{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_322-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"V ZR 322/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 322/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Januar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1999\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des\n\nBeklagten zu 1 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagten Eheleute waren Inhaber eines Straßenbau- und Tiefbau-\n\nunternehmens. Mit notariellem Vertrag vom 13. März 1992 verkauften sie ihr\n\nmit Gewerbegebäuden und einem Wohnhaus bebautes Betriebsgrundstück\n\nnebst angrenzender Verkehrsfläche und zwei weiteren unbebauten Nachbar-\n\ngrundstücken zu einem Gesamtkaufpreis von 7.081.475 DM an die Klägerin.\n\nDas größere der beiden unbebauten Grundstücke (Flurstück Nr. 407) war im\n\nLaufe der Jahre mit Bodenaushub aufgefüllt worden, der aus Erdarbeiten des\n\nBauunternehmens stammte.\n\nDer Kaufvertrag enthält unter IV. 2 folgende Regelung zur Sachmängel-\n\ngewährleistung:\n\n\"Der Käufer hat das Vertragsobjekt besichtigt. Es wird übernommen wie\nes steht und liegt, also ohne Gewährleistung für Sachmängelfreiheit. Der\nVerkäufer haftet namentlich nicht für die Bau- und Bodenbeschaffenheit.\nVerdeckte, ihm bekannte Mängel hat der Verkäufer nicht verschwiegen.\n... Ferner haftet der Verkäufer nicht für die Tauglichkeit des Vertragsge-\ngenstandes für die Zwecke des Käufers.\"\n\nIn der Folgezeit errichtete die Klägerin - wie geplant - auf dem Flurstück\n\nNr. 407 ein Einkaufszentrum. Dabei ließ sie auch Bodenproben durchführen.\n\nNach Vorliegen des Ergebnisses dieser Proben leitete sie ein Beweissiche-\n\nrungsverfahren ein, das sie später aber nicht weiterbetrieb. Statt dessen erhob\n\nsie Klage auf Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung über das Vorhan-\n\ndensein von im Erdreich des Flurstücks Nr. 407 befindlichen Industrieabfällen,\n\ninsbesondere von Bauschutt, Kabelresten, Kunststoffteilen, Bitumenbrocken,\n\nDrähten, Schildern und Reifen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der\n\nKlage auf Zahlung von 176.155,80 DM nur hinsichtlich des Beklagten zu 1 dem\n\nGrunde nach entsprochen und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage\n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1, deren\n\nZurückweisung die Klägerin beantragt. Die ursprünglich auch von der Beklag-\n\nten zu 2 eingelegte Revision hat sie zwischenzeitlich wieder zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Schadenersatzverpflichtung des Be-\n\nklagten zu 1 gemäß § 463 BGB wegen arglistigen Verschweigens im Erdreich\n\nbefindlicher Kabelreste, Metallteile und Reifen. Die von ihm gewonnene Über-\n\nzeugung vom Vorhandensein offenbarungspflichtiger Abfallablagerungen stützt\n\nes dabei auf die Bekundungen der Zeugen G. und W. , wonach\n\nvon außen nicht sichtbares Abfallmaterial erst einige Meter unter der Erdober-\n\nfläche zum Vorschein gekommen sei. Daneben folgt das Berufungsgericht\n\nauch den Schilderungen des Zeugen B. , der bei einer Geländebesichti-\n\ngung kurz vor Kaufvertragsabschluß nicht nur Kabelreste, sondern 1 bis 2 m\n\naus der Erde herausragende Postkabel und weiteren Unrat bemerkt haben will,\n\nund entnimmt dieser Aussage die Kenntnis des Beklagten zu 1 vom Vorliegen\n\naufklärungspflichtiger Bodenverunreinigungen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die von ihm\n\nzugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen § 286\n\nAbs. 1 ZPO getroffen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist durch das\n\nRevisionsgericht darauf zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozeß-\n\nstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-\n\ndergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und\n\nnicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senat, Urt. v. 9. Juli\n\n1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482; BGH, Urt. v. 11. Februar 1987,\n\nIVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558; Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91,\n\nNJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsgericht nicht\n\ngerecht. Es legt seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft zwei sich gegensei-\n\ntig ausschließende Sachverhaltsvarianten zugrunde. Einerseits folgert es aus\n\nden Bekundungen der Zeugen G. und W. , die im Sommer 1994\n\nErd- und Sortierungsarbeiten auf dem Flurstück Nr. 407 ausgeführt haben, daß\n\ndie zutage geförderten Abfallmaterialien bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bzw.