche Interessenabwägung ersetzt werden\n\n(BVerfGE 82, 6, 12, 13; vgl. auch Senat, BGHZ 25, 287, 293). Daher ist die\n\nseinerzeit als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachem Einheitswert\n\nund tatsächlichem Ertragswert auch bei einer Anpassung des Einheitswertes\n\nan die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar auch\n\nunter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz.\n\nbb) Des weiteren hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß die An-\n\npassung der Einheitswerte verzögert und in Abständen vorgenommen wird,\n\nalso nicht in zeitlicher Kontinuität der Entwicklung des Ertragswertes folgt. § 21\n\nBewG sieht eine Neubewertung nur alle sechs Jahre vor. Zudem war diese\n\nFrist schon bei Verabschiedung der neuen Höfeordnung nicht eingehalten und\n\nein konkreter Termin für die Neubewertung nicht festgelegt worden. Daraus\n\nwird deutlich, daß nicht jede Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Be-\n\ndingungen in der Landwirtschaft in engen zeitlichen Abständen zu einer Kor-\n\nrektur der Einheitswerte führen sollte. Angesichts dessen kommt eine Lücken-\n\nschließung durch Analogie nur in Betracht, wenn sich bei einem Vergleich des\n\nauf der Basis 1964 festgestellten Einheitswertes des betroffenen Betriebs mit\n\ndessen aktuellem Wert gravierende Abweichungen ergeben.\n\ncc) Da die Bewertungsvorschriften auf die Wertverhältnisse zum\n\n1. Januar 1996 abstellen, ist bei Abfindungsfällen, die vor diesem Stichtag lie-\n\ngen, eine Rückrechnung vorzunehmen, wobei den in § 21 BewG vorgegebenen\n\nZeitabständen Rechnung zu tragen ist.\n\nIII.\n\nFür den konkreten Streitfall bedeutet dies folgendes:\n\n1. Da die Übertragung der Hofgrundstücke an den Beklagten im Verlaufe\n\ndes Jahres 1988 vorgenommen wurde, wäre bei Beachtung der in § 21 BewG\n\ngeregelten Zeitabstände die letzte Hauptfeststellung zum 1. Januar 1988\n\ndurchgeführt worden. Das Berufungsgericht wird daher - unter Beachtung der\n\nvorstehenden Grundsätze - Feststellungen zum Wert des Hofes zum 1. Januar\n\n1988 zu treffen haben. Ergibt sich dabei aus tatrichterlicher Sicht ein erheblich\n\nhöherer Wert gegenüber dem auf der Basis 1964 festgesetzten Einheitswert,\n\nso ist die Wertdifferenz durch einen Zuschlag zum Hofeswert auszugleichen.\n\n2. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, welcher Anteil der\n\nKlägerin an dem an die allgemeinen Verhältnisse angeglichenen Hofeswert\n\ntatsächlich gebührt. Bislang billigt es der Klägerin nur eine Pflichtteilsberechti-\n\ngung zu und bemißt deren Quote gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 10 HöfeO in Ver-\n\nbindung mit § 2303 Abs. 1 BGB mit 1/16. Es sind aber nur Feststellungen dar-\n\nüber getroffen worden, daß die Klägerin von ihrem Vater zum Zeitpunkt der\n\nHofübertragung auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Gemäß § 17 Abs. 2\n\nHöfeO gilt der Erbfall aber hinsichtlich beider Eltern als eingetreten, weshalb\n\nzu klären ist, ob zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auch eine letztwil-\n\nlige Verfügung der Mutter vorhanden war, in der ebenfalls eine Enterbung der\n\nKlägerin vorgesehen war. Ergibt sich, daß dies nicht der Fall ist, so ist die Klä-\n\ngerin hinsichtlich der von ihrer Mutter übertragenen Grundbesitzanteile mit ei-\n\nner Miterbenquote von 1/8 und bezüglich des vom Vater übertragenen Grund-\n\nvermögens mit einer Quote von 1/16 zu beteiligen. In diesem Falle wären auch\n\nFeststellungen darüber zu treffen, welcher Anteil an dem - gegebenenfalls\n\ndurch Zuschläge korrigierten - Hofeswert auf die Mutter entfiel, und in welcher\n\nHöhe die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen von dem auf die\n\nMutter entfallenden Hofeswert in Abzug zu bringen sind. Dabei ist insbesonde-\n\nre zu beachten, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs eines Mit-\n\nerben Verbindlichkeiten aus Altenteilsrechten abzusetzen sind, während dies\n\nbei der Bemessung des Abfindungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten\n\nunterbleibt \n\n(BGHZ 8, 213; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,\n\n9. Aufl., \n\nHöfeO Rdn. 37).\n\n§ 12\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-334-99","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2049","ref_norm":"2049","n":3},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 121a","ref_norm":"121a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-334-99","retrieved":"2026-07-10 11:38:59.028415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-17/v-zr-334-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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