{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-07","aktenzeichen":"V ZR 287/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR:ZGB § 479 Abs. 1 Satz 1 Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtig- ten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung. DDR:ZGB § 475 Nr. 2 Satz 1, § 400 Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaft- lichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n7. Juli 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 287/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nDDR:ZGB § 479 Abs. 1 Satz 1\n\nDer Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtig-\n\nten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung.\n\nDDR:ZGB § 475 Nr. 2 Satz 1, § 400\n\nDie Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaft-\n\nlichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen\n\ndes Anspruchs hat.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - Thüringer OLG in Jena\n\nLG Jena\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revison der Klägerin zu 1 wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n7. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum\n\nNachteil der Klägerin zu 1 erkannt worden ist. In diesem Umfang\n\nwird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom\n\n18. Dezember 1997 auf die Berufung der Klägerin zu 1 abgeän-\n\ndert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, die an der oberen bergan füh-\n\nrenden in west-östlicher Richtung verlaufenden Grenze des\n\nGrundstücks A. L. in J. im Abstand von etwa 10 m\n\nerrichtete Gartenlaube zu beseitigen und den als Garten genutz-\n\nten Teil des Grundstücks von etwa 18 m nord-südlicher Länge\n\nund 20 m west-östlicher Breite zu räumen und an die Kläger her-\n\nauszugeben.\n\nVon den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Be-\n\nklagten die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und je\n\n1/12 der in den ersten beiden Rechtszügen entstandenen Kosten.\n\nDie Kläger zu 2 bis 6 tragen je 1/6 der in den beiden ersten\n\nRechtszügen entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechts-\n\nstreits. Die Beklagten tragen die der Klägerin zu 1 außergericht-\n\nlich erwachsenen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Klä-\n\nger zu 2 bis 6 tragen die den Beklagten im ersten und zweiten\n\nRechtszug außergerichtlich entstandenen Kosten zu je 1/6. Die\n\nübrigen außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits\n\ntragen die Parteien selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S. . Bestandteil\n\nseines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J. . Das Eigentumsrecht\n\nder in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem\n\nGrundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid\n\nvom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.\n\nEinen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie\n\nschlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund des-\n\nsen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten\n\nund zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen\n\nsie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.\n\nDie Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des\n\nGartens, zu seiner Räumung und zur Beseitigung der Laube verlangt. Die Be-\n\nklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Tatsa-\n\ncheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin zu 1\n\ndie Verurteilung der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, der von den Beklagten Ende 1975 mit\n\nder Klägerin zu 6 zur Nutzung des Gartens geschlossene Vertrag begründe\n\nzwar kein Recht zu dessen Besitz, das gegenüber der aus den Klägern beste-\n\nhenden Erbengemeinschaft wirksam sei. Die geltend gemachten Ansprüche\n\nscheiterten jedoch an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjäh-\n\nrung, deren Fristen nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zu bestimmen\n\nund vor der Erhebung der Klage abgelaufen seien.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Das Revisionsverfahren wird nur von der Klägerin zu 1 betrieben. Die\n\nübrigen Kläger sind an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt, weil die Kläger\n\nkeine notwendigen Streitgenossen sind (RGZ 75, 26 f; BGHZ 23, 207, 212 f;\n\nSenat, BGHZ 92, 351, 354 für § 1011 BGB; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 2039 Rdn. 9; Soegel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdn. 12; a.M. OGHZ 3,\n\n242, 244; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2032 Rdn. 36; Rosen-\n\nberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 49 II 2 a, III 1 a; offen\n\ngelassen in BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133,\n\n2134).\n\n2. Die Klägerin zu 1 ist neben den übrigen Klägern als Miterbin Eigen-\n\ntümerin des Grundstücks. Als solche kann sie von den Beklagten gemäß\n\n§ 2039 Satz 1, § 985 BGB die Herausgabe des von ihnen als Garten genutzten\n\nTeils des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Recht der Be-\n\nklagten zum Besitz des Grundstücks besteht nicht. Der zwischen den Beklag-\n\nten und der Klägerin zu 6 hierzu geschlossene Vertrag begründet kein solches\n\nRecht, weil es hierzu der Mitwirkung der übrigen Miterben und des Rates des\n\nKreises J. als Rechtsträger der volkseigenen Mitberechtigung an dem\n\nGrundstück bedurft hätte.