\n\ndes Gefahrübergangs in dem Grundstück verborgen waren und daher der Klä-\n\ngerin hätten offenbart werden müssen. Andererseits gelangt es aufgrund der\n\nDarstellung des Zeugen B. zu der Überzeugung, unmittelbar vor Kaufver-\n\ntragsabschluß seien Abfallablagerungen, insbesondere 1 bis 2 m aus der Erde\n\nherausragende Postkabel, ohne weiteres auf der Grundstücksoberfläche sicht-\n\nbar gewesen. Dies ist zwar nicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen\n\nden Beibringungsgrundsatz, weil die Klägerin sich die Aussage ausweislich\n\ndes Tatbestandes insgesamt zu eigen gemacht hat. Wohl aber liegt darin ein\n\ninnerer Widerspruch. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Ambivalenz\n\nder Aussagen des Zeugen B. verkannt, indem es aus dessen Bekundungen\n\nlediglich auf die Erkennbarkeit von Abfallablagerungen für den Beklagten zu 1\n\ngeschlossen, nicht dagegen die in der Berufungsbegründung von den Beklag-\n\nten aufgezeigte Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß diese Abfälle damit\n\nauch für den als Verhandlungsführer eingesetzten Ehemann der Klägerin bei\n\nder unstreitig vor Vertragsabschluß erfolgten Geländebesichtigung erkennbar\n\nwaren. Auch dies stellt einen revisionsrechtlich relevanten Verstoß gegen\n\n§ 286 Abs. 1 ZPO dar (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1992, V ZR 7/91, NJW 1992,\n\n1963, 1964; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895\n\nf; Urt. v. 23. Januar 1997, I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2759).\n\n2. Mit Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht\n\nhabe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer argli-\n\nstigen Täuschung fehlerhaft beurteilt.\n\na) Das Verschweigen eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB) stellt nur dann\n\neine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieses Mangels auch angesichts der\n\nentgegengesetzten Interessen der Vertragsparteien eine Aufklärungspflicht\n\nbesteht. Eine Offenbarungsverpflichtung trifft den Verkäufer aber nur bei ver-\n\nborgenen, wesentlichen Mängeln oder bei nicht erkennbaren Umständen, die\n\nnach der Lebenserfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen\n\nlassen (Senat, Urt. v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848).\n\nDagegen kann ein Käufer eine Aufklärung über Mängel, die einer Besichtigung\n\nzugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er sie\n\nbei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Se-\n\nnat, Urt. v. 8. April 1994, V ZR 178/92, NJW-RR 1994, 907; BGHZ 132, 30, 34;\n\nUrt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, ZIP 2000, 2257, 2258). In der ange-\n\nfochtenen Entscheidung finden sich jedoch weder Ausführungen zur Offenkun-\n\ndigkeit des festgestellten Mangels für die Klägerin noch zu dessen Erheblich-\n\nkeit. Das Berufungsgericht schließt lediglich aus der Schilderung der Zeugen\n\nG. und W. auf das Vorliegen eines verborgenen und damit offenba-\n\nrungspflichtigen Mangels, ohne sich jedoch in diesem Zusammenhang mit der\n\nabweichenden Darstellung des Zeugen B. über die Erkennbarkeit von\n\nAbfalllagerungen zu befassen. Wenn die Kabelstücke und sonstiger Unrat\n\nwirklich - wie vom Zeugen B. bekundet - bereits bei oberflächiger Besichti-\n\ngung des Grundstücks vor Kaufvertragsabschluß erkennbar waren, dann entfiel\n\nschon aus diesem Grunde eine Aufklärungspflicht des Beklagten zu 1. Etwas\n\nanderes gilt nur dann, wenn der auf der Erdoberfläche sichtbare Abfall keine\n\ntragfähigen Rückschlüsse auf Art und Umfang im Erdreich selbst befindlicher,\n\nwesentlicher Bodenverunreinigungen erlaubte. In diesem Fall bestand die Of-\n\nfenbarungspflicht des Verkäufers fort, da der Mangel für den Käufer nicht in\n\nseinem vollen Ausmaß erkennbar war.