{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_328-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"V ZR 328/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf Erstattung der in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Er- haltungskosten kann auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Juli 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 328/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nVermG § 3 Abs. 3 Satz 4\n\nDer Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf Erstattung der in der Zeit zwischen\n\ndem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Er-\n\nhaltungskosten kann auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem Anspruch\n\naus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend gemacht werden.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 328/99 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 1999\n\naufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts\n\nBerlin vom 22. März 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines in Berlin-T. (im früheren Ost-\n\nBerlin) gelegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück war enteignet und in\n\nVolkseigentum überführt worden und stand bis zur Restituierung an den Kläger\n\nunter der Verwaltung der Beklagten.\n\nIn der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 6. April 1998 erwirt-\n\nschaftete die Beklagte Mietüberschüsse in Höhe von 77.410,10 DM, von denen\n\nsie 40.000 DM an den Kläger auskehrte und in Höhe von 29. 225,56 DM die\n\nAufrechnung erklärte (der verbleibende Betrag von 8.184,54 DM ist ebenfalls\n\ngezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die Repa-\n\nratur einer Gasleitung im März 1994 in dem Haus des Klägers aufgewendet.\n\nEine Abrechnung über die Zeit vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 er-\n\nteilte sie nicht.\n\nDer Kläger verlangt Zahlung von 29.225,56 DM nebst Zinsen, weil er die\n\nAufrechnung für unwirksam hält. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ih-\n\nren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 7\n\nAbs. 7 Satz 2 VermG für begründet. Gegenüber diesem Anspruch greife die\n\nvon der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2\n\nVermG gestatte nur die Aufrechnung mit Aufwendungen zur Erhaltung des\n\nVermögenswertes, die ab dem 1. Juli 1994 getätigt wurden. Kosten für außer-\n\ngewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem\n\n30. Juni 1994 seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig, müßten dann aber mit\n\nden in dieser Zeit erzielten Mieteinnahmen verrechnet werden und könnten\n\nnicht - wie hier geschehen - gesondert geltend gemacht werden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagten\n\nals Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen den Kläger\n\nein Anspruch auf Erstattung der in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und\n\ndem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Erhaltungskosten zu-\n\nsteht. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die Reparatur der Gasleitung als\n\neine solche außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme ansieht, die über das\n\nhinausgeht, was noch dem gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zugerechnet\n\nwerden kann. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Reparatur sei eine\n\nFolge nicht rechtzeitig durchgeführter Instandsetzung durch die Beklagte, ver-\n\nweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der den Schluß\n\ndarauf zuließe, daß es sich um eine Anhäufung gewöhnlicher Unterhaltungs-\n\nmaßnahmen gehandelt hat.\n\n2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es eine\n\nAufrechnung mit diesem Anspruch gegen den Anspruch des Klägers aus § 7\n\nAbs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ablehnt.\n\nEntgegen seiner Auffassung kann der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4\n\nVermG nicht entnommen werden, daß eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf\n\nNutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur mit solchen Kostener-\n\nstattungsforderungen möglich ist, die sich auf nach dem 30. Juni 1994 getätigte\n\nErhaltungsmaßnahmen beziehen.\n\nDiese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß dem\n\nBerechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruch\n\nauf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonder-\n\nheit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen an\n\nsich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem Restitutionsberechtig-\n\nten (vgl. BGHZ 137, 183, 186; Senat, BGHZ 141, 232, 235). Die Norm weist\n\neinen Teil der Nutzungen, die Früchte aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-\n\nzungsverhältnissen, schon vor Rückübertragung des Eigentums dem Restituti-\n\nonsberechtigten zu, um dem festgestellten Mißstand entgegenzuwirken, daß\n\ndie - oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten, ge-\n\nwerblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten nicht für -\n\n teilweise dringend notwendige - Reparaturen- und Erhaltungsmaßnahmen zu-\n\ngunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden\n\n(vgl. Senatsurt. aaO m.w.N.). Im Gegenzug soll der Restitutionsberechtigte\n\nnach der Vorstellung des Gesetzgebers die Erhaltungskosten tragen, und zwar\n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - ohne daß eine Trennung\n\nzwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten gemacht\n\nwurde. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Kosten ergab sich dies schon aus\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, war also nichts besonderes. Hinsichtlich der ge-\n\nwöhnlichen Erhaltungskosten enthält § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG hingegen eine\n\nAnspruchsgrundlage, die sich aus der Zuweisung bestimmter Nutzungsvorteile\n\nan den Berechtigten erklärt und die daher an die Geltendmachung dieser Nut-\n\nzungsvorteile gebunden ist (vgl. Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermö-\n\ngensfragen, \n\n§ 7 \n\nVermG \n\nRdn. 88; \n\nMeyer-Seitz, \n\nin: \n\nFie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 7 Rdn. 64 a) und wie\n\nder Nutzungsherausgabeanspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 gilt. Ferner\n\nenthielt die Norm die Anordnung, daß dieser Anspruch im Wege der Aufrech-\n\nnung geltend gemacht werden kann. Sie hat aber nicht das Ziel, die Aufrech-\n\nnung mit solchen Ansprüchen zu untersagen, die unabhängig von den Beson-\n\nderheiten des § 7 Abs. 2 Satz 2-4 VermG bestehen.\n\n3. Die Norm enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Geltend-\n\nmachung des schon vor der Einfügung des Absatzes 7 Satz 3 und 4 VermG\n\ngegebenen Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dafür fehlt jeder sachli-\n\nche Anhaltspunkt.\n\na) Ein genereller Ausschluß des Anspruchs kommt nicht in Betracht und\n\nwird auch nicht vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung erwo-\n\ngen. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG trägt dem Umstand Rech-\n\nnung, daß die vom Verfügungsberechtigten vorgenommenen Erhaltungsmaß-\n\nnahmen, soweit sie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand übersteigen, dem\n\nBerechtigten zugute kommen, wenn er das Eigentum zurückerhält. Er soll da-\n\nher Aufwendungsersatz leisten. Anders ist es nur - was hier nicht der Fall ist -,\n\nwenn sich der Instandsetzungsaufwand in einer dem Verfügungsberechtigten\n\nzugeflossenen Mieterhöhung ausgewirkt hat.\n\nDiese Regelung behält auch nach Einfügung von § 7 Abs. 7 Satz 2-4\n\nVermG ihre Berechtigung.\n\nb) Daraus folgt zugleich, daß sie nicht dadurch teilweise außer Kraft ge-\n\nsetzt werden kann, daß die Geltendmachung dieses Anspruchs - wie vom Be-\n\nrufungsgericht angenommen - auf eine Verrechnung mit den in der Zeit vor\n\ndem 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten erzielten Mieteinnahmen be-\n\nschränkt wird und nur ein etwaiger Überschuß vom Verfügungsberechtigten\n\nverlangt werden kann. Die Mieteinnahmen gebühren dem Verfügungsberech-\n\ntigten als demjenigen, dem das Eigentum wirtschaftlich (noch) zugewiesen ist,\n\ndie Erstattung des Instandsetzungsaufwandes kann er - wie dargelegt - verlan-\n\ngen, weil dieser den Wert des Eigentums (zugunsten des Berechtigten) erhöht\n\nhat, ohne daß der Verfügungsberechtigte daraus wirtschaftliche Vorteile gezo-\n\ngen hätte. Das eine hat mit dem anderen folglich nichts zu tun. Eine Kürzung\n\ndes einen Anspruchs mit Rücksicht auf den anderen widerspricht der Güterzu-\n\nordnung und dem vom Gesetzgeber getroffenen Interessenausgleich.\n\nc) Aus der Rechtslage vor dem 3. Oktober 1990 kann - entgegen der\n\nMeinung des Berufungsgerichts - nicht der Schluß gezogen werden, daß der\n\nAnspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG im Ergebnis ebenfalls einer Beschrän-\n\nkung unterliegt. Der sog. kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG\n\ndient vielmehr - im Grundsatz nicht anders als die Regelung nach dem\n\n2. Oktober 1990 - dazu, daß der Berechtigte durch die Restitution nicht besser\n\ngestellt wird, als er ohne die Überführung seines Vermögenswertes in Volksei-\n\ngentum stünde (Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7\n\nRdn. 4; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der\n\nehemaligen DDR, § 7 VermG Rdn. 4). Die Vorschrift ordnet daher, in pauscha-\n\nlierender Weise, die Abschöpfung eines Wertzuwachses an, die der Berech-\n\ntigte dadurch erhielte, daß das zu restituierende Vermögensgut durch Maß-\n\nnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung eine noch\n\nnicht vollständig abgeschriebene Werterhöhung erfahren hat. Daß diese Re-\n\ngelung für die Zeit vor dem Beitritt - trotz gleicher Zielrichtung - in den Einzel-\n\nheiten anders, pauschaler, ausgefallen ist, als für die Zeit danach, ist eine ge-\n\nsetzgeberische Entscheidung, die nicht dazu berechtigt, den Anspruch aus § 3\n\nAbs. 3 Satz 4 VermG in anderer, zumal systemwidriger, Weise einzuschränken.\n\nEine Beziehung zwischen Nutzungen und Verwendungen besteht nur insoweit,\n\nals der Verfügungsberechtigte bis 30. Juni 1994 einerseits die Nutzungen be-\n\nhalten durfte und andererseits die gewöhnlichen Unterhaltungskosten tragen\n\nmußte. Jede weitere Koppelung, also etwa die vom Berufungsgericht befür-\n\nwortete Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf die Kosten für außerge-\n\nwöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, ist dem Gesetz fremd. Sie liegt weder\n\nder Regelung des § 7 Abs. 1 VermG zugrunde noch kann sie für die Zeit ab\n\ndem 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 im Wege richterlicher Rechtsfort-\n\nbildung statuiert werden.\n\n4. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG kann daher selbständig\n\nund uneingeschränkt, auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem An-\n\nspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, geltend gemacht werden (im Ergebnis\n\nebenso Meyer-Seitz, in: Fiebig/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,\n\n§ 7 Rdn. 64), so daß die Klage unbegründet ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nKrüger\n\n Klein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_328-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-328-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_328-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_328-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-328-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_328-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:58.233823+00:00"}}