\n\nDer geltend gemachte Herausgabeanspruch ist nicht verjährt. Er folgt\n\naus dem eingetragenen Eigentum der Miterben an dem Grundstück und unter-\n\nliegt daher gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung (Jauer-\n\nnig/Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, § 902\n\nRdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 902 Rdn. 2; Staudinger/Gursky,\n\nBGB [1996], § 902 Rdn. 8). Das Eigentum der Miterben und die an die Stelle\n\ndes Eigentums der Kläger zu 1 und 2 getretene volkseigene Mitberechtigung\n\nan dem Grundstück waren im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung des\n\nBürgerlichen Gesetzbuches in der DDR hat an der Unverjährbarkeit des An-\n\nspruchs des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks\n\ngegen den Besitzer nichts geändert. Nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB unterlagen\n\ndie Ansprüche aus eingetragenen Rechten an einem Grundstück ebenfalls\n\nnicht der Verjährung. Eingetragenes Recht an einem Grundstück ist insbeson-\n\ndere das an diesem bestehende Eigentum. Aus diesem folgte auch während\n\nder Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches der Anspruch auf Herausgabe\n\ngegen die Beklagten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB).\n\n3. Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 2039 Satz 1 BGB kann die Klägerin\n\nvon den Beklagten auch die Räumung des Grundstücks und die Entfernung der\n\nLaube verlangen. Allerdings findet § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf diesen An-\n\nspruch nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung (BGHZ 60,\n\n235, 238 f; 125, 56, 63; 135, 152, 154; Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89,\n\nNJW 1990, 2555, 2556; AK-BGB/Kohl § 1004 Rdn. 77; Erman/Hagen, BGB,\n\n9. Aufl., § 902 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, § 902 Rdn. 8; RGRK-BGB/Pikart,\n\n§ 1004 Rdn. 96; Soergel/Stürner, § 902 BGB Rdn. 2). Ob die hieran geübte\n\nKritik (F. Baur, JZ 1973, 558; Jauernig/Jauernig, § 902 BGB Rdn. 1;\n\nMünchKomm-BGB/Wacke, § 902, Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004\n\nRdn. 70; Staudinger/Gursky, § 902 BGB Rdn. 8 und [1999], § 1004 BGB\n\nRdn. 194; Picker JuS 1974, 357 ff) berechtigt ist und ob für § 479 Abs. 1\n\nSatz 1, § 33 Abs. 1 ZGB entsprechendes zu gelten hat, kann hier offen bleiben.\n\nDenn der Eintritt einer Verjährung kann auf der Grundlage des Vorbringens der\n\nParteien nicht festgestellt werden.\n\na) Soweit die Klägerin zu 1 die Räumung des Garten verlangt, entstand\n\nder geltend gemachte Anspruch mit der Verbringung derjenigen Gegenstände\n\ndurch die Beklagten in den Garten, die sie nach dem geltend gemachten Räu-\n\nmungsverlangen aus dem Garten zu entfernen haben. Wann die Beklagten\n\nwelche Gegenstände in den Garten verbracht haben, wird von ihnen nicht vor-\n\ngetragen. Damit kann auch dahin gestellt bleiben, ob am 3. Oktober 1990 eine\n\nkürzere nach dem Zivilgesetzbuch zu bestimmende Frist bereits verstrichen\n\nwar (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\nb) Der Anspruch auf Entfernung der Laube entstand mit ihrer Errichtung\n\nim Jahr 1981. Während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches folgte er\n\naus § 33 Abs. 1 ZGB.\n\nDie Frist für die Verjährung des Anspruchs betrug nach § 474 Abs. 1\n\nNr. 3 ZGB vier Jahre, weil es sich um einen außervertraglichen Anspruch han-\n\ndelte. Die Frist begann gemäß § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB, als die Kläger zu 3 bis\n\n6 und der Rat der Stadt J. als Rechtsträger des Volkseigentums Kenntnis\n\nvon der Errichtung der neuen Laube erhielten. Die Kenntnis einzelner Miterben\n\nist für die Verjährung des Anspruchs ohne Bedeutung.\n\nFür die vom Berufungsgericht angenommenen Zurechnung der Kenntnis\n\nder Klägerin zu 6 zu Lasten der Erbengemeinschaft fehlt es nach dem Zivilge-\n\nsetzbuch wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. RGRK-BGB/Kregel,\n\n§ 2039 Rdn. 12) an einer Grundlage. Das Zivilgesetzbuch hat die für die Er-\n\nbengemeinschaft geltenden Vorschriften im Vergleich zur Rechtslage nach\n\ndem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geändert, soweit sie die Rechte der Miter-\n\nben untereinander und im Verhältnis gegen Dritte regeln (§ 400 ZGB). Forde-\n\nrungen, die zum Nachlaß gehören, waren auch während der Geltung des Zivil-\n\ngesetzbuches von den Miterben gemeinschaftlich geltend zu machen. Soweit\n\nein Miterbe allein eine solche Forderung geltend machte, hatte er gemäß § 400\n\nAbs. 3 ZGB Leistung an die Gesamtheit der Miterben zu verlangen (Kommen-\n\ntar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 400 Anm. 3). Ein\n\nLeistungsverweigerungsrecht des Schuldners konnte daher auch nach dem\n\nZivilgesetzbuch dem gemeinschaftlichen Anspruch nur dann entgegengehalten\n\nwerden, wenn es gegenüber allen Miterben begründet war (vgl. zur Rechtslage\n\nnach dem BGB Senat, BGHZ 44, 367, 370; 131, 376, 381; Staudinger/Gursky\n\n[1995], § 2039 BGB Rdn. 4).\n\nEntscheidend ist mithin, wann der letzte der Kläger zu 3 bis 6 und der\n\nRat der Stadt J. von der Errichtung der Laube durch die Beklagten Kenntnis\n\nerlangten. Die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis sämtlicher\n\nMitberechtigten an dem Grundstück ist von den Beklagten nicht behauptet\n\nworden. Dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger in den Tatsachenin-\n\nstanzen ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger zu 3 bis 5 von der Errichtung\n\nder Laube erfahren haben. Zur Kenntnis des Rates der Stadt J. ist über-\n\nhaupt nichts vorgetragen. Die in § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB bestimmte absolute\n\nFrist war am 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht verstrichen.\n\nSeit der Wiedervereinigung Deutschlands bestimmt sich die Dauer der\n\nVerjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1\n\nEGBGB). Die nach diesem geltende Frist von dreißig Jahren (§ 195 BGB) ist\n\nnicht verstrichen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4\n\nZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Schneider\n\n Krüger\n\nKlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-07/v-zr-287-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-07/v-zr-287-99","retrieved":"2026-07-10 11:21:17.887795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-07/v-zr-287-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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