\n\nb) Fehlerhaft sind aber auch die Ausführungen zur Arglist. Ein Verkäu-\n\nfer, der eine nach diesen Maßstäben gebotene Aufklärung unterläßt, verhält\n\nsich auch arglistig, sofern er den Fehler mindestens für möglich hält und\n\ngleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß sein Ver-\n\ntragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht\n\noder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senat, Urt. v. 3. März\n\n1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95,\n\nNJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997,\n\n270). Nimmt er an, der Käufer sei aufgrund von Indizien imstande, den Fehler\n\nzu erkennen, handelt der Verkäufer nur dann arglistig, wenn er sich bewußt\n\nhierum nicht kümmert und in Kauf nimmt, daß der Käufer, weil er die Prüfung\n\nunterläßt, einen Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht ab-\n\ngeschlossen hätte (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42, 43;\n\nUrt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, aaO). Dem trägt das Berufungsge-\n\nricht nicht ausreichend Rechnung. Es begnügt sich mit der auf die Aussage des\n\nZeugen B. gestützten Feststellung, der Beklagte zu 1 habe erkannt, daß\n\nseine Anordnungen über die Abfalltrennung nicht befolgt und aussonderungs-\n\npflichtige Materialien auf seinem Grundstück abgelagert worden sind. Dies al-\n\nlein rechtfertigt aber noch nicht den Vorwurf der Arglist. Es fehlt die Feststel-\n\nlung, daß er zumindest mit der Möglichkeit rechnete, die Klägerin habe dies\n\nnicht erkannt und bei Offenbarung den Vertrag nicht abgeschlossen.\n\nc) Vorstehende Erwägungen gelten für den Fall einer vom Berufungsge-\n\nricht bisher nicht erörterten Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 1\n\nwegen arglistig vorgespiegelter Altlastenfreiheit (§ 463 Satz 2 BGB analog)\n\nentsprechend. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben die Verkäufer auf\n\nNachfrage mehrfach wahrheitswidrig erklärt, auf dem Grundstück seien keine\n\nechten Bodenverunreinigungen vorhanden, sondern lediglich mutterbodenähn-\n\nliche Auffüllungen vorgenommen worden. Wenn diese Behauptung zutrifft, hat\n\nder Beklagte zu 1 die Klägerin über die Bodenbeschaffenheit getäuscht, denn\n\nein Verkäufer ist unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht gehal-\n\nten, Fragen des anderen Teils richtig und vollständig zu beantworten (Senat,\n\nUrt. v. 20. November 1987, V ZR 66/86, NJW-RR 1988, 458, 459; Urt. v.\n\n20. September 1996, V ZR 173/93, NJW-RR 1997, 144, 145). Damit stünde\n\naber noch nicht fest, daß der Beklagte zu 1 auch arglistig gehandelt hat. Fal-\n\nsche Angaben allein erlauben in der Regel nämlich noch nicht den Schluß auf\n\nein arglistiges Verhalten (Senat, Urt. v. 6. Dezember 1985, V ZR 2/85, NJW-\n\nRR 1986, 700; BGH, Urt. v. 22. Februar 1984, IVa ZR 63/82, VersR 1984, 630,\n\n631; Urt. v. 20. November 1990, IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411, 412). Viel-\n\nmehr erfordert Arglist auch hier, daß der Verkäufer mit dem Vorhandensein des\n\nMangels und damit mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnete. Dies setzt\n\nzumindest die Feststellung voraus, der Beklagte zu 1 habe ohne tatsächliche\n\nAnhaltspunkte ins Blaue hinein Behauptungen über die Mängelfreiheit des\n\nGrundstücks aufgestellt (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1980, V ZR 185/79, NJW\n\n1981, 864, 865; Urt. v. 28. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303;\n\nBGH, Urt. v. 18. März 1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442). Ferner\n\nmuß er wenigstens die Möglichkeit in Betracht gezogen und gebilligt haben, die\n\nKlägerin könne durch die abgegebenen Erklärungen über die Bodenverhältnis-\n\nse oder den Wert des Grundstücks getäuscht und dadurch in ihrer Kaufent-\n\nscheidung beeinflußt werden (Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89,\n\nBGHR BGB § 123 Abs. 1 Kausalität 1; BGH, Urt. v. 20. November 1990,\n\nIV ZR 113/89, aaO; BGH, Urt. v. 25. März 1992, VIII ZR 74/91, NJW-RR 1992,\n\n1076).\n\nNach alledem hat das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung\n\nkeinen Bestand und ist die Sache zwecks weiterer Feststellungen zurückzu-\n\nverweisen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/v-zr-322-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/v-zr-322-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_322-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:19.857616+00:00"}}